Rechtsprechung / BPatG / 6. Senat / 2026
BPatG Urteil vom 09.07.2026 – 6 Ni 10/25
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090726U6Ni10.25.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
Zitiert 4 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
In der Patentnichtigkeitssache …
…
betreffend das deutsche Patent DE 10 2008 056 391
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2026 durch den Richter Dr. Söchtig als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich, Dipl.-Phys. Univ. Dr. Zebisch, Schmid und Dr.-Ing. Kapels
I. Das deutsche Patent 10 2008 056 391 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:
1. Organisches elektronisches Bauelement, umfassend
- ein Substrat (1),
- eine erste Elektrode (2),
- eine zweite Elektrode (4),
- eine elektronenleitende Schicht (3) die so angeordnet ist, dass sie mit mindestens
einer der Elektroden elektrisch leitend verbunden ist,
wobei die elektronenleitende Schicht (3) durch gemeinsames Verdampfen eines
Metallkomplexes, welcher ein Metallzentralatom umfasst, mit einer organischen
Verbindung erhalten wird,
wobei durch das gemeinsame Verdampfen die organische Verbindung an den
Metallkomplex koordiniert,
wobei die organische Verbindung einen oder mehrere Heteroaromaten umfasst,
wobei jeder Heteroaromat mit einem Aromaten über eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-
Einfachbindung verknüpft ist,
wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, deren Ringe aus sechs
Atomen gebildet werden und Stickstoff als Heteroatom umfassen, und
wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, welche keine
kondensierten Systeme ausbilden.
2. Organisches elektronisches Bauelement nach dem vorhergehenden Anspruch, wobei
der Metallkomplex mehr als ein Metallzentralatom umfasst.
3. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei das Metallzentralatom oder die Metallzentralatome ausgewählt sind aus Cr, Mo
oder W.
4. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die organische Verbindung die allgemeine Formel aufweist:
hierbei
- stehen die Ringglieder A bis F unabhängig voneinander für C oder eines oder zwei
Ringglieder können N sein,
- n ist 2 bis 8, wobei die freien Valenzen der Enden jeweils unabhängig voneinander
durch H, Methyl, Phenyl, 2-Pyridyl, 3-Pyridyl bzw. 4-Pyridyl abgesättigt sein können,
- R1 bis R4 können jeweils unabhängig voneinander H, Methyl, Phenyl, 2-Pyridyl, 3-
Pyridyl bzw. 4-Pyridyl sein und/oder R1 und R2 bzw. R3 und R4 können miteinander
durch Butadien bzw. Azabutadieneinheiten verbunden sein sowie zwischen dem n-ten
und (n+1)-ten Ring durch Ethylen- bzw. Azomethineinheiten verbunden sein,
wobei Phenanthren- bzw. Azaphenanthreneinheiten gebildet werden.
5. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei die organische Verbindung ausgewählt ist aus:
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6. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1
bis 4, wobei die organische Verbindung ausgewählt ist aus:
7. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei zumindest Teile der organischen Verbindungen zwei Metallkomplexe
miteinander verbrücken, so dass eine kettenartige Struktur der Metallkomplexe
ausgebildet wird und/oder zumindest Teile der organischen Verbindungen mehr als
zwei Metallkomplexe miteinander verbrücken, so dass eine netzartige Struktur der
Metallkomplexe ausgebildet wird.
8. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
ausgebildet als organische LED (OLED), welche zusätzlich eine organische
emittierende Schicht (5) umfasst.
9. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei der Metallkomplex Liganden umfasst.
10. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei der Metallkomplex am Metallzentralatom freie Koordinationsstellen aufweist.
11. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei das Metallzentralatom ausgewählt ist aus Cr, Mo und W.
12. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei sich durch die Koordination der organischen Verbindung an den Metallkomplex
ein Charge-Transfer-Komplex bildet.
13. Organisches elektronisches Bauelement nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
wobei das HOMO des Metallkomplexes näher an der lonisationsenergie des
Metallkomplexes liegt, als das LUMO der organischen Verbindung.
14. Verfahren zur Herstellung eines organischen elektronischen Bauelements, umfassend
die Verfahrensschritte:
A) Bereitstellen eines Substrates (1),
B) Aufbringen einer ersten Elektrode (2),
C) Abscheiden einer elektronenleitenden Schicht (3) auf dem Substrat (1),
D) Aufbringen einer zweiten Elektrode (4), wobei das Abscheiden der
elektronenleitenden Schicht (3) durch gleichzeitiges Verdampfen eines
Metallkomplexes und einer organischen Verbindung erfolgt,
wobei durch das gleichzeitige Verdampfen die organische Verbindung an den
Metallkomplex koordiniert,
wobei die organische Verbindung einen oder mehrere Heteroaromaten umfasst,
wobei jeder Heteroaromat mit einem Aromaten über eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-
Einfachbindung verknüpft ist,
wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, deren Ringe aus sechs
Atomen gebildet werden und Stickstoff als Heteroatom umfassen, und
wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, welche keine
kondensierten Systeme ausbilden.
15. Verfahren nach Anspruch 14, wobei beim gleichzeitigen Verdampfen die organische
Verbindung in der Gasphase an den Metallkomplex koordiniert.
16. Verfahren nach einem der Ansprüche 14 oder 15, wobei die elektronenleitende Schicht
(3) als kettenartige oder netzartige Struktur abgeschieden wird.
17. Verfahren nach Anspruch 16, wobei der Grad der Vernetzung der elektronenleitenden
Schicht (3) durch das Verhältnis zwischen Metallkomplex und organischer Verbindung
beim Verdampfen gesteuert wird.
18. Verfahren nach einem der Ansprüche 14 bis 17, wobei die organische Verbindung vor
dem Verdampfen nicht an den Metallkomplex koordiniert.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenausspruch jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2008 056 391 mit der Bezeichnung „Organisches elektronisches Bauelement und Verfahren zu dessen Herstellung“ (nachfolgend: Streitpatent). Das am 7. November 2008 angemeldete Streitpatent, dessen Erteilung am 1. April 2021 veröffentlicht wurde, nimmt die innere Priorität der deutschen Anmeldung 10 2008 049 286 vom 26. September 2008 in Anspruch.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt 19 Patentansprüche mit dem unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1 sowie dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 15 sowie den auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüchen 2 bis 14 bzw. 16 bis 19.
Die Klägerin greift des Streitpatent vollumfänglich an, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) sowie der mangelnden Patentfähigkeit in Form fehlender Neuheit bzw. mangelnder erfinderischer Tätigkeit stützt (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, §§ 3, 4 PatG). Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in einer eingeschränkten Fassung gemäß dem Hauptantrag vom 29. Juni 2026 sowie mit insgesamt 8 Hilfsanträgen, datierend ebenfalls vom 29. Juni 2026.
