Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 93
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93#abs-1 (1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93#abs-2 (2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93#abs-3 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/93#abs-4 (4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
Wird zitiert von 874 Entscheidungen zu § 93 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.02.2023 – 1 BvR 2349/22Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Beschwerdeerhebung mittels Telefax - hier: mangels Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung gem § 93 Abs 2 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung von Amts (§ 93 Abs 2 S 4 BVerfGG) wegen bei Verschulden der FristversäumungZitiert von 1
- BVerfG, 24.02.2021 – 2 BvR 428/18Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen zur Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92, 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) - Zu den Darlegungsanforderungen hinsichtlich der Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG bzgl strafgerichtlicher Entscheidungen, die gem § 145a StPO zugestellt bzw formlos mitgeteilt wurdenZitiert von 12
- BVerfG, 24.02.2021 – 2 BvR 496/18Nichtannahmebeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 1
- BVerfG, 29.06.2000 – 1 BvQ 8/00Zitiert von 3
- BVerfG, 16.07.2026 – 2 BvR 118/26Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung unzulässige Kommunalverfassungsbeschwerde - Zum Hinausschieben der Jahresfrist des § 93 Abs 3 BVerfGG im Fall einer kommunalen Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die Reservezuständigkeit des BVerfG bei unzureichendem landesverfassungsgerichtlichem Schutz
- BVerfG, 08.08.2021 – 2 BvR 171/20Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung der EinlegungsfristZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.08.2026 – AnwZ (Brfg) 23/26Prozesskostenhilfe: Ablehnung des Antrags mangels hinreichender Erfolgsaussicht für ein Berufungszulassungsverfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 11.08.2026 – 2 BvR 1502/26Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Untersagung des Vollzugs einer Auslieferung an Polen - hinreichende fachgerichtliche Sachaufklärung der Haftbedingungen im Zielstaat der Auslieferung fraglich - Folgenabwägung
- BVerfG, 12.06.2026 – 1 BvR 928/26Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Gehörsgewährung im sozialgerichtlichen Verfahren - mangelnde Darlegungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf der Gehörsverletzung sowie zur Rechtswegerschöpfung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.