Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2026

BVerwG Urteil vom 13.05.2026 – 5 C 1.25

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:130526U5C1.25.0

VerwaltungsrechtVolltext

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Leitsatz

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und hatten diese vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, ist gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig, weil die Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu einem erstattungspflichtigen örtlichen Träger führt.

Tenor§

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten, die der klagende Landkreis als örtlicher Träger der Jugendhilfe zwischen dem 3. Februar 2016 und dem 20. Dezember 2017 für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung aufgewendet hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_2

Das am 12. Juni 2013 geborene Kind lebte zunächst mit seinen sorgeberechtigten Eltern in einer Wohnung der Lebenshilfe O. gGmbH. Nachdem das zuständige Jugendamt Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt hatte, wurde es seit Dezember 2015 bei einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Klägers untergebracht. Nachdem auch die Eltern am 3. Februar 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet hatten, übernahm der Kläger den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit. Außerhalb geschützter Einrichtungen hatte die Kindsmutter zuletzt bis April 2006 im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt, der Kindsvater zuletzt bis zum 1. Juni 2010 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Den auf § 89e Abs. 2 SGB VIII gestützten Antrag des Klägers auf Erstattung der für das Kind erbrachten Jugendhilfeleistungen lehnte der Beklagte, ein Bezirk nach bayerischem Kommunalrecht, zu dessen Bereich auch der Kläger gehört, ab. Die Kosten hätten gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Kläger und der Beigeladene als örtliche Träger, in deren Bereich die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten, jeweils zur Hälfte zu tragen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_3

Der daraufhin erhobenen Klage, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 3. Februar 2016 bis zum 20. Dezember 2017 in Höhe von 17 824,12 € zu erstatten, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof, der im Ergebnis ebenfalls einen Erstattungsanspruch des Klägers aus § 89e Abs. 2 SGB VIII bejaht hat, zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Beklagte eine Verletzung dieser Vorschrift. Der Kläger und der Beigeladene treten dem entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe§

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_4

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_5

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch gegenüber dem Beklagten aus § 89e Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) - SGB VIII - auf Erstattung der für das Kind aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zusteht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_6

Nach § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Kosten einer Jugendhilfemaßnahme von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Diese Voraussetzung knüpft an § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an, wonach in Fällen, in denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, der örtliche Träger dem Einrichtungsort zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erstattungsanspruch des Einrichtungsortes nach § 89e Abs. 2 SGB VIII setzt damit zum einen voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind, es also einen erstattungsberechtigten örtlichen Träger der Jugendhilfe nach dieser Bestimmung gibt (a). Zum anderen ist gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII erforderlich, dass "ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden" ist, also die Rechtsfolge des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht eintritt (b). So liegt es hier. Der sich aus § 89e Abs. 2 SGB VIII ergebende Erstattungsanspruch des Klägers richtet sich auch gegen den Beklagten, obgleich dieser kein überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist (c).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_7

a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum für den Jugendhilfefall örtlich zuständig war und sich seine örtliche Zuständigkeit, wie in § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzt, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes in einer Einrichtung richtete, die ihrer Pflege und Betreuung dient.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_8

Der Kläger ist als Landkreis örtlicher Träger der Jugendhilfe. Nach § 69 Abs. 1 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt. In Bayern sind nach Art. 15 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl S. 139) geändert worden ist, die Landkreise und kreisfreien Gemeinden örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_9

Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers für die gewährte Vollzeitpflege war hier nach dieser Zuständigkeitsregelung begründet und richtete sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes in einer Einrichtung im Bereich des Klägers. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatten die Eltern ab dem 3. Februar 2016 und jedenfalls bis zum 20. Dezember 2017 ihren (gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers. Diesen hatten sie - was sich auf der Grundlage der entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls ergibt - auch in einer Einrichtung begründet, die ihrer Pflege oder Betreuung dient und die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung vom Schutzzweck des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 30 m. w. N.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_10

