Rechtsprechung / EuGH / 2026
EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 21.05.2026 – C-424/26
ECLI:EU:C:2026:424
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 21. Mai 2026(1)
Rechtssache C‑730/23
Republik Polen
gegen
Bundesrepublik Deutschland
„ Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 259 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – Verbringung von Abfällen – Art. 24 Abs. 2 – Rücknahme von Abfällen durch die zuständige Behörde am Versandort bei illegaler Verbringung – Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, die Rücknahme aus Deutschland nach Polen verbrachter Abfälle innerhalb von 30 Tagen sicherzustellen – Art. 28 – Differenzen bezüglich der Einstufung – Verpflichtung, die betreffenden Abfälle als in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Abfälle anzusehen – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit “
I. Einleitung
1. Mit ihrer Klage beantragt die Republik Polen, teilweise unterstützt durch die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006(2) und Art. 4 Abs. 3 EUV, im Zusammenhang mit mehreren Abfallverbringungen aus Deutschland an sechs Standorte in Polen nicht nachgekommen ist.
2. Die wichtigste Herausforderung der vorliegenden Rechtssache besteht in der Anwendung der Grundsätze der freien Beweisführung und der freien Beweiswürdigung im Hinblick auf diese Verordnung anlässlich eines der wenigen von einem Mitgliedstaat eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren.
II. Rechtlicher Rahmen
3. In Art. 24 („Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1013/2006 heißt es:
„(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.
(2) Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle
a) vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,
b) vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
c) von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,
d) von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,
e) mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.
Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.
…
(3) Hat der Empfänger die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise
a) vom Empfänger oder, falls dies nicht möglich ist,
b) von der zuständigen Behörde selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person
verwertet oder beseitigt werden.
…“
4. Art. 28 („Differenzen bezüglich der Einstufung“) Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor:
„Können die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort kein Einvernehmen darüber erzielen, ob notifizierte Abfälle als in Anhang III, IIIA, IIIB oder IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, so werden die betreffenden Abfälle als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen.“
III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und vorgerichtliches Verfahren
5. In den Jahren 2015 bis 2019 entdeckten die polnischen Behörden Abfälle aus einer vermeintlichen „illegalen Verbringung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 aus Deutschland an sechs Standorte in Polen, nämlich: Standort Nr. 1 (Tuplice), Standort Nr. 2 (Stary Jawor), Standort Nr. 3 (Sobolew), Standort Nr. 4 (Gliwice), Standort Nr. 5 (Sarbia) und Standort Nr. 6 (Bzowo).
6. Nachdem die polnischen Behörden bei den deutschen Behörden Anträge auf Rücknahme der in Rede stehenden Abfälle gestellt hatten, auf die nicht reagiert worden war, reichte die Republik Polen am 26. Juli 2023 gemäß Art. 259 Abs. 2 AEUV eine Beschwerde bei der Kommission ein und forderte diese auf, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu erlassen, weil die Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, diese Abfälle zurückzunehmen, einen Verstoß gegen das Unionsrecht(3) darstelle.
7. Nach Prüfung der schriftlichen Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach Anhörung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen erließ die Kommission am 18. Oktober 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie
– erstens die Ansicht vertrat, dass die Bundesrepublik Deutschland einerseits ihrer Verpflichtung, die Abfälle, die Gegenstand einer illegalen Verbringung an den Standort Nr. 1 gewesen waren, innerhalb von 30 Tagen zurückzunehmen(4), und andererseits ihren Verpflichtungen zur Verwertung der in die Rubrik 17 08 02 eingestuften Abfälle im Zusammenhang mit der von zwei deutschen Unternehmen veranlassten Verbringung an den Standort Nr. 2(5) nicht nachgekommen sei;
– zweitens zu dem Schluss kam, dass sie in Bezug auf die übrigen Rügen betreffend die Standorte Nrn. 2 bis 6 keinen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellen könne, sowie
– drittens die Rügen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 und Art. 4 Abs. 3 EUV zurückwies.
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
8. Mit einem am 29. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Schriftsatz hat die Republik Polen die vorliegende Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV erhoben. Sie beantragt, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen illegaler Abfallverbringungen nach Polen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verletzt hat, und diesem Mitgliedstaat die Kosten aufzuerlegen.
9. Mit Beschluss vom 18. April 2024 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Republik Polen zugelassen worden(6).
10. Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Klage abzuweisen und der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
V. Würdigung
11. Die Republik Polen erhebt drei Rügen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, mit denen geltend gemacht wird, diese habe erstens ihre Verpflichtung aus der Verordnung Nr. 1013/2006 zur Rücknahme rechtswidrig verbrachter Abfälle(7), zweitens ihre Verpflichtung, diese Abfälle als in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Abfälle zu behandeln(8), und drittens ihre Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verletzt, indem sie es unterlassen habe, Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der illegalen Verbringung von Abfällen zu ergreifen(9).
A. Zur ersten Rüge: Verletzung der Verpflichtung zur Rücknahme rechtswidrig verbrachter Abfälle
1. Einleitende Bemerkungen
12. Mit ihrer ersten Rüge macht die Republik Polen im Wesentlichen geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei ihren Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1013/2006 nicht nachgekommen, indem sie die betreffenden Abfälle nicht zurückgenommen habe(10).
13. In diesem Zusammenhang möchte ich als Erstes hervorheben, dass die Umweltpolitik der Europäischen Union gemäß Art. 191 Abs. 2 AEUV unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip(11). Nach meinem Dafürhalten ergibt sich aus den vorstehenden Grundsätzen, dass die abfallerzeugenden Unternehmen bei der Verbringung von Abfällen aus dem Mitgliedstaat der Abfallentstehung einer erhöhten Verantwortung unterliegen.
14. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Verordnung insbesondere das in ihrem Art. 2 Nr. 8 definierte Ziel einer umweltgerechten Behandlung der Abfälle(12), was, wie aus ihrem Art. 2 Nr. 34 folgt, auch impliziert, dass die Verbringung von Abfällen nur zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle erfolgt(13).
15. Art. 3 dieser Verordnung, der im Wesentlichen die Verbringungsverfahren regelt, sieht in seinem Abs. 1 insoweit das „Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung“ für die Verbringung zur Beseitigung bestimmter Abfälle und zahlreicher Kategorien zur Verwertung bestimmter Abfälle sowie in seinem Abs. 2 das „Informationsverfahren“ vor, das durch Art. 18 der genannten Verordnung geregelt wird und sich bei anderen Verbringungen von Abfällen (mit einer Menge von mehr als 20 kg), die auf der „grünen“ Abfallliste stehen(14), auf die Einführung eines Formulars und den Abschluss eines die Abfallverwertung(15) betreffenden Vertrags zwischen der die Verbringung veranlassenden Person und dem Empfänger beschränkt, wobei diese Dokumente im Einklang mit den Anweisungen des in Anhang VII derselben Verordnung enthaltenen Formulars (im Folgenden: Formular nach Anhang VII) zu erstellen sind.
16. Im Fall einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der Verordnung Nr. 1013/2006(16) sieht deren Art. 24 Abs. 2 vor, dass, wenn der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten hat, die zuständige Behörde am Versandort dafür sorgen muss, dass die Abfälle innerhalb eines Zeitraums von grundsätzlich 30 Tagen oder eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums ab dem Tag, an dem sie davon Kenntnis erhalten hat oder von den zuständigen Behörden am Bestimmungsort davon benachrichtigt wurde, zurückgenommen werden.
17. Als Zweites weise ich darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und sich die Kommission hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen kann(17). Die gleichen Grundsätze gelten, wenn ein Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage im Sinne von Art. 259 AEUV erhebt(18). Die von der Republik Polen vorgelegten Beweise sind somit im Licht der vorstehenden Erwägungen sowie anhand der Grundsätze der freien Beweisführung und der freien Beweiswürdigung, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankert worden sind, zu prüfen(19).
18. Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorbringen der Republik Polen hervor, dass die in Rede stehenden Abfälle im Rahmen des Informationsverfahrens und unter Umgehung der in der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen Voraussetzungen sowohl in Bezug auf die Abfallkategorie, die nach diesem Verfahren verbracht werden durfte, als auch in Bezug auf die im Besitz der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen befindlichen Genehmigungen von Deutschland nach Polen verbracht worden sein sollen. Was den Standort Nr. 1 betrifft, so ist das Vorliegen illegaler Verbringungen von der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, weshalb sich der Rechtsstreit lediglich auf die Frage bezieht, ob dieser Mitgliedstaat die Frist für die Rücknahme der Abfälle verletzt hat, während in Bezug auf die Standorte Nrn. 2 bis 6 zu prüfen ist, ob die behaupteten, den betreffenden deutschen Unternehmen zuzurechnenden illegalen Verbringungen überhaupt stattgefunden haben. Im weiteren Verlauf der vorliegenden Schlussanträge werde ich diese beiden Sachverhalte getrennt analysieren.
2. Zum Standort Nr. 1 (Tuplice)
19. Die Republik Polen wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, ihre Verpflichtung verletzt zu haben, innerhalb von 30 Tagen rund 20 000 t illegal verbrachter Zinkschlackeabfälle zurückzunehmen(20).
20. Die Parteien und die Kommission erkennen an, dass die in Rede stehenden Abfälle Gegenstand einer illegalen Verbringung gewesen sind(21), und stimmen darin überein, dass die Abfallrücknahme seit Dezember 2024 abgeschlossen ist(22).
21. Zunächst einmal bin ich der Ansicht, dass das von der Bundesrepublik Deutschland angeführte Vorbringen, wonach die Klage unzulässig oder gegenstandslos geworden sei, weil die Rücknahme der Abfälle inzwischen abgeschlossen sei, zurückzuweisen ist. Im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung nämlich anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der beklagte Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen vorherigen Befassung der Kommission befand(23). Im vorliegenden Fall war die Frist für die Rücknahme zum fraglichen Zeitpunkt längst abgelaufen(24).
22. Als Erstes macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Entscheidungen ihrer zuständigen nationalen Behörden, mit denen die für die Verbringung verantwortliche Gesellschaft zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet werde, seien Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen. Darüber hinaus nehme die Rücknahme einer solchen Abfallmenge aufgrund logistischer Zwänge und der Notwendigkeit, ein den Unionsvorschriften entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen, mehrere Monate in Anspruch. Vor diesem Hintergrund könne die in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehene Frist von 30 Tagen keine Anwendung finden.
