Art 28 (ex-Artikel 23 EGV)
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/28#abs-1 (1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/28#abs-2 (2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu Art 28 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.12.2018 – C-305/17Zitiert von 4
- EuGH, 09.07.2015 – C-198/14
- EuGH, 03.04.2014 – C-3/13
- EuGH, 05.07.2018 – C-305/17
- EuGH, 17.09.2014 – C-3/13Zitiert von 8
- OLG München, 07.03.2024 – 6 U 1509/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-606/26Freier Warenverkehr: Vereinbarkeit von Lkw-Fahrverboten und Verkehrsdosierungen im Inntal mit Art. 34 und 35 AEUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 13.05.2026 – C-402/26Zitiert von 1
- EuG, 08.10.2025 – T-557/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 28 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.