Gesetze / AEUV

AEUV

Art 28 (ex-Artikel 23 EGV)

Stand: 22.07.2026

69 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/28#abs-1 (1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/28#abs-2 (2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Art 27 Art 29