23. Ich stelle insoweit fest, dass Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung keine Ausnahmen oder Gründe vorsieht, die eine Unterbrechung der fraglichen Frist rechtfertigen würden – auch nicht aufgrund der Abfallmenge; die einzige insoweit gebotene Möglichkeit besteht darin, dass die betreffenden zuständigen Behörden eine alternative Frist festlegen(25). Jedenfalls kann die Nichteinhaltung der Frist im Kontext einer Verzögerung – wie im vorliegenden Fall – von fast zehn Jahren weder durch logistische Gründe noch durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass die Menge der Abfälle die Durchführung eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens erforderlich mache(26).
24. Als Zweites macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, im vorgerichtlichen Verfahren habe zwischen den Parteien ein Einverständnis gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 dahin vorgelegen, dass es zweckmäßig sei, vor der Rücknahme der in Rede stehenden Abfälle den Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten, was jedoch von den polnischen Behörden bestritten wird(27). Die Bundesrepublik Deutschland stützt sich insoweit auf den Schriftwechsel zwischen den polnischen und den deutschen Behörden, in dem sich erstere der Entscheidung, den Ausgang des laufenden Gerichtsverfahrens abzuwarten, angeschlossen und davon abgesehen haben sollen, vor Ende des Verfahrens von letzteren die Rücknahme der Abfälle zu verlangen(28).
25. Dieser Schriftwechsel zeigt meines Erachtens, dass die polnischen Behörden nicht die Absicht bekundet haben, die Angelegenheit unverzüglich vor den Gerichtshof zu bringen. Daraus könnte man ableiten, dass sie die Entwicklungen des in Deutschland anhängigen Verfahrens eine gewisse Zeit lang abgewartet haben. Aus dem Schriftwechsel geht jedoch nicht eindeutig hervor, dass die polnischen Behörden zugestimmt hätten, bis zum Ende dieses Verfahrens zu warten. Im Übrigen haben diese Behörden unstreitig spätestens bei ihrer Anhörung vor der Kommission vom 20. September 2023 deutlich gemacht, dass ein solches Einverständnis nicht vorliege. Daher bin ich der Ansicht, dass das von der Bundesrepublik Deutschland angeführte Einverständnis über die Zweckmäßigkeit, den Ausgang des Gerichtsverfahrens abzuwarten, rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen ist.
26. Unter diesen Umständen schlage ich vor, der ersten Rüge in Bezug auf den Standort Nr. 1 (Tuplice) stattzugeben.
3. Zu den Standorten Nrn. 2 bis 6
27. In Bezug auf die Standorte Nrn. 2 bis 6 wirft die Republik Polen der Bundesrepublik Deutschland vor, gegen die Bestimmungen über die Rücknahme illegal verbrachter Abfälle verstoßen zu haben(29), während diese die Anschuldigung zurückweist und bestreitet, dass es überhaupt illegale Verbringungen gegeben hat, die den betreffenden deutschen Gesellschaften zugerechnet werden können(30).
28. In den folgenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge werde ich Sachverhalte, die Ähnlichkeiten – insbesondere in Bezug auf die Kategorie der verbrachten Abfälle – aufweisen, zusammen prüfen.
a) Zu den Standorten Nrn. 2 (Stary Jawor) und 3 (Sobolew)
29. Die Republik Polen trägt vor, die polnischen Behörden hätten zwischen April und September 2018 bei Kontrollen an den Standorten Nrn. 2 und 3(31) 1 156 bzw. 1 039 t Abfall(32) entdeckt, die Gegenstand illegaler Verbringungen(33) durch deutsche Gesellschaften(34) gewesen seien. Anstelle in den Formularen nach Anhang VII erklärter Betonabfälle (Rubrik 17 01 01(35)) (im Folgenden: Betonabfälle) hätten diese Unternehmen nach dem Informationsverfahren gemischte Bauabfälle auf Gipsbasis (im Folgenden: Gipsabfälle)(36), die nicht unter die „grüne“ Liste fielen, für Verwertungsverfahren, für die die empfangenden Gesellschaften ebenso wenig über die erforderlichen Genehmigungen verfügt hätten(37), verbracht. Außerdem seien die streitigen Abfälle, obwohl sie von den deutschen versendenden Gesellschaften als Gipsabfälle eingestuft worden seien, in einigen Fällen gleichwohl an polnische Unternehmen verbracht worden, die keine Genehmigung für die Verwertung dieser Abfälle besessen hätten(38).
30. In diesem Zusammenhang erscheint es mir zweckmäßig, die Frage nach der Existenz der streitigen Abfallverbringungen von der Frage nach der Haftung der betreffenden deutschen Unternehmen zu unterscheiden.
31. Was die Existenz der Verbringungen (unabhängig davon, ob sie illegal sind oder nicht) der streitigen Abfälle betrifft, so wird später eine Unterscheidung zwischen Verbringungen von Abfällen, die als Betonabfälle eingestuft sind, und solchen, die als Gipsabfälle eingestuft sind, getroffen werden müssen.
32. Als Erstes werden Verbringungen von Betonabfällen in den meisten Unterlagen zu den besagten Gesellschaften – u. a. in den Transportverträgen und den Formularen nach Anhang VII – unstreitig erwähnt(39). Die Republik Polen trägt jedoch vor, hinter diesen Verbringungen verbärgen sich in Wirklichkeit Verbringungen von Gipsabfällen, was vor allem durch die Ergebnisse der Inspektionen durch die polnischen Behörden belegt werde, die an den betreffenden Standorten neben Betonabfällen oder einer Mischung aus beiden auch Gipsabfälle entdeckt hätten.
33. Meines Erachtens stellt die bloße Entdeckung von Gipsabfällen an den Standorten der von den polnischen Behörden kontrollierten Anlagen zwar einen Anhaltspunkt dafür dar, dass andere Abfälle an diese Standorte verbracht wurden als diejenigen, für die die Genehmigungen für die Verwertung galten. Dieser Umstand allein belegt jedoch nicht, dass die Abfälle tatsächlich aus den streitigen Verbringungen stammten. Den Verbringungen waren nämlich Formulare nach Anhang VII und weitere übereinstimmende Transportdokumente beigefügt, aus denen sich ergibt, dass die streitigen Abfälle als Betonabfälle versandt und in Empfang genommen worden sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verbringungen andere Abfallkategorien verschleiert hätten, zumal, wie die Republik Polen selbst einräumt, an den fraglichen Standorten auch Betonabfälle vorgefunden worden sind.
34. Als Zweites ist auch unstreitig, dass bestimmte Abfallverbringungen von den betreffenden Unternehmen als Verbringungen von Gipsabfällen eingestuft worden sind.
35. Was den Standort Nr. 2 angeht, so handelt es sich erstens um Verbringungen zwischen den deutschen versendenden Gesellschaften ALBA Seehausen und Altmärkische einerseits und der polnischen empfangenden Gesellschaft Bravet andererseits. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Verbringungen Gegenstand eines Rücknahmeersuchens gewesen wären. In den von der Republik Polen angeführten Unterlagen zu den Rücknahmeersuchen werden solche Verbringungen nämlich nicht erwähnt(40).
36. Zweitens sind sich die Parteien darüber einig, dass zwischen der deutschen versendenden Gesellschaft Parentin und der polnischen empfangenden Gesellschaft Bravet ein Vertrag über die Verbringung von Gipsabfällen bestanden hat. Weder in den von den betreffenden Parteien unterzeichneten Formularen nach Anhang VII noch in anderen diesbezüglichen Unterlagen finden sich jedoch Hinweise auf solche Verbringungen. Die Erfüllung dieses Vertrags ist somit nicht nachgewiesen(41).
37. Drittens erkennen die Parteien auch an, dass es Verbringungen als Gipsabfälle registrierter Abfälle gegeben hat, die von den deutschen versendenden Gesellschaften Drekopf und Recom an die Anlagen der polnischen empfangenden Gesellschaft Bravet durchgeführt worden sind. Den von der Republik Polen vorgelegten Beweisen zufolge haben die polnischen Behörden gleichwohl kein Rücknahmeersuchen gestellt, da diese Abfälle am Standort Nr. 2 mit anderen Abfällen vermischt worden waren, so dass es ihrer Ansicht nach nicht mehr möglich war, die Herkunft der Abfälle für jedes der betroffenen Unternehmen zu ermitteln(42).
38. Was den Standort Nr. 3 anbelangt, so betrafen die Verbringungen als Gipsabfälle deklarierter Abfälle Verbringungen zwischen der deutschen versendenden Gesellschaft Parentin und der polnischen empfangenden Gesellschaft PPH LWN, die im Vorfeld der von der Republik Polen vorgelegten Klageschrift jedoch weder zur Sprache gekommen noch – wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht – Gegenstand eines Rücknahmeersuchens der polnischen Behörden gewesen sind(43).
39. Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass die Existenz illegaler Verbringungen von Abfällen, deren Rücknahme die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen hätte, nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, weshalb die erste Rüge in Bezug auf die Standorte Nrn. 2 und 3 zurückzuweisen ist.
40. Der Vollständigkeit halber werde ich allerdings auch die Frage nach der Haftung der betreffenden deutschen Unternehmen für die Verbringungen als Gipsabfälle deklarierter Abfälle an Anlagen prüfen, die nicht über die für deren Verwertung erforderlichen Genehmigungen verfügen.
41. Die Parteien sind insoweit uneins darüber, ob der Abfallerzeuger oder der Veranlasser der Abfallverbringung für die Rechtmäßigkeit der Verwertungsverfahren haftet, die in den Empfängerstaaten der Abfälle durchgeführt werden, wenn das Unternehmen, das Adressat der Abfälle ist oder die Verwertungsanlage betreibt, nicht im Besitz einer gültigen Genehmigung für die Behandlung dieser Abfälle ist oder wenn rechtmäßig verbrachte Abfälle im Empfängerstaat nicht ordnungsgemäß verwertet werden. Die Frage bezieht sich insbesondere auf die Tragweite der Unterschrift des empfangenden Unternehmens auf dem Formular nach Anhang VII oder seiner Erklärung im Vertrag mit dem Veranlasser der Verbringung hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Genehmigungen.
42. Im vorliegenden Fall erkennen die Parteien an, dass die Unternehmen, die Adressaten der Abfälle gewesen sind, nicht über die erforderlichen Genehmigungen für die Verwertung von Gipsabfällen verfügten(44). In Bezug auf den Standort Nr. 2 teile ich außerdem die Auffassung der Republik Polen, wonach die Genehmigung der polnischen empfangenden Gesellschaft Bravet für die „Sammlung“ von Gipsabfällen im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2008/98(45) auch nicht die Möglichkeit einer „vorläufigen Lagerung“ dieser Abfälle beinhalte, wie sie im Rahmen des Verwertungsverfahrens R 13(46) vorgesehen sei. Obwohl der Wortlaut der vorstehend angeführten Definitionen zu Verwirrung führen kann, schließt die Definition des Begriffs „Lagerung von Abfällen“, die dem Verwertungsverfahren R 13 in Anhang II der Richtlinie entspricht, eine „zeitweilige Lagerung“ im Sinne von deren Art. 3 Nr. 10 nämlich ausdrücklich aus.