b) Auch die weitere Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 89e Abs. 2 SGB VIII, dass ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist, liegt vor. Der insoweit für eine andere Kostenerstattungspflicht in Betracht zu ziehende § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift auf seiner Rechtsfolgenseite nicht ein, weil es einen kostenerstattungspflichtigen örtlichen Träger im Sinne dieser Bestimmung nicht gibt. Danach ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der erforderliche gewöhnliche Aufenthalt muss zwar selbst nicht zugleich auch zuständigkeitsbegründend gewesen sein (aa), er muss jedoch bis zur Aufnahme in eine Einrichtung fortbestanden haben (bb). Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt der Person, die für die auf der Tatbestandsseite erforderliche Zuständigkeitsbestimmung maßgebend ist. Kommt es insoweit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern an, muss ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt bestehen (cc). An einem solchen fehlt es hier (dd).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_11

aa) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts setzt auf der Rechtsfolgenseite des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur voraus, dass es sich um einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I handelt, nicht aber, dass dieser auch zuständigkeitsbegründend nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII gewesen sein muss.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_12

Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, zu dem sich für den hier zu beurteilenden Fall aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Abweichendes nicht ergibt (§ 37 Satz 1 SGB I), hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist dazu nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 21 m. w. N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_13

§ 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verlangt insoweit nicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII begründet hat. Das ergibt die Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_14

Der Wortlaut des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII spricht bereits tendenziell gegen ein solches Verständnis. Er stellt bei den auf seiner Rechtsfolgenseite geregelten Voraussetzungen für die Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Jugendhilfeträgers ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung ab, ohne zu verlangen, dass zugleich auch eine jugendhilferechtliche Zuständigkeit besteht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_15

Die Gesetzessystematik bestätigt dieses Verständnis. Der binnensystematische Vergleich zwischen Tatbestand und Rechtsfolge des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zeigt, dass nur der Tatbestand die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt ausdrücklich voraussetzt, die sich wegen der dort für die Zuständigkeitsbestimmung als maßgeblich genannten Personen nur aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben kann, während die Rechtsfolgenseite die örtliche Zuständigkeit des Trägers nicht adressiert. Außensystematisch kommt hinzu, dass das Gesetz in seinem "Dritten Abschnitt Kostenerstattung" regelmäßig ausdrücklich formuliert, wenn es im Rechtsfolgenteil der betreffenden Vorschrift mit dem gewöhnlichen Aufenthalt auch das Erfordernis einer Zuständigkeitsbegründung verbindet. § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt auf den örtlichen Träger ab, "der zuvor zuständig war oder gewesen wäre", § 89b Abs. 1 SGB VIII adressiert den örtlichen Träger, "dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird" und § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bestimmt eine Erstattungspflicht des örtlichen Trägers, "dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b und § 86 SGB VIII begründet wird". § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthält auf seiner Rechtsfolgenseite keinen derartigen Verweis auf die zuständigkeitsbegründende Wirkung des gewöhnlichen Aufenthalts, obgleich § 89e Abs. 2 SGB VIII ebenso wie § 89b Abs. 2 und § 89c Abs. 3 SGB VIII eine subsidiäre Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers vorsieht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_16

Gegen ein zuständigkeitsrechtliches Verständnis des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" spricht schließlich der Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII. Dieser geht dahin, einen lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf Erstattungsebene zu gewährleisten, um zu verhindern, dass solche "Anstaltsorte" im Sinne des Fürsorgerechts, in denen aus anderen Zuständigkeitsbereichen kommende Kinder, Jugendliche oder deren Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine entsprechende Infrastruktur durch Jugendhilfemaßnahmen überproportional finanziell belastet werden und infolgedessen im öffentlichen Interesse benötigte Einrichtungen nicht mehr gebaut oder vorhandene geschlossen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 33 m. w. N.). Diesem Zweck dient ein Kostenerstattungssystem, in dem im Interesse einer einfachen und effektiven Kostenerstattung die Bestimmung des Kostenschuldners klar und eindeutig geregelt ist. Für den erstattungsberechtigten Träger soll auch bei Einrichtungsketten eine möglichst einfache Rückverfolgung gewährleistet sein, auf welchen örtlichen Träger es vor der Aufnahme in die Einrichtung mit Blick auf die Kostenerstattungspflicht ankommt. Dem entspricht es, auch solche gewöhnlichen Aufenthalte zu erfassen, die noch nicht zuständigkeitsrelevant gewesen sein können, etwa weil es - wie hier - vor der Aufnahme in eine Einrichtung noch keinen Jugendhilfefall gab und sich deshalb die Zuständigkeitsfrage nicht stellte oder - etwa weil das Kind noch nicht geboren war - noch gar nicht stellen konnte. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei anders als der oft nur zufällige tatsächliche Aufenthalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 35 m. w. N.) ein hinreichendes Anknüpfungskriterium für die Erstattungspflicht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_17