Die Patentansprüche gemäß dem Hauptantrag vom 29. Juni 2026 lauten wie im Tenor angegeben. Wegen des Wortlautes der ursprünglich erteilten Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2008 056 391 B4 verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht so im Streitpatent offenbart sei, dass ein Fachmann die Lehre dieses Anspruchs ausführen könne, was sie weiter ausführt.
Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin insbesondere auf die nachfolgenden Dokumente:
ZP 1 J.W.Ma, Wie Xu, X.Y.Jiang, Z.I.Zhang: „ Organic light-emitting diodes based on new n-doped electron transport layer“. In Synthetic Metals 158 (2008), S. 810 bis 814, online ab 29. August 2008 ZP 2 US 2002/0 086 180 A1 ZP 3 DE 10 2004 010 954 A1 ZP 4 US 2005/ 0 084 713 A1 ZP 5 US 6 396 209 B1 ZP 6 JP 2008 - 106 015 A ZP 6A englische Übersetzung der ZP 6 ZP 7 JP 2002 – 100 479 A ZP 7A englische Übersetzung der ZP 7 ZP 8 US 2006/ 0 011 908 A1 ZP 9 US 2005/ 0 151 466 A1 ZP 10 US 2006/ 0 204 786 A1 ZP 11 WO 2007/127 063 A2 ZP 12 JP 2004-200 162 A ZP12A englische Übersetzung der ZP12 ZP 13 US 2007/ 0 069 638 A1 ZP 14 US 2006/ 0 186 796 A1 ZP 15 US 4 539 507 ZP 16 WO 2008/058 929 A1 ZP 17 JP 2008-127 326 A ZP 17 A englische Übersetzung der ZP 17 ZP 17 B englische Übersetzung der ZP 17 ZP 18 JP 2005-243 266 A ZP 18 A englische Übersetzung der ZP 18 ZP 19 US 2006/ 0 127 697 A1
SP 1 DE 10 2008 056 391 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents) SP 6 Prof. S…: Gutachterliche Stellungnahme vom 16. September 2024 SP 7 M.S. Ki et al.: „Improved Thermal Stability and Operational Lifetime of Blue Fluorescent Organic Light-Emitting Diodes by Using a Mixed-Electron Transporting Layer“ In: ACS Materials Letters 2002, 4, S. 1676-1683 SP 8 Prof. S1…: Gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 2025 SP 9 Prof. B…: Gutachterliche Stellungnahme vom 4. Februar 2025 SP 10 P…: XPS Test Protocol SP 11 Prof. P1…: Declaration vom 26. Mai 2025 SP 12 F. A. Cotton et al.: „Supramolecular Assemblies of Dimetal Complexes with Polydentate N-Donor Ligands: From a Discrete Pyramid to a 3D Channel Network“. In: Inorganic Chemistry 2002, 41, S. 2903-2908 SP 13 Eingabe der hiesigen Beklagten im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München I 21 O 2603/24 vom 21. Oktober 2025 SP 14 Prof. S…: Ergänzungsgutachten vom 5. Februar 2025
Die Klägerin führt aus, dass die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 15gegenüber den Lehren der Druckschriften ZP 1 bis ZP 7 nicht neu seien, sowie, dass das Verfahren des Patentanspruchs 15 auch gegenüber der Druckschrift ZP 8 nicht neu sei. Darüber hinaus seien die Gegenstände der Patentansprüche 1, 4, 9 und 15 auch durch eine offenkundige Vorbenutzung am Prioritätstag neuheitsschädlich vorweggenommen worden (vgl. Anlagenkonvolut B 1 bis B 4).
Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.
Ergänzend führt sie aus, dass auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 des jeweils geltenden Hauptantrags und der jeweils geltenden Hilfsanträge gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patentfähig seien. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass der Gegenstand des Hauptantrags gegenüber der Lehre der Druckschrift ZP 9 nicht neu sei.
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 10 2008 056 391 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über die Fassung des Streitpatents gemäß dem Hauptantrag vom 29. Juni 2026 hinausgeht, sowie
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Fassungen des Streitpatents gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 8 vom 29. Juni 2026 – in dieser Reihenfolge – richtet.
Der Hauptantrag in der Fassung vom 29. Juni 2026 hat die tenorierte Fassung. Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge 1 bis 8 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juni 2026 verwiesen.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags vom 29. Juni 2026 – zumindest aber in einer der Fassungen der Hilfsanträge vom 29. Juni 2026 für rechtsbeständig.
Sie stützt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf die nachfolgenden Dokumente:
PS 6 J. Zhang and G. Frenking: „Quantum Chemical Analysis of the Chemical Bonds in Tris(8-hydroxyquinolinato)aluminum as a Key Emitting Material for OLED“. In: Journal of Physical Chemistry A 2004, 108, S. 10296-13301; PS 7 M. Amati, F. Lelj: „Monomolecular isomerization process of aluminum tris(8-hydroxyquinolinate)(Alq3): A DFT study of gas-phase reaction paths“. In: Chemical Physics Letters 363 (2002) S. 451-457; PS 10 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 und 14 des Hauptantrags vom 29. Juni 2026; PS 11 Prof. S1…: Gutachterliche Stellungnahme (Ergänzungsgutachten zum Gutachten vom 20. Juni 2024) vom 19. Dezember 2024; PS 12 S. Kang, S. H. Jeon, T. Kim: „Unraveling the complexation effect of electron transporting materials with Liq on the charge transport properties: A theoretical perspective“ In: Chemical Physics Letters 810 (2023), 140207; PS 13 Prof. O…: Ergänzende gutachterliche Stellungnahme (Zweites Ergänzungsgutachten) vom 27. Januar 2026.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Hauptantrag der Beklagten vom 29. Juni 2026 bereits unzulässig sei, aber auch nicht patentfähig. Auch die zuletzt gestellten Hilfsanträge seien sämtlich unzulässig.
Der Senat hat den Parteien am 27. Januar 2025 einen qualifizierten Hinweis erteilt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage hat lediglich im Umfang der Selbstbeschränkung seitens der Beklagten (Hauptantrag vom 29. Juni 2026) Erfolg. Die zulässige beschränkte Verteidigung hat zur Folge, dass das Patent nur in dem von der Patentinhaberin verteidigten beschränkten Umfang der weiteren Prüfung im Nichtigkeitsverfahren unterliegt. Was nicht mehr verteidigt wird, ist ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, X ZR 236/01 – Carvedilol; Schulte PatG, 12. Auflage 2025, § 81, Rdnr. 129). Die weitergehende Klage ist hingegen unbegründet, denn das ausführbar offenbarte Streitpatent erweist sich in der Fassung des Hauptantrags vom 29. Juni 2026 als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit basierend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 PatG, §§ 3, 4 PatG). Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein organisches elektronisches Bauelement (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift SP).