43. Da die fraglichen Genehmigungen die Verwertungsverfahren (R 5 oder R 13), für die die Abfälle verbracht worden sind, nicht abdecken, ist folglich zu prüfen, ob die deutschen Unternehmen, die die Verbringung veranlasst haben, dafür haftbar gemacht werden können – insbesondere dann, wenn das Unternehmen, das Adressat dieser Abfälle ist, auf dem Formular nach Anhang VII (Felder 13 und 14) im Rahmen des Vertrags mit dem Veranlasser der Verbringung angegeben hat, dass es im Besitz der erforderlichen Genehmigungen sei(47).
44. Es scheint daher auf der Hand zu liegen, dass Unternehmen, wenn ihnen die Kenntnis davon nachgewiesen wird, dass den empfangenden Unternehmen die erforderlichen Genehmigungen fehlen oder die Abfälle illegal an andere Standorte umgeleitet worden sind, für die illegalen Verbringungen haftbar gemacht werden sollten. Liegt hingegen kein Nachweis für eine solche Kenntnis vor, ist der Umfang der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht anhand der fraglichen Rechtsverletzungen zu bestimmen.
45. Generell bin ich der Ansicht, dass der Mitgliedstaat, in dem die Abfälle angefallen sind, in Anbetracht der erhöhten Sorgfaltspflicht, die dem Versender der Abfälle im Rahmen einer Abfallverbringung außerhalb dieses Mitgliedstaats obliegt(48), hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Genehmigungen beim Empfänger keine passive Haltung einnehmen darf. Mit anderen Worten: Entgegen der von der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Auffassung darf der Versender der Abfälle sich nicht darauf beschränken, einen Vertrag über die Verbringung von Abfällen abzuschließen und das Formular nach Anhang VII auszufüllen. Ohne ihm übermäßig strenge Verpflichtungen aufzuerlegen, darf von diesem Versender gleichwohl erwartet werden, dass er die Übermittlung einer Kopie der einschlägigen Genehmigungen verlangt, ohne jedoch verpflichtet zu sein, eingehende Überprüfungen wie Untersuchungen oder Audits betreffend die Gültigkeit dieser Dokumente durchzuführen; dafür sind ausschließlich die Behörden zuständig(49).
46. Im vorliegenden Fall stelle ich in Bezug auf die an den Standort Nr. 2 verbrachten Abfälle fest, dass Bravet – die polnische Gesellschaft, die diesen Standort betreibt – den deutschen versendenden Unternehmen – ALBA Seehausen und Altmärkische einerseits(50) sowie Drekopf und Recom andererseits(51) – ihre Genehmigungen zur Sammlung von Abfällen, die unter die Rubriken 17 01 01 und 17 08 02 fallen, sowie zur Verwertung von Abfällen vorgelegt hatte, letztere allerdings beschränkt auf Abfälle, die unter die Rubrik 17 01 01 (und nicht 17 08 02) fallen. Nichtsdestotrotz haben diese Unternehmen für Verwertungsverfahren R 13 Verbringungen unter die Rubrik 17 08 02 fallender Abfälle veranlasst.
47. Unbeschadet der Erläuterungen in den Nrn. 35 und 37 der vorliegenden Schlussanträge scheinen die betreffenden deutschen Unternehmen folglich zu haften, soweit ihnen die Situation des empfangenden Unternehmens zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars nach Anhang VII bekannt war.
48. Dagegen teile ich zum einen nicht das von der Republik Polen vorgebrachte Argument, wonach die deutschen Gesellschaften auch deshalb haftbar seien, weil die deutschen versendenden Gesellschaften ALBA Seehausen und Altmärkische in Feld 7 ihrer Formulare nach Anhang VII als Verwertungsanlage lediglich die polnische empfangende Gesellschaft Bravet angegeben hätten, obwohl sie bei einer Verbringung an eine vorläufige Anlage auch die nicht vorläufige Verwertungsanlage hätten erwähnen müssen. Denn da Feld 7 des Formulars nach Anhang VII nur die „Verwertungsanlage“ betrifft, ist die Angabe der Anlage, die nach den Angaben in Feld 8 verpflichtet ist, ein Verwertungsverfahren R 13 durchzuführen, selbst dann ausreichend, wenn das letztgenannte Verfahren eine Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines anderen Verwertungsverfahrens (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) beinhaltet(52).
49. Zum anderen teile ich auch nicht die von der Bundesrepublik Deutschland vertretene Position, wonach die in der neuen Verordnung (EU) 2024/1157 vorgesehene ausdrückliche Verpflichtung zur Angabe nicht vorläufiger Anlagen zeige, dass diese Angabe erst ab Inkrafttreten der Verordnung(53) erforderlich sei.
50. Was die an den Standort Nr. 3 verbrachten Abfälle betrifft, so verfügte PPH LWN – die diesen Standort betreibende polnische Gesellschaft – unstreitig nicht über die erforderlichen Genehmigungen für die spezifischen Grundstücke, auf denen die Abfälle abgeladen worden sein sollen.
51. Meines Erachtens ist insoweit zwar anzuerkennen, dass für Abfälle erzeugende oder versendende Unternehmen eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht(54); von diesen Unternehmen kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie im Einzelnen über den vorgesehenen Ort der Abladung der Abfälle innerhalb der in den einschlägigen Unterlagen ordnungsgemäß angegebenen Behandlungsanlage informiert sind und dafür einstehen. Ein solches Erfordernis würde den Rahmen ihrer Kontrolle überschreiten, da diese Frage ausschließlich in die Verantwortung des Betreibers der Behandlungsanlage fällt(55).
b) Zu den Standorten Nrn. 4 (Gliwice) und 5 (Sarbia)
52. Die Republik Polen macht geltend, ihre Behörden hätten zwischen Februar und Mai 2018 bei Kontrollen an den Standorten Nrn. 4 und 5(56) 1 300 bzw. 8 700 t Abfälle entdeckt, die Gegenstand illegaler Verbringungen(57) durch deutsche Unternehmen(58) gewesen seien. Im Gegensatz zu den Angaben in den Formularen nach Anhang VII, in denen von Abfällen aus Kunststoff und Gummi (unter der Rubrik 19 12 04) (im Folgenden: Kunststoffabfälle) die Rede war, hätten diese Unternehmen im Rahmen des Informationsverfahrens Abfälle zur Verwertung verbracht, die nicht unter die „grüne“ Liste fielen.
53. Konkret handelt es sich bei den am Standort Nr. 4 entdeckten Abfällen offenbar um gemischte Verpackungsabfälle von Lebensmitteln aus Kunststoff und anderen Materialien (im Folgenden: gemischte Siedlungsabfälle)(59), die das deutsche Unternehmen Wurzer hergestellt hat und auf der Grundlage einer Kette von Verträgen nach Gliwice verbracht worden sind(60). Bei den am Standort Nr. 5 entdeckten Abfällen soll es sich um mit Draht umwickelte, zu Ballen gepresste Abfälle handeln, die keiner Rubrik zugeordnet werden können(61), von denen ein nicht unerheblicher Teil mit Aufschriften und Barcodes versehen sein soll, die ihre deutsche Herkunft belegen, die bei Lobbe und Böhme angefallen sind(62) und die, obwohl formal für den Ort Chełmek (Polen) bestimmt, nach „Unkenntlichmachung“ der Transportdokumente in Wirklichkeit nach Sarbia verbracht worden sein sollen(63). Außerdem soll das Unternehmen, das Adressat der an den Standort Nr. 4 verbrachten Abfälle ist, lediglich als Makler tätig geworden sein(64) und nur über eine Genehmigung für die Sammlung von Kunststoffabfällen verfügen, während das Unternehmen, das Adressat der an den Standort Nr. 5 verbrachten Abfälle ist, nicht im Besitz einer Genehmigung für die Verwertung dieser Abfälle sein soll(65).
54. In Bezug auf den Standort Nr. 4 geht aus den von der Republik Polen beigebrachten Beweisen (Formulare nach Anhang VII, als CMR-Frachtbriefe bezeichnete Transportdokumente und Wiegescheine) hervor, dass die bei Wurzer angefallenen Abfälle als Kunststoffabfälle, die unter die „grüne“ Liste fallen, eingestuft und an das polnische Unternehmen Marko verbracht worden sind, das zur Verwertung dieser Abfälle berechtigt war und deren Empfang am Standort Jawiszowice (und nicht am Standort Gliwice) bestätigt hat(66). Die von der Republik Polen vorgelegten Transportdokumente im Zusammenhang mit den Verbringungen nach Gliwice betreffen lediglich Vorgänge, an denen die polnischen Gesellschaften Marko als Versenderin und A&P als Empfängerin beteiligt sind(67). Selbst wenn unterstellt wird, dass die Übernahme der aus Deutschland stammenden Abfälle durch Marko – wie die Republik Polen vorträgt – nur vorgetäuscht gewesen ist, da die Ladungen direkt von Wurzer nach Gliwice befördert worden sind(68), geht dieser Umstand aus den Unterlagen der die Verbringungen veranlassenden deutschen Gesellschaften nicht hervor und kann ihnen vor allem nicht unmittelbar zugerechnet werden. Ein solcher Umstand fiele gegebenenfalls in die Verantwortung der betreffenden polnischen Unternehmen. Außerdem sind auch die übrigen von der Republik Polen vorgebrachten Beweise insoweit nicht ausschlaggebend(69). Im Übrigen bleibt in der Klageschrift unklar, welche Abfallmenge den beiden in Rede stehenden deutschen Gesellschaften zuzurechnen ist.
