Gesetze / VO (EU) 2018/1725

VO (EU) 2018/1725

Art 65 Recht auf Schadenersatz

Stand: 02.10.2026

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat unter den in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Schadenersatz gegen das Organ oder die Einrichtung der Union auf Ersatz des erlittenen Schadens.

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