Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 197
Nach Gewicht
- VG Hannover, 01.12.2015 – 3 A 7061/12Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 06.11.2007 – 4 LC 43/06Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 13.02.2006 – 12 LC 12/05Zitiert von 8
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 – 1 L 71/09Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 26.04.2019 – 8 K 1439/18Zitiert von 1
- VG Lüneburg, 31.01.2006 – 4 A 250/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.01.2026 – 5 C 3.24Kostenerstattung für die Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländers
- OVG Niedersachsen, 08.01.2026 – 2 LC 135/24
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 – 12 S 1224/24Zitiert von 1
197 Entscheidungen zu § 89c SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89c SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89c#abs-1 (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89c#abs-2 (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/89c#abs-3 (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.