Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 123 Beschluss des Berufungsgerichts
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/123#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
1.
die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen,
2.
die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, oder
3.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/123#abs-2 (2) Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/123#abs-3 (3) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 123 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.10.2008 – 2 WD 16.07Zitiert von 9
- BVerwG, 05.08.2008 – 2 WD 14.07Zitiert von 4
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25Zitiert von 1
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 WD 36.25Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem SchadenZitiert von 5
- BVerwG, 23.09.2008 – 2 WD 18.07Zitiert von 65
- BVerwG, 28.11.2007 – 2 WD 28.06
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.08.2026 – 2 WD 14.26, 2 WD 14.26 (2 WD 45.25)Erfolglosigkeit einer Anhörungsrüge wegen behaupteter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 04.08.2026 – 2 WD 7.26Erfolglose Berufung im Wehrdisziplinarverfahren wegen außerdienstlicher Vergewaltigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 24.10.2024 – 2 WD 7/24verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.