Gemäß der Beschreibung des Streitpatents sei es ein weit verbreitetes Problem in organischen elektronischen Bauelementen, eine Schicht bereitzustellen, welche eine sehr hohe Elektronenleitfähigkeit besitzt. Die Elektronenleitfähigkeit in dem Bauelement sei oft die ausschlaggebende Größe für die Effizienz und Lebensdauer des Bauelements. Bei einer organischen LED (OLED) würden durch die Rekombination von Elektronen und Löchern Excitonen gebildet, welche Substanzen zur Emission von Strahlung anregen könnten. Bei solchen Bauelementen hänge auch die Lumineszenz direkt von der Excitonendichte ab und diese wiederum von der Rekombination von Elektronen und Löchern. In manchen Bauelementen würden zum Elektronentransport rein kristalline Schichten verwendet. Diese rein kristallinen Schichten hätten den Nachteil, dass sie Bereiche unterschiedlicher Leitfähigkeit aufwiesen. Dies habe zur Folge, dass die Ladungsträger immer den Weg des kleinsten Widerstandes wählten. Somit komme es zu einem ungleichmäßigen Elektronenfluss in dieser Schicht. An den Stellen, wo ein deutlich erhöhter Elektronenfluss auftrete, könne es zu einer Überhitzung in der Schicht kommen und somit zu einer Schädigung. Im Fall von elektrolumineszierenden Bauelementen führe dieser ungleiche Elektronenfluss des Weiteren zu einer inhomogenen Lichtabstrahlung. In den Bereichen, wo ein höherer Elektronenfluss auftrete und mehr Excitonen gebildet würden, emittiere das Bauelement mehr Strahlung und sei somit heller als in den Bereichen, wo ein niedriger Elektronenfluss vorliege (vgl. Abs. [0002] der Streitpatentschrift SP).
Vor diesem Hintergrund bestehe gemäß der Streitpatentschrift eine Aufgabe von Ausführungsformen der Erfindung darin, eine elektronenleitende Schicht in einem organischen elektronischen Bauelement bereitzustellen, welche eine hohe Elektronenleitfähigkeit aufweise (vgl. Abs. [0004] der Streitpatentschrift).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das organische elektronische Bauelement nach Anspruch 1 und das Verfahren zur Herstellung eines organischen elektronischen Bauelements nach Anspruch 14 des Hauptantrags. Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet mit hinzugefügter Gliederung gemäß dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juni 2026 eingereichten Dokument PS 10 wie folgt:
1. Organisches elektronisches Bauelement, umfassend a) - ein Substrat (1), b) - eine erste Elektrode (2), c) - eine zweite Elektrode (4), d) - eine elektronenleitende Schicht (3) d.aa) die so angeordnet ist, dass sie mit mindestens einer der Elektroden elektrisch leitend verbunden ist, d.bb) wobei die elektronenleitende Schicht (3) durch gemeinsames Verdampfen eines Metallkomplexes, welcher ein Metallzentralatom umfasst, mit einer organischen Verbindung erhalten wird, d.bb (1) wobei durch das gemeinsame Verdampfen die organische Verbindung an den Metallkomplex koordiniert, d.dd)mod wobei die organische Verbindung einen oder mehrere Heteroaromaten umfasst, d.cc)mod wobei jeder Heteroaromat mit einem Aromaten über eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung verknüpft ist, d.ee) wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, deren Ringe aus sechs Atomen gebildet werden und Stickstoff als Heteroatom umfassen, d.gg) wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, welche keine kondensierten Systeme ausbilden.
Der zu Patentanspruch 1 nebengeordnete Verfahrensanspruch 14 lautet mit eingefügter Gliederung nach dem Dokument PS 10:
14. Verfahren zur Herstellung eines organischen elektronischen Bauelements, umfassend die Verfahrensschritte:
a) A) Bereitstellen eines Substrates (1), b) B) Aufbringen einer ersten Elektrode (2), c) C) Abscheiden einer elektronenleitenden Schicht auf dem Substrat, d) D) Aufbringen einer zweiten Elektrode (4), aa) wobei das Abscheiden der elektronenleitenden Schicht (3) durch gleichgleichzeitiges Verdampfen eines Metallkomplexes und einer organischen Verbindung erfolgt, d.bb) wobei durch das gleichzeitige Verdampfen die organische Verbindung an den Metallkomplex koordiniert, d.dd)mod wobei die organische Verbindung einen oder mehrere Heteroaromaten umfasst, d.cc)mod wobei jeder Heteroaromat mit einem Aromaten über eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung verknüpft ist, d.ee) wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, deren Ringe aus sechs Atomen gebildet werden und Stickstoff als Heteroatom umfassen, und d.gg) wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, welche keine kondensierten Systeme ausbilden.
Die Erfindung besteht in einem organischen elektronischen Bauelement. Dabei wird nicht angegeben, um welche Art von elektronischem Bauelement es sich handelt. Organische Materialien werden in erster Linie für organische Leuchtdioden eingesetzt, doch ist der Anspruch nicht auf ein solches Bauelement, also eine OLED, beschränkt. Auch andere Bauelemente, wie z.B. organische Transistoren sind vom Anspruch mit umfasst. Dieses Bauelement weist ein Substrat (Merkmal a)), zwei Elektroden (Merkmale b) und c)) und eine elektronenleitende Schicht (Merkmal d)) auf. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bauelement weitere Schichten aufweist, die dann auch löcherleitend sein können.
Das Streitpatent zeigt in Fig. 2 beispielhaft ein solches Bauelement, nämlich eine OLED, die zusätzlich zu den beanspruchten, weitere Schichten aufweist. Bei ihr ist, wie das Streitpatent beschreibt, auf einem Substrat (1), das beispielsweise aus Glas ist, eine erste Elektrode (2), die beispielsweise transparent ist und aus ITO (Indium-Zinn-Oxid) besteht, angeordnet. Auf dieser Elektrode (2) ist eine Lochinjektionsschicht (13) angeordnet, auf der wiederum eine Lochtransportschicht (14) angeordnet ist. Auf der Lochtransportschicht (14) befindet sich eine organische aktive Schicht, die organische emittierende Schicht (5), auf der wiederum eine lochblockierende Schicht (16), eine Elektronentransportschicht (17) und auf dieser eine Elektroneninjektionsschicht (18) angeordnet sind. Auf der Elektroneninjektionsschicht (18) befindet sich eine zweite Elektrode (4), beispielsweise eine Metallelektrode (vgl. Abs. [0064] der Patentschrift SP).
Der Fokus des Streitpatents liegt in erster Linie auf einer elektronenleitenden Schicht. Im Ausführungsbeispiel der Fig. 2 ist dies eine der Elektroneninjektionsschicht (18) oder der Elektronentransportschicht (17) (vgl. Abs. [0066]). Diese ist so angeordnet, dass sie mit mindestens einer der beiden Elektroden elektrisch leitend verbunden ist (Merkmal d.aa)). Dies bedeutet nicht, dass sie eine der beiden Elektroden berührt. Es ist durchaus möglich, dass sich zwischen der elektronenleitenden Schicht und der Elektrode eine oder auch mehrere weitere Schichten befinden, wie dies im Ausführungsbeispiel der Fig. 2 für die Elektronentransportschicht (17) der Fall ist, die über die Elektroneninjektionsschicht (18) mit der Elektrode (4) verbunden ist. Wichtig ist nur, dass die Schicht Elektronen leitet und eine elektrische Verbindung zu einer der beiden Elektroden besteht, was aber nicht ausschließt, dass sie auch Löcher leitet.
