Art 24 (ex-Artikel 21 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 227.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 13 des genannten Vertrags genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu Art 24 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuG, 12.05.2021 – T-789/19
- EuG, 09.09.2020 – T-437/16Zitiert von 3
- EuGH, 24.09.2015 – T-124/13,T-191/13Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2022 – 11 S 1023/20Zitiert von 4
- EuGH, 19.12.2019 – C-418/18Europäische Bürgerinitiative: Ermessen der Kommission bei der Entscheidung über Folgemaßnahmen zu einer unterstützten Initiative Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- EuGH, 29.07.2019 – C-418/18
Zuletzt entschieden
- EuGH, 29.04.2025 – C-181/23Zitiert von 13
- EuG, 17.07.2024 – T-761/21Zitiert von 1
- EuGH, 18.04.2024 – C-716/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 24 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.