Rechtsprechung / EuG / Dritte Kammer / 2025
EuG Urteil vom 01.10.2025 – T-384/20
Dritte Kammer · ECLI:EU:T:2025:925
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
1 Oktober 2025 ( *1 )
„Außervertragliche Haftung – Untersuchung des OLAF – Pressemitteilung – Verarbeitung personenbezogener Daten – Unschuldsvermutung – Grundsatz der guten Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Vertraulichkeit der Untersuchungen des OLAF – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Kausalzusammenhang – Schaden“
In der Rechtssache T‑384/20 RENV,
OC, vertreten durch Rechtsanwälte I. Ktenidis und P. Yatagantzidis,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Adamopoulos, J. Baquero Cruz, F. Blanc und A. Bouchagiar als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl sowie der Richter I. Nõmm und R. Meyer (Berichterstatter),
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2025
folgendes
Urteil§
Mit ihrer auf Art. 268 AEUV gestützten Klage verlangt die Klägerin, OC, Ersatz des Schadens, den sie behauptet, infolge der Veröffentlichung einer Pressemitteilung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 5. Mai 2020 (im Folgenden: streitige Pressemitteilung) erlitten zu haben, da diese ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet und falsche Informationen über sie verbreitet habe.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Sachverhalt vor Klageerhebung
Die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, ist akademische Forscherin in den Bereichen Nanotechnologieanwendungen, Energiespeicherung und Biomedizin.
Im Jahr 2007 reichte sie beim Europäischen Forschungsrat einen Forschungsvorschlag ein.
Am 30. September 2008 unterzeichneten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und eine griechische Universität (im Folgenden: betreffende griechische Universität) eine Finanzhilfevereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung) für das Projekt.
Die Vereinbarung sah für die Durchführung des Projekts einen Förderhöchstbetrag von 1128400 Euro vor, der der betreffenden griechischen Universität als Hauptbegünstigter, der Klägerin als leitender Forscherin und einer anderen Forschungseinrichtung gewährt wurde. Das Projekt wurde in einem Labor der betreffenden griechischen Universität durchgeführt, das vom Vater der Klägerin geleitet wurde.
Nach Abschluss des Projekts meldete die betreffende griechische Universität bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERCEA), die die Kommission als Vertragspartnerin abgelöst hatte, Ausgaben in Höhe von insgesamt 1116189,21 Euro, einschließlich Personalkosten in Höhe von 255219,37 Euro sowie Reisekosten in Höhe von 15020,54 Euro, an. Sie beantragte die Zahlung dieses Betrags auf der Grundlage der Vereinbarung.
Nach einer Ex-post-Finanzprüfung kam die ERCEA zu dem Schluss, dass Personalkosten in Höhe von 245525,43 Euro nicht förderfähig seien, und beschloss, die Rückzahlung dieses Betrags von der betreffenden griechischen Universität zu verlangen, weshalb sie eine entsprechende Belastungsanzeige ausstellte.
Da die ERCEA auch das OLAF über die Ergebnisse ihrer Prüfung informiert hatte, beschloss der Generaldirektor des OLAF am 29. Mai 2015 gemäß Art. 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des OLAF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1), eine Untersuchung in Bezug auf etwaige Unregelmäßigkeiten oder einen etwaigen Betrug bei der Durchführung des Projekts einzuleiten.
Im Rahmen dieser Untersuchung verschickte das OLAF am 6. und 7. März 2019 Fragebögen an 18 ausländische Forscher, von denen nur zehn antworteten, um Einzelheiten über ihre Beteiligung an dem Projekt und ihre Vergütung hierfür in Erfahrung zu bringen.
Das OLAF legte in seinem auf den 11. November 2019 datierten Abschlussbericht über diese Untersuchung mehrere Feststellungen dar. Auf der Grundlage dieser Feststellungen empfahl es zum einen der ERCEA, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um von der betreffenden Universität die Beträge zurückzufordern, die als zu Unrecht gezahlt angesehen wurden. Zum anderen übermittelte es diesen Bericht den nationalen Justizbehörden und empfahl ihnen, Verfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Verwendung gefälschter Urkunden gegen die Klägerin, ihren Vater und bestimmte Mitglieder des Personals der betreffenden griechischen Universität einzuleiten.
Am 5. Mai 2020 veröffentlichte das OLAF auf seiner Website die streitige Pressemitteilung.
B. Zum aufgehobenen Urteil
Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin nach Art. 268 AEUV Klage auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr durch die streitige Pressemitteilung entstanden sein soll.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, das OLAF habe durch die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung in offenkundiger Weise gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295 S. 39), gegen den in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehenen Grundsatz der Unschuldsvermutung, gegen die in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 verankerte Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, gegen das in Art. 41 der Charta vorgesehene Recht auf eine gute Verwaltung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Mit Urteil vom 4. Mai 2022, OC/Kommission (T‑384/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: aufgehobenes Urteil, EU:T:2022:273) stellte das Gericht insbesondere fest, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass das OLAF einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 begangen habe. Es entschied insbesondere, dass der Nachweis eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung voraussetze, dass die Person, die sich auf einen solchen Verstoß berufe, von der Öffentlichkeit als schuldig identifiziert oder identifizierbar sei, bevor ihre Schuld endgültig von einem Gericht festgestellt werde. Die Klägerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, nachzuweisen, dass die streitige Pressemitteilung allein oder unter Zuhilfenahme von Mitteln, die von einem ihrer Leser nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt würden, ihre Identifizierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 ermöglicht habe.
Das Gericht befand ferner, dass dem OLAF kein Vorwurf mangelnder Sorgfalt und Umsicht gemacht werden könne, da die streitige Pressemitteilung die Schlussfolgerungen, zu denen das OLAF im Rahmen seiner Untersuchung gelangt sei, zutreffend und in allgemeiner Form, neutral und unparteiisch wiedergegeben habe, wobei darauf geachtet worden sei, diesbezüglich nicht zu viele Einzelheiten preiszugeben. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht insbesondere fest, dass das OLAF dadurch, dass es im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung die Formulierung „[keiner dieser Forscher] wusste“ gebraucht habe, um „bestimmte Forscher“ zu bezeichnen, keine unrichtigen Informationen verbreitet habe, die die Schlussfolgerungen seines Abschlussberichts verfälscht hätten.
Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ein rechtswidriges Verhalten des OLAF nachzuweisen, und dass ihre Klage daher in vollem Umfang abzuweisen sei, ohne dass geprüft werden müsse, ob die übrigen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Europäischen Union erfüllt seien.
C. Zum Rechtsmittelurteil
Am 14. Juli 2022 hat die Klägerin gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel eingelegt, um die Aufhebung des aufgehobenen Urteils zu erreichen. Sie hat ihr Rechtsmittel auf drei Gründe gestützt. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund hat sie eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „identifizierbare natürliche Person“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725, mit dem zweiten eine fehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 und von Art. 48 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) betreffend die Reichweite der Unschuldsvermutung und mit dem dritten eine Verfälschung der Beweismittel im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung gerügt.
Mit Urteil vom 7. März 2024, OC/Kommission (C‑479/22 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2024:215), hat der Gerichtshof den ersten beiden Rechtsmittelgründen sowie dem dritten Rechtsmittelgrund teilweise stattgegeben. Er hat insbesondere festgestellt, dass das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des ihm vorgelegten Sachverhalts einen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass die in der streitigen Pressemitteilung enthaltenen Identifikationsmerkmale eine Identifizierung der Klägerin nach vernünftigem Ermessen nicht ermöglicht hätten. Er hat ferner festgestellt, dass das Gericht zu Unrecht befunden hat, dass die in der streitigen Pressemitteilung enthaltenen Informationen nicht unter den Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 fielen und dass diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Der Gerichtshof ist zu dem Schluss gelangt, dass das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass die Klägerin in dieser Pressemitteilung nicht identifiziert oder identifizierbar sei und sie daher keine Verletzung ihrer Unschuldsvermutung habe nachweisen können. Der Gerichtshof hat außerdem dem dritten Rechtsmittelgrund insoweit stattgegeben, als das Gericht die Rüge der Klägerin zurückgewiesen hat, dass eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Hinblick auf den fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung vorliege.
Infolgedessen hat der Gerichtshof zum einen das aufgehobene Urteil aufgehoben, soweit das Gericht darin den Klageantrag auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens wegen des Verstoßes des OLAF gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung 2018/1725, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und gegen das Recht auf eine gute Verwaltung zurückgewiesen hat, und hat die Rechtssache zum anderen an das Gericht zurückverwiesen.
II. Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
–
die Kommission zu verurteilen, an sie den Betrag von 1,1 Mio. Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den sie bis heute erlitten zu haben behauptet, zu zahlen und
–
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
–
die Klage als unbegründet abzuweisen und
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III. Rechtliche Würdigung
Art. 340 Abs. 2 AEUV sieht vor, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, ersetzt. Daraus folgt, dass die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz davon abhängen, dass drei Voraussetzungen, namentlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV sind kumulativ. Daraus folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Novar/EUIPO, T‑726/14, EU:T:2017:99, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Klägerin macht im vorliegenden Fall geltend, dass die drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV, die nach der in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung erforderlich sind, erfüllt seien.
Das Gericht wird zunächst die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem OLAF vorgeworfenen Verhaltens prüfen.
A. Zu den behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht
1. Einleitende Bemerkungen
Diese erste Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union ist erfüllt, wenn zum einen das beanstandete Verhalten eine Rechtsnorm betrifft, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zum anderen der Verstoß gegen diese Rechtsnorm hinreichend qualifiziert ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Rechtsnorm verleiht Einzelpersonen Rechte, wenn sie ihnen einen Vorteil verschafft, der als wohlerworbenes Recht einzustufen ist, wenn sie ihre Interessen schützen soll oder wenn sie ihnen Rechte verleiht, deren Inhalt hinreichend bestimmt werden kann (vgl. Urteil vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T‑868/16, EU:T:2022:58, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Um festzustellen, ob ein Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss außerdem geprüft werden, ob die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt sind, erheblich und offenkundig überschritten hat (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist also der dieser Einrichtung zur Verfügung stehende Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Verfügt diese Einrichtung über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum, kann eine bloße Verletzung des Unionsrechts als hinreichend qualifizierter Verstoß angesehen werden (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist deshalb Sache der Unionsgerichte, die Komplexität der Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Beurteilung oder Auslegung der anzuwendenden Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie die Frage zu berücksichtigen, ob der begangene Fehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vor diesem Hintergrund sind die verschiedenen von der Klägerin erhobenen Rügen zu prüfen.
Diese macht im Wesentlichen geltend, dass das OLAF mit der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung in offenkundiger Weise gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung 2018/1725 und der Verordnung Nr. 883/2013 sowie gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Recht auf eine gute Verwaltung verstoßen habe. Die Kommission hält diese Vorwürfe für unbegründet.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer Klage auch geltend gemacht hat, das OLAF habe in offenkundiger Weise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die Veröffentlichung falscher und unwahrer oder vertraulicher Angaben in der streitigen Pressemitteilung nicht als angemessen oder erforderlich für die Unterrichtung der Öffentlichkeit angesehen werden könne. Das Gericht hat die Rüge der Klägerin in den Rn. 181 bis 187 des aufgehobenen Urteils als unbegründet zurück- und die Klage abgewiesen.
In Nr. 1 des Tenors des Rechtsmittelurteils heißt es, dass das aufgehobene Urteil aufgehoben wird, soweit das Gericht den Klageantrag auf Verurteilung der Kommission auf Ersatz des Schadens wegen des Verstoßes des OLAF gegen seine Pflichten aus der Verordnung 2018/1725, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und gegen das Recht auf eine gute Verwaltung zurückgewiesen hat. Damit hat der Gerichtshof das aufgehobene Urteil teilweise aufgehoben.
Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird diese nach Art. 191 seiner Verfahrensordnung durch das Rechtsmittelurteil beim Gericht anhängig, das erneut über alle vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. Urteil vom 26. Januar 2022, Intel Corporation/Kommission, T‑286/09 RENV, EU:T:2022:19, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass die Rn. 181 bis 187 des aufgehobenen Urteils rechtskräftig sind, so dass das Gericht nicht erneut über die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheiden muss.
2 Zur Veröffentlichung personenbezogener Daten
Die Klägerin wirft dem OLAF im Wesentlichen vor, die streitige Pressemitteilung veröffentlicht zu haben, die Informationen und personenbezogene Daten enthalte, anhand derer sie leicht identifiziert werden könne, nämlich ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geschlecht, ihr junges Alter, die Tätigkeit ihres Vaters an der betreffenden griechischen Universität sowie die Höhe der gewährten Finanzhilfe, obwohl diese Informationen nicht von wesentlicher Bedeutung seien und daher hätten weggelassen werden können.
Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 4 bis 6 der Verordnung 2018/1725 Einzelpersonen Rechte verleihen. Folglich ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das OLAF mit der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung gegen diese Bestimmungen verstoßen hat, bevor in einem zweiten Schritt untersucht wird, ob dieser Verstoß hinreichend qualifiziert ist.
1) Zum Vorliegen einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten
Nach Ansicht der Klägerin ist erstens keine der Voraussetzungen von Art. 5 der Verordnung 2018/1725 erfüllt, da die Veröffentlichung der streitigen Informationen keinesfalls als für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich angesehen werden könne, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem OLAF übertragen sei, erfolge, wie in Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels vorgesehen. Ebenso sei die Verarbeitung, die das OLAF vorgenommen habe, durch keine der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b bis e dieser Verordnung gerechtfertigt, da sie zum einen weder durch eine rechtliche Verpflichtung, der das OLAF unterliege, noch durch ein lebenswichtiges Interesse der Klägerin gerechtfertigt sei und zum anderen weder ein Vertrag noch eine Einwilligung der Klägerin vorlägen.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass das Gericht prüfen müsse, ob das OLAF angesichts der im Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des OLAF (ABl. 1999, L 136, S. 20) und in der Verordnung Nr. 883/2013 genannten Ziele der Untersuchung durch die Erstellung und Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung nicht nur seine Befugnisse überschritten, sondern auch den in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV verankerten Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen missachtet habe. Unter Berufung auf das Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission (T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384), vertritt sie die Auffassung, dass zwischen der Unterrichtung der Öffentlichkeit als Zuständigkeit des OLAF und dem Interesse an der Unterrichtung der Öffentlichkeit unterschieden werden müsse. Die Klägerin fügt hinzu, dass sich aus der Verordnung Nr. 883/2013 nicht ergebe, dass die Information der Öffentlichkeit die Haupttätigkeit des OLAF darstelle. Vielmehr handele es sich hierbei um eine völlig untergeordnete Zielsetzung.
Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das OLAF ihre im Rahmen seiner Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke, nämlich die Unterrichtung der Öffentlichkeit, verwendet habe als diejenigen, die ihre Erhebung gerechtfertigt hätten, nämlich die Ermittlung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen.
Diese Aufnahme personenbezogener Daten in die streitige Pressemitteilung stelle eine Weiterverarbeitung dieser für den Abschlussbericht des OLAF erhobenen Daten dar und verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725. Darüber hinaus habe das OLAF seine Verpflichtung verletzt, die Klägerin gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 über die Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
Außerdem macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das OLAF gegen Art. 6 der Verordnung 2018/1725 verstoßen habe, indem es die Art der personenbezogenen Daten nicht berücksichtigt habe.
Die Kommission macht erstens geltend, dass die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung eine rechtmäßige Verarbeitung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2018/1725 darstelle. Dass eine Behörde die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten unterrichte, insbesondere durch die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, sei eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege, oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die den Organen oder Einrichtungen der Union gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 übertragen sei. Diese Tätigkeit stelle eine eindeutige Anwendung des in Art. 15 AEUV verankerten Grundsatzes der Offenheit gegenüber der Zivilgesellschaft dar.
Die Kommission betont, dass die streitige Pressemitteilung nur angemessene und erhebliche sowie auf das zur Erfüllung der Verpflichtung zur möglichst genauen Unterrichtung der Öffentlichkeit notwendige Maß beschränkte Informationen enthalte, wobei die Interessen der Klägerin gemäß den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 niedergelegten Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben und der Transparenz berücksichtigt worden seien. Sie führt aus, dass ohne die in der streitigen Pressemitteilung enthaltenen Informationen die Wahrscheinlichkeit, dass der Inhalt dieser Mitteilung von den Medien aufgegriffen worden wäre, geringer gewesen wäre, wodurch die Erreichung des verfolgten Ziels in Frage gestellt worden wäre.
Zweitens macht die Kommission geltend, dass das OLAF keine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 vorgenommen habe, da die Unterrichtung der Öffentlichkeit Teil der Haupttätigkeit des OLAF sei und eine in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 anerkannte Zuständigkeit darstelle. Folglich sei das OLAF nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Rechtsmittelurteil ergibt, dass die Klägerin als eine natürliche Person anzusehen ist, die im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 indirekt identifiziert werden kann. Ferner fällt die Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch das OLAF unter den Begriff „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 3 Nr. 3 dieser Verordnung (Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 222). Somit ist die genannte Verordnung im vorliegenden Fall anwendbar.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 sieht vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen.
Diesbezüglich sieht Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2018/1725 vor, dass eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Organ oder der Einrichtung der Union übertragen wurde, oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Im 20. Erwägungsgrund der genannten Verordnung wird erklärt, dass personenbezogene Daten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein sollten.
Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union Pressemitteilungen veröffentlichen oder auf andere Weise mit der Öffentlichkeit kommunizieren kann, auch wenn es keine Rechtsvorschrift gibt, die sie ausdrücklich hierzu ermächtigt. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten, insbesondere durch die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, kann gegenüber ihrer Haupttätigkeit nämlich als eine Nebenaufgabe angesehen werden (Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 218).
Daraus folgt, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des OLAF, insbesondere durch die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, auf einer Aufgabe beruht, die im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.
Diese Schlussfolgerung wird durch die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt.
Zwar hat das Gericht in Rn. 175 seines Urteils vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission (T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384), in Bezug auf eine Pressekonferenz des Generaldirektors des OLAF festgestellt, dass dieser ein „Interesse“ daran hat, „die Öffentlichkeit so genau wie möglich über die Maßnahmen zu informieren, die im Zusammenhang mit möglichen Missständen oder Betrugsfällen ergriffen werden“. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann die Verwendung des Begriffs „Interesse“ anstelle des Begriffs „Zuständigkeit“ jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht mehr in die Zuständigkeit des OLAF falle. In diesem Urteil bezog sich die Verwendung des Begriffs „Interesse“ nämlich nicht auf die Zuständigkeit des OLAF, die Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen zu informieren, sondern auf die Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen des OLAF hinsichtlich der Bekanntgabe bestimmter Informationen auf der betreffenden Pressekonferenz.
Ebenso sieht Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2018/1725 zwar vor, dass die Grundlage für die in Abs. 1 Buchst. a und b dieses Artikels genannte Verarbeitung „im Unionsrecht festgelegt [wird]“.
Die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 vorgesehene Anforderung ist jedoch im Licht des 22. Erwägungsgrundes dieser Verordnung zu lesen, aus dem hervorgeht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließt, die für die Verwaltung und die Arbeitsweise dieser Organe und Einrichtungen erforderlich ist. Gemäß Art. 15 Abs. 1 AEUV und dem für die Organe und Einrichtungen der Union geltenden Grundsatz der Offenheit gehört es zum Tätigkeitsbereich der Organe und Einrichtungen der Union, dass eine Verwaltung die Öffentlichkeit, insbesondere durch die Veröffentlichung von Pressemitteilungen, über ihre Tätigkeiten unterrichtet.
Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass das OLAF seine Befugnisse durch die Veröffentlichung einer Pressemitteilung überschritten hat, ungeachtet der Frage, ob das OLAF bei der Abfassung der Pressemitteilung seinen Verpflichtungen, insbesondere im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten, nachgekommen ist (Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 219).
Es ist daher noch zu prüfen, ob die Veröffentlichung des Alters der Klägerin, ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Geschlechts, der Tätigkeit ihres Vaters an der betreffenden griechischen Universität und der Höhe der Finanzhilfe eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Aufgabe im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 darstellt.
Solche Informationen ermöglichen nicht nur die Identifizierung der Klägerin, sondern sind darüber hinaus, mit Ausnahme der Höhe der gewährten Finanzhilfe, für die Mitteilung des ihr nach der Untersuchung des OLAF vorgeworfenen Sachverhalts nicht erforderlich. Das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit oder die Verwandtschaftsverhältnisse der Klägerin hatten nämlich keinerlei Einfluss auf den betreffenden Sachverhalt und ihre Nennung dient in keiner Weise der Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des OLAF.
Darüber hinaus räumt die Kommission mit ihrer Argumentation, dass ohne die in der streitigen Pressemitteilung enthaltenen Informationen die Wahrscheinlichkeit, dass der Inhalt dieser Mitteilung von den Medien aufgegriffen worden wäre, geringer gewesen wäre, implizit ein, dass die Erwähnung der oben in Rn. 59 genannten Aspekte, die das Privatleben der Klägerin betreffen und nur von rein anekdotischem Interesse sind, als solche nicht dazu dient, die Öffentlichkeit über die Rolle des OLAF bei der Betrugsbekämpfung zu informieren. Aus den verschiedenen in den Medien veröffentlichten Artikeln geht im Übrigen hervor, dass die Erwähnung dieser Informationen das Interesse der Medien nur in Bezug auf den Kontext, in dem der mutmaßliche Betrug stattfand, und die Person der Klägerin geweckt hat. Sie hat nicht dazu geführt, dass die Medien Interesse an den Untersuchungen des OLAF gezeigt hätten, insbesondere nicht an der Bedeutung des Zugangs zu Bankunterlagen für die Betrugsbekämpfung, ein Aspekt, den der Direktor des OLAF hervorheben wollte.
Die Veröffentlichung dieser Daten stellt somit eine unrechtmäßige Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 dar.
Was die Höhe der für das Projekt gewährten Finanzhilfe angeht, so handelt es sich dabei um eine objektive Information, die die Öffentlichkeit in sinnvoller Weise über die Höhe der betreffenden Beträge aus dem Haushalt der Union unterrichtet. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Nennung dieses Betrags am Anfang der streitigen Pressemitteilung den Leser nicht hinsichtlich des Ausmaßes des „Betrugs“ in die Irre. Vielmehr geht aus dieser Pressemitteilung recht klar hervor, dass sich die Finanzhilfe zwar auf 1,1 Mio. Euro belief, die OLAF‑Empfehlungen der ERCEA jedoch nahelegten, etwa 190000 Euro zurückzufordern, „d. h. den Teil der Finanzhilfe, der angeblich an internationale Forscher gezahlt wurde“.
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 bestimmt, dass personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden müssen und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen.
Diese Bestimmung ist im Licht des 25. Erwägungsgrundes dieser Verordnung zu lesen. Dieser Erwägungsgrund besagt nämlich zum einen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, nur zulässig sein sollte, wenn die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist. In diesem Fall ist keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten. Die weitere Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke sollten als vereinbare und rechtmäßige Verarbeitungsvorgänge gelten.
