Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

SGB VIII

§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund137 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/69#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/69#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/69#abs-3 (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/69#abs-4 (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

§ 68 § 70