Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 141
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/141#abs-1 (1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/141#abs-2 (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.
Wird zitiert von 364 Entscheidungen zu § 141 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.07.2023 – B 12 BA 1/22 RSozialgerichtliches Verfahren - doppelte Rechtshängigkeit - Verwaltungsakt mit Drittwirkung - Urteil - Rechtskraftwirkung - Parallelverfahren - Beigeladener im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - Klage gegen denselben Verwaltungsakt - identischer Streitgegenstand - keine erneute Entscheidung - RechtsschutzgarantieZitiert von 3
- BSG, 20.07.2023 – B 12 KR 8/21 RZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2020 – L 9 AS 3881/19Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 – L 13 VS 32/12
- SG Dortmund, 29.09.2014 – S 32 AS 3637/14 ER
- SG Marburg, 26.09.2012 – S 3 U 83/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer - Rückausnahme bei fünfjährigem gewöhnlichem Aufenthalt - Gegenausnahme bei Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts - Auswirkung der Anfechtung und der aufschiebenden Wirkung einer Klage - Anforderungen an die Wirksamkeit, Vollziehbarkeit und Bestandskraft der Verlustfeststellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LSG NRW, 22.05.2026 – L 4 U 91/25
- BSG, 24.03.2026 – B 2 U 19/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs 2 - posttraumatische Belastungsstörung eines Leichenumbetters - aktuelle Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - bestimmte Berufsgruppe - Anforderungen an die Bezeichnung des erfassten Personenkreises
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 141 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.