Zum anderen wird in diesem Erwägungsgrund ausgeführt, dass der Verantwortliche, um festzustellen, ob ein Zweck der weiteren Verarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, nach Einhaltung aller Anforderungen für die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Verarbeitung die in Art. 6 Buchst. a bis e der Verordnung 2018/1725 aufgeführten Kriterien prüfen sollte.
Art. 6 („Verarbeitung zu einem anderen kompatiblen Zweck“) Buchst. a bis e der Verordnung 2018/1725 sieht im Wesentlichen vor, dass, wenn die Verarbeitung der Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf Unionsrecht beruht, was in einer demokratischen Gesellschaft aber eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 genannten Ziele darstellen würde, so ist festzustellen, ob diese Verarbeitung mit dem Zweck, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, kompatibel ist, wobei insbesondere jede Verbindung zwischen diesen Zwecken und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung, der Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen, die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeitet werden, die Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen und das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Pseudonymisierung gehören kann, zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall wurden die personenbezogenen Daten der Klägerin im Rahmen der Untersuchung des OLAF für einen bestimmten Zweck erhoben, der der Aufgabe des OLAF, Betrug zu bekämpfen, entspricht. Sie wurden nicht im Hinblick auf die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung erhoben, die zwar einem damit zusammenhängenden, aber dennoch anderen Zweck dient, nämlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des OLAF.
Nach der üblichen Bedeutung des Wortes „Weiterverarbeitung“ im allgemeinen Sprachgebrauch stellt jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach der ursprünglichen Verarbeitung – der ursprünglichen Erhebung dieser Daten – erfolgt, unabhängig von ihrem Zweck eine „Weiterverarbeitung“ dieser Daten dar (Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C‑77/21, EU:C:2022:805, Rn. 31). Die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung ist somit als Weiterverarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 anzusehen, deren Vereinbarkeit mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, zu überprüfen ist.
Insoweit macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das OLAF gegen Art. 6 der Verordnung 2018/1725 verstoßen habe, indem es den „strafrechtlichen“ Charakter der personenbezogenen Daten nicht berücksichtigt habe.
Zunächst ist festzustellen, dass die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung nicht einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem Zweck, für den die Klägerin in die Erhebung ihrer Daten eingewilligt hat, oder einem auf Unionsrecht beruhenden Zweck entspricht, was in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zur Gewährleistung der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 genannten Ziele darstellen würde.
Sodann besteht ein Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der Weiterverarbeitung im Sinne von Art. 6 Buchst. a dieser Verordnung. Wie bereits ausgeführt, stellt die Veröffentlichung der Pressemitteilung des OLAF gegenüber der Haupttätigkeit dieser Einrichtung nämlich eine Nebenaufgabe dar.
Ebenso kann angesichts dieses Charakters als Nebenaufgabe im Hinblick auf Art. 6 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 davon ausgegangen werden, dass der Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten der Klägerin erhoben wurden, eine gewisse Nähe zu dem Zusammenhang aufweist, in dem sie später verarbeitet wurden, insbesondere was das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem OLAF, betrifft.
Es kann jedoch nicht im Sinne von Art. 6 Buchst. c der Verordnung 2018/1725 festgestellt werden, dass das OLAF die Art der personenbezogenen Daten berücksichtigt hat, insbesondere dass sie die Identifizierung der Klägerin im Zusammenhang mit mutmaßlichen Straftaten ermöglichen.
Ebenso hat das OLAF angesichts der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe und nach dem Inhalt der Presseartikel, die auf die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung folgten, die möglichen Folgen der Weiterverarbeitung im Sinne von Art. 6 Buchst. d der Verordnung 2018/1725 für die Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt.
Schließlich geht aus dem Rechtsmittelurteil hervor, dass das OLAF das Vorhandensein geeigneter Garantien im Sinne von Art. 6 Buchst. e der Verordnung 2018/1725 nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zwar hat das OLAF die Identität der Klägerin nicht offengelegt, doch hat die in der streitigen Pressemitteilung erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten ihre Identifizierung durch die Öffentlichkeit ermöglicht.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass das OLAF mit der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2018/1725 eine unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin und unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Buchst. c bis e dieser Verordnung eine Weiterverarbeitung dieser Daten vorgenommen hat.
2) Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das OLAF über keinen Ermessensspielraum verfüge, da die Bestimmungen der Verordnung 2018/1725 zwingende Vorschriften enthielten.
Die Kommission macht geltend, dass die Organe der Union über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, um zu bestimmen, inwieweit die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung einer den Behörden übertragenen Aufgabe erforderlich sein könne. Jedenfalls könne nicht geltend gemacht werden, dass der behauptete Verstoß einen unentschuldbaren Fehler darstelle. Selbst wenn ein solcher nachgewiesen wäre, beruhe er auf mangelnder Sorgfalt, so dass nicht geltend gemacht werden könnte, er sei vorsätzlich begangen worden.
Selbst wenn man, wie die Kommission geltend macht, davon ausgeht, dass das OLAF bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Buchst. c bis e der Verordnung 2018/1725 über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, ist festzustellen, dass es diese Bestimmungen erheblich und offenkundig verletzt hat, indem es in der streitigen Pressemitteilung die Staatsangehörigkeit und das Alter der Klägerin veröffentlicht und die Tätigkeit ihres Vaters an der betreffenden griechischen Universität erwähnt hat.
Die verletzten Bestimmungen sind nämlich eindeutig und lassen in dieser Hinsicht keine besonderen Auslegungs- oder Beurteilungsschwierigkeiten aufkommen. Insbesondere die Aussage der Kommission, dass ohne die in der Pressemitteilung enthaltenen Informationen die Wahrscheinlichkeit, dass der Inhalt der streitigen Pressemitteilung von den Medien aufgegriffen worden wäre, geringer gewesen wäre, lässt es nicht nur zu, jegliche Entschuldbarkeit des begangenen Fehlers auszuschließen, sondern erlaubt darüber hinaus auch die Feststellung eines Vorsatzes.
Daraus folgt, dass das OLAF mit der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2018/1725 unrechtmäßig personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet hat, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, der die Haftung der Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.
3 Zur Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der geordneten Rechtspflege
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zwar zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen heranzieht, sich jedoch auf ein und denselben Sachverhalt bezieht.
a) Zum Verstoß gegen den in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 enthaltenen Grundsatz der Unschuldsvermutung und gegen die in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehene Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchungen
i) Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Vertraulichkeit der Untersuchungen
Die Klägerin macht geltend, dass das OLAF ihr Recht auf die Unschuldsvermutung aus Art. 48 Abs. 1 der Charta und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 in offenkundiger Weise verletzt habe. Das OLAF habe eine Pressemitteilung veröffentlicht, die zum einen personenbezogene Daten enthalte, anhand derer die Klägerin identifiziert werden könne, und andererseits sei sie voreingenommen formuliert, enthalte Auslassungen und unwahre Tatsachen, die den Schlussfolgerungen seines Abschlussberichts widersprächen, und stelle diese Tatsachen in einem falschen Licht dar, um sie in den Augen der Öffentlichkeit als Schuldige eines Betrugs zum Nachteil aller Forscher erscheinen zu lassen, obwohl die Untersuchung auf nationaler Ebene noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Sie trägt außerdem vor, dass Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 dem Einzelnen Rechte verleihe, da es sich um eine zwingende Vorschrift handele, die das OLAF verpflichte, bestimmte Vorgaben einzuhalten, um die legitimen Rechte der Betroffenen gemäß dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass das OLAF die Schlussfolgerungen seines Abschlussberichts in keiner Weise verfälscht habe, da es eine kurze und präzise Darstellung der festgestellten Tatsachen vorgenommen habe, ohne eine rechtliche Würdigung vorzunehmen und ohne sich in irgendeiner Weise zur Schuld oder Unschuld der Klägerin zu äußern. Außerdem sei die streitige Pressemitteilung mit einer detaillierten Beschreibung der Aufgabe des OLAF versehen, aus der klar hervorgehe, dass diese darin bestehe, Betrugsfälle zu untersuchen und anschließend Empfehlungen an die zuständigen nationalen Behörden zu richten, damit diese über die Schuld der betroffenen Person entscheiden könnten. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung liege daher nicht vor.
– Einleitende Bemerkungen
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Rechtsmittelurteil ergibt, dass die Klägerin aufgrund der in der streitigen Pressemitteilung enthaltenen Angaben zumindest indirekt identifizierbar ist, was eine unverzichtbare Voraussetzung für die Prüfung einer möglichen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung darstellt.
Darüber hinaus verleiht der Grundsatz der Unschuldsvermutung, bei dem es sich um ein in Art. 6 Abs. 2 EMRK und in Art. 48 Abs. 1 der Charta verankertes Grundrecht handelt, den Einzelnen Rechte, deren Achtung die Unionsgerichte gewährleisten (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet jedermann, nicht als Straftäter bezeichnet oder behandelt zu werden, bevor nicht seine Schuld rechtsförmlich nachgewiesen ist. Die Unschuldsvermutung wird durch Erklärungen oder Entscheidungen verletzt, die das Gefühl vermitteln, dass sich der Betreffende einer Straftat schuldig gemacht habe, die Öffentlichkeit dazu verleiten, ihn für schuldig zu halten, oder der Würdigung des Sachverhalts durch das zuständige Gericht vorgreifen (vgl. Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 6 Abs. 2 EMRK kann die Behörden im Hinblick auf Art. 10 EMRK, der die Meinungsfreiheit garantiert, nicht daran hindern, die Öffentlichkeit über laufende Strafverfahren zu unterrichten, aber verlangt, dass sie dies mit aller Diskretion und Zurückhaltung tun, die die Achtung der Unschuldsvermutung gebietet (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was speziell das OLAF betrifft, so sieht Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 im Wesentlichen vor, dass die Untersuchungen des Amtes der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten in Bezug auf die betroffene Person unter Einhaltung der Unschuldsvermutung dienen. Gemäß Art. 10 Abs. 5 dieser Verordnung stellt der Generaldirektor sicher, dass jede Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit die in diesem Artikel und in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Grundsätze einhält. Diesbezüglich ist entschieden worden, dass sich der Grundsatz der Unschuldsvermutung in der Verpflichtung zur Vertraulichkeit niederschlägt, die dem OLAF gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 883/2013 obliegt und die dem Einzelnen, der von einem Verfahren des OLAF betroffen ist, ebenfalls Rechte verleiht, weil er erwarten darf, dass ihn betreffende Untersuchungen unter Achtung seiner Grundrechte durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist bereits entschieden worden, dass die Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung es nicht ausschließt, dass im Bestreben, die Öffentlichkeit so genau wie möglich über die im Zusammenhang mit etwaigen Funktionsstörungen oder Betrugsfällen ergriffenen Maßnahmen zu informieren, ein Unionsorgan die wichtigsten Ergebnisse eines OLAF‑Berichts, der ein Mitglied eines Organs betrifft, wiedergibt. Es ist jedoch Aufgabe dieser Behörde, dies mit ausgewogenen und maßvollen Worten und in einer im Wesentlichen tatsachenbasierten Art und Weise zu tun (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2022, KN/Parlament, T‑401/21, EU:T:2022:736, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass dem OLAF nicht vorgeworfen werden kann, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Vertraulichkeit der Untersuchungen verstoßen zu haben, nur weil es die Öffentlichkeit über die Schlussfolgerungen seines Abschlussberichts informiert hat, einschließlich der Empfehlungen an die nationalen Behörden, auch wenn diese Empfehlungen keine endgültige Aussage über die Schuld der betroffenen Person enthalten.
Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung vorliegt, ist jedoch die Wortwahl in der streitigen Pressemitteilung zu berücksichtigen, wobei der wirkliche Sinn der fraglichen Erklärungen und nicht ihre wörtliche Bedeutung sowie die besonderen Umstände, unter denen sie abgegeben wurden, zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2022, KN/Parlament, T‑401/21, EU:T:2022:736, Rn. 69 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Maßgabe dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob das OLAF durch die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 verstoßen hat, bevor festgestellt werden kann, ob dieser Verstoß hinreichend qualifiziert ist.
– Zu den behaupteten Verstößen
Erstens werde im dritten Absatz der streitigen Pressemitteilung erwähnt, dass die eröffneten Bankkonten „mehrere Inhaber“ hätten, ohne jedoch anzugeben, dass die betreffenden Forscher selbst Mitinhaber dieser Konten gewesen seien. Die Klägerin schließt daraus, dass das OLAF bewusst den Eindruck erweckt habe, sie sei die Einzige, die diese Konten habe verwalten können, und zwar ohne Wissen der betreffenden Forscher.
Diesbezüglich genügt es festzustellen, dass in der streitigen Pressemitteilung ebenfalls angegeben ist, dass „keiner [der kontaktierten Forscher] Kenntnis von den auf ihren Namen eröffneten Bankkonten hatte“ und dass die Forscher „Mitinhaber“ dieser Konten waren. Dieses Vorbringen greift somit nicht durch.
Zweitens wirft die Klägerin dem OLAF vor, im vierten Absatz der streitigen Pressemitteilung den Eindruck erweckt zu haben, sie habe versucht, den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung zu behindern, insbesondere indem sie Kontakt zu den an dem Projekt beteiligten Forschern aufgenommen habe.
Insoweit ist auf Rn. 85 des Rechtsmittelurteils zu verweisen, in dem der Gerichtshof das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen hat, mit dem sie feststellen lassen wollte, dass das Gericht die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF verfälscht habe, indem es befunden habe, aus diesem Bericht gehe hervor, dass das OLAF im Laufe seiner Untersuchung festgestellt habe, dass die Klägerin mehrfach Kontakt zu bestimmten Forschern aufgenommen habe, und dass es diese Handlungen als Behinderung seiner Untersuchung angesehen habe. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
Drittens wirft die Klägerin dem OLAF vor, im zweiten Satz des fünften Absatzes der streitigen Pressemitteilung erwähnt zu haben, dass sie Bargeld abgehoben oder „erhebliche Beträge auf ihr persönliches Konto überwiesen [hat]“. Das OLAF habe es insbesondere versäumt, darauf hinzuweisen, dass es in seinem Abschlussbericht eingeräumt habe, dass ein erheblicher Betrag auf die von den Forschern angegebenen Bankkonten überwiesen worden sei und dass andere Beträge auf den Konten der Forscher verblieben seien.
Diese Darstellung beruht jedoch auf einer Tatsachenfeststellung, die den Schlussfolgerungen entspricht, zu denen das OLAF in seinem Abschlussbericht gelangt ist. Aus dem letzten Absatz der streitigen Pressemitteilung geht nämlich hervor, dass die ERCEA aufgefordert wurde, einen Betrag von ca. 190000 Euro zurückzufordern.
Darüber hinaus kann, wie die Kommission hervorhebt, aus der Verordnung Nr. 883/2013 keine Verpflichtung des OLAF abgeleitet werden, in die Pressemitteilung Informationen aufzunehmen, die die Klägerin in positivem Licht erscheinen lassen.
Daraus folgt, dass in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Erklärung im Hinblick auf bestimmte Abhebungen und Überweisungen der Klägerin nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung angesehen werden kann.
Viertens liegt nach Ansicht der Klägerin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung vor, da die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF zu den Antworten der an dem Projekt beteiligten Forscher nicht der Realität entsprächen und durch neue Erkenntnisse widerlegt würden.
Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen eigentlich darauf abzielt, den Abschlussbericht des OLAF und nicht die streitige Pressemitteilung anzugreifen. Gegenstand der vorliegenden Klage ist jedoch, wie die Kommission geltend macht und die Klägerin einräumt, allein die Pressemitteilung. Dieses Vorbringen ist folglich zurückzuweisen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 883/2013 die vom OLAF im Rahmen seiner Untersuchungen erstellten Berichte grundsätzlich vertraulich sind und dazu dienen, den nationalen Behörden und den Behörden der Union Informationen und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen können, ob Maßnahmen auf Unionsebene oder die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen durch die nationalen Justizbehörden angebracht sind.
Daraus folgt, dass der Abschlussbericht des OLAF der Klägerin entweder indirekt durch den Erlass einer Entscheidung der Kommission oder einer nationalen Behörde, die im Anschluss an dessen Übermittelung ergeht und auf den in diesem Bericht enthaltenen Angaben beruht, oder direkt durch die vollständige oder teilweise Veröffentlichung dieses Berichts einen Schaden zufügen kann. Der einzige Schaden, der sich direkt aus diesem Bericht hätte ergeben könnte, ist daher derjenige, der durch eine solche Veröffentlichung verursacht worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2023, IMG/Kommission, T‑752/20, EU:T:2023:366, Rn. 36 [nicht veröffentlicht]).
Im vorliegenden Fall stehen die verschiedenen Fehler und Ungenauigkeiten, mit denen der Abschlussbericht des OLAF angeblich behaftet ist, in keinem Zusammenhang mit der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung, sondern beziehen sich auf die Durchführung der Untersuchung und die Abfassung des genannten Berichts. Folglich weisen die behaupteten Fehler, selbst wenn man sie als erwiesen unterstellt, keinen hinreichend direkten Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf.
Fünftens wirft die Klägerin dem OLAF vor, ihr Verhalten als „Betrug“ bezeichnet zu haben. Sie macht insbesondere geltend, dass der vierte Absatz der streitigen Pressemitteilung so formuliert sei, dass er den Eindruck erwecke, sie habe die Absicht gehabt, einen „Betrug“ zu begehen, indem sie sich die Gelder der an dem Projekt beteiligten Forscher angeeignet habe. Sie weist insoweit darauf hin, dass das OLAF zwar gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 883/2013 verpflichtet sei, eine vorläufige rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts vorzunehmen, diese Bewertung jedoch im Abschlussbericht der Untersuchung und nicht in der Pressemitteilung enthalten sein müsse.
Das Gericht hat bereits entschieden, dass die Kommission den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt sowie Ansehen und Ehre der klagenden Partei beschädigt hat, indem sie mit einer der Öffentlichkeit frei zugänglichen Pressemitteilung den Eindruck vermittelt hat, dass die klagende Partei mit Veruntreuungen in Verbindung zu bringen sei (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 403).
Es ist festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „Betrug“ entgegen der Auffassung der Kommission auf einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts beruht und die Schuld der Klägerin nahelegt.
Entgegen der Auffassung der Kommission reicht es außerdem nicht aus, der streitigen Pressemitteilung eine Beschreibung des Untersuchungsauftrags des OLAF beizufügen, in der klargestellt wird, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, über die Schuld der Klägerin zu entscheiden, um den durch die Verwendung des Begriffs „Betrug“ hervorgerufenen Eindruck der Schuld zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 308). Nicht relevant ist auch, dass in der streitigen Pressemitteilung nicht erwähnt wird, welche Art von Verfahren – Strafverfahren, Verwaltungsverfahren oder andere Verfahren – den nationalen Behörden empfohlen wird.
Die Klägerin wirft dem OLAF im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung auch vor, angegeben zu haben, dass kein Forscher gewusst habe, dass sein Name mit dem Projekt in Verbindung stehe, und dass kein Forscher darüber informiert worden sei, dass ein Bankkonto auf seinen Namen eröffnet worden sei. Ebenso seien die im sechsten Absatz dieser Pressemitteilung wiedergegebenen Äußerungen des Direktors des OLAF, wonach „die Namen der in gutem Glauben handelnden Forscher … bei dem Betrugsversuch missbraucht [wurden]“, falsch und unwahr. Denn aus dem Abschlussbericht des OLAF gehe eindeutig hervor, dass „zehn Forscher … bestätigt haben, an dem Projekt mitgewirkt zu haben …“.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil festgestellt hat, dass das Gericht die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF verfälscht hat, indem es entschieden hat, dass das OLAF im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung keine unrichtigen Informationen offengelegt habe.
Unabhängig von der Frage, ob diese Offenlegung unrichtiger Informationen einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des OLAF darstellt, ist die Frage, ob „alle Forscher“ oder „zehn Forscher“ in Rede stehen, für die Feststellung der Schuld der Klägerin nicht entscheidend. Da ein solches Detail die Zahl der betroffenen Personen hervorhebt, verstärkt es jedoch den Eindruck der Schuld der Klägerin, der sich aus der Verwendung des Begriffs „Betrug“ ergibt.
Daraus folgt, dass die Verwendung des Begriffs „Betrug“ in diesem Zusammenhang im Sinne der in Rn. 91 genannten Rechtsprechung nicht maßvoll ist.
Ebenso geht die Einstufung der Handlungen der Klägerin als „Betrug“ über eine im Wesentlichen tatsachenbasierte Darstellung der Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF hinaus. Dieser erwähnt nämlich „Unregelmäßigkeiten“ und stuft unter Verwendung der Möglichkeitsform („would appear“ im Englischen und „φαίνεται να“ im Griechischen) bestimmte Sachverhalte als Betrug im Sinne des griechischen Strafrechts ein.
Nach alledem ist festzustellen, dass das OLAF durch die Verwendung des Begriffs „Betrug“ gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, der in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 sowie in Art. 10 Abs. 5 dieser Verordnung gewährleistet wird, verstoßen hat.
ii) Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes
Um zu bestimmen, ob der Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, ist der Ermessensspielraum zu bestimmen, über den die Organe verfügen.
Diesbezüglich macht die Klägerin geltend, dass das OLAF über keinerlei Ermessensspielraum verfüge. Die Kommission hingegen bringt vor, dass das OLAF durchaus über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge. Sie stützt sich dabei auf Rn. 129 des Urteils vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission (T‑193/04, EU:T:2006:292), in dem das Gericht entschieden hat, dass in Anbetracht der dem OLAF durch die damals geltende Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des OLAF (ABl. 1999, L 136, S. 1) verliehenen Autonomie und des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Informierung der Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen davon auszugehen ist, dass das OLAF hinsichtlich der Frage, ob und mit welchem Inhalt es Pressemitteilungen über seine Untersuchungstätigkeiten veröffentlicht, über ein Ermessen verfügt.
Wenngleich das OLAF über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und des Inhalts von Pressemitteilungen verfügt, endet dieser jedoch bei der Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen. Wie das Gericht bereits entschieden hat, steht der Kommission hinsichtlich ihrer Pflicht, die Unschuldsvermutung zu wahren, keinerlei Ermessensspielraum zu (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 219 und 314). In jedem Fall ist – selbst wenn man davon ausgeht, dass das OLAF über einen Ermessensspielraum verfügt – festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „Betrug“ in der streitigen Pressemitteilung einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 darstellt.
Zum einen sind diese Bestimmungen eindeutig und lassen keine besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Auslegung oder Beurteilung aufkommen. Zum anderen kann dieser Verstoß nicht als entschuldbar angesehen werden. Es handelt sich nämlich um eine Qualifizierung der der Klägerin vorgeworfenen Tatsachen, die über die bloße tatsachenbasierte Beschreibung der im Abschlussbericht des OLAF formulierten Schlussfolgerungen hinausgeht und Teil einer Kommunikationsstrategie des OLAF ist, die als nicht der Zurückhaltung entsprechend, die von einer Einrichtung der Union erwartet wird, angesehen werden kann.