55. Was den Standort Nr. 5 angeht, so bezogen sich sämtliche Unterlagen (insbesondere die Formulare nach Anhang VII), die mit den Gesellschaften Lobbe und Böhme in Verbindung gebracht werden können, auf Verbringungen von Kunststoffabfällen an die polnischen Unternehmen Havel (durch Lobbe und Böhme) sowie Recovery (durch Böhme) in Chełmek(70). Die weiteren von der Republik Polen beigebrachten Beweise(71) belegen zwar, dass es am Standort Sarbia Abfälle gibt, die den deutschen Unternehmen Lobbe und Böhme zugeordnet werden können sowie möglicherweise von ihrem offiziellen Bestimmungsort umgeleitet und direkt von Deutschland nach Sarbia befördert worden sind. Diese Beweise reichen jedoch nicht für den Nachweis aus, dass die Verbringungen von den betreffenden deutschen Gesellschaften veranlasst oder genehmigt wurden oder ihnen überhaupt bekannt waren. Denn insbesondere angesichts der zwischen polnischen Unternehmen ausgetauschten Transportaufträge, die eine „Anweisung zur Unkenntlichmachung“(72) enthalten, lässt sich nicht ausschließen, dass den deutschen Gesellschaften die Umleitung der Abfälle verheimlicht worden ist und diese in die alleinige Verantwortung der fraglichen polnischen Gesellschaften fällt(73). Überdies lässt sich mit den von der Republik Polen beigebrachten Beweisen nicht mit hinreichender Genauigkeit feststellen, welche Abfallmenge von den betreffenden deutschen Gesellschaften an den fraglichen Standort, an dem nachweislich auch Abfälle aus Polen und anderen Staaten vorhanden sind, verbracht worden sein soll. Solche Umstände lassen eine Individualisierung der streitgegenständlichen Abfälle nicht zu und stehen deren Rücknahme im Rahmen der behaupteten rechtswidrigen Verbringungen daher entgegen(74).
c) Zum Standort Nr. 6 (Bzowo)
56. Die Republik Polen macht geltend, ihre Behörden hätten zwischen April und September 2017 bei Kontrollen am Standort Nr. 6(75) 600 t gemischte Siedlungsabfälle(76) entdeckt, die Gegenstand illegaler Verbringungen(77) durch deutsche Gesellschaften(78) gewesen seien. Weder fielen diese Abfälle unter die „grüne“ Liste, noch sei das polnische empfangende Unternehmen im Besitz einer Genehmigung für ihre Verwertung.
57. Meines Erachtens wird mit den von der Republik Polen beigebrachten Beweisen(79) insoweit das wahrscheinliche Vorhandensein gemischter Siedlungsabfälle aus Deutschland im Lager einerseits sowie das Fehlen einer Genehmigung für die Verwertung dieser Abfälle und das Fehlen einer geeigneten Anlage am Standort Bzowo(80) andererseits nachgewiesen.
58. Es gibt jedoch keine Beweise für eine unmittelbare Beteiligung der betreffenden deutschen Unternehmen an diesen Verbringungen(81). Insbesondere ist in den Transportdokumenten, die den betreffenden deutschen Gesellschaften zugeordnet werden können, von diesen Verbringungen keine Rede(82). Auch wenn es zutrifft, dass ein von der Gesellschaft Vorberg Recycling ausgefülltes Formular nach Anhang VII keinerlei Angaben zur Verwertungsanlage enthielt(83), lässt sich die Haftung der fraglichen Gesellschaft nach meiner Einschätzung mit diesem Beweis allein nicht begründen, zumal das Dokument den Versand von Kunststoffabfällen (und nicht von gemischten Siedlungsabfällen, wie sie von den polnischen Behörden am fraglichen Standort entdeckt worden sind) sowie das Fehlen von Informationen über die Art der an diesem Standort vorhandenen Abfälle bescheinigt(84).
4. Ergebnis zur ersten Rüge
59. In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich vor, der ersten Rüge in Bezug auf die verspätete Rücknahme der Abfälle in Bezug auf den Standort Nr. 1 durch die Bundesrepublik Deutschland stattzugeben. Ich schlage hingegen vor, die Rüge in Bezug auf die Haftung dieses Mitgliedstaats für die Rücknahme der an die Standorte Nrn. 2 bis 6 verbrachten Abfälle zurückzuweisen.
B. Zur zweiten Rüge: Verletzung der Verpflichtung zur Abfallbehandlung
60. Die Republik Polen macht geltend, die Bundesrepublik Deutschland sei der Verpflichtung zur Behandlung der an den Standorten Nrn. 3 bis 6 entdeckten Abfälle als in Anhang IV der Verordnung Nr. 1013/2006 aufgeführte Abfälle nicht nachgekommen, und zwar trotz bestehender Differenzen zwischen den zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort bezüglich ihrer Einstufung. Sie leitet daraus ab, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 28 Abs. 2 dieser Verordnung verstoßen habe.
61. Was die Zulässigkeit der zweiten Rüge betrifft, so geht aus der bei der Kommission eingereichten Beschwerdeschrift eindeutig hervor, dass die Republik Polen diese Rüge nur in Bezug auf den Standort Nr. 5 erhoben hat(85). Ich halte die genannte Rüge in Bezug auf die Standorte Nrn. 3, 4 und 6 somit für unzulässig.
62. Wie ich im weiteren Verlauf der vorliegenden Schlussanträge ausführen werde, ist die zweite Rüge in Bezug auf sämtliche von der Republik Polen in ihrem Rahmen angeführten Standorte jedenfalls auch unbegründet.
63. Hinsichtlich der Begründetheit der zweiten Rüge erinnere ich daran, dass, falls es den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort nicht gelingt, Einvernehmen darüber zu erzielen, ob notifizierte Abfälle(86) als in der „grünen“ Liste (Anhänge III, III A und III B) oder in Anhang IV aufgeführte Abfälle einzustufen sind, die betreffenden Abfälle im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 als in Anhang IV aufgeführte Abfälle angesehen werden(87).
64. Zunächst geht nach meinem Dafürhalten aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervor, dass sich die fraglichen Differenzen nur auf die „Einstufung“ der Abfälle und nicht auf das Vorliegen einer illegalen Abfallverbringung als solches, einschließlich der Identifizierung des Urhebers einer solchen Verbringung, beziehen dürfen.
65. Mit Blick auf den Kontext, in den sich die erwähnte Vorschrift einfügt, zeigt sich, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 1013/2006, der mit „Differenzen bezüglich der Einstufung“ überschrieben ist, in seinen Abs. 1 bis 3 drei spezifische Situationen regelt, nämlich erstens Differenzen darüber, ob Abfälle oder Nichtabfälle verbracht werden, zweitens Differenzen – wie im vorliegenden Fall – darüber, ob notifizierte Abfälle als in der „grünen“ Liste aufgeführte Abfälle einzustufen sind oder nicht, und drittens Differenzen über die Einstufung einer notifizierten Abfallbehandlung. Daher wird auf die Frage, ob eine illegale Verbringung vorliegt, zu keinem Zeitpunkt eingegangen.
66. Was schließlich den Zweck der Vorschrift betrifft, so scheint mir diese darauf abzuzielen, eine verfahrensrechtliche Sackgasse betreffend die Behandlung des verbrachten Materials zu überwinden, und nicht darauf, vorab über das Vorliegen einer solchen Verbringung zu entscheiden.
67. Folglich fällt die Frage nach dem Vorliegen einer Verbringung – also die Frage, mit der wir uns im vorliegenden Fall befassen – unter die allgemeinen Vorschriften über die Beweisführung und ‑würdigung und nicht unter die in Art. 28 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen besonderen Vermutungen. In diesem Zusammenhang geht aus der in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission oder des klagenden Mitgliedstaats ist, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, und sich die Kommission hierfür nicht auf irgendwelche Vermutungen stützen kann.
68. Daraus folgt, dass sich die Kommission oder der klagende Mitgliedstaat weder lediglich auf die in Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Vermutung berufen noch sich allein auf die Feststellung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort hinsichtlich des Vorliegens einer illegalen Verbringung von Abfällen stützen darf, um daraus abzuleiten, dass eine Abfallverbringung dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterworfen werden muss.
69. In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich vor, die zweite Rüge zurückzuweisen.
C. Zur dritten Rüge: Verletzung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit
70. Die Republik Polen trägt vor, die Bundesrepublik Deutschland habe die ihr gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV obliegende Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verletzt, da sie es unterlassen habe, Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts rund um die illegalen Abfallverbringungen an die betreffenden Standorte und damit zur Durchführung der in Rede stehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1013/2006 zu ergreifen. Sie wirft der Bundesrepublik Deutschland erstens vor, im Schriftwechsel eine rein passive Haltung eingenommen zu haben, wovon die Nichtbeantwortung bzw. die verspätete Beantwortung bestimmter Schreiben der polnischen Behörden durch die deutschen Behörden zeuge, zweitens die Angelegenheit einfach auf Länderebene zurückverwiesen zu haben, als die Bundesbehörden in Ermangelung einer Antwort der zuständigen Landesbehörden angerufen worden seien, drittens sich geweigert zu haben, an gemeinsamen Inspektionen teilzunehmen, und viertens die Abfälle betreffend den Standort Nr. 1 (Tuplice) acht Jahre lang nicht zurückgenommen zu haben.
71. Was die Zulässigkeit der dritten Rüge angeht, zu der die Bundesrepublik Deutschland Vorbehalte äußert, so werde ich mich auf die Feststellung beschränken, dass die Republik Polen in ihrer bei der Kommission eingereichten Beschwerdeschrift – wenn auch nur sehr allgemein – eine Verletzung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit beanstandet hat.
72. Was die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3 EUV betrifft, die von der Bundesrepublik Deutschland angesichts der Existenz besonderer auf das Abfallverbringungsverfahren anwendbarer Bestimmungen bestritten wird(88), so steht die Tatsache, dass es in der Verordnung Nr. 1013/2006 solche punktuellen Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gibt, der Anwendbarkeit des in der in diesem Art. 4 Abs. 3 verankerten allgemeinen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht ausdrücklich durch diese Verordnung geregelte Aspekte meiner Ansicht nach nicht entgegen(89).
73. Hierzu stelle ich in Bezug auf den Standort Nr. 1 (Tuplice) fest, dass die Republik Polen mit ihrer dritten Rüge eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 3 EUV im Wesentlichen auf dasselbe Verhalten wie dasjenige abzielt, das die Verletzung der in Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehenen Frist für die Rücknahme der Abfälle darstellt. Da dieser Verstoß im Rahmen der ersten Rüge geltend gemacht und festgestellt worden ist, kann sie nicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 EUV als lex generalis geltend machen(90).
74. Was die Begründetheit der dritten Rüge betreffend die behauptete Nichtzusammenarbeit der deutschen Behörden mit den polnischen Behörden angeht, so stelle ich fest, dass die Parteien trotz der Komplexität der Dossiers über die betreffenden Standorte sowie der zwischen ihnen bestehenden tiefgreifenden Divergenzen hinsichtlich der meisten im Lauf des Verfahrens ausgetauschten Informationen und Beweise gleichwohl zusammengearbeitet haben, um Lösungen zu finden, wenn auch in den meisten Fällen vergeblich.
