Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89e Schutz der Einrichtungsorte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.04.2023 – 12 A 1586/21Zitiert von 1
- BVerwG, 25.02.2025 – 5 C 4.23Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bei Identität von Pflegestellenort und EinrichtungsortZitiert von 5
- VG Karlsruhe, 08.11.2005 – 5 K 4784/03Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 – 12 S 1608/08Zitiert von 8
- VGH Bayern, 18.12.2024 – 12 BV 22.2344Zitiert von 1
- OVG Hamburg, 12.04.2023 – 4 Bf 139/22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.06.2025 – 5 B 8.24Örtliche Zuständigkeiten und Kostenerstattungsansprüche im Jugendhilferecht bei mehrmaligem Einrichtungswechsel; Schutz der Einrichtungsorte; Auslegung des Bewilligungsbescheids des Jugendhilfeträgers
- OVG NRW, 23.06.2025 – 12 A 1918/22
- OVG NRW, 15.05.2025 – 12 A 2334/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89e SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89e#abs-1 (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89e#abs-2 (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.