Rechtsprechung / BSG / 4. Senat / 2026

BSG Urteil vom 08.09.2026 – B 4 AS 20/25 R

4. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:080926UB4AS2025R0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2023 - L 20 AS 2152/19 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_1

Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem SGB Il für Januar bis Juni 2014. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Klage aufgrund entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_2

Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger zunächst vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Juni 2014 (Bescheid vom 29.11.2013). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Sodann bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.2013 abschließend Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Juni 2014 (Bescheid vom 24.1.2014; Änderungsbescheide vom 27.1.2014, vom 3.2.2014 und vom 5.3.2014). Auch gegen den Bescheid vom 24.1.2014 erhob der Kläger Widerspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_3

Die Widersprüche wies der Beklagte als nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 27.1.2014 unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2014). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14.8.2014 übersandt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_4

Der Kläger beantragte am 30.6. und 3.7.2014 die Überprüfung aller ihn betreffenden Bewilligungsbescheide rückwirkend zum 1.1.2013 (Schreiben vom 29.6.2014 und vom 3.7.2014). Der Beklagte lehnte diese Überprüfungsanträge wiederholt ab (Bescheide vom 27.8.2014; Bescheide vom 11.9.2014; Widerspruchsbescheide vom 16.12.2014).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_5

Hiergegen hat der Kläger am 24.12.2014 verschiedene, vom SG miteinander verbundene Klagen erhoben. Das SG hat diese Klagen unter anderem, soweit sie sich gegen die Überprüfungsbescheide vom 11.9.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.12.2014 und auf die Gewährung höherer Leistungen für Januar bis Juni 2014 richteten, abgewiesen (Urteil vom 23.1.2017 - S 91 AS 30091/14).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_6

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom 30.10.2019 - L 5 AS 382/17). Der Beklagte habe die Überprüfungsanträge zu Recht abgelehnt. Er habe bei Erlass der zur Überprüfung gestellten Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch sei er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Kläger könne für Januar 2013 bis Dezember 2014 und für Juli 2015 keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen, als die, die der Beklagte ihm für diese Zeiten bereits bewilligt habe. Das BSG hat den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen (Beschluss vom 21.9.2020 - B 14 AS 115/19 BH).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_7

Der Kläger hatte zudem bereits am 9.9.2014 mehrere Klagen gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.3.2014 erhoben (S 55 AS 21677/14, S 131 AS 21678/14, S 168 AS 21679/14). Das SG hat diese Klagen verbunden und sodann die auf die Gewährung höherer Leistungen für Januar bis Juni 2014 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 19.9.2019 - S 55 AS 21677/14).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_8

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 22.6.2023 - L 20 AS 2152/19). Es bestehe ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis. Der 20. Senat des LSG sei wegen der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren L 5 AS 382/17 an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der 5. Senat des LSG habe in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30.10.2019 die auch hier streitigen Ansprüche geprüft und verneint.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des § 141 Abs 1 SGG. Der Streitgegenstand beider Verfahren sei nicht identisch.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_10

Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2023 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Januar 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. Januar 2014, 3. Februar 2014 und 5. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2014 zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs für weitere Aufwendungen für die Ernährung in Höhe von monatlich 45,55 % der im Regelsatz enthaltenen Summe für den Einzelbedarf Nahrung/Getränke, d.h. zusätzlich 12,8 % vom maßgebenden Regelbedarf, eines Mehrbedarfs für den Erwerb von Bekleidung und Schuhen in Übergröße i.H.v. 181 % des maßgebenden Einzelbedarfs Bekleidung/Schuhe sowie eines Mehrbedarfs für weitere Kosten der Mobilität und ferner zehn Einzelfahrscheine monatlich für den Tarifbereich B. und Kosten für den Erwerb einer BahnCard 50 (2. Klasse) zu gewähren.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_11

Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_12

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_13

A. Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_14

1. Streitbefangen im Revisionsverfahren ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen noch der Bescheid vom 5.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte dem Kläger zuletzt Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Juni 2014 bewilligt hat. Der Kläger begehrt mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen für diesen Zeitraum. Der Bescheid vom 29.11.2013, mit dem dem Kläger vorläufig Leistungen bewilligt worden waren und der ursprünglich Gegenstand des Vorverfahrens war, ist durch die abschließende Bewilligung im Bescheid vom 24.1.2014, dieser Bescheid sowie die nachfolgenden Änderungsbescheide wiederum durch den Änderungsbescheid vom 5.3.2014 ersetzt worden (§ 39 Abs 2 SGB X, § 86 SGG).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_15

2. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil es die Klage zu Unrecht für unzulässig hielt. In der darin liegenden Prozessentscheidung statt einer Sachentscheidung liegt ein Verfahrensmangel, weil es sich bei einem Prozessurteil im Vergleich zum Sachurteil um eine qualitativ andere Entscheidung handelt (stRspr; etwa BSG vom 12.4.2023 - B 2 U 30/22 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 23.9.2025 - B 4 AS 88/24 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.6.2026 - B 4 AS 10/26 B - juris RdNr 6). Dieser Verfahrensmangel führt schon deswegen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung, weil eine Entscheidung des Senats über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche statt einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht untunlich (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) erscheint, zumal der Rechtsstreit in materieller Hinsicht keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft (vgl zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § 160a Abs 5 SGG Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 227).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_16

a) Bei dem Urteil des LSG handelt es sich um eine Prozessentscheidung, obwohl das SG die Klage(n) (überwiegend) als zulässig angesehen und das LSG die Berufung (insgesamt) zurückgewiesen hat. Aus den Gründen des Urteils des LSG, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (vgl BSG vom 27.10.1955 - 4 RJ 105/54 - BSGE 1, 283 - SozR Nr 1 zu § 158 SGG - juris RdNr 14; BSG vom 30.7.1965 - 2 RU 16/64 - juris RdNr 18; BSG vom 12.4.2023 - B 2 U 30/22 B - juris RdNr 6; BSG vom 2.4.2025 - B 1 KR 7/24 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 25.8.2025 - B 8 SO 21/24 B - juris RdNr 9), ergibt sich, dass das LSG bereits die Klagen für unzulässig erachtet hat. Zwar führt sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unbegründetheit einer Klage zur Unbegründetheit der Berufung eines Klägers. Weist das LSG die Berufung zurück, weil es die Klage für unzulässig erachtet, liegt aber insoweit eine Prozessentscheidung vor, die gegenüber der Berufungszurückweisung wegen Unbegründetheit der Klage eine qualitativ andere Entscheidung im oben aufgezeigten Sinne ist (vgl BSG vom 12.4.2023 - B 2 U 30/22 B - juris RdNr 6; BSG vom 13.10.2023 - B 2 U 104/22 B - juris RdNr 13; BSG vom 2.4.2025 - B 1 KR 7/24 B - juris RdNr 7 f). Eine Berufungszurückweisung unter Änderung des Tenors des Urteils des SG ist nicht erforderlich gewesen. Zwar finden sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinzelt Beispiele, in denen bei einer Prozessentscheidung die Klage auch ausdrücklich als unzulässig abgewiesen wurde ( etwa BSG vom 10.8.2021 - B 2 U 1/20 R - juris Tenor; vgl auch BSG vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R - juris RdNr 7 ). Ausreichend ist aber auch, wenn sich der Charakter der Klageabweisung als Prozessentscheidung aus den Entscheidungsgründen ergibt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_17

b) Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris RdNr 11; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 15 - jeweils auch zum Folgenden). Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_18

c) Die Klage ist zulässig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_19

aa) Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht die Rechtskraft des gegenüber den Beteiligten ergangenen Urteils des LSG vom 30.10.2019 im Verfahren L 5 AS 382/17 entgegen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_20

Gemäß § 141 Abs 1 Nr 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Dies schließt eine erneute Klage über denselben Streitgegenstand aus ( BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - juris RdNr 13 ). Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann (so zu § 121 VwGO BVerwG vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 - juris RdNr 20). Der Streitgegenstand, über den das LSG im hier angegriffenen Urteil entschieden hat, ist indes nicht identisch mit dem Streitgegenstand, über den das LSG bereits rechtskräftig im Urteil vom 30.10.2019 im Verfahren L 5 AS 382/17 entschieden hat, auch wenn in jenem Verfahren unter anderem der Bescheid vom 5.3.2014 nach Maßgabe des § 44 SGB X überprüft wurde, gegen den sich der Kläger im vorliegenden Verfahren wendet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_21

(1) Derselbe Streitgegenstand liegt nur vor, wenn in beiden Verfahren über denselben Klageantrag aufgrund desselben Klagegrundes (Lebenssachverhalts) gestritten wird(vgl BSG vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 19 mwN; BVerwG vom 3.5.2016 - 7 C 7.15 - juris RdNr 3 mwN; siehe zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auch etwa BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R - BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4, RdNr 32; BSG vom 11.6.2024 - B 10 ÜG 3/23 R - BSGE 138, 170 = SozR 4-1720 § 198 Nr 26, RdNr 16). Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) ist das Begehren (Klageantrag) auf einen rechtskräftigen Ausspruch bestimmter Rechtsfolgen, die sich nach Meinung des Klägers aus einem zugrunde liegenden (Lebens-)Sachverhalt (Klagegrund) ergeben (BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 14 mwN). Nur das, was vom Kläger zur Entscheidung gestellt worden ist, kann vom Gericht mit der Folge der Rechtskraft beschieden werden (BVerwG vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - juris RdNr 15). In Rechtskraft erwächst die gerichtliche Feststellung, dass der prozessuale Anspruch besteht oder nicht besteht (vgl BSG vom 10.12.1958 - 11 RV 1148/57 - BSGE 9, 17 - juris RdNr 14; BSG vom 29.5.1962 - 10 RV 411/61 - juris RdNr 20 ; Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, 1995, S 95).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_22