75. Zunächst haben die deutschen Behörden meines Erachtens nicht gegen Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen, als sie den zahlreichen Rücknahmeersuchen der polnischen Behörden nicht nachgekommen sind. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass sie zum einen u. a. dadurch mit den polnischen Behörden zusammengearbeitet haben, dass sie Kontrollen bei den Gesellschaften durchgeführt haben, die nach Ansicht der polnischen Behörden im Verdacht standen, die illegalen Abfallverbringungen veranlasst zu haben(91), und zum anderen die beigebrachten Beweise nicht ausreichten, um die Erteilung von Rücknahmeanordnungen zu rechtfertigen(92).
76. Sodann stellt der von der Republik Polen hervorgehobene Umstand, dass die deutschen Bundesbehörden die Angelegenheit in bestimmten Fällen an die jeweiligen Landesbehörden zurückverwiesen haben, unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Letzteren auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung als solcher keinen Beweis für eine Verletzung der Verpflichtung der Ersteren zur Zusammenarbeit dar(93).
77. Schließlich war die vermeintlich fehlende Bereitschaft der deutschen Behörden, an gemeinsamen Inspektionen betreffend die Standorte Nrn. 5 und 6 teilzunehmen, durch den Mangel an angemessenen Informationen über Art und Herkunft der Abfälle gerechtfertigt. Eine solche Situation kann meines Erachtens ohne Weiteres Differenzen mit den polnischen Behörden erklären, reicht aber dennoch nicht aus, um eine Verletzung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit festzustellen.
78. Im Ergebnis zeigt sich, dass die deutschen Behörden auf die Anfragen und Aufforderungen der polnischen Behörden reagiert und eigene Ermittlungen bei den von diesen gemeldeten deutschen Abfallerzeugern durchgeführt haben. Auch wenn es zutrifft, dass es mehrfach zu Verzögerungen bei der Beantwortung besagter Anfragen und Aufforderungen gekommen ist, haben diese Verzögerungen beide Seiten betroffen, so dass nicht ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland eine irgendwie geartete „passive“ Haltung zugeschrieben werden kann.
79. In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich vor, die dritte Rüge zurückzuweisen.
VI. Ergebnis
80. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
– der ersten Rüge in der Klageschrift in Bezug auf den Standort Nr. 1 (Tuplice) stattzugeben und
– die Klage im Übrigen abzuweisen.
1 Originalsprache: Französisch.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1).
3 Genauer gesagt gegen Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 sowie Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 und gegen Art. 4 Abs. 3 EUV. Ausweislich der Klageschrift bezog sich die Beschwerde auch auf Abfallverbringungen an den Standort Nr. 7 (Babin), der nicht Gegenstand der vorliegenden Vertragsverletzungsklage ist.
4 Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 35 Buchst. e und g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006.
5 Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 35 Buchst. g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006.
6 Die Kommission unterstützt die Anträge in der Klageschrift, soweit sich diese auf die im Rahmen ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme genannten Verstöße beziehen.
7 Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 35 Buchst. a, b, e sowie g Ziff. i und iii der Verordnung Nr. 1013/2006.
10 Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 35 Buchst. a, b, e sowie g Ziff. i und iii dieser Verordnung.
11 Insbesondere fördert das Unionsrecht nach dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung zu bekämpfen, bzw. dem Grundsatz der Nähe die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen möglichst nahe dem Ort der Abfallentstehung, wobei die Vorschriften über die Verbringung von Abfällen insoweit Ausnahmecharakter haben und einer engen Auslegung bedürfen. Vgl. u. a. Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) sowie 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006. Vgl. auch entsprechend Urteil vom 4. März 2010, Kommission/Italien (C‑297/08, EU:C:2010:115, Rn. 64 bis 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006 zufolge müssen die Überwachung und die Kontrolle der Verbringung von Abfällen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen wird (vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet, C‑69/15, EU:C:2016:425, Rn. 32).
13 Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2025, Naturvårdsverket (Behandlung von Abfällen nach Rücknahme) (C‑221/24 und C‑222/24, EU:C:2025:818, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Die Liste der Abfälle, die den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 unterliegen, ist in Anhang III dieser Verordnung mit „‚grüne‘ Abfallliste“ überschrieben.
15 Gemäß Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2008/98 gilt als „‚Verwertung‘ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen“. Anhang II dieser Richtlinie enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren, darunter die Verfahren R 5 („Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“) und R 13 („Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren [ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle]“).
16 Im Wesentlichen definiert diese Vorschrift u. a. die „illegale Verbringung“ als jede Verbringung von Abfällen, die nicht Gegenstand des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gewesen ist (Buchst. a und b), die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung einschlägiger Bestimmungen bewirkt (Buchst. e) oder die dem Informationsverfahren für nicht in den Anhängen III, III A oder B aufgeführte Abfälle unterworfen worden ist oder auf eine Weise geschieht, die dem im Formular nach Anhang VII sachlich nicht entspricht (Buchst. g Ziff. i und iii).
17 Vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2019, Kommission/Tschechische Republik (C‑399/17, EU:C:2019:200, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. insoweit u. a. Prete, L., Infringement Proceedings in EU Law, Wolters Kluwer, Alphen am Rhein, 2017, S. 191.
19 Vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex (C‑136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. e und g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006.
21 Die bei der deutschen Gesellschaft Befesa Zinc Freiberg GmbH angefallenen Abfälle wurden im Zeitraum von November 2013 bis Juni 2015 von einer anderen deutschen Gesellschaft, nämlich der Mineral Projekt Gesellschaft für Planung und Konstruktion GmbH, unter der Rubrik 10 05 01 nach Polen verbracht, um dort den Verwertungsverfahren R 13 und R 5 unterworfen zu werden. Die Abfälle waren an die polnische Gesellschaft POO RYNIED S.C. adressiert, die in dem in der Verordnung Nr. 1013/2006 enthaltenen Formular nach Anhang VII als Empfängerin dieser Abfälle zwecks Verwertung angegeben war. Diese Gesellschaft verfügte aber über keine Genehmigung zur Durchführung der Verwertung und leitete die Abfälle anschließend an die Gesellschaft EURO-TOR RECYCLING sp. z o.o. weiter. Letztere verfügte nur über eine Genehmigung zur Verwertung eines Teils der Verbringung und war außerdem nicht im Formular nach Anhang VII aufgeführt.
22 Die deutschen Behörden hatten die Rücknahme der Abfälle ursprünglich der mit der Organisation der Verbringung beauftragten Gesellschaft aufgegeben und forderten nach deren Insolvenz den Abfallerzeuger zur Übernahme der Rücknahmekosten auf.
23 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Tschechische Republik/Polen (Tagebau Turów) (C‑121/21, EU:C:2022:74, Nr. 49). Die Situation unterscheidet sich nämlich von der einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, bei der das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C‑192/18, EU:C:2019:924, Rn. 45 und dort angeführte Rechtsprechung).
24 Nebenbei bemerkt wäre diese Frist auch dann überschritten, wenn man das Datum der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission – wie diese in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt – als Fristbeginn zugrunde legen würde.
25 Im Übrigen sah die vor der Verordnung Nr. 1013/2006 geltende Regelung, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 1993, L 30, S. 1), in ihrem Art. 26 Abs. 2 in nahezu identischem Wortlaut die gleiche Frist vor, nämlich „innerhalb von 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde von der illegalen Verbringung in Kenntnis gesetzt wurde, oder innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist“ (vgl. auch – in einer sehr ähnlichen Formulierung – Art. 14 Abs. 2 des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung [EWG] des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft vom 10. Oktober 1990, KOM[90] 415 endg.).
26 Im Übrigen kann gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65) bei öffentlichen Bau‑, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden, „soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen oder die nichtoffenen Verfahren oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind“.
27 Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 ein solches Einverständnis nicht von besonderen Formalitäten abhängig macht.
28 Es handelt sich um Auszüge aus einem Schreiben vom 19. Januar 2021 (Anlage B.6) und einer E‑Mail vom 2. Mai 2023 (Anlage B.7), die von den polnischen Behörden an die deutschen Behörden gesendet worden waren. In Ersterem hieß es: „[p]lease inform the Chief Inspector of Environmental Protection what measures have been taken and whether the approximate date of return [of] the waste to Germany is already known“ (Bitte informieren Sie den Hauptinspektor für Umweltschutz über die ergriffenen Maßnahmen und teilen Sie ihm mit, ob das ungefähre Datum für den Rücktransport der Abfälle nach Deutschland bereits bekannt ist) (freie Übersetzung). In Letzterer hieß es: „… could you provide current stage of the case? Has the court already issued a ruling on the case?“ (… könnten Sie uns den aktuellen Stand des Verfahrens mitteilen? Hat das Gericht bereits eine Entscheidung getroffen?) (freie Übersetzung). Der Gerichtshof hat insoweit eine Tatsachenwürdigung vorzunehmen, die im Einklang mit den in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Grundsätzen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt.
29 Die Rücknahme dieser Abfälle im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 sei in bestimmten Fällen geboten, weil deutsche Unternehmen die Abfälle als in der „grünen“ Liste aufgeführte Abfälle verbracht hätten (siehe Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge), wobei sie auf das Informationsverfahren zurückgegriffen hätten, während diese Abfälle, die nicht unter diese Liste fielen, nach dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung hätten verbracht werden müssen (siehe Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge). In anderen Fällen sei die Rücknahme geboten gewesen, weil die polnischen Unternehmen, die Adressaten der Abfälle gewesen seien, nicht die für die Behandlung dieser Abfälle erforderlichen Genehmigungen besessen hätten.
30 Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland ist weder nachgewiesen, dass illegale Verbringungen durchgeführt worden sind, noch dass etwaige illegale Verbringungen den betreffenden deutschen Gesellschaften zugerechnet werden können. Die Kommission schließt sich dieser Position – mit Ausnahme hinsichtlich eines Teils der Verbringungen betreffend den Standort Nr. 2 – an.
31 Vgl. Anlagen A.14 bzw. A.29 (Protokolle über die von den polnischen Behörden an diesen Standorten durchgeführten Kontrollen).
32 Was den Standort Nr. 3 angeht, so gibt die Republik Polen in ihrer Klageschrift eine Menge von 3 360 t und in ihrer Erwiderung eine Menge von 1 039 t an (vgl. Anlage C.2). In der mündlichen Verhandlung hat sie klargestellt, dass es sich dabei um eine grobe Schätzung handle.
33 Im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. e und g Ziff. iii der Verordnung Nr. 1013/2006 in Bezug auf den Standort Nr. 2 und im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. a, b, e sowie g Ziff. i und iii dieser Verordnung in Bezug auf den Standort Nr. 3.
