Art 340 (ex-Artikel 288 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 191
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Nach Gewicht
- EuGH, 28.05.2020 – C-597/18
- EuGH, 05.09.2019 – C-447/17Zitiert von 12
- EuGH, 16.12.2020 – C-597/18Zitiert von 14
- EuGH, 25.07.2018 – C-150/17Zitiert von 1
- EuGH, 30.05.2017 – C-45/15GASP: Außervertragliche Haftung der Union wegen restriktiver Maßnahmen gegen Iran; Nachweispflicht der Rechtmäßigkeit und immaterieller Schaden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- EuGH, 25.07.2018 – C-174/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 340 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.