Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 1. Kammer / 2019

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 11.06.2019 – 2 BvR 834/19

2. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190611.2bvr083419

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-06-11/2-bvr-834-19#rd_1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-06-11/2-bvr-834-19#rd_2

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-06-11/2-bvr-834-19#rd_3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines "im Verfassungsrecht versierten" Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-06-11/2-bvr-834-19#rd_4

Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-06-11/2-bvr-834-19#rd_5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-06-11/2-bvr-834-19#rd_6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.