34 Die Abfallverbringungen an den Standort Nr. 2 beträfen zum einen die deutschen erzeugenden bzw. versendenden Gesellschaften ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (mit Sitz in Braunschweig, Deutschland), ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (mit Sitz in Seehausen, Deutschland, im Folgenden: ALBA Seehausen), Altmärkische Entsorgung und Transport GmbH (im Folgenden: Altmärkische), Schutt-Karl GmbH, Parentin GmbH, Drekopf Recyclingzentrum Leipzig GmbH (im Folgenden: Drekopf) sowie Recom Entsorgung (im Folgenden: Recom) und zum anderen die polnische empfangende Gesellschaft Bravet sp. z o.o. Die Abfallverbringungen an den Standort Nr. 3 beträfen die deutsche versendende Gesellschaft Parentin und die polnische empfangende Gesellschaft PPH LWN sp. z o.o.
35 Ich beziehe mich im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge auf den Europäischen Abfallkatalog (EAK) und die darin festgelegte Klassifikation im Sinne der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. 2000, L 226, S. 3). Diese Entscheidung ist zuletzt durch die Entscheidung 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 (ABl. 2014, L 370, S. 44) geändert worden.
36 Genauer gesagt Abfälle, die unter die Rubrik 17 08 02 fallen, nämlich „Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen“ (wobei sich die letztgenannte Rubrik auf „Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind“ bezieht).
37 Die polnische Gesellschaft Bravet – Empfängerin der an den Standort Nr. 2 verbrachten Abfälle – soll über eine Genehmigung für die Verwertung (Verfahren R 5) von Betonabfällen sowie für deren Sammlung, nicht aber für die Verwertung von Gipsabfällen verfügen. Demgegenüber soll die polnische Gesellschaft PPH LWN – Empfängerin der an den Standort Nr. 3 verbrachten Abfälle – weder über eine Genehmigung für die Sammlung noch für die Verwertung (Verfahren R 5) dieser Abfälle – zumindest nicht auf den Grundstücken, auf denen sie abgeladen worden sind – verfügen.
38 Die betreffenden deutschen Unternehmen, denen das Fehlen der Genehmigung bekannt gewesen sein soll, haften nach Auffassung der Republik Polen daher für diese illegalen Verbringungen.
39 Dies gilt zum einen für alle Abfallverbringungen, die die Republik Polen den Unternehmen ALBA Niedersachsen-Anhalt und Schutt-Karl zuschreibt, sowie zum anderen für einen Teil der Abfallverbringungen, die dieser Mitgliedstaat den Unternehmen ALBA Seehausen, Altmärkische, Parentin, Drekopf und Recom zuschreibt.
40 Vgl. E‑Mail vom 11. Januar 2019 (Anlage A.24) und Schreiben vom 5. März 2019 (Anlage A.25). Die Republik Polen macht in ihrer Erwiderung insoweit keine weiteren Anmerkungen.
41 Im Übrigen lässt sich mit der bloßen Tatsache, dass am Standort Nr. 2 Gipsabfälle vorgefunden worden sind, entgegen der von der Republik Polen vertretenen Auffassung nicht rechtlich hinreichend nachweisen, dass diese Abfälle von der deutschen versendenden Gesellschaft Parentin stammten.
42 Im Rahmen ihrer Kommunikation mit den deutschen Behörden bezüglich dieser Verbringungen führten die polnischen Behörden in ihrer in englischer Sprache verfassten E‑Mail vom 11. Januar 2019 (Anlage A.24) nämlich Folgendes aus: „Normally in this situation we would request for take back but the waste has been mixed together with other plasterboard waste that was already deposited on the land. Therefore it is impossible to distinguish which waste came from which company. I do not know whether take-back in this situation is possible“ (Normalerweise ersuchen wir in einer derartigen Situation um Rücknahme der Abfälle; diese sind aber mit anderen Gipskartonabfällen vermischt worden, die bereits auf dem Gelände abgelegt worden waren. Es kann somit unmöglich unterschieden werden, welche Abfälle von welchem Unternehmen stammen. Ich weiß nicht, ob im vorliegenden Fall eine Rücknahme möglich ist) (freie Übersetzung). Die polnischen Behörden baten ihre Ansprechpartner darüber hinaus um Stellungnahme („[p]lease let me know your views on this“) (Bitte teilen Sie mir Ihre Ansicht dazu mit) (freie Übersetzung) und forderten sie auf, die betreffenden deutschen Gesellschaften (nämlich Drekopf und Recom) darüber zu unterrichten, dass die polnische empfangende Gesellschaft Bravet keine in die Rubrik 17 08 02 eingestuften Abfälle behandeln dürfe und weitere Verbringungen solcher Abfälle gestoppt werden sollten. Im Schreiben vom 5. März 2019 (Anlage A.25) in der von diesen Behörden angefertigten englischen Übersetzung wurde erneut bekräftigt, dass die fraglichen Verbringungen „were mixed with each other and with the waste already on the site, which made it impossible to distinguish between them and take-back was not possible“ (miteinander und mit den bereits am Standort befindlichen Abfällen vermischt worden sind, was ihre Identifizierung und ihre Rücknahme unmöglich gemacht hat) (freie Übersetzung). In ihrer Erwiderung hat die Republik Polen klargestellt, dass die Abfälle abgeladen und mit einem Bulldozer am Standort Nr. 2 verteilt worden seien.
43 Diese in den Formularen nach Anhang VII als Verbringungen von Gipsabfällen deklarierten Verbringungen sind nämlich weder im ersten Ersuchen der polnischen Behörden um Rücknahme der Abfälle (Anlage A.35) noch in späteren Schriftwechseln (Anlagen A.36 bis A.44) erwähnt worden. In ihrer Erwiderung hat die Republik Polen klargestellt, dass dieser Umstand vorgebracht worden sei, um zu belegen, dass die deutsche versendende Gesellschaft Parentin entgegen deren Behauptungen nicht nur Betonabfälle, sondern auch Gipsabfälle versendet habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie auf die E‑Mail vom 11. Januar 2024 (Anlage A.24) verwiesen (siehe Fn. 42 der vorliegenden Schlussanträge).
44 Insbesondere geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hervor, dass die polnische Gesellschaft Bravet – das Unternehmen, das Adressat der an den Standort Nr. 2 verbrachten Abfälle gewesen ist – über eine Genehmigung für die Sammlung und Verwertung (Verfahren R 5) von Betonabfällen sowie für die Sammlung, nicht aber für die Verwertung von Gipsabfällen (vgl. Anlagen A.15, A.17 und B.12), und die polnische Gesellschaft PPH LWN, die Adressatin der an den Standort Nr. 3 verbrachten Abfälle gewesen ist, über eine Genehmigung für die Sammlung von Betonabfällen (auf bestimmten Grundstücken), nicht aber für die Verwertung dieser Abfälle verfügte (Anlage A.30).
45 Im Sinne dieser Vorschrift ist der Ausdruck „Sammlung“ definiert als „das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage“. Im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 wird hervorgehoben, dass „zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Sammlung, der Sammlung von Abfällen und der Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Behandlung [zu unterscheiden ist]“ und dass „Anlagen oder Unternehmen, die im Zuge ihrer Tätigkeit Abfälle erzeugen, … nicht als in der Abfallbewirtschaftung tätig gelten und für die Lagerung ihrer Abfälle bis zu deren Sammlung nicht genehmigungspflichtig sein [sollten]“. Im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es u. a., dass „[d]ie ‚vorläufige Lagerung‘ von Abfällen im Rahmen der Definition des Begriffs ‚Sammlung‘ … als Lagerung bis zur Sammlung in Anlagen zu verstehen [ist], in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können“. In diesem Erwägungsgrund heißt es weiter: „Die Unterscheidung zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zur Sammlung und der Lagerung von Abfällen bis zur Behandlung sollte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Abfälle, des Umfangs und der Dauer der Lagerung und des Ziels der Sammlung getroffen werden.“
46 In Anhang II der Richtlinie 2008/98 wird das „Verwertungsverfahren R 13“ definiert als „Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)“. Außerdem heißt es in der Fußnote zu dieser Definition, dass „[u]nter einer zeitweiligen Lagerung … eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 [der Richtlinie] zu verstehen [ist]“ (siehe Fn. 45 der vorliegenden Schlussanträge). Im vorliegenden Fall scheint die der polnischen empfangenden Gesellschaft Bravet erteilte Genehmigung für die „Sammlung“ von Abfällen (Anlagen A.17 und B.12) das Verwertungsverfahren R 13 nicht zu erwähnen und die Sammlungsmethode in Nr. 2 3) a) jedenfalls als ein Verfahren zu beschreiben, mit dem die Abfälle insbesondere „für eine gewisse Zeit gelagert [werden], bis eine ausreichende Menge gesammelt ist, und dann mit Transportmitteln an einen anderen Abfallbesitzer verbracht werden, der über eine ordnungsgemäße Genehmigung für die Abfallbewirtschaftung verfügt“. Diese Definition entspricht meiner Ansicht nach der Definition einer „Sammlung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2008/98 und unterscheidet sich von der Definition einer „Lagerung“, wie sie im Rahmen des Verwertungsverfahrens R 13 vorgesehen ist.
47 Es stellt sich somit die Frage nach der Risikoverteilung zwischen Unternehmen, die Abfälle erzeugen oder versenden, einerseits und Unternehmen, die Adressaten dieser Abfälle sind, andererseits, falls das Formular nach Anhang VII oder andere Unterlagen im Zusammenhang mit der Abfallverbringung unrichtige Angaben enthalten.
48 Siehe Fn. 11 der vorliegenden Schlussanträge.
49 Ich teile insoweit nicht uneingeschränkt die in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vertretene Auffassung der Kommission, wonach die Veranlasser im Wesentlichen nur dann haftbar seien, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars nach Anhang VII „leichten Zugang“ zu den Informationen über die Genehmigungen hätten. Dieser Ansatz erscheint mir nämlich zu vage und zu eng gefasst, was die Haftung des Abfallerzeugers oder ‑versenders betrifft, der zwar nicht gehalten ist, die Echtheit der erforderlichen Dokumente zu überprüfen (da eine etwaige Fälschung dieser Dokumente offensichtlich in der alleinigen Verantwortung des Unternehmens liegt, das sie vorgelegt hat), sich jedoch nicht allein mit den Erklärungen des Empfängers begnügen darf, sondern verpflichtet ist, einen proaktiven Ansatz zu verfolgen, der zumindest darin besteht, eine Kopie der im Besitz des Empfängers befindlichen Genehmigung anzufordern (es sei denn, eine solche Kopie ist ihm beispielsweise bereits anlässlich früherer Verbringungen zur Verfügung gestellt worden). Im Übrigen ist die Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, konkrete Situationen anzuführen, in denen ein Unternehmen „leichten Zugang“ zu den Informationen über die Genehmigungen hätte, was von tatsächlichen Umständen abhängt, die oft außerhalb des Einflussbereichs dieses Unternehmens liegen und für die Beurteilung von dessen Sorgfalt folglich nicht entscheidend sind. Eine Grundlage findet ein solcher vergleichsweise strenger Ansatz gegenüber dem Erzeuger bzw. Versender der Abfälle meiner Ansicht nach einerseits auch in Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98, wonach, wenn die Abfälle vom Ersterzeuger oder Besitzer zur vorläufigen Behandlung zu einem Händler oder einer Einrichtung oder einem Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder zu einem Abfallsammler verbracht werden, ihre Verantwortung für die Durchführung eines vollständigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens in der Regel nicht endet, und andererseits im 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1013/2006, wonach die Notifizierungs- und Begleitformulare für die Verbringung von Abfällen angesichts der Verantwortung der Abfallerzeuger für eine umweltgerechte Behandlung – soweit praktikabel – von diesen ausgefüllt werden sollten. Vgl. – in diesem Sinne entsprechend – auch Urteil vom 3. Oktober 2013, Brady (C‑113/12, EU:C:2013:627, Rn. 78).
