Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 1. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2019 – 1 BvR 2208/19

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191028.1bvr220819

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde werden die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_2

1. Die gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde wahrt die Begründungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht und ist deshalb unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_3

a) Die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde am 16. August 2019 der Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdeführers zugestellt, was nach § 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 41 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FamFG, § 171 ZPO die für den Lauf der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG maßgebliche Zustellung ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beginnt der Lauf der Einlegungs- und Begründungsfrist nicht erst mit der Weiterleitung der fraglichen Entscheidungen durch die Verfahrensbevollmächtigte an ihn (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2013 - 1 BvR 539/13 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2019 - 1 BvR 2302/18 -, Rn. 2).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_4

b) Das am 8. September 2019 per Fax eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers, das mit Verfassungsbeschwerde überschrieben ist und neben dem Antrag auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts auch einen Antrag auf Erlass einer ‒ inhaltlich näher spezifizierten ‒ einstweiligen Anordnung enthält, erreichte das Gericht zwar innerhalb der Einlegungsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, genügt aber den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Es mangelt an der erforderlichen Übersendung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. Diese wurden auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt (vgl. BVerfGE 129, 269 <278> m.w.N.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_5

c) Das am 24. September 2019 eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers, dem die angegriffenen Entscheidungen als Anlagen beigefügt waren, wahrt die mit Ablauf des 16. September 2019 endende Begründungsfrist nicht. Das genannte Schreiben beinhaltet auch keine nach Fristablauf zulässige konkretisierende Ergänzung (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>) einer bereits zuvor zulässig eingelegten und begründeten Verfassungsbeschwerde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_6

2. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG mit einem am 18. Oktober 2019 bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tag mittelbar gegen § 29, § 40 Abs. 1, § 44 FamFG sowie § 1666 BGB wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Ungeachtet möglicher, bereits aus Verfristung oder aus dem Vorliegen einer nach Verstreichen der Frist ausgeschlossenen substantiellen Erweiterung des Verfahrensgegenstandes resultierender Unzulässigkeit (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>; 127, 87 <110> m.w.N.) genügt die Begründung nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer benennt nicht, gegen welche Verfassungsnormen die mittelbar angegriffenen Regelungen im Einzelnen verstoßen sollen. Er setzt sich zudem weder mit dem Inhalt der Normen noch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu möglicherweise in Betracht kommenden Grundrechten und sich hieraus ergebenden Anforderungen an den Gesetzgeber auseinander (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_7

3. Die vom Beschwerdeführer begehrte Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde war nicht zu gewähren. Es handelt sich bei der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2019 - 2 BvR 834/19 -, Rn. 4).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_8

4. Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-10-28/1-bvr-2208-19#rd_9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.