Art 15 (ex-Artikel 255 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 21.12.2016 – C-213/15
- EuGH, 18.07.2017 – C-213/15Zitiert von 4
- EuGH, 28.03.2017 – T-210/15Zitiert von 1
- EuGH, 12.06.2018 – C-594/16
- EuGH, 04.09.2025 – C-658/25
- EuGH, 04.10.2018 – T-128/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 12.06.2025 – C-440/25
- EuGH, 15.05.2025 – C-362/25Zitiert von 1
- EuGH, 03.04.2025 – C-710/23Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 15 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/15#abs-1 (1) Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/15#abs-2 (2) Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/15#abs-3 (3) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach diesem Absatz festzulegen sind.
Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt.
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen gewährleisten die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen im Einklang mit den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/15#abs-4 (4) Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/15#abs-5 (5) Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden.