Art 340 (ex-Artikel 288 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Wird zitiert von 271 Entscheidungen zu Art 340 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 28.05.2020 – C-597/18Zitiert von 1
- EuGH, 05.09.2019 – C-447/17Zitiert von 26
- EuG, 25.10.2023 – T-688/21Zitiert von 2
- EuGH, 16.12.2020 – C-597/18Zitiert von 25
- EuGH, 25.07.2018 – C-150/17Zitiert von 1
- EuGH, 30.05.2017 – C-45/15GASP: Außervertragliche Haftung der Union wegen restriktiver Maßnahmen gegen Iran; Nachweispflicht der Rechtmäßigkeit und immaterieller Schaden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- EuGH, 03.09.2026 – C-145/24Außervertragliche Haftung der Union: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs wegen eines rechtswidrigen Beihilfebeschlusses der Kommission Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- EuG, 15.07.2026 – T-466/26Außervertragliche Haftung der Union: Voraussetzungen der Zinspflicht nach Nichtigerklärung eines Beschlusses über eine finanzielle Berichtigung im Rahmen des ELER Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 21.05.2026 – C-557/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 340 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.