Die elektronenleitende Schicht wird durch gemeinsames Verdampfen eines Metallkomplexes und einer organischen Verbindung hergestellt (Merkmal d.bb)). Durch das gemeinsame Verdampfen entsteht eine koordinative Bindung zwischen dem Metallkomplex und der organischen Verbindung (Merkmal d.bb) (1)). Letzteres ist keine bloße Feststellung, sondern ein zusätzliches Merkmal. Der Fachmann wird dies so verstehen, dass das Patent nicht jegliches organisches Bauelement schützt, bei dem eine elektronenleitende Schicht dadurch hergestellt wird, dass ein Metallkomplex und eine organische Verbindung gemeinsam aufgedampft werden, sondern nur solche, bei denen durch diesen Vorgang eine koordinative Bindung zwischen dem Metallkomplex und der organischen Verbindung entsteht, was nicht bei allen denkbaren Materialkombinationen und möglicherweise auch Aufdampfbedingungen auftritt. Für die Erfindung wesentlich ist somit die Erkenntnis, dass das Ausbilden dieser koordinativen Bindung für die Elektronenleitung besonders vorteilhaft ist.
Unter einer koordinativen Bindung wird eine kovalente Bindung verstanden, bei der das die Bindung bildende Elektronenpaar von nur einem der beiden Bindungspartner stammt. Der andere Bindungspartner steuert nur leere Molekülorbitale bei, über die dann die Bindung mit dem Elektronenpaar erfolgt. Dies ist eine typische Bindungsform für Liganden von Metallkomplexen, bei denen das Metallatom keine Elektronen zu Bindung beisteuert, aber noch freie Elektronenorbitale aufweist. Das Elektronenpaar stammt dann vom Liganden, der über die koordinierte Bindung an das Metallatom gebunden wird. Durch die Hybridisierung der Molekülorbitale mit den Orbitalen des Metallatoms entstehen Orbitale, die energetisch so liegen, dass das Gesamtsystem bei der Auffüllung dieser Orbitale mit den zur Verfügung stehenden Elektronen Energie gegenüber dem Zustand gewinnt, bei dem der Ligand und das Metallatom voneinander getrennt vorliegen.
Im beanspruchten Fall handelt es sich bei dem einen Reaktionspartner bereits um einen Metallkomplex. Dies bedeutet, dass an ein oder auch mehrere Metallatome bzw. Ionen bereits ein oder mehrere Liganden gebunden sind. Das organische Molekül wird dann durch gemeinsames Verdampfen mit dem Metallkomplex als ein Ligand an das Metallatom gebunden. Der Patentanspruch lässt offen, ob der Metallkomplex mit allen Liganden bestehen bleibt, ob also das organische Molekül als weiterer Ligand gebunden wird, oder ob ein oder mehrere der Liganden ausgetauscht werden. Ersteres wird jedoch bevorzugt (vgl. auch Abs. [0009] des Streitpatents SP: „Die Koordination der organischen Verbindung an das Zentralatom kann direkt über ein weiteres Atom erfolgen oder aber auch über ein aromatisches System. Bei oder nach der Koordination der organischen Verbindung wird vorzugsweise keiner der zuvor vorhandenen Liganden des Metallkomplexes abgespalten, es findet also kein Ligandenaustausch statt. Der Metallkomplex ist also in der Lage, weitere zusätzliche Liganden aufzunehmen, und weist damit am Zentralatom freie Koordinationsstellen auf, die durch weitere Liganden belegt werden können.“), die zweite Möglichkeit jedoch nicht ausgeschlossen.
Anspruchsgemäß ist zwar der Metallkomplex nicht beschränkt, jedoch weist die organische Verbindung bestimmte Eigenschaften auf, die, wie der Fachmann verstehen wird, zum einen den Sinn haben, dass Elektronen zur Verfügung stehen, die entlang den Molekülen der organischen Verbindung geleitet werden können und die es den Molekülen der organischen Verbindung ermöglichen, mit dem Metallkomplex eine koordinative Bindung einzugehen. So umfasst die organische Verbindung einen oder mehrere Heteroaromaten (Merkmal d.dd) mod ), wobei die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, deren Ringe aus sechs Atomen gebildet werden und Stickstoff als Heteroatom umfassen (Merkmal d.ee)). Die organische Verbindung umfasst demnach einen oder mehrere Benzolringe (nach neuer Nomenklatur Benzenringe) bei der eines oder mehrere der Kohlenstoffatome des Benzolrings durch Stickstoff ersetzt sind. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass in dem Benzolring eines oder mehrere weitere der Kohlenstoffatome durch ein anderes Atom als Stickstoff, so beispielsweise Sauerstoff oder Schwefel ersetzt sind. Jeder Heteroaromat ist mit einem Aromaten über eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung verknüpft (Merkmal d.cc) mod ) und umfasst nur Heteroaromaten, welche keine kondensierten Systeme ausbilden (Merkmal d.gg)). Unter einem kondensierten System ist eine Anordnung von aromatischen Ringsystemen zu verstehen, bei der die Ringsysteme ein gemeinsames π-Elektronensystem aufweisen. Beispiele für solche beanspruchten Verbindungen werden in den Unteransprüchen 5 und 6 und auch in der Beschreibung, die auch nicht anspruchsgemäße Verbindungen angibt, gezeigt. Beispielhaft seien hier die mit I und II bezeichneten Verbindungen gezeigt.
Verbindung I weist vier als Sechsring ausgebildete Heteroaromaten auf, bei denen entweder ein oder zwei Kohlenstoffatome durch Stickstoff ersetzt sind. Die Heteroaromaten bilden mit keinen weiteren Ringen ein kondensiertes System aus und sind jeweils mit mindestens einem benachbarten Aromaten, der auch ein Heteroaromat sein kann, mit einer Einfachbindung verbunden. Im Fall der Verbindung II sind zwei heteroaromatische Sechsringe enthalten, bei denen jeweils ein Kohlenstoffatom durch ein Stickstoffatom ersetzt ist. Sie sind miteinander durch eine Einfachbindung verbunden und zusätzlich zu jeweils zwei weiteren Aromaten durch eine Einfachbindung. Das Molekül weist kein kondensiertes System auf.
In der Beschreibung werden zudem mehrere Kombinationsmöglichkeiten beispielhaft erwähnt und weitergehend auf ihre elektrische Leitfähigkeit und ihre Lebensdauer untersucht. Dabei wird als Metallkomplex immer derselbe, nämlich W2(TBD-A)4 verwendet, ein sog. „Paddle-Wheel-Komplex“, dessen Struktur in Abs. [0014] der Beschreibung gezeigt und auch hier wiedergegeben wird.