Folglich stellt die Verwendung des Begriffs „Betrug“ in der streitigen Pressemitteilung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen den in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 sowie in Art. 10 Abs. 5 dieser Verordnung gewährleisteten Grundsatz der Unschuldsvermutung dar, der die Haftung der Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.
b) Zur Verletzung des in Art. 41 der Charta und Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung
Die Klägerin macht geltend, dass das OLAF das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung in offenkundiger Weise verletzt habe. Sie führt aus, dass dieses Recht dem Einzelnen mittels einer Reihe zwingender Vorschriften oder Verbote Rechte verleihe.
Insbesondere ist die Klägerin der Ansicht, dass das OLAF durch die Weitergabe sensibler und sogar falscher Informationen aus den Untersuchungen an die Presse und durch die Gewährung des Zugangs der Öffentlichkeit zu vertraulichen Informationen während der Untersuchung gegen die Sorgfaltspflicht und die ebenfalls in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehene Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen habe, die Bestandteil des Rechts auf eine gute Verwaltung seien.
Die Kommission macht geltend, dass der Grundsatz der guten Verwaltung dem Einzelnen keine Rechte verleihe, es sei denn, er sei Ausdruck spezifischer Rechte, und dass die Klägerin keine Verletzung eines Rechts, das Ausdruck dieses Grundsatzes sei, habe nachweisen können.
i) Zum Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der guten Verwaltung
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der guten Verwaltung als solcher dem Einzelnen keine Rechte verleiht, sofern er keine Ausprägung spezifischer Rechte wie des Rechts darauf, dass die eigenen Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, des Rechts, gehört zu werden, des Rechts auf Zugang zu den Akten und des Rechts darauf, dass Entscheidungen begründet werden, im Sinne von Art. 41 der Charta darstellt (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission, T‑193/04, EU:T:2006:292, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt auch für die Sorgfaltspflicht, die mit dem Grundsatz der guten Verwaltung verbunden ist und das zuständige Organ verpflichtet, alle für den konkreten Fall relevanten Umstände sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteile vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 91, und vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 200).
Die Sorgfaltspflicht gilt generell für das Handeln der Verwaltung in den Beziehungen zur Öffentlichkeit. Sie bedeutet, dass die Verwaltung der Union sorgsam und umsichtig handeln muss (Urteile vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 92 und 93, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T‑747/17, EU:T:2019:271, Rn. 160).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorsieht, dass der Generaldirektor des OLAF sicherstellt, dass jede Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise erfolgt und dass die Offenlegung die Vertraulichkeit der Untersuchungen wahrt und die in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Grundsätze einhält, zu denen auch die objektive und unparteiische Durchführung der Untersuchung gehört.
Zum einen schreibt Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 eine neutrale und unparteiische Information der Öffentlichkeit vor, die mit der oben in den Rn. 126 und 127 genannten Sorgfaltspflicht in Verbindung steht. Zum anderen weist diese Bestimmung auf die Verpflichtung des OLAF zur Unparteilichkeit im Rahmen der Untersuchung hin. Letztere ist im Rahmen der vorliegenden Klage nicht streitig, da diese die außervertragliche Haftung der Union aufgrund der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung und nicht aufgrund der vom OLAF durchgeführten Untersuchung zum Gegenstand hat.
Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 gewährleistet ferner die Vertraulichkeit der Untersuchungen. Hierzu ist entschieden worden, dass auch die Pflicht zur Vertraulichkeit dem Einzelnen, der von einem Verfahren des OLAF betroffen ist, Rechte verleiht, weil er erwarten darf, dass ihn betreffende Untersuchungen unter Achtung seiner Grundrechte durchgeführt werden. Gleichermaßen dürfen sich Einzelne auf den Grundsatz der guten Verwaltung berufen, der das Recht umfasst, seine Angelegenheiten unter Wahrung der Vertraulichkeit behandelt zu sehen (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 218).
Vor diesem Hintergrund sind die verschiedenen Argumente der Klägerin zu prüfen.
Als Erstes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das OLAF seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, indem es falsche Informationen verbreitet habe.
Erstens bringt sie vor, dass im dritten Absatz der streitigen Pressemitteilung erwähnt werde, dass die eröffneten Bankkonten „mehrere Inhaber“ hätten, ohne dass klargestellt werde, dass die betreffenden Forscher selbst Mitinhaber dieser Konten gewesen seien.
Es genügt festzustellen, dass in der genannten Mitteilung ebenfalls angegeben ist, dass „keiner [der kontaktierten Forscher] Kenntnis von den auf ihren Namen eröffneten Bankkonten hatte“ und dass die Forscher „Mitinhaber“ dieser Konten waren. Dieses Vorbringen kann somit nicht durchgreifen.
Zweitens wirft die Klägerin dem OLAF vor, im vierten Absatz der streitigen Pressemitteilung den Eindruck erweckt zu haben, sie habe versucht, den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung zu behindern, insbesondere indem sie Kontakt zu Forschern aufgenommen habe, die an dem Projekt beteiligt gewesen seien.
Insoweit ist auf Rn. 85 des Rechtsmittelurteils zu verweisen, in dem der Gerichtshof das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen hat, mit dem sie feststellen lassen wollte, dass das Gericht die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF verfälscht habe, indem es befunden habe, dass aus diesem Bericht hervorgehe, dass das OLAF im Laufe seiner Untersuchung festgestellt habe, dass die Klägerin mehrfach Kontakt zu bestimmten Forschern aufgenommen habe, und dass es diese Handlungen als Behinderung seiner Untersuchung angesehen habe. Dieses Vorbringen ist somit zurückzuweisen.
Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF zu den Antworten der an dem Projekt beteiligten Forscher nicht der Realität entsprächen und durch neue Erkenntnisse widerlegt würden. Dieses Vorbringen ist aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 103 bis 107 genannten zurückzuweisen.
Viertens wirft die Klägerin dem OLAF vor, im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung angegeben zu haben, dass kein Forscher gewusst habe, dass sein Name mit dem Projekt in Verbindung stehe, und dass kein Forscher darüber informiert worden sei, dass ein Bankkonto auf seinen Namen eröffnet worden sei. Ebenso seien die im sechsten Absatz dieser Pressemitteilung wiedergegebenen Äußerungen des Direktors des OLAF, wonach „die Namen der in gutem Glauben handelnden Forscher … bei dem Betrugsversuch missbraucht [wurden]“, falsch und unwahr. Denn aus dem Abschlussbericht des OLAF gehe eindeutig hervor, dass „zehn Forscher … bestätigt haben, an dem Projekt mitgewirkt zu haben“.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Rechtsmittelurteil festgestellt hat, dass das Gericht die Schlussfolgerungen des Abschlussberichts des OLAF verfälscht hat, indem es entschieden hat, dass das OLAF im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung keine unrichtigen Informationen offengelegt habe.
Es ist somit festzustellen, dass das OLAF nicht mit Sorgsamkeit und Umsicht vorgegangen ist, als es im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung schrieb, dass „keiner dieser Forscher wusste, dass sein Name mit dem Projekt in Verbindung stand, oder Kenntnis von den auf seinen Namen eröffneten Bankkonten oder von Zahlungen zu seinen Gunsten hatte“. Aus Punkt 2.2.3.2 des Abschlussberichts des OLAF geht nämlich hervor, dass die zehn Forscher, die dem OLAF geantwortet haben, „ihre Teilnahme an dem Projekt bestätigt [haben]“ und dass nur „[einige] Forscher … weder die in ihrem Namen von der [betreffenden griechischen Universität] gemeldeten Ausgaben noch den Besitz eines griechischen Bankkontos bestätigt [haben]“.
Im Übrigen ist festzustellen, dass in der Zusammenfassung des Abschlussberichts des OLAF nicht darauf eingegangen wird, ob die Forscher wussten, dass ihr Name mit dem Projekt in Verbindung stand. Dagegen wird angegeben, dass „die Untersuchungen ergeben [haben], dass einige Forscher weder von der Existenz der gemeinsamen Bankkonten noch von der Vergütung, deren Zahlung die [betreffende griechische Universität] zu ihren Gunsten von der ERCEA hatte übernehmen lassen, Kenntnis hatten“. In seiner Mitteilung hat das OLAF den Sachverhalt also bewusst übertrieben dargestellt, auch im Hinblick auf die Zusammenfassung des Berichts, die nicht unbedingt alle Nuancen dieses Berichts wiedergibt.
Daraus folgt, dass das OLAF seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem es im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung unrichtige Informationen verbreitet hat.
Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass das OLAF vertrauliche Informationen aus der Untersuchung unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 veröffentlicht habe. In der streitigen Pressemitteilung sei nämlich das Vorliegen angeblicher Versuche der Behinderung der Untersuchung verbreitet worden, was eine vertrauliche Information darstelle. Außerdem habe diese Mitteilung in ihrem letzten Absatz das Vorliegen von Empfehlungen offengelegt, die das OLAF an die nationalen Behörden gerichtet habe und die vertraulich hätten bleiben müssen.
Was die Erwähnung von Behinderungen des ordnungsgemäßen Ablaufs der Untersuchung im vierten Absatz der streitigen Pressemitteilung angeht, so geht aus Rn. 85 des Rechtsmittelurteils hervor, dass das Gericht ohne eine Verfälschung der Tatsachen festgestellt hat, dass aus dem Abschlussbericht des OLAF hervorgehe, dass die Klägerin während der Untersuchung mehrfach Kontakt zu bestimmten Forschern aufgenommen habe und dass das OLAF diese Handlungen als Behinderung seiner Untersuchung angesehen habe. Das OLAF hat somit in neutraler Weise Tatsachen wiedergegeben, die es im Laufe seiner Untersuchung festgestellt hat und die in seinem Abschlussbericht enthalten sind. Dieses Vorbringen ist demnach zurückzuweisen.
Was die Erwähnung der Empfehlungen betrifft, die das OLAF an die nationalen Behörden gerichtet hat, ist darauf hinzuweisen, dass der angebliche Verstoß gegen den Grundsatz der Vertraulichkeit der Untersuchungen hier insoweit geprüft wird, als er im Zusammenhang mit dem in Art. 41 der Charta garantierten Grundsatz der guten Verwaltung geltend gemacht wird, und nicht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, da diese Rüge bereits insbesondere oben in Rn. 92 untersucht worden ist.
In diesem konkreten Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehene Verbot, die Vertraulichkeit der Untersuchungen durch die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit zu verletzen, nur dann missachtet wird, wenn diese Weitergabe den Ablauf der vom OLAF durchgeführten Untersuchung beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall geht jedoch oben aus den Rn. 7 bis 11 hervor, dass die Untersuchung des OLAF abgeschlossen war, der Abschlussbericht erstellt war und die Empfehlungen an die zuständigen nationalen Behörden gerichtet worden waren, bevor die streitige Pressemitteilung veröffentlicht wurde. Somit kann die Erwähnung dieser Empfehlungen in dieser Pressemitteilung nicht als Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Untersuchung angesehen werden.
Daraus folgt, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist.
Als Drittes macht die Klägerin geltend, dass das OLAF, indem es in der Pressemitteilung nur belastende Gesichtspunkte zu ihrer Person erwähnt habe, nicht die Neutralität und Objektivität gewahrt habe, zu der es nach dem Recht auf eine gute Verwaltung und nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 verpflichtet sei.