bb) Nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt "vor der Aufnahme in eine Einrichtung" an. Mit dem Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts "vor der Aufnahme" wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt der Person vor der Aufnahme noch nicht aufgegeben worden sein darf, sondern bis zur Aufnahme in die Einrichtung (fort-)bestanden haben muss, wobei bei sogenannten Einrichtungsketten der gewöhnliche Aufenthalt vor der Aufnahme in das erste Glied der Kette maßgeblich sein kann (BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 18 f., 25).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_18

cc) Für die Frage, ob nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein erstattungspflichtiger örtlicher Träger vorhanden ist, kommt es daher entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt der danach maßgeblichen "Person" an. Mit "Person" ist jeweils diejenige Person gemeint, deren gewöhnlicher Aufenthalt auf der Tatbestandsseite des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit des Einrichtungsortes maßgeblich ist ((1)). Das gilt auch dann, wenn dies gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Eltern des Kindes sind ((2)). Dabei kommt es gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung an ((3)).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_19

(1) Das Merkmal "Person", auf deren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung es für die Bestimmung des erstattungspflichtigen örtlichen Trägers ankommt, verweist auf die im Tatbestand der Norm Genannten, deren gewöhnlicher Aufenthalt in einer geschützten Einrichtung für die örtliche Zuständigkeit des Einrichtungsortes jeweils maßgeblich ist. Das folgt unmissverständlich bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach es auf deren gewöhnlichen Aufenthalt "vor der Aufnahme in eine Einrichtung" ankommt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_20

(2) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die im Singular gehaltene Formulierung "die Person" auch die "Eltern", also eine Personenmehrheit, erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2006 - 5 B 8.06 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf "eine Formulierungsschwäche des Gesetzesentwurfserstellers"). Dies ergibt sich aus der Binnensystematik des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die Regelung nimmt auf der Rechtsfolgenseite mit dem Begriff der "Person" auf alle Personen Bezug, die im Tatbestand der Norm genannt sind und deren gewöhnlicher Aufenthalt (vor der Aufnahme in eine Einrichtung) für die Bestimmung des erstattungspflichtigen örtlichen Trägers für maßgeblich erklärt wird. Person in diesem Sinne können mithin sowohl die Eltern, ein Elternteil, das Kind oder der Jugendliche sein. Soweit der Begriff "Person" auch die Eltern als Personenmehrheit erfasst, handelt es sich der Sache nach um eine gesetzliche Fiktion.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_21

(3) Dabei kommt es gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung an. Hatten diese keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, führt die Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu einem erstattungspflichtigen örtlichen Träger mit der Folge, dass gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII der überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig ist. Das ergibt die Auslegung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach Wortlaut ((a)), Systematik ((b)) sowie Sinn und Zweck ((c)) der Regelung. Der Senat vermag sich daher der in Rechtsprechung und Literatur teilweise (vgl. z. B. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2008 - 4 LB 28/06 - juris Rn. 41 f.; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2008 - 3 A 358/04 - juris Rn. 53; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3191/04 - juris Rn. 4; Kunkel/​Pattar, in: Kunkel/​Kepert/​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89e Rn. 10; Loos, in: Wiesner/​Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 89e Rn. 8; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, SGB VIII, Stand Juni 2026, § 89e Rn. 1; DIJuF, JAmt 2008, S. 205; DIJuF, JAmt 2021, S. 28, 31; a. A. Reisch, in: Jans/​Happe/​Saurbier/​Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, § 89e SGB VIII Rn. 29 f., Stand April 2014 und Eschelbach, in: Münder/​Meysen/​Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 89e Rn. 7; unklar Nellissen, in: GK-SGB VIII, § 89e Rn. 16 und 20, Stand Oktober 2024; vgl. ferner Bohnert, in: Hauck/​Noftz, SGB VIII, § 89e Rn. 8, Stand September 2020; Schweigler, in: BeckOGK, SGB VIII, Stand Juni 2026, § 89e Rn. 18) vertretenen Auffassung, dass die Vorschrift auch verschiedene gemeinsame gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vor Aufnahme in die Einrichtung erfasse und damit zwei örtliche Träger kostenerstattungspflichtig werden könnten, nicht anzuschließen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_22

