Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art 24 Überörtlicher Träger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/24#abs-1 (1) Überörtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinn des § 69 Abs. 1 SGB VIII ist der Freistaat Bayern. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers werden durch das Landesjugendamt wahrgenommen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Abweichend von Satz 2 nehmen Kreisverwaltungsbehörden für den Bereich der Kindertageseinrichtungen im Sinn des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII wahr, im Fall der Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise die Regierungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGSG/24#abs-2 (2) Der überörtliche Träger ist auch zuständig für die Förderung der überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit sowie für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9a SGB VIII. In Abweichung von § 85 SGB VIII ist auch der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach § 16 SGB VIII, soweit ein landesweites Angebot in Form von Elternbriefen über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger bleibt unberührt.

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