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Als organische Verbindungen werden in den Beispielen die hier gezeigten Verbindungen I und II verwendet (vgl. Abs. [0072] bis [0074]), sowie die kondensierte Heteroaromaten aufweisende und damit nicht dem Anspruchssatz des Hauptantrags entsprechende Verbindung V (vgl. Abs. [0071]).
2. Als zuständiger Fachmann ist ein Physiker oder Chemiker auf dem Gebiet der physikalischen Chemie mit Hochschulabschluss zu definieren, der sich seit mehreren Jahren mit organischen Halbleitern und den daraus hergestellten elektronischen Bauelementen, insbesondere organischen Leuchtdioden sowie darauf basierenden Anzeigen beschäftigt und somit die verwendeten Materialien und deren Eigenschaften gut kennt.
3. Die organischen Bauelemente und die Verfahren zur Herstellung eines organischen elektronischen Bauelements nach den Patentansprüchen des Hauptantrags sind ursprünglich offenbart, so dass der Gegenstand des Patents nicht über die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Auch sind die selbständigen Patentansprüche 1 und 14 gegenüber den jeweiligen Patentansprüchen des erteilten Patents durch zusätzliche Merkmale weiter beschränkt, so dass der Schutzbereich des Hauptantrags nicht über den des erteilten Patents hinausgeht (§ 22 PatG) und der Anspruchssatz des Hauptantrags zulässig ist.
Patentanspruch 1 des Hauptantrags geht aus dem erteilten Patentanspruch 1, der eine Kombination der ursprünglichen Patentansprüche 1 (Merkmale a) bis d.bb)) und 2 (Merkmal d.bb (1)) ist, hervor, indem in ihn weitere Merkmale aus der ursprünglichen Beschreibung (SP 1) eingefügt sind. So ist dort in den Absätzen [0017] und [0018], wie auch in denselben Absätzen des Streitpatents, offenbart, dass die organische Verbindung einen oder mehrere Heteroaromaten enthält (Merkmal d.dd) mod ) und in Absatz [0023], dass die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, deren Ringe aus sechs Atomen gebildet werden und Stickstoff als Heteroatom umfassen (Merkmal d.ee)). Dass die organische Verbindung nur Heteroaromaten umfasst, welche keine kondensierten Systeme ausbilden kann, ist dem Absatz [0021] der Beschreibung zu entnehmen (Merkmal d.gg)).
Das verbleibende Merkmal d.cc) mod , dass jeder Heteroaromat mit einem Aromaten über eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung verknüpft ist, geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 5, der gleich dem Patentanspruch 4 des Streitpatents entspricht hervor und wird in den Absätzen [0019] und [0020] der ursprünglichen Beschreibung, die identisch im Streitpatent enthalten sind, weiter ausgeführt. Dort ist nur von einem Heteroaromaten die Rede, doch wird der Fachmann auf Grund der in der ursprünglichen Patentanmeldung gezeigten Beispiele und auf Grund der in Abs. [0020] offenbarten sterischen Vorteile verstehen, dass dies für den Fall, dass die Verbindung mehrere Heteroaromaten aufweist und - wie beansprucht - die Heteroaromaten nicht kondensiert sind, für jeden Heteroaromaten der Verbindung vorteilhaft ist. Damit ist das Merkmal auch für alle Heteroaromaten offenbart, und die Angabe „jeder Heteroaromat“ ist eine zulässige Auswahl aus den offenbarten Möglichkeiten. Überhaupt wird der Fachmann die offenbarten weiteren Ausführungsformen so verstehen, dass dort Merkmale angegeben werden, die einzeln, aber auch kumulativ bei der Erfindung vorhanden sein können, denn die Ausführungsformen werden nicht als Alternativen beschrieben. Erfindungsgemäße organische Verbindungen können demnach in mehrere Ausführungsformen fallen. Damit ist das mit Patenanspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte organische Bauelement ursprünglich offenbart.
Dies gilt auch für das Verfahren des nebengeordneten Patentanspruchs 14 des Hauptantrags, der aus dem ursprünglichen Patentanspruch 11 hervorgeht (Merkmale a) bis d)), der unverändert als Patentanspruch 15 im erteilten Patent enthalten ist. Ausgehend von diesem Patentanspruch sind die gleichen zulässigen Präzisierungen bezüglich der organischen Verbindung vorgenommen wie in Patentanspruch 1 (Merkmale d.dd) mod bis d.gg)). Ebenfalls übernommen ist das Merkmal d.bb (1) des Patentanspruchs 1 als Merkmal d.bb. Auch dies ist zulässig, obwohl das Merkmal in engerer Form als auf den Verfahrensanspruch rückbezogener Patentanspruch 12 in der ursprünglichen Anmeldung und als Patentanspruch 16 im erteilten Patent enthalten ist. Diese engeren Patentansprüche schränken den Zeitpunkt, wann die koordinative Bindung eingegangen wird, auf die Gasphase ein, was gemäß der ursprünglichen Beschreibung aber nicht der Fall sein muss (vgl. Abs. [0048] der Offenlegungsschrift SP 1). Die Verwendung des breiteren Merkmals aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 auch für das Verfahren ist demnach gerechtfertigt.
Die Unteransprüche wurden in Bezug auf die ursprüngliche Offenbarung von der Klägerin nicht angegriffen und abgesehen vom Streichen der nicht unter den neuen Anspruch 1 fallenden Beispiele und des in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Patentanspruchs 4 gegenüber dem Streitpatent auch nicht verändert. Der Anspruchssatz nach dem Hauptantrag ist demnach zulässig.
4. Das Streitpatent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). So offenbart das Streitpatent dem Fachmann explizit zwei nach dem Hauptantrag erfindungsgemäße Beispiele, bei denen der gewünschte Erfolg, nämlich das Ausbilden einer koordinativen Bindung zwischen dem Metallkomplex und der organischen Verbindung gemäß den Angaben des Streitpatents eintreten soll. Eines ist der Komplex W2(TBD-A)4 mit der organischen Verbindung I und eines ist derselbe Komplex mit der organischen Verbindung II. Einen Nachweis für eine koordinative Verbindung zwischen der jeweiligen organischen Verbindung und dem Metallkomplex enthält das Streitpatent nicht, genauso wenig wie eine Angabe darüber, wie ein Fachmann das Vorliegen einer koordinativen Bindung erkennen kann.
In Abs. [0034] gibt das Streitpatent an, dass eine geeignete Wahl der Metallkomplexe und der organischen Verbindung notwendig sei und weist auf zweikernige Metallkomplexe und die Verbindungen I bis XXIII hin. Als Zentralatome wird im Unteranspruch 3 und in den Absätzen [0013], [0014] und [0040] neben W auch auf Cr und Mo hingewiesen. Die Lehre des Streitpatents besteht also darin, dass der Fachmann einen Komplex gemeinsam mit einer organischen Verbindung aufdampfen soll, bevorzugt einen zweikernigen Metallkomplex mit den Zentralatomen Cr, Mo oder W und eine der Verbindungen I bis XXIII. Zumindest bei der Verwendung der Letzteren kommt es zu einer Koordination, die eintreten muss, um den gewünschten Erfolg zu erreichen. Das Streitpatent enthält somit Ausführungsbeispiele mit konkreten Stoffangaben, was regelmäßig ausreicht, um seine Lehre ausführbar zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai. 2001 – X ZR 168/97 – Taxol).