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG betreffen die Klage unmittelbar gegen einen Verwaltungsakt in der Sache selbst einerseits und die Klage gegen einen diesbezüglichen ablehnenden Überprüfungsbescheid andererseits nicht denselben Streitgegenstand (BSG vom 31.7.1975 - 9 RV 164/74 - SozR 3900 § 40 Nr 3 - juris RdNr 11; BSG vom 15.10.1987 - 1 RA 15/86 - juris RdNr 20; aus jüngerer Zeit etwa BSG vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 17; BSG vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - BSGE 137, 34 = SozR 4-1300 § 44 Nr 49, RdNr 19 mw N; ebenso zum Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG BVerwG vom 13.9.1984 - 2 C 22.83 - BVerwGE 70, 110 - juris RdNr 16).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_23

(2) Diese Rechtsprechung ist zwar zu der umgekehrten Konstellation ergangen, in der über den Sachverwaltungsakt rechtskräftig entschieden worden ist und anschließend der Überprüfungsverwaltungsakt zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. Die fehlende Identität des Streitgegenstandes ist aber unabhängig vom zeitlichen Ablauf.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_24

Der Streitgegenstand der gegen einen Überprüfungsbescheid gerichteten kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG; vgl etwa BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 20, RdNr 13 mwN; BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - BSGE 138, 224 = SozR 4-3300 § 38a Nr 7, RdNr 11; BSG vom 27.3.2025 - B 5 R 16/23 R - juris RdNr 13 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) wird durch die Rechtsbehauptung des Klägers gebildet, er sei durch die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes - nämlich der beantragten Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X - in seinen Rechten verletzt und habe einen Anspruch auf Erlass des begehrten Rücknahmeverwaltungsaktes (vgl allgemein zur Versagungsgegenklage BVerwG vom 5.11.1985 - 6 C 22.84 - juris RdNr 20; BVerwG vom 24.10.2006 - 6 B 47.06 - juris RdNr 13, 23) sowie auf Gewährung (höherer) Leistungen (§ 44 Abs 4 SGB X).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_25

Hierbei handelt es sich aus materiellen Gründen um einen einheitlichen, nicht aufteilbaren Streitgegenstand. Denn einerseits kann die Leistungsklage nur soweit begründet sein, wie auch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begründet ist, weil ein Anspruch auf Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X nur besteht, wenn bzw soweit ein Verwaltungsakt (mit Wirkung für die Vergangenheit) zurückgenommen worden ist. Entsprechend bedarf es bei Unbegründetheit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage keiner gesonderten Darlegung der Unbegründetheit der Leistungsklage (vgl zur entsprechenden Rechtsprechungspraxis etwa BSG vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30; BSG vom 27.6.2024 - B 3 P 2/23 R - BSGE 138, 224 = SozR 4-3300 § 38a Nr 7). Und umgekehrt ist auch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bereits dann unbegründet, wenn der Kläger aufgrund der sog Verfallfrist des § 44 Abs 4 SGB X (ggf iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II) mit der Leistungsklage keinen Erfolg haben kann, weil dann bereits kein Anspruch aus § 44 Abs 1 SGB X auf Rücknahme besteht (stRspr; etwa BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180 - SozR 3-1300 § 44 Nr 1 - juris RdNr 12 ; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - BSGE 122, 64 = SozR 4-4200 § 40 Nr 10, RdNr 16; BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 57/21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 6 RdNr 31 mwN).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_26

Wird die Klage - wie vorliegend die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Verfahren L 5 AS 382/17 - gegen einen ablehnenden Überprüfungsbescheid abgewiesen, erwächst daher die Entscheidung in einheitliche Rechtskraft, dass ein Anspruch auf Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes nicht besteht, die Ablehnung der Rücknahme den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und er keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat (vgl allgemein Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, 1995, S 95).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_27

