Rechtsprechung / BSG / 10. Senat / 2026

BSG Beschluss vom 27.07.2026 – B 10 EG 4/25 B

10. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:270726BB10EG425B0

SozialrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_1

I. Die Klägerin macht in der Hauptsache geltend, eine Erstattungsforderung von Elterngeld sei rechtswidrig, weil ein Anspruch auf das Behaltendürfen der Leistung bestehe.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_2

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Freiburg vom 6.7.2023; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2025).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einem Verfahrensmangel begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gebotenen Form. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_5

1. Die Klägerin hat - anders als rechtlich geboten - bereits den Sachverhalt, der dem Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend substantiiert mitgeteilt. Ihren Schilderungen in der Beschwerdebegründung können allenfalls Fragmente der von ihr für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen entnommen werden. Demgegenüber hätte es weiterer Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, den dort erhobenen Beweisen, zu den tatsächlichen Feststellungen und insbesondere zum Verfahrensgegenstand beim LSG bedurft. Die bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Akten genügt insoweit nicht. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32/23 B - juris RdNr 5 mwN).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_6

Auf der Grundlage der bruchstückhaften Angaben der Klägerin lässt sich weder die grundsätzliche Bedeutung beurteilen noch hinsichtlich eines Verfahrensmangels prüfen, ob sie für die angefochtene Entscheidung von tragender Bedeutung sind. In Ansehung der Beschwerdebegründung ist schon nicht klar, ob der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 20.7.2020 ein "Änderungsbescheid" ist, in dem zugleich mit der Aufhebung der Leistung die Erstattung geltend gemacht worden ist. Dagegen spricht die Wortwahl, "sodann" sei von der Klägerin ein Betrag von knapp 5000 Euro zurückgefordert worden. Ferner bezieht sich die Argumentation der Klägerin auf eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten, die zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu Gunsten der Klägerin führe. Ob und wann dieser Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht worden ist, bleibt nach Durchsicht der Beschwerdebegründung offen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_7

2. Unabhängig davon erfüllt das Vorbringen der Klägerin in keiner Weise die Darlegungsanforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_8

Die Klägerin macht geltend, es bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der Kinderbetreuungskosten. Eine verfassungskonforme Gesetzesanwendung - insbesondere unter Auslegung der Art 3 und Art 6 GG - führe zu einem Anspruch der Klägerin. Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wegen eines Verfassungsverstoßes nicht dargetan.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_9

Wer sich allgemein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 8 mwN).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_10

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat bereits keine klaren abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Die Begründung bezeichnet weder eine Norm, auf die sich eine Frage beziehen könnte, noch enthält sie eine Fragestellung, die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann (BSG Beschluss vom 3.5.2018 - B 10 ÜG 6/17 BH - juris RdNr 6 mwN).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_11

Ebenso wenig genügt die Begründung den Darlegungsvoraussetzungen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich einer angeblichen Nichtvereinbarkeit mit Normen des Grundgesetzes. Wenn ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß (hier: Verletzung von Art 3 und Art 6 GG) geltend macht und insoweit höchstrichterlichen Klärungsbedarf aufzeigen will, darf er nicht bloß das angeblich verletzte Grundrecht benennen. Vielmehr muss er die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BSG auswerten und dazu in substantieller Argumentation darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden. Dabei ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums im Elterngeldrecht überschritten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.6.2024 - B 10 EG 1/24 B - juris RdNr 14 mwN).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_12

Auch daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin macht lediglich geltend, die Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Elterngeld Plus bringe zwangsläufig Kinderbetreuungskosten mit sich. Dies sei in Anbetracht des Fachkräftemangels auch ein wichtiges politisches Ziel. In diesem Zusammenhang bleibt unklar, ob die Klägerin mit ihrer Argumentation auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG, das besondere Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 2 GG oder das Benachteiligungsverbot in Art 3 Abs 3 GG hinaus will oder ob sich diese auch auf Art 6 GG bezieht. Schon deshalb fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den jeweiligen konkreten normativen Vorgaben des Grundgesetzes, die Grundlage einer substantiellen Auseinandersetzung mit der Frage sein könnte, welche - von der Klägerin nicht bezeichnete - einfachgesetzliche Norm in Konflikt mit diesen Vorgaben steht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_13

3. Den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hat die Klägerin nicht hinreichend bezeichnet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_14

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 9 SB 18/24 B - juris RdNr 7 mwN). Den daraus abgeleiteten Bezeichnungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_15

Die Klägerin ist der Ansicht, ein Verfahrensmangel liege darin, dass mit Schriftsatz vom 10.9.2025 Fristverlängerung beantragt worden sei, um eine ergänzende Stellungnahme "zu diesem Punkt" vorlegen zu können. Eine Rückmeldung sei nicht erfolgt. Die Berufung sei sodann ohne vorherige Anhörung abgewiesen worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_16

In der Sache liegt darin die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) und auf ein faires Verfahren (BVerfG Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 602/07 - juris RdNr 18 ).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_17

Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte die Klägerin aufzeigen müssen, dass das LSG am 21.10.2025 vor Ablauf der von ihr beantragten Fristverlängerung entschieden - und nicht etwa stillschweigend Fristverlängerung gewährt - hat (vgl Senger in jurisPK-SGG, § 65 RdNr 20, Stand 15.6.2022 mwN). Angesichts der reduzierten Darstellung des Verfahrensablaufs ist dies aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_18

Für die Rüge der Verletzung des Grundrechts auf rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass der Klägerin durch eine verkürzte Frist die Möglichkeit jeglichen Sachvortrags in unvorhersehbarer und damit in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise gänzlich abgeschnitten worden ist (BVerfG Beschluss vom 26.7.2007 - 1 BvR 602/07 - juris RdNr 18) oder eine vorangegangene Fristsetzung missbräuchlich gewesen ist (vgl BVerfG Beschluss vom 14.4.1987 - 1 BvR 162/84 - BVerfGE 75, 183, juris RdNr 20). Auch das ist ihr mit der Beschwerdeschrift nicht gelungen. Insoweit ist bereits unklar, ob die ergänzende Stellungnahme "zu diesem Punkt" sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide oder eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hätte beziehen sollen; letzteres bejahend, unter welchen Voraussetzungen dieser - möglicherweise im Wege einer Klageänderung eingebrachte Antrag - Gegenstand der landessozialgerichtlichen Sachprüfung hätte sein können.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_19

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_20

5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bsg/2026-07-27/b-10-eg-4-25-b#rd_21

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.