Insoweit wirft die Klägerin dem OLAF vor, im zweiten Satz des fünften Absatzes der streitigen Pressemitteilung erwähnt zu haben, dass sie Bargeld abgehoben oder „erhebliche Beträge auf ihr persönliches Konto überwiesen [hat]“. Das OLAF habe es insbesondere versäumt, darauf hinzuweisen, dass es in seinem Abschlussbericht eingeräumt habe, dass ein erheblicher Betrag auf die von den Forschern angegebenen Bankkonten überwiesen worden sei und dass andere Beträge auf den Konten der Forscher verblieben seien.
Unter Bezugnahme insbesondere auf die Äußerungen des Direktors des OLAF, die im sechsten Absatz der streitigen Pressemitteilung wiedergegeben sind und wonach „die Namen der in gutem Glauben handelnden Forscher … bei dem Betrugsversuch missbraucht [wurden]“, macht die Klägerin auch geltend, dass die streitige Pressemitteilung eine einseitige Information der Öffentlichkeit darstelle, die darauf abziele, sie als Schuldige darzustellen.
Die Kommission macht geltend, dass die streitige Pressemitteilung weder eine Zusammenfassung des Abschlussberichts der Untersuchung noch ein Dokument sei, das die Standpunkte der beteiligten Parteien wiedergeben müsse. Außerdem habe die Klägerin nicht klar dargelegt, welche die für sie sprechenden Gesichtspunkte seien und in der Pressemitteilung hätten enthalten sein müssen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das OLAF weder auf subjektiver noch auf objektiver Ebene in schwerwiegender und offenkundiger Weise gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen habe.
Was die Erwähnung von Bargeldabhebungen oder Überweisungen „erheblicher Beträge auf ihr persönliches Konto“ im zweiten Satz des fünften Absatzes der streitigen Pressemitteilung angeht, so ist festzustellen, dass eine solche Aussage in neutraler Art und Weise Tatsachen darstellt, die den Schlussfolgerungen entsprechen, zu denen das OLAF in seinem Abschlussbericht gelangt ist.
Darüber hinaus kann, wie die Kommission hervorhebt, aus der Verordnung Nr. 883/2013 keinerlei Verpflichtung für das OLAF abgeleitet werden, in die Pressemitteilung Informationen aufzunehmen, die für die Klägerin sprechen. Das Fehlen einer Erklärung zu bestimmten Abhebungen und Überweisungen der Klägerin kann somit nicht als Mangel an Sorgfalt seitens des OLAF angesehen werden.
Wie jedoch oben in Rn. 128 erwähnt, verpflichtet Art. 10 Abs. 5 dieser Verordnung den Generaldirektor des OLAF bei jeder Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit zu Neutralität und Unparteilichkeit.
Die Verwendung des Begriffs „Betrug“ stellt einen Verstoß gegen diese Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit dar. Entgegen der Auffassung der Kommission handelt es sich bei diesem Begriff nämlich nicht um eine bloße tatsachenbasierte Darstellung der Untersuchungsergebnisse. Er beruht auf einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, die beim Leser der streitigen Pressemitteilung den Eindruck der Schuld der betroffenen Person erweckt.
Insoweit ist es aus ähnlichen Gründen wie den oben in Rn. 111 dargelegten unerheblich, dass die streitige Pressemitteilung von einer Beschreibung des Untersuchungsauftrags des OLAF begleitet war, in der darauf hingewiesen wird, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, über die Schuld der Klägerin zu entscheiden, sowie dass in der streitigen Pressemitteilung nicht erwähnt wird, welche Art von Verfahren – Strafverfahren, Verwaltungsverfahren oder andere Verfahren – den nationalen Behörden empfohlen wird.
Somit ist festzustellen, dass das OLAF seiner in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehenen und in Art. 41 Abs. 1 der Charta garantierten Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit nicht nachgekommen ist.
Nach alledem ist festzustellen, dass das OLAF mit der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung gegen die Sorgfaltspflicht sowie gegen die Neutralitäts- und Unparteilichkeitspflicht, die in Art. 41 der Charta garantiert sind, verstoßen hat.
ii) Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes
Um festzustellen, ob die Verletzung der dem OLAF obliegenden Sorgfaltspflicht sowie der in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehenen Neutralitäts- und Unparteilichkeitspflicht, die beide durch Art. 41 Abs. 1 der Charta gewährleistet werden, einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, muss der Ermessensspielraum dieser Behörde bestimmt werden.
Nach Ansicht der Klägerin verfügen die Einrichtungen der Union über keinerlei oder nur einen besonders begrenzten Ermessensspielraum, so dass bereits ein einfacher Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung ausreiche, um das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes festzustellen. Wenn das OLAF falsche und unwahre Informationen verbreite, die es gleichwohl als Feststellungen präsentiere, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es von seinem Ermessensspielraum Gebrauch mache.
Die Kommission betont, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht automatisch ein rechtswidriges Verhalten darstelle, das eine Haftung der Union begründen könne. Hierfür müsse unter Berücksichtigung des Kontexts und aller für den konkreten Fall charakteristischen Umstände eine schwerwiegende und offenkundige Missachtung der Grenzen des Ermessensspielraums der betreffenden Behörde nachgewiesen werden.
In ihren nach der Zurückverweisung abgegebenen Erklärungen fügt die Kommission hinzu, dass der ungenaue Wortlaut des fünften Absatzes der streitigen Pressemitteilung nicht mit einer Überschreitung der Grenzen des Ermessens gleichgesetzt werden könne, da dieser Fehler entschuldbar sei. Dies habe nur geringe Auswirkungen auf die insgesamt zutreffende Darstellung aller anderen, wichtigeren Tatsachen in der streitigen Pressemitteilung gehabt, wie das Gericht definitiv bestätigt habe.
Es ist daran zu erinnern, dass die Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen die die Verwaltung treffende Sorgfaltspflicht voraussetzt, dass diese nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht gehandelt hat und auf diese Weise die Grenzen des Ermessens, über das sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse verfügt, offenkundig erheblich überschritten hat. Dabei sind im Hinblick auf die Ausübung der Untersuchungsbefugnisse alle Umstände zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen, u. a. die Offenkundigkeit der mangelnden Sorgfalt der Verwaltung, ihre Entschuldbarkeit oder die Unangemessenheit und Unvertretbarkeit der aus der von ihr durchgeführten Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall sind unabhängig von dem Ermessensspielraum, über den das OLAF bei der Abfassung seiner Pressemitteilungen verfügt, die Grenzen eines solchen Ermessensspielraums zwangsläufig überschritten, wenn es nicht nur unvollständige oder ungenaue, sondern auch offensichtlich unrichtige Informationen veröffentlicht. Angesichts der Offenkundigkeit der mangelnden Sorgfalt kann dieser Verstoß nicht als entschuldbar angesehen werden.
Daraus folgt, dass der Tatsachenfehler im fünften Absatz der streitigen Pressemitteilung einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die dem OLAF obliegende Sorgfaltspflicht darstellt, der dessen Haftung gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.
Das Gleiche gilt für die Verwendung des Begriffs „Betrug“ in der streitigen Pressemitteilung.
Diesbezüglich trägt die Kommission vor, dass das OLAF über einen gewissen Ermessensspielraum verfüge. Sie stützt sich dabei auf Rn. 129 des Urteils vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission (T‑193/04, EU:T:2006:292), in dem das Gericht entschieden hat, dass in Anbetracht der dem OLAF durch die Verordnung Nr. 1073/1999 verliehenen Autonomie und des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Informierung der Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen davon auszugehen ist, dass das OLAF hinsichtlich der Frage, ob und mit welchem Inhalt es Pressemitteilungen über seine Untersuchungstätigkeiten veröffentlicht, über ein Ermessen verfügt.
Wenngleich das OLAF über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Zweckmäßigkeit und des Inhalts von Pressemitteilungen verfügt, endet dieser jedoch bei der Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 219 und 314).
In jedem Fall ist – selbst wenn man davon ausgeht, dass das OLAF über einen Ermessensspielraum verfügt – festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „Betrug“ in der streitigen Pressemitteilung einen schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß gegen die in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehene und in Art. 41 Abs. 1 der Charta gewährleistete Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit darstellt.
Zum einen sind diese Bestimmungen eindeutig und lassen keine besonderen Schwierigkeiten bei ihrer Auslegung oder Beurteilung aufkommen. Zum anderen kann dieser Verstoß nicht als entschuldbar angesehen werden. Die Verwendung dieses Begriffs geht nämlich über eine bloße tatsachenbasierte Darstellung der Tätigkeit des OLAF und über die Schlussfolgerungen in dessen Abschlussbericht hinaus. Er dient dazu, die der Klägerin vorgeworfenen Tatsachen zu qualifizieren, und kann daher nicht als bloße Unachtsamkeit oder als Schreibfehler angesehen werden.
Die Verwendung des Begriffs „Betrug“ in der streitigen Pressemitteilung stellt somit einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die dem OLAF obliegende Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit dar, der dessen Haftung gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen kann.
Aus alledem ergibt sich erstens, dass das OLAF durch die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung eine unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin vorgenommen und damit in hinreichend qualifizierter Weise gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 6 Buchst. c bis e der Verordnung 2018/1725 verstoßen hat. Zweitens hat das OLAF in hinreichend qualifizierter Weise gegen den in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 garantierten Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen. Drittens hat das OLAF in hinreichend qualifizierter Weise seine Sorgfaltspflicht sowie seine in Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2013 vorgesehene Verpflichtung zur Neutralität und Unparteilichkeit verletzt, die beide in Art. 41 Abs. 1 der Charta gewährleistet werden.
B. Zum geltend gemachten Schaden und zum Kausalzusammenhang
Die Klägerin macht verschiedene Schäden geltend, die ihr durch die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung durch das OLAF entstanden seien und die sich in drei Schadenspositionen zusammenfassen lassen, nämlich einen immateriellen Schaden aufgrund der Verletzung ihrer Ehre und ihres Rufes, einen immateriellen Schaden aufgrund der Beeinträchtigung ihrer beruflichen Laufbahn sowie einen Schaden aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands.
Die Kommission bestreitet das Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten Schäden, da deren tatsächlicher und sicherer Charakter nicht hinreichend nachgewiesen sei und die genannten Schäden nicht ausschließlich auf die streitige Pressemitteilung zurückzuführen seien. Die Klägerin habe die Art der behaupteten Schäden nämlich nicht klar beschrieben und stütze sich fast ausschließlich auf hypothetische Umstände.
Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die streitige Pressemitteilung anonym sei, keine personenbezogenen Daten der Klägerin preisgebe und keinerlei falsche Angaben enthalte. Daher könne ihr hierdurch kein Schaden entstehen.
Die Kommission betont außerdem, dass die Klägerin hätte handeln müssen, um ihren Schaden, der auf mehrere Ursachen zurückzuführen sei, zu begrenzen, insbesondere durch ein Vorgehen gegen Dritte und durch die Beantragung der Anonymisierung der Rechtssache vor dem Gericht. Darüber hinaus sei die von der Klägerin vorgenommene Berechnung ihrer verschiedenen Schäden überhöht und willkürlich.
Was den Kausalzusammenhang angeht, macht die Klägerin geltend, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung und dem ihr entstandenen Schaden bestehe. Ihr immaterieller Schaden sei nämlich unmittelbar auf die Offenlegung personenbezogener Daten in der genannten Pressemitteilung, die es Journalisten sowie ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ermöglicht habe, sie zu identifizieren, sowie auf die Verbreitung falscher und unwahrer Informationen, die ihre Ehre und ihren Ruf beschädigt hätten, indem sie sie in den Augen der Öffentlichkeit als schuldig hätten erscheinen lassen, zurückzuführen. Ferner stünden alle diese Schäden in unmittelbarem Zusammenhang mit den psychischen Beeinträchtigungen und Belastungen, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen sei.
