Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-7-A/G

AGSG

Art. 52 Zuständigkeit für die Kostenerstattung

Stand: 25.08.2026

Bayern5 Entscheidungen

Für die Kostenerstattung nach §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3, § 89d und § 89e Abs. 2 SGB VIII sind die Bezirke zuständig; sie handeln hierbei im eigenen Wirkungskreis. Insoweit obliegt die Aufsicht den Regierungen.

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