Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 15.01.2025 – 2 StR 298/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:150125B2STR298.24.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 10. November 2023 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-15/2-str-298-24-2#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn von dem Vorwurf weiterer Sexualdelikte zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat ebenso wie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-15/2-str-298-24-2#rd_2

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt ist. Das Rechtsmittel ist von beiden seinerzeit tätigen Verteidigern mit Schriftsätzen vom 16. November 2023 und vom 22. Januar 2024 (Rechtsanwalt S. ) sowie vom 19. Januar 2024 (Rechtsanwalt R. ) form- und fristgerecht begründet worden. Eine Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Der Wiedereinsetzungsantrag ist mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 3 StR 424/21, Rn. 2 mwN).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-15/2-str-298-24-2#rd_3

2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Menges Zeng Meyberg

Grube Zimmermann