Die Kommission trägt vor, dass die Klägerin nicht nachweise, dass der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus einem rechtswidrigen Verhalten des OLAF resultiere. Jedenfalls sei der Kausalzusammenhang durch das Verhalten der Klägerin, die insbesondere die Anonymisierung der Rechtssache vor dem Gericht hätte beantragen müssen, sowie durch das Handeln Dritter, die sie anhand zusätzlicher Elemente identifiziert und mit der streitigen Pressemitteilung in Verbindung gebracht hätten, unterbrochen worden. Sie weist auch darauf hin, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweise die Art und Weise der Durchführung des Projekts oder den Inhalt von Veröffentlichungen Dritter beträfen, nicht aber die streitige Pressemitteilung.
Art. 65 der Verordnung 2018/1725 sieht vor, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, unter den in den Verträgen, einschließlich Art. 340 Abs. 2 AEUV, vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung 2018/1725 nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 42).
Was die Voraussetzung des Schadens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift Angaben enthalten muss, die es ermöglichen, den geltend gemachten Schaden zu identifizieren und dessen Art und Umfang zu beurteilen. Diese Anforderung gilt auch für immaterielle Schäden (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 221 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem muss der Schaden, für den im Rahmen einer Klage auf außervertragliche Haftung der Union Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein, wofür die klagende Partei beweispflichtig ist. Es obliegt ihr, schlüssige Beweise sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der in Art. 340 Abs. 2 AEUV geforderte Kausalzusammenhang setzt einen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Behörden und dem Schaden voraus. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs trägt die klagende Partei (vgl. Urteil vom 6. Juni 2019, Dalli/Kommission, T‑399/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:384, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Grundsätzlich können bei mehreren Ursachen für denselben Schaden zwei Kausalitätstheorien zur Anwendung gelangen, nämlich die Theorie der „äquivalenten Kausalität“ und die des „adäquaten Kausalzusammenhangs“. Im Unionsrecht ist die zweite Theorie vorherrschend. Die Unionsgerichte haben nämlich entschieden, dass die Union nur für Schäden haftet, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten der betreffenden Verwaltung ergeben (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission, T‑178/98, EU:T:2000:240, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass der Kläger nachweisen muss, dass ohne das schuldhafte Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre und dass dieses schuldhafte Verhalten der ausschlaggebende Grund für den erlittenen Schaden ist (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, T‑401/11 P‑RENV‑RX, EU:T:2017:874, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Somit entspricht eine Auffassung, wonach es für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs hinreicht, dass das rechtswidrige Verhalten eine notwendige Bedingung für den Eintritt des Schadens darstellt, in dem Sinne, dass dieser ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre, nicht der im Unionsrecht vorherrschenden Auffassung. Die Haftung der Union ist beschränkt auf Schäden, die sich unmittelbar oder mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten der betroffenen Verwaltung ergeben, was insbesondere ausschließt, dass diese Haftung auch Schäden abdeckt, die nur eine entfernte Folge dieses Verhaltens sind (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, T‑401/11 P‑RENV‑RX, EU:T:2017:874, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch wenn in der Rechtsprechung die Anwendung der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs vorherrscht, schließt sie die Anwendung der Theorie der äquivalenten Kausalität nicht völlig aus. Sie erlaubt nur die Feststellung, dass, wenn das schuldhafte Verhalten der Verwaltung in einer entfernten Verbindung zum Schaden steht und der Richter die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs feststellt, die Theorie der äquivalenten Kausalität auszuschließen ist. Umgekehrt können die der Unionsgerichte in dem Fall, in dem sich der Schaden unmittelbar oder hinreichend unmittelbar aus dem schuldhaften Verhalten der Verwaltung ergibt und daher dieses schuldhafte Verhalten nicht in einer so entfernten Verbindung zum Schaden steht, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen wird, die Theorie der äquivalenten Kausalität anwenden (Urteil vom 7. Dezember 2017, Missir Mamachi di Lusignano u. a./Kommission, T‑401/11 P‑RENV‑RX, EU:T:2017:874, Rn. 70).
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die verschiedenen von der Klägerin geltend gemachten Schäden zu prüfen, die sich in drei Schadenspositionen unterteilen lassen.
1. Zum immateriellen Schaden aufgrund der Verletzung der Ehre und des Rufes der Klägerin
Die Klägerin macht geltend, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten Journalisten und allen Lesern ermöglicht habe, sie leicht zu identifizieren, und sie somit in ihrem sozialen und beruflichen Umfeld verdächtig erscheinen lassen habe, indem der Eindruck erweckt worden sei, sie sei schuldig. Dieser Schaden sei dadurch verstärkt worden, dass die streitige Pressemitteilung in englischer Sprache verfasst sei, einer Sprache, die von den meisten Menschen verstanden werde.
Konkret macht die Klägerin erstens einen besonders schweren immateriellen Schaden geltend, insbesondere im Hinblick auf ihr internationales Ansehen. Sie beziffert diesen immateriellen Schaden auf 100000 Euro.
Zweitens trägt die Klägerin vor, dass die Verbreitung falscher und unwahrer Daten und die abwertende Ausdrucksweise im Hinblick auf ihre Person ihrem Ruf einen irreparablen Schaden zugefügt hätten. Dies gelte insbesondere für die Nennung des Betrags von 1,1 Mio. Euro in der Überschrift der streitigen Pressemitteilung, die den Eindruck erwecke, dass sich der angebliche Betrug auf diesen Betrag beziehe. Sie beziffert diesen immateriellen Schaden auf 350000 Euro.
Was den von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schaden angeht, hat das Gericht bereits entschieden, dass die Kommission den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt sowie Ansehen und Ehre der klagenden Partei beschädigt, indem sie mit einer der Öffentlichkeit frei zugänglichen Pressemitteilung den Eindruck vermittelt, dass die klagende Partei mit Veruntreuungen in Verbindung zu bringen sei (Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission, T‑48/05, EU:T:2008:257, Rn. 403).
Im vorliegenden Fall hat das OLAF den Ruf der Klägerin geschädigt. Denn zum einen macht die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten die Klägerin identifizierbar. Zum anderen wird durch die Verwendung des Begriffs „Betrug“ und die unrichtigen Angaben in der Mitteilung die Schuld der Klägerin präjudiziert.
Es ist hinzuzufügen, dass der immaterielle Schaden, den ein Rechtssubjekt durch eine rechtswidrige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erleidet, grundsätzlich nicht von seiner sozialen Stellung und den von ihm ausgeübten Funktionen abhängt. Ungeachtet dessen kann die Bekanntheit einer Person Berücksichtigung finden, jedoch nur insoweit, als die Verbreitung der sie betreffenden Informationen, insbesondere in der Presse, größere Auswirkungen hatte, als dies bei einem anderen Rechtssubjekt der Fall gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 301).
Die Klägerin, die bis zur Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung eine herausragende akademische Laufbahn durchlaufen hat, genießt in ihrem wissenschaftlichen Umfeld internationales Ansehen, was von der Kommission nicht bestritten wird. Folglich war die streitige Pressemitteilung zum einen geeignet, das Interesse der Fachmedien jenseits der lokalen Medien zu wecken, zumal sie in englischer Sprache veröffentlicht wurde. Zum anderen konnten diese Umstände die Wirkung dieser Pressemitteilung, die in direktem Zusammenhang mit einem von der Klägerin durchgeführten Forschungsprojekt stand, innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft und damit das Ausmaß des erlittenen Schadens verstärken.
Was den Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten immateriellen Schaden und den Verstößen gegen das Unionsrecht durch das OLAF betrifft, ist festzustellen, dass der Schaden unmittelbar aus den dem OLAF zuzurechnenden Verstößen resultiert, die dazu geführt haben, dass die personenbezogenen Daten der Klägerin und die gegen sie erhobenen Betrugsvorwürfe sowie die unrichtigen Angaben zu den Feststellungen im Bericht des OLAF mit der ganzen Autorität, die einer Pressemitteilung einer Einrichtung der Union zukommt, öffentlich verbreitet worden sind.
Es ist jedoch zu prüfen, ob, wie die Kommission geltend macht, dieser unmittelbare Kausalzusammenhang durch das Handeln Dritter, nämlich von Journalisten, die die Presseartikel veröffentlicht haben, unterbrochen wurde.
Diesbezüglich ist erstens das Vorbringen der Kommission als ins Leere gehend zurückzuweisen, wonach der Kausalzusammenhang durch das Verhalten der Klägerin unterbrochen worden sei, da sie beim Gericht nicht die Anonymisierung der vorliegenden Rechtssache beantragt habe. Es spielt nämlich keine Rolle, ob die Klägerin die Anonymisierung beantragt hat oder nicht, da aus dem Rechtsmittelurteil eindeutig hervorgeht, dass sie anhand der in der streitigen Pressemitteilung enthaltenen Informationen identifizierbar war. Der Schaden war somit zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bereits eingetreten.
Zweitens ist entschieden worden, dass in Fällen, in denen vertrauliche Informationen über eine Untersuchung des OLAF direkt oder indirekt an einen Journalisten weitergegeben werden, diese Weitergabe nicht nur als unabdingbare Ursache für den durch die Veröffentlichung dieser Informationen entstandenen Schaden anzusehen ist, sondern auch als hinreichend unmittelbare Ursache hierfür. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Handlung des Journalisten, der die Informationen veröffentlicht hat, den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen hat, da eine solche Veröffentlichung nach der Verbreitung der Informationen sehr wahrscheinlich war, zumal die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einem Teil der Öffentlichkeit bekannt war (Urteil vom 12. September 2007, Nikolaou/Kommission, T‑259/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:254, Rn. 320).
Im vorliegenden Fall sind die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Identifizierung der Klägerin ermöglicht hat, die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs „Betrug“, sowie die mangelnde Unparteilichkeit, Neutralität und Sorgfalt des OLAF nicht nur die unabdingbare Ursache für die Rufschädigung der Klägerin, sondern auch eine unmittelbare Ursache hierfür. Die Presseartikel haben lediglich zur Verbreitung einer Information beigetragen, die bereits in der streitigen Pressemitteilung enthalten war. Die Presseartikel zu diesem Thema sind im Übrigen nach der genannten Pressemitteilung erschienen.
Auch wenn also davon ausgegangen werden kann, dass die im Anschluss an diese Mitteilung veröffentlichten Presseartikel den Ruf der Klägerin zusätzlich geschädigt haben, haben sie doch nur zu dem immateriellen Schaden beigetragen, der sich unmittelbar aus der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung durch das OLAF ergab. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kausalzusammenhang durch das eigenständige Handeln Dritter unterbrochen wurde.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin das Vorliegen eines immateriellen Schadens nachgewiesen hat, der in einer Beeinträchtigung ihres Rufes und ihrer Ehre besteht und seinen Ursprung in den hinreichend qualifizierten Verstößen gegen das Unionsrecht hat, die das OLAF durch die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung begangen hat.
2. Zum immateriellen Schaden aufgrund der Beeinträchtigung der beruflichen Laufbahn der Klägerin
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihre gegenwärtige berufliche Stellung beeinträchtigt und ihre berufliche Laufbahn gefährdet worden sei.
Nach Ansicht der Kommission weist die Klägerin keinen tatsächlichen und sicheren Schaden für ihre berufliche Stellung nach, sondern führe lediglich Argumente an, die in keinem Zusammenhang mit der streitigen Pressemitteilung stünden oder rein hypothetischer Natur seien. Ebenso führe die Klägerin nur rein hypothetische Argumente zur Begründung eines angeblichen Schadens für ihre berufliche Laufbahn an.