Dies wiederholt der BGH auch in seiner Entscheidung X ZR 73/09 (Urteil vom 12. Juni 2012) in anderen Worten: „Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Dabei genügt es jedenfalls, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben nicht bereits dem Patentanspruch, sondern erst der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann.“ Zur Gesamtoffenbarung der Patentschrift gehören auch die Ausführungsbeispiele, die somit ausreichen, wenn der Fachmann ausreichende Angaben erhält, um diese nachzuarbeiten. Die Frage der Ausführbarkeit zielt nicht auf die Möglichkeit des Fachmanns ab zu erkennen, ob sein Gegenstand unter den Schutzbereich des Patents fällt, sondern darauf, ob es für den Fachmann einen offenbarten Weg gibt, dem er folgen kann, um in den Genuss der Vorteile der Erfindung zu kommen. Dies ist der Fall, wenn ein nacharbeitbares Ausführungsbeispiel vorliegt, was vorliegend gegeben ist.
Die Klägerin hat zum Nachweis der fehlenden Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents das Gutachten gemäß der Anlage SP8 eingereicht, in dem Prof. S1… ausführt, dass nicht zu erwarten sei, dass stickstoffhaltige organische Verbindungen, wie sie im Klagepatent genannt sind, mit dem Metallkomplex W2(TPD-A)4 eine koordinative Bindung eingehen würden. Diese Beurteilung beruht auf Dichtefunktionaltheorierechnungen (DFT-Rechnungen) zur Bindung der organischen Verbindung I mit dem Metallkomplex W2(TPD-A)4 unter der Verwendung verschiedener Programmpakete. Dabei wird ein einzelner Komplex mit einem einzelnen Molekül der Verbindung I unter zwei verschiedenen Bedingungen berechnet, einmal bei Bedingungen, wie sie beim Aufdampfen im Vakuum herrschen und einmal zu normalen Umgebungsbedingungen. Alle Programmpakete zeigen für beide Bedingungen eine positive Gibb’sche freie Energie, was darauf hindeutet, dass die Reaktion nicht abläuft.
Der Senat ist von der Schlussfolgerung des vorgenannten Gutachtens, dass, anders als auf Grund des Streitpatents angenommen werden könnte, von der organischen Verbindung I keine koordinative Bindung zum Metallkomplex W2(TPD-A)4 eingegangen wird, jedoch nicht überzeugt, denn es werden die Umgebung, so beispielsweise die Oberfläche, auf der sich die Schicht ablagert, und die weiteren Moleküle nicht in die Rechnungen mit einbezogen, was sich auf die Validität der gutachterlichen Feststellungen auswirkt. Auch fehlt es an Experimenten, die zeigen, dass keine koordinative Bindung erfolgt und die Berechnungen bestätigen. Doch selbst wenn man annehmen wollte, dass im berechneten Fall keine koordinative Bindung erfolgen sollte, so offenbart das Streitpatent mit der Verbindung II eine weitere genannte Verbindung und zudem auch weitere Metallkomplexe auf der Basis von Cr und Mo als Beispiele. Für die Annahme, dass bei diesen keine koordinative Bindung stattfindet, fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin – hierfür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich.
Damit der Fachmann bei der Breite des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in der Lage ist, festzustellen, ob das Merkmal d.bb (1) bei einer bestimmten Kombination von Komplex und organischem Molekül vorliegt, bedarf es einer Messmethode zur Überprüfung. Diese muss entweder in der Patentschrift selbst oder einer dort angegebenen Veröffentlichung hinreichend erläutert sein oder dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt sein (vgl. BGH, X ZR 73/09, Urteil vom 12. Juni 2012, Rn. 21). Da das Streitpatent keine Messmethode und auch keine Veröffentlichung angibt, die eine Messmethode zur Überprüfung offenbart, verbleibt nur die letzte Möglichkeit. Eine solche Messmethode ist dem Fachmann aber spätestens seit der Verleihung des Physiknobelpreises 1981 an Kai Siegbahn für XPS oder ESCA (Electron Spectroscopy for Chemical Analysis) wie Siegbahn die Methode bezeichnet hat, bekannt. XPS eignet sich auch für das Erkennen einer koordinativen Bindung, wie der nachveröffentlichte Zeitschriftenartikel SP 7 zeigt (vgl. insbesondere Seite 1678, linke Spalte, letzter Absatz bis rechte Spalte, 2. Absatz). Dort wird auf Grund des XPS und weiterer bekannter Informationen auf eine koordinative Bindung, also den teilweisen Übergang eines Elektronenpaares von Stickstoff zu Lithium geschlossen (vgl. S. 1678, rechte Spalte, 2. Abs.: „As it has been reported that the interaction of Li atom with pyridinic N atom could increase the binding energy of N 1s, 40 in our case, it is possible that the lone-pair electrons of nitrogen in BPhen are partially transferred to the lithium of Liq in the mixture, forming stronger interaction between mixed components, which could increase the binding energy of N 1s and decrease the binding energy of Li 1s.“). Es ist zwar oftmals mit XPS allein nicht möglich, festzustellen, welche Reaktion stattgefunden hat, doch erlaubt es XPS mit weiteren Informationen, die auch aus anderen Messungen gewonnen werden können, zuverlässig auf das Vorhandensein einer koordinativen Bindung zu schließen. Insbesondere kann mit XPS erkannt werden, ob die Verbindungen ohne Reaktion nebeneinander vorliegen.
Da das Streitpatent dem Fachmann somit Verbindungskombinationen als Beispiele angibt und dem Fachmann zudem ein Verfahren bekannt ist, mit dem er das Vorliegen einer koordinativen Bindung überprüfen kann, sind die Lehren der Patentansprüche 1 und 14 auch ausführbar.
5. Der gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Gegenstand des Patentanspruches 1 und das gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) Verfahren des Patentanspruches 14 gelten gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu (§ 3 PatG) und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhend (§ 4 PatG), so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
Dies gilt insbesondere auch bzgl. der sich im Verfahren befindlichen Entgegenhaltung ZP 9.
Die Druckschrift ZP 9 beschäftigt sich in erster Linie mit dem Problem der Kristallisation der organischen Schichten und deren Verhinderung (vgl. Abs. [0001]: „The present invention relates to improving the performance of an organic electroluminescent (EL) device. More specifically this invention relates to inhibiting the crystallization of organic layers in an organic EL device.“), da eine Kristallisation der amorphen Schichten zu einer schlechteren oder fehlenden Funktion der OLED führt. Dabei ist auch die Elektronentransportschicht in ihrem Blickpunkt, wo die Kristallisation durch die Zugabe eines Kristallisationsverhinderers vermieden wird. Die Zugabe des Kristallisationsverhinderers kann beispielsweise durch gemeinsames Verdampfen mit dem Elektronentransportmaterial erfolgen (vgl. Abs. [0027]: „The crystallization-inhibitor can be incorporated within the ETL by simultaneously co-evaporating both the crystallization-inhibitor and the electron-transporting material.“).
