Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 123 Beschluss des Berufungsgerichts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25
- BVerwG, 10.12.2025 – 2 WD 36.25Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten Berufung; Trennungsgeld- und Reisekostenbetrug mit hohem SchadenZitiert von 3
- BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15Rechtliches Gehör; Stellungnahme der Vertrauensperson; sexuelle BelästigungZitiert von 8
- BVerwG, 10.02.2016 – 2 WD 4/15Betrug durch Erschleichen einer VerdienstausfallentschädigungZitiert von 10
- BVerwG, 13.09.2011 – 2 WD 15/10Unberechtigte Nutzung von Dienstfahrzeugen; Abgrenzung von Verbot- und Tatbestandsirrtum; disziplinarische Vorbelastung; entlastende UmständeZitiert von 24
- BVerwG, 14.08.2025 – 2 WD 29.24Verhängung der Höchstmaßnahme bei Erschleichen einer rechtswidrigen Beförderung durch unwahre AngabenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.10.2024 – 2 WD 7/24verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 3
- BVerwG, 15.08.2024 – 2 WD 6/24Dienstgradherabsetzung wegen Verstoßes gegen die nachwirkende Verfassungstreuepflicht durch reichsbürgertypisches VerhaltenZitiert von 7
- BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11/22Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungZitiert von 22
25 Entscheidungen zu § 123 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/123#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
1.
die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen,
2.
die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, oder
3.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/123#abs-2 (2) Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/123#abs-3 (3) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.