Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 29
Stand: 10.06.2019
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.