Die Druckschrift ZP 9 beschreibt dabei mit ihrer hier wiedergegebenen Fig. 1 eine OLED und somit ein elektronisches Bauelement, das ein Substrat („anode“ 120 in Fig. 1, vgl. Abs. [0028]: „The OLED of the present invention is typically provided over a supporting substrate where either the cathode or anode can be in contact with the substrate. The electrode in contact with the substrate is conveniently referred to as the bottom electrode. Conventionally, the bottom electrode is the anode, but the present invention is not limited to that configuration.“), eine erste Elektrode („anode“ 120), eine zweite Elektrode („cathode“ 140) und eine elektronenleitende Schicht („electron-transporting layer (ETL)“ 138) umfasst (Merkmale a) bis d)). Die elektronenleitende Schicht (138) ist dabei so angeordnet, dass sie die Kathode (140) berührt und somit mit ihr auch elektrisch leitend verbunden ist (vgl. Abs. [0020]: „FIG. 1 is a cross-sectional view of an OLED 100 in accordance with the present invention. OLED 100 has an anode 120 and a cathode 140, at least one of which is transparent. Disposed between the anode and the cathode are at least a HTL 132, a LEL 134, and an ETL 138. This device is externally connected to a voltage/current source 150 through electrical conductors 160.“) (Merkmal d.aa))
Für die Elektronentransportschicht werden verschiedene Materialien vorgeschlagen (vgl. Abs. [0084]: „Preferred thin film-forming materials for use in forming the ETL 138 in OLED 100 are metal chelated oxinoid compounds, including chelates of oxine itself, also commonly referred to as 8-quinolinol or 8-hydroxyquinoline. Such compounds help to inject and transport electrons, exhibit high levels of performance, and are readily deposited to form thin films. Exemplary oxinoid compounds are the following:“), darunter auch die mit CO-7 bezeichnete Verbindung (8-quinolinolato)Lithium(I), kurz auch Liq (vgl. Abs. [0091]: „CO-7: Lithium oxine [alias, (8-quinolinolato)lithium(I)]“). Als weiteres Material für die elektronenleitende Schicht wird auch ein mit TRAZ bezeichnetes Triazin angegeben (vgl. Abs. [0095]: „Since there is a crystallization-inhibitor in the ETL, the material selection range can be extended. The electrontransporting material with a Tg lower than 70° C., even as low as 50° C., can now be used in the ETL, such as 4,7-diphenyl-l,10-phenanthroline (Bphen), 2,9-dimethyl-4, 7-diphenyl-l,10-phenanthroline (BCP), and their derivatives. When a crystallization-inhibitor is incorporated within an ETL having a high Tg (higher than 70° C.) electrontransporting material, such as 2,2'-(l,l'-biphenyl)-4,4'-diyl-bis(4,6-(p-tolyl)-l,3,5-triazine) (TRAZ), the film formation and the electron-transporting property of the ETL can also be improved.“).
Für Mischungen aus Materialien für die Elektronentransportschicht wird u.a. gemeinsames Aufdampfen als Methode zum Aufbringen der Schicht angegeben (vgl. Abs. [0101]: „The organic materials mentioned above are suitably deposited through a vapor-phase method such as thermal evaporation, (…) The material to be deposited by thermal evaporation can be vaporized from an evaporation “boat” often comprised of a tantalum material, e.g., as described in U.S. Pat. No. 6,237, 529, or can be first coated onto a donor sheet and then sublimed in closer proximity to the substrate. Layers with a mixture of materials can utilize separate evaporation boats or the materials can be pre-mixed and coated from a single boat or donor sheet.“)(Merkmal d.bb)). Die Druckschrift ZP 9 lehrt somit als eine von vielen Möglichkeiten für das Material der Elektronentransportschicht eine Mischung aus Liq und TRAZ.
Die dem Fachmann bekannte Verbindung TRAZ wird beispielsweise auch in der Druckschrift ZP 10 als Verbindung A-24 gezeigt und hier wiedergegeben:
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Wie aus der Darstellung ersichtlich ist, weist TRAZ zwei Heteroaromaten auf (Merkmal d.dd) mod ), die beide über eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung mit einem Aromaten verknüpft sind (Merkmal d.cc) mod ) und keine kondensierten Systeme ausbilden (Merkmal d.gg)). Bei beiden handelt es sich um einen Ring aus sechs Atomen, der als Heteroatome Stickstoff umfasst (Merkmal d.ee)). Damit ist TRAZ eine organische Verbindung, die die mit Patentanspruch 1 beanspruchten Merkmale aufweist.
Die Druckschrift ZP 9 macht keine Angaben darüber, ob und wie TRAZ und Liq miteinander binden, so dass das Merkmal d.bb (1) der Druckschrift ZP 9 nicht zu entnehmen ist. Dieses Merkmal ist auch keiner der übrigen vorveröffentlichten Druckschriften zu entnehmen, denn keine offenbart eine koordinative Bindung zwischen einem Metallkomplex und einer weiteren organischen Verbindung in einer ihrer Schichten.
Es ist aber möglich, Merkmale, insbesondere chemische Zusammenhänge anhand nachveröffentlichter Dokumente nachzuweisen, wenn sich diese Merkmale über die Zeit hinweg nicht verändern. Auf diese Weise kann aus dem Vorhandensein eines Merkmals zu einem Zeitpunkt nach dem Anmeldetag zwingend geschlossen werden, dass es bei einem vor dem Anmeldetag dokumentierten Gegenstand ebenfalls vorvorhanden war, auch wenn es in der Beschreibung des Gegenstandes nicht erwähnt wird (vgl. BGH X ZR 60/13, Urteil vom 5. Mai 2015 – „Verdickerpolymer I“ und BGH X ZR 126/09, Urteil vom 24. Juli 2012 – „Leflunomid“). Den Nachweis über diesen Schluss versucht die Klägerin für das Merkmal d.bb (1) mit Hilfe des Gutachtens SP 6 von Prof. S…. Dabei verweist sie auf die Ähnlichkeit von TRAZ mit dem von Prof. S… untersuchten Molekül BTB, das hier dargestellt ist:
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TRAZ unterscheidet sich von diesem Molekül durch vier Methylgruppen, die jeweils ein Wasserstoffatom an den vier Phenylgruppen am Ende des Moleküls ersetzen. Nach Aussage der Klägerin verhält sich dieses Molekül wie BTB in Bezug auf eine koordinative Bindung an Liq.
