Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 41
Stand: 10.06.2019
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 41 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.03.2003 – 2 BvB 1/01Zitiert von 13
- BVerfG, 14.11.2001 – 2 BvR 1898/01Zitiert von 4
- BVerfG, 30.05.1972 – 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71Erneute Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GGZitiert von 24
- BVerfG, 19.07.1966 – 2 BvF 1/65Parteienfinanzierung: Unzulässigkeit laufender Zuschüsse aus Haushaltsmitteln für die gesamte politische Tätigkeit der Parteien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.