Art 28 (ex-Artikel 23 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- EuGH, 06.12.2018 – C-305/17Zitiert von 4
- EuGH, 09.07.2015 – C-198/14
- EuGH, 03.04.2014 – C-3/13
- EuGH, 05.07.2018 – C-305/17
- EuGH, 17.09.2014 – C-3/13Zitiert von 7
- OLG München, 07.03.2024 – 6 U 1509/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 13.05.2026 – C-402/26
- BGH, 17.07.2025 – I ZR 74/24Erstreckung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung auf ausländische Versandapotheken: Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Einfuhrbeschränkungsverbot - Arzneimittel-CheckZitiert von 6
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 25.06.2025 – 43/22
69 Entscheidungen zu Art 28 AEUV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 28 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/28#abs-1 (1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/28#abs-2 (2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.