Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G
AGSGArt. 52 Zuständigkeit für die Kostenerstattung
Stand: 25.08.2026
Für die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis. Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art. 52 AGSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.05.2026 – 5 C 1.25Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Jugendhilfeträgers, wenn die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten
- VGH Bayern, 23.07.2025 – 12 BV 24.772
- VG Bayreuth, 25.06.2025 – B 8 K 24.56
- VGH Bayern, 08.04.2025 – 12 BV 25.39
- VG München, 20.03.2024 – M 18 K 19.6275
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