Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89a#abs-1 (1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89a#abs-2 (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89a#abs-3 (3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.
Wird zitiert von 161 Entscheidungen zu § 89a SGB VIII →
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 – 12 S 1608/08Zitiert von 8
- BVerwG, 25.02.2025 – 5 C 4.23Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bei Identität von Pflegestellenort und EinrichtungsortZitiert von 6
- OVG NRW, 17.04.2023 – 12 A 1586/21Zitiert von 1
- BVerwG, 14.11.2013 – 5 C 31.12Zitiert von 6
- BVerwG, 14.11.2013 – 5 C 25.12Zitiert von 12
- BVerwG, 13.12.2012 – 5 C 25.11Zitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.05.2026 – 5 C 1.25Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers, wenn die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
- OVG Niedersachsen, 08.01.2026 – 2 LC 135/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89a SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 89a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3464)
BGBl. 2013 I S. 3464
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