Die Klägerin ist erstens der Ansicht, dass die streitige Pressemitteilung ihrer beruflichen Stellung einen besonders schweren Schaden zugefügt habe, da sie zur Aussetzung verschiedener Beförderungen geführt habe und sich auf ihre beruflichen Beziehungen auswirke.
Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass sie an ihrer Universität in Florida (Vereinigte Staaten) aufgefordert worden sei, mit der Beauftragten für berufliche Integrität über die von der Union geförderten Tätigkeiten zu sprechen. Außerdem stellten die ihr vorgeworfenen Tatsachen, soweit sie als Straftat qualifiziert werden könnten, einen Kündigungsgrund dar. Darüber hinaus schade die streitige Pressemitteilung ihrem Ansehen als Professorin bei ihren Studenten. Sie beziffert diesen immateriellen Schaden auf 300000 Euro.
In ihren Schriftsätzen beruft sich die Klägerin allerdings nur auf die Erstellung einer Akte im Hinblick auf eine Beförderung, erklärt aber nicht eindeutig, inwiefern die streitige Pressemitteilung dieses Verfahren in Frage gestellt habe. Sie stützt sich lediglich auf ein Gespräch mit der Beauftragten für berufliche Integrität an ihrer Universität, ohne daraus Schlussfolgerungen abzuleiten. In Beantwortung einer mündlichen Frage während der mündlichen Verhandlung ist dem Gericht lediglich erklärt worden, dass ihre Bewerbung „nicht erfolgreich gewesen“ sei, ohne dass Gründe für diese Ablehnung genannt worden sind.
Daraus folgt, dass die Klägerin behauptet, die Nichtbeförderung zur ordentlichen Professorin an der Universität von Florida sei auf die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung zurückzuführen, ohne jedoch einen Beweis hierfür zu erbringen. Somit ist festzustellen, dass die Klägerin keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Scheitern des Beförderungsverfahrens und der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung nachgewiesen hat.
Darüber hinaus ist das geltend gemachte Risiko einer Entlassung als rein hypothetisch anzusehen. Denn zum einen stellt die Klägerin in ihren Schriftsätzen lediglich Behauptungen auf, ohne sich auf konkrete Tatsachen zu stützen. Zum anderen ist dem Gericht in Beantwortung einer mündlichen Frage während der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden, dass die Klägerin nicht von der Universität Florida entlassen worden sei. Sie bekleidet dort weiterhin die Stelle als außerordentliche Professorin, die sie vor der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung innehatte.
Zweitens vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das OLAF ihre berufliche Weiterentwicklung und ihr berufliches Fortkommen gefährdet habe, da die Beeinträchtigung ihres Rufes ihre Aufgaben und ihre täglichen Beziehungen beeinträchtige und sie dadurch daran hindere, verschiedene akademische Projekte durchzuführen, insbesondere aufgrund fehlender Finanzmittel. Sie beruft sich unter anderem auf die Rücknahme eines offiziellen Angebots für eine Professur und die Einstellung fortgeschrittener Gespräche mit dem griechischen Staatssekretariat für Forschung und Technologie. Die Klägerin beziffert diesen Schaden auf 200000 Euro.
Was die behaupteten Schwierigkeiten bei ihren Forschungsaktivitäten, insbesondere ihre Finanzierungsschwierigkeiten, betrifft, so geht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass dieser Schaden tatsächlich und sicher ist. So handelt es sich bei der vorgelegten E‑Mail um ein Unterstützungsschreiben an den Vater der Klägerin.
Was die Gespräche mit dem griechischen Staatssekretariat für Forschung und Technologie über die Einrichtung eines interdisziplinären Zentrums für neue Technologien und einer Anlage zur Rückgewinnung von Lithiummetall angeht, so weist die Klägerin das Vorliegen des geltend gemachten Schadens nicht nach. Aus der vorgelegten E‑Mail geht nämlich lediglich hervor, dass die Verwaltung besorgt ist über den schlechten Ruf, den die Behauptungen des OLAF für die Klägerin, aber auch für die Universität und den Ausschuss griechischer Forscher mit sich bringen, und die Klägerin auffordert, schnell dafür zu sorgen, dass „Klarheit geschaffen wird“.
Was jedoch die Rücknahme eines offiziellen Angebots für eine Professur an der amerikanischen Embry-Riddle Aeronautical University betrifft, so geht aus den von der Klägerin vorgelegten E‑Mails eindeutig hervor, dass ihr ein offizielles Angebot unterbreitet wurde, das infolge der „Behauptungen des OLAF“ zurückgezogen wurde.
Mit dem Begriff „Behauptungen“ wird implizit, aber notwendigerweise ein Bezug zur unrechtmäßigen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin, die ihre Identifizierung ermöglicht hat, sowie zur Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und zur mangelnden Unparteilichkeit, Neutralität und Sorgfalt des OLAF bei der Abfassung der streitigen Pressemitteilung hergestellt, was potenzielle Personalverantwortliche dazu veranlasst haben kann, an ihrer Integrität zu zweifeln.
In ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme hat die Klägerin erläutert, dass sie zum Zeitpunkt der Ereignisse eine befristete Stelle als außerordentliche Professorin an der Universität von Florida innegehabt habe. Ihr Vertrag sei jährlich verlängert worden. Ihr Jahresgehalt habe sich auf 108150 US-Dollar (USD) belaufen. Dieses Gehalt habe sich auf einen Zeitraum von neun Monaten bezogen, wobei für die dreimonatige Sommerpause keine zusätzliche Vergütung gezahlt worden sei. Sie legte außerdem Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das förmliche, aber noch nicht zum Abschluss gebrachte Angebot der Embry-Riddle Aeronautical University eine unbefristete Professur betraf, die dem höchsten Rang an dieser amerikanischen Universität entspricht. Aus diesen Unterlagen geht auch hervor, dass das angebotene Jahresgehalt 135000 USD betrug, zuzüglich einer zusätzlichen Vergütung von 37500 USD für die Sommermonate. Außerdem sollte der Klägerin ein „diskretionärer Fonds“ in Höhe von 50000 USD zur Verfügung stehen.
Die Klägerin hat somit nachgewiesen, dass ihr durch die Rücknahme eines offiziellen Angebots für eine Vollzeitstelle als ordentliche Professorin ein immaterieller Schaden entstanden ist, der auf hinreichend qualifizierten Verstößen gegen das Unionsrecht beruht, die das OLAF durch die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung begangen hat.
3. Zum Schaden betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin
Die Klägerin macht geltend, dass die mit der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung in Zusammenhang stehenden Schäden bei ihr zu schweren psychischen Beschwerden geführt hätten, die sich in einer Depression und einer schwerwiegenden emotionalen Belastung sowie in großer Angst, Stress und Schlaflosigkeit äußerten, wie aus ärztlichen Attesten und Befunden hervorgehe. Sie beziffert diesen Schaden auf 150000 Euro.
Nach Ansicht der Kommission sind die psychischen Beschwerden der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen, um einen tatsächlichen und sicheren Schaden festzustellen, und können jedenfalls nicht auf die streitige Pressemitteilung zurückgeführt werden, sondern auf das Verhalten Dritter, die Verwicklung der Klägerin in die Untersuchung des OLAF und die drohende strafrechtliche Verfolgung.
Die Klägerin hat ärztliche Atteste vorgelegt, die einen stark verschlechterten Gesundheitszustand belegen, der die Einnahme von Medikamenten und eine regelmäßige Betreuung erforderlich macht. Es wird ebenfalls bestätigt, dass dieser Gesundheitszustand eine direkte Folge der Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung ist.
Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste implizit, aber notwendigerweise auf die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Identifizierung der Klägerin ermöglicht hat, auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs „Betrug“, sowie auf die mangelnde Unparteilichkeit, Neutralität und Sorgfalt des OLAF bei der Abfassung der streitigen Pressemitteilung Bezug nehmen.
Zum anderen geht aus dem ärztlichen Attest vom 20. Oktober 2020 hervor, dass die Klägerin unter „starken psycho-physischen Beschwerden [leidet], die nach der Veröffentlichung der [streitigen] Pressemitteilung aufgetreten sind“. Insbesondere werden depressive Gedanken, Panikattacken mit starkem Stress, Konzentrationsschwäche, Tinnitus, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen sowie Anorexie genannt, die zu einem Gewichtsverlust von mehr als 10 kg in drei Monaten geführt habe.
Die Klägerin hat somit nachgewiesen, dass ihr aufgrund der hinreichend qualifizierten Verstöße gegen das Unionsrecht, die das OLAF durch die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung begangen hat, ein Schaden in Bezug auf ihren Gesundheitszustand entstanden ist.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersuchung des OLAF, die Schlussfolgerungen, zu denen das OLAF gelangt ist, sowie die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen durch die nationalen Behörden ebenfalls zur Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin beigetragen haben.
Ebenso geht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hervor, dass die Presseartikel, insbesondere die von einem „Blogger“ veröffentlichten, die Klägerin namentlich genannt und ihr vermeintliches Fehlverhalten scharf kritisiert und auch ihre Person allgemein kritisiert haben. Sie haben ferner die streitige Pressemitteilung falsch wiedergegeben, indem sie behaupteten, sie habe die gesamte für das Projekt bewilligte Förderung in Höhe von 1,1 Mio. Euro „gestohlen“. Diese Artikel können somit ebenfalls zur Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin beigetragen haben.
Aus alledem ergibt sich, dass die vom OLAF begangenen Verstöße, d. h. die unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin, die ihre Identifizierung ermöglicht haben, die Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs „Betrug“, und die mangelnde Unparteilichkeit, Neutralität und Sorgfalt bei der Abfassung der streitigen Pressemitteilung, drei Schäden für die Klägerin verursacht haben.
Erstens hat sie nachgewiesen, dass ihr ein immaterieller Schaden in Form einer Beeinträchtigung ihres Rufes und ihrer Ehre entstanden ist, da die streitige Pressemitteilung in der vom OLAF erstellten Fassung bei ihrem beruflichen Umfeld zu einer Vorverurteilung im Hinblick auf ihre Schuld geführt haben kann. Dieser Schaden ist umso größer, als diese Mitteilung in englischer Sprache verfasst ist und die Klägerin in wissenschaftlichen Kreisen international Anerkennung genießt, so dass diese Mitteilung die Aufmerksamkeit der Fachmedien über die lokalen Medien hinaus auf sich gezogen hat.
Zweitens hat die Klägerin nachgewiesen, dass ihr durch die Veröffentlichung der streitigen Pressemitteilung ein immaterieller Schaden in Form einer Beeinträchtigung ihrer beruflichen Laufbahn entstanden ist. Dieser Schaden resultiert aus der Rücknahme eines offiziellen Angebots für eine Vollzeitstelle als ordentliche Professorin, die ihr eine angesehene Position in der akademischen Gemeinschaft verschafft hätte.
Drittens hat sie nachgewiesen, dass sowohl ihre körperliche als auch psychische Gesundheit geschädigt worden ist, was die Einnahme von Medikamenten und eine regelmäßige medizinische Betreuung erforderlich macht.
Unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Falles ist die Höhe des der Klägerin für ihre verschiedenen Schäden zuzusprechenden Schadensersatzes nach billigem Ermessen auf 50000 Euro festzusetzen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Europäische Kommission wird verurteilt, an OC einen Betrag in Höhe von 50000 Euro zu zahlen.
2.
Die Kommission trägt die Kosten.
Škvařilová-Pelzl
Nõmm
Meyer
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Oktober 2025.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.