In seinem Gutachten kommt Prof. S… auf Grund der Auswertung von in Auftrag gegebenen XPS-Spektren von Li zu dem Schluss, dass eine koordinative Bindung zwischen BTB und Li eingegangen wird. Dies schließt er aus der Verschiebung der Li-Linie zu höheren Bindungsenergien in den XPS-Spektren bei der Zugabe von BTB, wie sie in Fig. 4 gezeigt werden.
_ Figur 4 des Gutachtens SP 6, Li 1s Bindungsenergien _
In der hier ebenfalls wiedergegebenen Fig. 3 zeigt das Gutachten auch Übersichtscans für dieseleben Schichten.
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Figur 3 des Gutachtens SP 6, Übersichtscans
Aus diesen Übersichtscans ist ersichtlich, dass der Li 1s-Peak sehr klein ist, was am geringen Wirkungsquerschnitt für die eingesetzte Photonenenergie 1486,7 eV liegt, die für ein Photoelektronenspektrum von Lithium schlecht geeignet ist. Dieser Peak ist bei der Kenntnis seiner ungefähren Lage im Übersichtsscan der Fig. 3 zwar noch im Rauschen erkennbar, so dass nachfolgend ein Scan mit besserer Auflösung gefahren werden kann, doch ist auch dieser Scan verrauscht und lässt nicht erkennen, wie die durchgezogenen Linien in Fig. 4 aus einem Scan mit 0,1 eV Schrittweite (vgl. Abs. 50, „XPS measurements“), d.h. 10 Messpunkte über 1 eV Bindungsenergie, zustande kommen. Zudem zeigt der linke obere Übersichtsscan der Fig. 3 des Gutachtens, also der Übersichtsscan über eine Schicht aus reinem Liq deutliche Linien von Br, die nicht zuletzt wegen des höheren Wirkungsquerschnitts von Br sehr groß wirken und deutlich zeigen, dass die gemessene Schicht mit einer Br enthaltenden Spezies verunreinigt war. Zu diesen Verunreinigungen führt Prof. B… in seinem Gutachten SP 9 aus, dass dieses Brom von Spuren von Verunreinigungen stammt, wahrscheinlich aus einem vorhergehenden Experiment, klärt aber nicht auf, welche (vgl. Abs. 38 bis 45). Normalerweise führt ein Experimentator beim Erkennen einer solchen Verunreinigung das Experiment einfach noch einmal durch, was aber offensichtlich nicht geschehen ist. Dies gilt umso mehr, wenn die Messung als Grundlage für das Erkennen und Bestimmen einer chemischen Verschiebung dient, wie es vorliegend der Fall ist, denn Fig. 4 des Gutachtens von Prof. S… SP 6 erkennt die Verschiebung durch Vergleich der Lage der Li-1s-Linien mit der Lage der Linie in diesem Spektrum, bei dem der Li-1s-Peak möglicherweise aber nicht an der Stelle liegt, an der er für reines Liq liegen würde Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Auf die XPS-Spektren der anderen in den Molekülen enthaltenen Atome, insbesondere Stickstoff und Sauerstoff geht Prof. S… in seinem Gutachten nicht ein. Dies erfolgt jedoch im Gutachten von Prof. B… (SP 9, Abs. 83 bis 92), in dem auch hochaufgelöste XPS-Spektren von Stickstoff für die untersuchten Schichten und deren Verschiebung gezeigt werden. Diese hier gezeigten Spektren zeigen eine Verschiebung der Linien der Schichten mit BTB zur Linie von reinem Liq, gestatten aber keine Aussage darüber, ob irgendeine Reaktion erfolgt, denn für den Fall von reinem Liq ist nur Stickstoff im Liq vorhanden, in allen anderen Schichten ist aber zusätzlich eine größere Menge an Stickstoff im BTB vorhanden, deren Linienlage aber eine andere als die des Stickstoffs in Liq ist. Aus dem Gutachten von Prof. B… entnimmt der Senat, dass es sich um keine neue Messung des N-1s-Spektrums an neu erzeugten Schichten handelt, sondern um eine Auswertung der Daten, die auch dem Gutachten von Prof. S… (SP 6) zugrundeliegen (vgl. Abs. 85 „Um jedoch auf Prof. O…s Bedenken einzugehen, habe ich die hochauflösenden XPS-Daten auf den Stickstoff-Peak-Bereich unteruntersucht.“). Bei diesen liegt dann wiederum für die Liq-Schicht eine Verunreinigung durch eine Br-enthaltende Spezies vor, deren Einfluss unbekannt ist. Wie im Gutachten von Prof. B… angegeben, ist wegen der relativ großen Anzahl an Stickstoffatomen eine Auswertung schwierig (vgl. Abs. 86), da sich „zu viele Stickstoffatome den Kuchen teilen“, was aber bei guten XPS-Spektren möglicherweise durch Linienfits bewerkstelligt werden könnte.
Wegen der vorstehend beschriebenen schlechten Qualität der XPS-Spektren sieht der Senat eine koordinative Bindung von BTB an Liq für nicht nachgewiesen an. Daraus folgt im Ergebnis weiter, dass erst recht nicht nachgewiesen ist, dass das ähnliche aber nicht identische TRAZ eine koordinative Bindung mit Liq eingeht. Somit fehlt ein Nachweis, dass das Merkmal b.bb (1) auch bei der in Druckschrift ZP 9 offenbarten OLED vorliegen muss. Da kein weiterer Versuch des Nachweises einer koordinativen Bindung für eine erfindungsgemäße Kombination eines Metallkomplexes mit einer organischen Verbindung vorliegt, gilt der Gegenstand des Patentanspruches 1 nach Hauptantrag als neu (§ 3 PatG). Zudem gibt keine der sich im Verfahren befindenden Druckschriften eine Anregung dafür, in einer elektronenleitenden Schicht den Metallkomplex und die organische Verbindung so auszuwählen, dass sie eine koordinative Bindung eingehen, so dass das mit Patentanspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte organische elektronische Bauelement dem Fachmann auch nicht nahegelegt ist, weshalb es als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt (§ 4 PatG). Es ist somit patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG).
Aus denselben Gründen gilt dies auch für das Verfahren des nebengeordneten Patentanspruches 14.
Die Unteransprüche geben vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten organischen elektronischen Bauelements nach Patentanspruch 1 und des Verfahrens zu dessen Herstellung nach Patentanspruch 14 an, so dass sie sich an diese Ansprüche anschließen können.
Bei diesem Sachstand bedarf es daher keiner Entscheidung mehr, ob sich das Streitpatent auch in den Fassungen einer der Hilfsanträge als rechtsbeständig erweisen würde.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Senat hat die seitens der Beklagten vorgenommene Einschränkung im Rahmen ihres Hauptantrags vom 29. Juni 2026 kostenmäßig mit insgesamt 1/3 des Gesamtstreitwerts bemessen, da das Streitpatent durch die hierin vorgenommene Konkretisierung der organischen Verbindung eine maßgebliche Einschränkung erfahren hat, welche die ausgeurteilte Kostenquote rechtfertigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Orientierungssatz§
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 54/26 -