Art 191 (ex-Artikel 174 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 162
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 20.11.2014 – C-534/13
- EuGH, 13.03.2019 – C-128/17Zitiert von 2
- EuGH, 08.09.2016 – C-444/15Zitiert von 1
- EuGH, 07.11.2019 – C-105/18Zitiert von 6
- EuGH, 16.10.2025 – C-391/23Zitiert von 3
- EuGH, 21.12.2016 – C-444/15Umweltprüfung bei Plänen und Programmen: Gültigkeit von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG und Auslegung des Begriffs der Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 191 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/191#abs-1 (1) Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:
— Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;
— Schutz der menschlichen Gesundheit;
— umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;
— Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/191#abs-2 (2) Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/191#abs-3 (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Union
— die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;
— die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Union;
— die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;
— die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Union insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/191#abs-4 (4) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.