Damit unterscheidet sich der Gegenstand der Rechtskraft von dem Streitgegenstand im Verfahren gegen den Sachverwaltungsakt wie dem vorliegenden Verfahren. Streitgegenstand der insoweit erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, dass der Bewilligungsbescheid ihn in seinen Rechten verletze und er einen Anspruch auf die begehrten (höheren) Leistungen habe (vgl BSG vom 26.10.1976 - 12 RKg 1/76 - SozR 1500 § 54 Nr 16 - juris RdNr 13; BSG vom 11.1.1990 - 7 RAr 46/89 - BSGE 66, 140 - SozR 3-4100 § 119 Nr 1 - juris RdNr 34). Aufgrund des Charakters als kombinierte Klagen liegt auch insofern grundsätzlich - und auch hier - ein einheitlicher Streitgegenstand vor (vgl BSG vom 26.10.1976 - 12 RKg 1/76 - SozR 1500 § 54 Nr 16 - juris RdNr 13; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 95 RdNr 8). Die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides einerseits und ein Anspruch auf (höhere) Leistungen besteht, kann in aller Regel nur einheitlich getroffen werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_28

Vor dem Hintergrund der jeweils einheitlichen Streitgegenstände führt der Umstand, dass vordergründig in beiden Streitgegenständen die Rechtsbehauptung des Klägers enthalten ist, er habe einen Anspruch auf höhere Leistungen, auch nicht zu einer Teilidentität der Streitgegenstände in dem Sinne, dass durch das Urteil des LSG vom 30.10.2019 (L 5 AS 382/17) hinsichtlich der Leistungsklage bereits entgegenstehende Rechtskraft entstanden wäre. Insofern führen auch die unterschiedlichen Klagearten hier zu unterschiedlichen Streitgegenständen (vgl BVerwG vom 3.5.2016 - 7 C 7.15 - juris RdNr 4; Detterbeck, Streitgegenstand und Entscheidungswirkungen im Öffentlichen Recht, 1995, S 87, 195 f).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_29

(3) Diese Unterscheidung der Streitgegenstände ist im Übrigen mit Blick darauf, dass mit einer Entscheidung in der Sache über den Überprüfungsantrag nicht zugleich entschieden ist, dass der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anfechtungs- und Leistungsklage rechtmäßig ist, auch sachgerecht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_30

Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist hinsichtlich der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur zu prüfen, ob der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines Erlasses bzw zum Zeitpunkt des Erlasses eines etwaigen Widerspruchsbescheides rechtmäßig war (stRspr; etwa BSG vom 4.11.1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris RdNr 15; BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 22/09 R - juris RdNr 18; BSG vom 29.3.2022 - B 4 AS 2/21 R - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 20, RdNr 16 mwN; BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 34). Im Verfahren der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist hingegen grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 2/18 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 38 RdNr 41), bei Rechtsfragen sogar die letzte mündliche Verhandlung überhaupt (vgl BSG vom 18.2.2016 - B 3 P 2/14 R - SozR 4-3300 § 42 Nr 1 RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 54 RdNr 34; Söhngen in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 54 RdNr 51). Der Prüfungsmaßstab ist also in zeitlicher Hinsicht bei der Klage unmittelbar gegen einen Bewilligungsbescheid umfassender als in Bezug auf den Überprüfungsbescheid. Daher ist ein Antrag nach § 44 SGB X auch mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig, solange der zur Überprüfung gestellte Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig ist, so dass eine gegen einen ablehnenden Überprüfungsbescheid gerichtete Klage schon deswegen unbegründet ist (BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 51).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_31

Darüber hinaus ist der Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes auch jenseits des zeitlichen Bezugspunkts nicht identisch mit dem Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X, mit dem eine Behörde die Rücknahme eines Verwaltungsaktes ablehnt. So scheidet - wie bereits dargelegt - eine positive Entscheidung nach § 44 SGB X aus, wenn die Frist des § 44 Abs 4 SGB X, wonach Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren - im vorliegenden Kontext modifiziert durch § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II: bis zu einem Jahr - vor der Rücknahme erbracht werden, abgelaufen ist. In diesem Fall besteht bereits kein Anspruch nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X auf Rücknahme des Verwaltungsaktes; für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird dies durch § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II und damit eine (vierjährige) Rücknahmefrist für rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte ergänzt. Schließlich hängt der Erfolg eines Zugunstenverfahrens auch von einem bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens hinreichend konkretisierten Antrag nach § 44 SGB X ab (dazu BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 12 ff; ferner etwa BSG vom 18.5.2022 - B 7/14 AS 27/21 R - SozR 4-1500 § 75 Nr 37 RdNr 29), so dass auch insofern der generelle Schluss von einem erfolglosen Zugunstenverfahren auf die Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes nicht gezogen werden kann.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_32

bb) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-09-08/b-4-as-20-25-r#rd_33

B. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.