(a) Der Wortlaut des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubt, wenn er im Tatbestand auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern als für die Zuständigkeitsbestimmung maßgebliche Person abstellt, das Verständnis, dass damit deren gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich eines Jugendhilfeträgers gemeint ist. Dafür spricht auch, dass die Vorschrift den kostenerstattungspflichtigen Jugendhilfeträger nur im Singular bezeichnet ("so ist der örtliche Träger").

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_23

(b) Dafür, dass es für die Bestimmung des kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägers gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung ankommen kann, streitet die Systematik des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mit der Wendung "die Person" verweist - wie bereits erwähnt - der Rechtsfolgenteil auf die im Tatbestand der Vorschrift benannten Personen, nämlich die Eltern, einen Elternteil, das Kind oder den Jugendlichen, die dort in ihrer Funktion angesprochen sind, die örtliche Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zu begründen. In dieser Funktion spielen die "Eltern" als in der Regel aus zwei Personen bestehende Personenmehrheit (vgl. zur Möglichkeit von Drei-Personen-Eltern BVerfG, Urteil vom 9. April 2024 - 1 BvR 2017/21 - BVerfGE 169, 1) nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (zuständigkeitsbegründend) dann eine maßgebliche Rolle, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines Jugendhilfeträgers haben ("ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben"). Dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern kommt darüber hinaus nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nur dann (im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung) Bedeutung zu, wenn sie im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, dieser nicht feststellbar ist oder sie verstorben sind. Allen Fällen ist gemein, dass die Eltern als Personenmehrheit und nicht getrennt nach Elternteilen betrachtet werden. Bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten stellt das Gesetz in § 86 Abs. 2, 3 und 5 SGB VIII dagegen nicht mehr auf die Eltern, sondern die Elternteile ab und bestimmt aufgrund anderer Kriterien den gewöhnlichen Aufenthalt eines von ihnen (ersatzweise den gewöhnlichen Aufenthalt oder äußerst ersatzweise den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen) als maßgeblich für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers. Kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt "der Eltern" an, ist daher regelmäßig der im Bereich desselben Jugendhilfeträgers bestehende gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt gemeint. Das legt es - wie bereits in der Inhaltswiedergabe des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Senatsurteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - (BVerwGE 185, 65 Rn. 22) zum Ausdruck gebracht worden ist - nahe, dass die Rechtsfolgenseite, soweit die Norm dort auf "die Eltern" abstellt, in gleicher Weise zu verstehen ist, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für ein davon abweichendes Verständnis gibt. Im Gegenteil spricht die mit der Formulierung "die Person" aufgegriffene Differenzierung zwischen "Eltern" und "Elternteil" ebenfalls dafür, dass für das Merkmal "Eltern" deren (gemeinsamer) gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich eines Jugendhilfeträgers maßgebend ist, während der gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils nur bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten zum Tragen kommt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_24

Dieses Verständnis wird durch die weitere systematische Erwägung bestätigt, dass das Achte Buch Sozialgesetzbuch in den Kostenerstattungsregelungen der §§ 89 ff. SGB VIII durchweg von nur einem kostenerstattungspflichtigen Träger ausgeht und eine anteilige Aufteilung der Kosten zwischen verschiedenen Jugendhilfeträgern an keiner Stelle vorsieht. Dementsprechend bezeichnet es in § 89e Abs. 1 SGB VIII - wie bereits erwähnt - den kostenerstattungspflichtigen Jugendhilfeträger auch nur im Singular ("so ist der örtliche Träger").