50 Siehe Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.
51 Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.
52 Zwar verweist das Formular nach Anhang VII auf die Anweisungen in Anhang I C der Verordnung Nr. 1013/2006 und heißt es in Nr. 21 dieses Anhangs u. a., dass in Bezug auf das Feld betreffend die Verwertungsanlage „die entsprechenden Informationen über die Anlage(n) zu erteilen sind, die später bestimmte Verfahren durchführt bzw. durchführen, wenn die Verfahren R 12/R 13 … stattfinden oder stattfinden können“. Ich stelle jedoch zum einen fest, dass diese Anweisungen die Notifizierungsformulare betreffen und nur ergänzend auf die Unterlagen des Notifizierungsverfahrens Anwendung finden. Das Erfordernis, das darin besteht, nicht vorläufige Verwertungsanlagen anzugeben, ist lediglich in Art. 15 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 vorgesehen, der zu deren Kapitel I gehört, das für das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gilt und nicht für das Informationsverfahren (in der fraglichen Vorschrift heißt es: „Ist eine Verbringung von Abfällen zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.“) Zum anderen weise ich darauf hin, dass die Anweisungen zum Informationsverfahren nicht die in Anhang II Nr. 5 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltene Klarstellung zu den Informationen über die Notifizierung enthalten, wonach, wenn „die Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt [sind], … ähnliche Informationen für alle Anlagen angegeben werden [müssen], in denen nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren vorgesehen sind“. Das Fehlen einer solchen Klarstellung in den Anweisungen zum Informationsverfahren veranlasst mich zu dem Schluss, dass die Anforderungen an dieses Verfahren hinsichtlich der Angabe der Verwertungsanlagen weniger streng sind als die Anforderungen an das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
53 Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der [Verordnung Nr. 1013/2006] (ABl. 2024, L 1157). Art. 18 Abs. 7 dieser neuen Verordnung sieht erstmals ausdrücklich vor: „Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung bestimmt, so sind in dem Dokument nach Anhang VII zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung auch die Anlage, in der die vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung unmittelbar nach der ersten vorläufigen Verwertung vorgesehen ist, und die R-Codes der entsprechenden Verfahren sowie, sofern dies durchführbar ist, die Anlagen, in denen eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung vorgesehen ist, und die R-Codes der entsprechenden Verwertungsverfahren anzugeben.“ Nach meinem Dafürhalten ergibt sich aus der genannten Vorschrift nicht zwangsläufig, dass die Angabe der nachfolgenden Anlagen, wenn eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung (die vorgesehen ist, „sofern dies durchführbar ist“) bestimmt ist, vor Inkrafttreten der Verordnung, nämlich am 21. Mai 2026, nicht verpflichtend wäre. Da in den Erwägungsgründen oder den Vorarbeiten, die zum Erlass dieser Verordnung geführt haben, kein entsprechender Hinweis enthalten ist, könnte die Vorschrift so ausgelegt werden, dass sie eine in der Verordnung Nr. 1013/2006 bereits vorgesehene, wenn auch nicht ausdrücklich benannte Verpflichtung konkretisiert.
54 Siehe Fn. 11 und Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.
55 Im Übrigen frage ich mich schon rein sachlich betrachtet, wie ein Versender, der sich normalerweise an ein externes Transportunternehmen wendet, um den Transport zur Verwertungsanlage durchzuführen, irgendeine Kontrolle oder auch nur Kenntnis darüber haben könnte, an welchem Ort innerhalb der Verwertungsanlage die Abfälle genau abgeladen werden.
56 Vgl. Anlagen A.48 bzw. A.61 (Protokolle über die von den polnischen Behörden an diesen Standorten durchgeführten Kontrollen).
57 Im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. a, e sowie g Ziff. i und iii der Verordnung Nr. 1013/2006.
58 Die Abfallverbringungen an den Standort Nr. 4 sollen den deutschen Hersteller Wurzer Wertstoff GmbH (im Folgenden: Wurzer) und den deutschen Exporteur Trade & Service GmbH einerseits und die polnischen Zwischenhändler Inter-Nicco sp. z o.o. sp. k. und F.H.U. Marko (im Folgenden: Marko) sowie die polnischen Empfänger Ekobiopell Invest sp. z o.o. (im Folgenden: Ekobiopell) und A&P sp. z o.o. andererseits betreffen, während die Abfallverbringungen an den Standort Nr. 5 die deutschen Versender Böhme GmbH und Lobbe RSW GmbH (im Folgenden: Lobbe) einerseits sowie die polnischen Empfänger Havel Investment sp. z o.o. (im Folgenden: Havel) und Recovery Green Recycling sp. z o.o. (im Folgenden: Recovery) andererseits auf den Grundstücken von RS Robert Szymkowicz betreffen sollen. In ihrer Klageschrift erwähnt die Republik Polen die Identifikationsnummer eines weiteren, nicht näher bezeichneten deutschen Unternehmens, schließt aber nur auf die Rücknahme der Abfälle betreffend Lobbe und Böhme. In ihrer Erwiderung bezieht sie sich auch auf angeblich illegale Abfallverbringungen durch die deutschen Gesellschaften PB Solutions GmbH, Borchers Kreislaufwirtschaft GmbH und ALBA Recycling GmbH, ohne jedoch ausreichende Beweise vorzulegen, die eine Beteiligung dieser Gesellschaften an den Abfallverbringungen zum Standort Nr. 5 belegen. Im Übrigen werden die Abfallverbringungen, die den genannten Gesellschaften angeblich zuzurechnen sind, in Anlage C.2, die eine Zusammenfassung der Informationen und Beweise in der Beschwerdeschrift betreffend die angeblich illegalen Abfallverbringungen – auch an den Standort Nr. 4 – enthält, nicht einmal erwähnt.
59 Genauer gesagt Abfälle, die unter die Rubrik 19 12 12 fallen, nämlich „sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter die Rubrik 19 12 11 fallen“ (wobei sich die letztgenannte Rubrik auf „sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten“ bezieht).
60 Wurzer soll die Abfälle über den Veranlasser Trade & Service, der einen Abfallverbringungsvertrag mit Inter-Nicco abgeschlossen haben soll, verbracht haben. Letztere soll die Abfälle anschließend auf der Grundlage eines Vermittlungsvertrags mit Marko an eine Anlage in Gliwice, die von den Gesellschaften Ekobiopell und A&P betrieben wird, mit denen Marko Abfallverbringungsverträge abgeschlossen hatte, befördert haben.
61 Diese Kunststoffabfälle sind nämlich offenbar durch andere Materialien verunreinigt, so dass sie nicht unter „Kunststoffabfälle“ fallen sollen.
62 Siehe zu der von der Republik Polen erwähnten Präsenz weiterer Gesellschaften Fn. 58 der vorliegenden Schlussanträge.
63 Sobald die Transporte polnisches Hoheitsgebiet erreicht hatten, sollen die ursprünglichen Formulare nach Anhang VII durch neue Formulare nach Anhang VII ersetzt worden sein, in denen die „Spółdzielnia Socjalna ‚PLUS‘ Żagań“ als für die Verbringung zuständige Gesellschaft und „Sarbia 36“ als Adressatin angegeben waren. Außerdem sollen die Transportaufträge und ‑rechnungen die deutschen Orte, an denen Lobbe und Böhme ansässig sind, als Verladeort sowie Sarbia als Entladeort ausweisen.
64 Die fraglichen Abfälle sollen zunächst an dieses Unternehmen in Jawiszowice (Polen) und anschließend an weitere Empfänger in Gliwice verbracht worden sein.
65 Im Übrigen sollen die Abfälle nicht zu der in den Transportdokumenten und den Formularen nach Anhang VII angegebenen Verwertungsanlage transportiert worden sein, sondern direkt nach Sarbia, wo es keine Verwertungsanlage gab, wobei außerdem auf gefälschte Verbringungsdokumente zurückgegriffen worden sein soll.
66 Vgl. Anlage B.20.
67 Vgl. Anlage A.59 (Unterlagen betreffend die Lieferung von Abfällen aus Deutschland nach Gliwice).
68 Die von der Republik Polen vorgelegten Unterlagen (wie beispielsweise Rechnungen, Transportaufträge, CMR-Frachtbriefe, Wiegescheine und Formulare nach Anhang VII; vgl. insoweit Anlage A.59) zeigen nämlich, dass bestimmte Abfallverbringungen wahrscheinlich direkt von Deutschland nach Gliwice erfolgt sind.
69 Insbesondere die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen aufgenommenen Aussagen der Fahrer (Anlage A.58) und die Aussage des Vertreters von Marko (Anlage A.56). Ebenso wenig reichen die bei der Kontrolle aufgenommenen Fotos, die Abfälle deutscher (und österreichischer) Produkte zeigen, für sich genommen aus, um die betreffenden deutschen Gesellschaften für diese Abfälle haftbar zu machen (Anlage A.48). Im Übrigen kann die Tatsache, dass die Gesellschaften A&P und Ekobiopell über keine Genehmigung für die Behandlung der Abfälle verfügen, nicht zur Haftung der deutschen Gesellschaften führen, bei denen diese Abfälle angefallen sind, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den betreffenden polnischen und deutschen Gesellschaften besteht.
70 In den Formularen nach Anhang VII, die von den beiden betreffenden deutschen Gesellschaften ausgefüllt worden sind, werden die Abfälle als unter die „grüne“ Liste fallende Kunststoffabfälle eingestuft, während Lobbe als Veranlasserin der Verbringung und Havel in Chełmek als Empfängerin und Verwertungsanlage einerseits sowie Böhme als Veranlasserin der Verbringung, Recovery als Empfängerin und Havel als Verwertungsanlage andererseits angegeben werden.
71 Insbesondere sind die von den polnischen Behörden durchgeführte Inspektion (Anlage A.61) und die im Rahmen einer Untersuchung der Regionalstaatsanwaltschaft Tarnów (Polen) getroffenen Feststellungen (Anlage A.67) zu erwähnen.
72 Diese „Anweisung zur Unkenntlichmachung“ soll im Wesentlichen darin bestanden haben, die Originaldokumente (u. a. die Formulare nach Anhang VII) durch gefälschte Dokumente zu ersetzen. So weist die Republik Polen beispielsweise auf einen zusätzlichen Vermerk im Transportvertrag zwischen den polnischen Gesellschaften Karol und Hunters Investment hin, wonach „es von entscheidender Bedeutung [ist], dass der Fahrer den Bestimmungsort der Waren beim Verladen nicht angibt“ (vgl. Anlage A.66).
73 Es gibt nämlich keinerlei Beweise dafür, dass die deutschen Gesellschaften von der Umleitung, für die in erster Linie die polnischen Gesellschaften verantwortlich sind, in Kenntnis gesetzt worden sein könnten. Die Republik Polen beruft sich insoweit auf ein Formular nach Anhang VII (Anlage A.70), durch das angeblich eine Zusammenarbeit zwischen Lobbe und Logistics Hunters – einer Gesellschaft, die mutmaßlich für den Transport der Abfälle direkt von Deutschland nach Sarbia zuständig ist – belegt werden soll. Dieses Dokument betrifft jedoch – ebenso wie die übrigen verfügbaren Formulare nach Anhang VII – in Wirklichkeit eine Abfallverbringung zur Anlage von Havel in Chełmek. Unter diesen Umständen ist die Frage, inwieweit die in Rede stehenden Abfälle unter Berücksichtigung ihres Verunreinigungsgrads in die Rubrik 19 12 04 eingestuft werden konnten (die der Rubrik B 3010 des am 22. März 1989 unterzeichneten Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, genehmigt im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 [ABl. 1993, L 39, S. 1], entspricht), nicht entscheidend. Jedenfalls scheint mir nicht nachgewiesen zu sein, dass diese Abfälle den zulässigen Verunreinigungsrad überschritten haben, wie er sich ergibt aus der Definition der Rubrik B 3010 des Basler Übereinkommens, ausgelegt im Licht des mit „Frequently Asked Questions (FAQs) on Regulation (EC) 1013/2006 on shipments of waste“ überschriebenen Dokuments der Kommission, das in englischer Sprache unter der Adresse https://ec.europa.eu/environment/pdf/waste/shipments/faq.pdf abrufbar ist.
74 Die Republik Polen bekräftigt in ihrer Erwiderung lediglich, dass die Menge der in Sarbia vorhandenen Abfälle auf etwa 8 700 t geschätzt werde, von denen der größte Teil deutscher Herkunft sei.
75 Vgl. Anlagen A.72 (Protokoll über die von den polnischen Behörden am Standort durchgeführte Kontrolle) und A.73 (an diesem Standort aufgenommene Fotos).
76 Gemischte Siedlungsabfälle, die unter die Rubrik 19 12 12 fallen (ca. 70 % dieser Abfälle) und durch organische Stoffe verunreinigt sind, sowie andere Kunststoffabfälle, die unter die Rubrik 19 12 04 fallen (ca. 30 % der Abfälle) und mineralische Verunreinigungen enthalten.
77 Im Sinne von Art. 2 Nr. 35 Buchst. a, b, e sowie g Ziff. i und iii der Verordnung Nr. 1013/2006.
78 Die Abfallverbringungen an den fraglichen Standort betreffen die deutschen Unternehmen Lobbe, Vorberg Recycling GmbH, WAZ Wertstoff-Aufbereitungszentrum GmbH und TAK GmbH einerseits sowie das polnische Unternehmen Ecomed Adam Macech, das Mieter eines Lagers in Bzowo ist, andererseits.
79 Insbesondere der von den polnischen Behörden durchgeführten Inspektion und den im Rahmen von Ermittlungen der Regionalstaatsanwaltschaft Tarnów getroffenen Feststellungen (vgl. Anlage A.74, Schreiben der Regionalstaatsanwaltschaft Tarnów).
80 Vgl. die der Gesellschaft Ecomed Adam Macech erteilte Genehmigung zur Sammlung von Kunststoffabfällen (Anlage A.72, S. 3042).
81 Die am Standort Nr. 6 aufgenommenen Fotos (Anlagen A.72 und A.73), auf denen Abfälle zu sehen sind, die Etiketten mit der Identifikationsnummer von Lobbe (10999) tragen, belegen beispielsweise zwar, dass sich Abfälle dieses Unternehmens am fraglichen Standort befanden; mit ihnen lässt sich aber nicht rechtlich hinreichend nachweisen, dass das genannte Unternehmen an ihrem Transport beteiligt gewesen ist. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es über den Transport informiert gewesen ist, ist es ebenso gut möglich, dass die betreffenden polnischen Gesellschaften die illegalen Verbringungen ohne jegliche Beteiligung des Unternehmens veranlasst haben.
82 Die Angaben in den Formularen nach Anhang VII, die sich der Gesellschaft Lobbe zuordnen lassen, betrafen beispielsweise nur Verbringungen unter die Rubrik 19 12 04 fallender Kunststoffabfälle an Havel Investment in Chełmek (vgl. Anlage B.33).
83 Vgl. Anlage A.74 (Unterlagen der Staatsanwaltschaft Tarnów), insbesondere S. 3146.
84 Im Übrigen scheint mir das Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet (C‑69/15, EU:C:2016:425, Rn. 37 und 38), entgegen dem Vorbringen der Republik Polen insoweit irrelevant zu sein. In jener Rechtssache war nämlich nachgewiesen, dass in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Begleitdokumenten eine andere Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als diejenige angegeben war, für die die dort in Rede stehenden Abfälle tatsächlich bestimmt waren, die als Verwertungsanlage ausgewiesen wurde, obwohl sie sich nicht in dem in diesen Dokumenten angegebenen Empfängerstaat befand.
85 Vgl. Rn. 214 der Beschwerdeschrift (Anlagen A.81 und B.5). Deshalb macht die Bundesrepublik Deutschland die Unzulässigkeit dieser Rüge geltend, soweit sie in Bezug auf die Standorte Nrn. 3, 4 und 6 erhoben wird, während die Republik Polen anerkennt, dass sich ihre Beschwerdeschrift nur auf den Standort Nr. 5 bezog, gleichzeitig aber vorträgt, dass die Nennung der Standorte Nrn. 3, 4 und 6 in der Klageschrift keine Erweiterung, sondern lediglich eine Präzisierung der zweiten Rüge darstelle. Vgl. in diesem Sinne Prete, L., Infringement Proceedings in EU Law, Wolters Kluwer, Alphen am Rhein, 2017, S. 203.
86 Obwohl der Wortlaut von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 den Ausdruck „‚notifizierte‘ Abfälle“ verwendet, gilt dieser meines Erachtens auch für Abfälle, die ursprünglich dem Informationsverfahren unterworfen worden sind. Eine andere Auslegung würde nämlich zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass diese Vorschrift nur dann anwendbar wäre (und somit eine Notifizierungspflicht begründen würde), wenn die Abfälle bereits notifiziert worden sind. Die von mir vorgeschlagene Auslegung steht hingegen im Einklang mit dem Kontext der Vorschrift, die unter Kapitel 5 („Allgemeine Verwaltungsvorschriften“) der Verordnung Nr. 1013/2006 fällt, sowie mit deren Ziel, das gerade darin besteht, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Behörden hinsichtlich der Anwendung von Art. 3 dieser Verordnung aufzulösen.
87 Anders ausgedrückt wird mit Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1013/2006 eine subsidiäre Einstufung von Abfällen für den Fall eingeführt, dass zwischen den betroffenen Behörden Meinungsverschiedenheiten bestehen, was zur Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung führt. Der vorstehende Ansatz steht im Einklang mit den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung, da er das höchste Maß an Überwachung und Kontrolle gemäß der genannten Verordnung gewährleistet. Folglich ist das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung als Standardverfahren anzusehen, damit eine optimale Überwachung und Kontrolle von Abfallverbringungen innerhalb der Union zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sichergestellt ist. Das Informationsverfahren ist hingegen nur für Abfälle geeignet, die ein geringeres Maß an Überwachung und Kontrolle erfordern.
88 Die Bundesrepublik Deutschland stellt im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3 EUV in Frage, weil die Verordnung Nr. 1013/2006 besondere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten enthalte, die daher eine lex specialis darstellten.
89 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass sich ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, die sich aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt, von einem Verstoß gegen die spezifischen Verpflichtungen unterscheidet, in denen sie sich manifestiert. Daher kann der Verstoß nur festgestellt werden, soweit er sich auf Verhaltensweisen bezieht, die sich von denen unterscheiden, die einen Verstoß gegen diese spezifischen Verpflichtungen darstellen (Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Slowenien [Archive der EZB], C‑316/19, EU:C:2020:1030, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Vgl. die in der vorstehenden Fußnote der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch Urteil vom 30. April 2024, Lettland/Schweden (Einlagensicherungssysteme) (C‑822/21, EU:C:2024:373, Rn. 99 und 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
91 Im Rahmen von Vertragsverletzungsklagen nach Art. 258 AEUV hat der Gerichtshof nämlich klargestellt, dass die Kommission, die über keine eigenen Ermittlungsbefugnisse auf diesem Gebiet verfügt, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer, privater oder öffentlicher Einrichtungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind, sowie des genannten Mitgliedstaats selbst angewiesen ist und in erster Linie die nationalen Behörden im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen haben, entsprechend der Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, der Kommission die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgabe zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Slowenien, C‑140/14, EU:C:2015:501, Rn. 40 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach meinem Dafürhalten gilt derselbe Grundsatz entsprechend im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 259 AEUV.
92 Vgl. meine Würdigung im Rahmen der ersten Rüge in Bezug auf die Standorte Nrn. 2 bis 6.
93 Auch wenn der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher Umstände, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2002, Kommission/Deutschland, C‑383/00, EU:C:2002:289, Rn. 18), hat der einzige von den polnischen Behörden in diesem Zusammenhang angeführte Fall betreffend den Standort Nr. 3 seinen Abschluss nach mehrmaligem Schriftwechsel (Anlagen A.37, A.39 und A.40) nämlich in einer ablehnenden Antwort der zuständigen Behörden (Anlage A.44) gefunden.