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_25

(c) Dafür, dass es für die Bestimmung des kostenerstattungspflichtigen örtlichen Trägers gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung ankommt, spricht auch der Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII. Wie ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dem lückenlosen Schutz der Einrichtungsorte auf Erstattungsebene zu dienen bestimmt ist, soweit dort erziehungs-, pflege-, betreuungs- oder behandlungsbedürftige Personen Aufnahme allein wegen ihres besonderen Bedarfs finden. Wenn die Bezugnahme auf die Eltern auch getrennte gewöhnliche Aufenthalte und infolgedessen zwei kostenerstattungspflichtige Träger erfasst, würde dies die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs für den geschützten Einrichtungsort erheblich erschweren. Denn bei mehreren in Betracht kommenden und in Anspruch zu nehmenden Trägern wäre nicht nur die Rechtsunsicherheit für den erstattungsberechtigten Einrichtungsort größer. Auch der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der oder des Kostenerstattungspflichtigen wäre regelmäßig höher als wenn nur ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt vorausgesetzt wird. Dies liefe dem Zweck der Vorschrift zuwider, dem Einrichtungsort die Geltendmachung seiner finanziellen Belastung auch (verwaltungstechnisch) in realistischer Weise zu ermöglichen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_26

Diese auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bezogenen Erwägungen gelten für Absatz 2 der Vorschrift in gleicher Weise. § 89e SGB VIII verfolgt mit den Regelungen des Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 2 dieselbe Zweckrichtung. Für den Schutz der Einrichtungsorte ist es im Ergebnis nicht entscheidend, ob ein anderer örtlicher Träger oder der überörtliche Träger die Kosten erstattet; in beiden Fällen wird das gesetzgeberische Ziel der Entlastung des Einrichtungsortes erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2026 - 5 C 3.24 - juris Rn. 32 zu § 89b Abs. 1 und 2 SGB VIII). Der Zweck der Regelung insgesamt wird daher nicht verfehlt, wenn eine Kostenerstattungspflicht nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausscheidet und deshalb die Kostenerstattungspflicht nach Abs. 2 der Vorschrift eingreift. Es besteht mithin insoweit auch keine Regelungslücke, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschlossen werden müsste, weil sich der Zweck der Regelung, die Einrichtungsorte von Kosten zu entlasten, nur so erreichen ließe.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_27

dd) Gemessen an Vorstehendem ist hier auch die für die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe maßgebliche Voraussetzung des § 89e Abs. 2 SGB VIII, dass ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist, erfüllt. Denn die Anwendung des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führt nicht zur Kostenerstattungspflicht eines örtlichen Trägers. Da sich die örtliche Zuständigkeit des Klägers als Einrichtungsort gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes richtet, kommt es gemäß § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch für die Bestimmung des erstattungspflichtigen örtlichen Trägers auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung an. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatten die Eltern des Kindes ihren jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt "zuletzt" bis April 2006 bzw. Juni 2010 "[a]ußerhalb geschützter Einrichtungen". Dies ist - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - dahin zu verstehen, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung bis vor ihrer erstmaligen Aufnahme in eine solche im Bereich des Klägers (Vater) bzw. des Beigeladenen (Mutter) und ab den genannten Zeitpunkten jeweils durchgängig in einer geschützten Einrichtung im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hatten. Sie hatten damit aber vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines örtlichen Trägers, sondern unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte im Bereich unterschiedlicher Jugendhilfeträger. In einem solchen Fall ist für § 89e Abs. 2 SGB VIII nicht allein ein tatsächlicher Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung maßgeblich (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2025 - 5 C 4.23 - BVerwGE 185, 65 Rn. 35 m. w. N.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_28

c) Zur Erstattung der ihrer Höhe nach unstreitigen Kosten ist der Beklagte verpflichtet. Gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII ist der überörtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. Der Beklagte ist ein Bezirk nach dem bayerischen Kommunalrecht und als solcher kein überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Landesrecht bestimmt. In Bayern ist überörtlicher Träger der Jugendhilfe der Freistaat Bayern, dessen Aufgaben vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung durch das Landesjugendamt wahrgenommen werden (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGSG). Nach § 89g SGB VIII können aber durch Landesrecht die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt (Dritter Abschnitt Kostenerstattung) auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. Bayern hat hiervon durch Art. 52 Satz 1 AGSG Gebrauch gemacht. Zuständig für die Kostenerstattung nach § 89e Abs. 2 SGB VIII sind danach die Bezirke, die hierbei im eigenen Wirkungskreis handeln und nach Art. 52 Satz 2 AGSG der Aufsicht der Regierungen unterliegen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-05-13/5-c-1-25#rd_29

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, seine Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da er einen Antrag nicht gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat.