Rechtsprechung / BPatG / 35. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 02.07.2026 – 35 W (pat) 405/25
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:020726B35Wpat405.25.0
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2017 007 567 (hier: Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters)
ECLI:DE:BPatG:2026:020726B35Wpat405.25.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Eisenrauch sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Beschluss§
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2025 - mit Ausnahme des unter Ziff. 3 festgesetzten Gegenstandswertes - aufgehoben und das Gebrauchsmuster wird insoweit gelöscht, als es über die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 9 des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrags hinausgeht. Der weitergehende Löschungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und denen des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3.
Gründe§
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang der Gegenstand des Gebrauchsmusters 20 2017 007 567 (im Folgenden: „Streitgebrauchsmuster“) schutzfähig bzw. löschungsreif im Sinne von § 13 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 15 Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG ist.
Das Streitgebrauchsmuster geht auf Unterlagen zurück, die am 16. August 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht worden waren. Am 11. Oktober 2022 ist es mit 10 Schutzansprüchen (einem Hauptanspruch sowie 9 unselbständigen Unteransprüchen) und der Bezeichnung „Trainingsvorrichtung“ eingetragen worden. Durch Abzweigung hat das Streitgebrauchsmuster den Anmeldetag der deutschen Patentanmeldung 10 2017 009 577, nämlich den 14. Oktober 2017, erhalten. Das Streitgebrauchsmuster ist nach wie vor in Kraft; seine Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert worden. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Gebrauchsmusterschrift (U1-Schrift) eine Trainingsvorrichtung zur Unterstützung des Trainings von Liegestützen. Bei Liegestützen bzw. sogenannten „Push-Ups“ ruhe der Körper in der Regel auf den Handflächen (vgl. Absatz [0002]). Durch das Abwinkeln der Handflächen könne es zu Schmerzen auf Grund der Überbeanspruchung von Bändern und Sehnen kommen. Zur Vermeidung dieser Handhaltung könne auf Liegestützgriffe als Hilfsmittel zurückgegriffen werden (vgl. Absatz [0003]. Diese böten zwar (vgl. Absatz [0004]) als Vorteil eine größere Bewegungsamplitude, jedoch sei es (vgl. Absatz [0005]) im Stand der Technik nachteilig, dass für jede Hand ein separater Liegestützgriff verwendet werde. Dies könne zu Verletzungen führen, sollte ein Liegestützgriff beim Training kippen oder rutschen. In Absatz [0006] wird hierzu als Aufgabe der Erfindung genannt, die genannten Nachteile des Standes der Technik zu überwinden und eine Trainingsvorrichtung zur Verfügung zu stellen, mittels derer ein einfaches und effektives Training möglich ist. Dabei sollen gemäß den Absätzen [0013] und [0014] die Standflächen des Verbindungssystems einen festen und sicheren Stand auf dem Boden ermöglichen, wobei ein Kippen und ein Rutschen der Trainingsvorrichtung während der Benutzung unterdrückt werde (vgl. Absatz [0014]).
Der eingetragene Hauptanspruch (Schutzanspruch 1) lautet folgendermaßen:
1. Trainingsvorrichtung zur Anwendung als Liegestützgriff umfassend zwei Griffelemente, die über ein Verbindungssystem starr miteinander verbunden sind, wobei das Verbindungssystem eine Standfläche, umfassend mindestens drei zusammenhängende und/oder unzusammenhängende Teilstandflächen, für einen rutschfesten Stand auf einer Bodenfläche aufweist. Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 27. Januar 2023 vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Der Antrag ist gestützt auf den Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (fehlende Neuheit und fehlender erfinderischer Schritt) im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. §§ 1 und 3 GebrMG. Der Antragsgegner hatte bereits zuvor beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) Verletzungsklage gegen die Antragstellerin erhoben (Az. 6 O 278/22). Der Verletzungsstreit ist mittlerweile durch einen zwischen den Parteien am 3. Mai 2024 per Beschluss festgestellten Vergleich, in dem das vorliegende Löschungsverfahren ausdrücklich ausgeklammert wurde, erledigt. Der Streitwert des Verletzungsverfahrens war im Zusammenhang mit dem Vergleich durch Beschluss in Höhe von … € festgesetzt worden. Die Antragstellerin hat ihren Löschungsantrag auf die nachfolgenden Druckschriften gestützt:
D1 DE 92 12 561 U1 D2 GB 2 354 956 A D3 US 5 226 868 A D4 US 5 205 802 A D5 US 2008/0051273 A1 D6 AU 2016247135 B1 D7 US 7 156 788 B1 Der Antragsgegner hat dem ihm am 11. Februar 2023 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 19. Februar 2023, eingegangen beim DPMA am 23. Februar 2023, rechtzeitig und in vollem Umfang widersprochen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat am 17. September 2024 einen Zwischenbescheid erlassen und hierbei von Amts wegen die nachfolgenden, weiteren Druckschriften in das Verfahren einbezogen:
D8 US 2009 / 0 170 676 A1 D9 US 2014 / 0 357 460 A1 D10 US 4 232 863 A D11 US 2015 / 0 065 321 A1 D12 US 6 186 930 B1 Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung, die am 11. März 2025 stattfand, das Streitgebrauchsmuster zum einen in der eingetragenen Fassung als Hauptantrag verteidigt; zum anderen hat er beantragt, das Streitgebrauchsmuster hilfsweise mit den Anspruchsfassungen gemäß seinen Hilfsanträgen 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 15. November 2023, seinen Hilfsanträgen 5 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 25. November 2024 sowie höchst hilfsweise gemäß seinen Hilfsanträgen 7a, 10a und 10b, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung überreicht, beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Gebrauchsmusterabteilung hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11. März 2025 das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht, dem Antragsgegner die Kosten des patentamtlichen Verfahrens auferlegt und den Gegenstandswert auf … € festgesetzt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat in ihrem Beschluss ausgeführt, das Streitgebrauchsmuster sei in der eingetragenen Fassung zu löschen, da der Gegenstand gemäß dem eingetragenen Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag mit Blick auf die Entgegenhaltung D1 nicht mehr neu sei. Die Gegenstände nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 seien bereits aus der D2 und die der Hilfsanträge 8 und 9 aus der D3 bekannt und damit nicht neu. Die Gegenstände nach den Hilfsanträgen 5 bis 7, 7a, 10, 10a und 10b seien unzulässig erweitert und könnten bereits deshalb nicht an die Stelle der eingetragenen Fassung treten.
Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 7. April 2025 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich seine am 29. April 2025 beim DPMA eingegangene Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die am 2. Juli 2026 stattfand, hat der Antragsgegner neue Schutzansprüche 1 bis 9 vorgelegt, die folgenden Wortlaut haben:
1. Trainingsvorrichtung zur Anwendung als Liegestützgriff, umfassend zwei Griffelemente, die über ein Verbindungssystem starr miteinander verbunden sind, wobei die Verbindung der Griffelemente mit dem Verbindungssystem lösbar ist, wobei das Verbindungsystem eine Standfläche für einen rutschfesten Stand auf einer Bodenfläche aufweist, umfassend eine ausgedehnte Fläche, die sich unter den Griffelementen befindet und mindestens so breit ist wie der Abstand der jeweiligen Schwerpunkte der Griffelemente, wobei zusätzlich zwei weitere Teilstandflächen als separate, jeweils integral ausgebildeten Flächenelemente am Verbindungssystem angeordnet sind.
2. Trainingsvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der minimale Abstand der Schwerpunkte der Griffelemente vorzugsweise über 40 cm liegt und der maximale Abstand der Schwerpunkte der Griffelemente unter 100 cm liegt.
3. Trainingsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Griffelemente mit ihrer jeweiligen Längsachse zur Y-Achse geneigt sind, insbesondere in einem Winkel zwischen 45° und 90°, wobei die beiden Griffelemente bevorzugt spiegelsymmetrisch zueinander angeordnet sind, mit einer Spiegelebene orthogonal zur Breite der Trainingsvorrichtung.
4. Trainingsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bezüglich der Breite der Trainingsvorrichtung mindestens zwei Teilstandflächen einen Abstand voneinander haben, der mindestens dem Abstand der Schwerpunkte der Griffelemente entspricht, und/oder dass mindestens eine dritte Teilstandfläche zu mindestens einer der erstgenannten beiden Teilflächen bezüglich der Länge der Trainingsvorrichtung einen Abstand von mindestens 10 cm hat.
5. Trainingsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trainingsvorrichtung Standelemente aufweist, welche an dem Verbindungssystem angebracht sind, wobei die Standelemente mit ihren unteren Flächen jeweils eine Teilstandfläche bilden.
6. Trainingsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturen des Verbindungssystems zwischen den Griffelementen tiefer liegen als die Griffelemente.
7. Trainingsvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Trainingsvorrichtung zusätzlich ein Fußauflageelement umfasst, welches mittels des Verbindungssystems relativ zu den Griffelementen starr angeordnet ist, wobei das Verbindungssystem bevorzugt Strukturen umfasst, die das Fußauflageelement orthogonal zur Breite zu den Griffelementen beabstandet halten.
8. Trainingsvorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass Teilstandflächen sowohl im Bereich unter dem Fußauflageelement als auch im Bereich unter den Griffelementen angeordnet sind.
9. Trainingsvorrichtung nach einem der Ansprüche 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe der Griffelemente und/oder die Höhe des Fußauflageelements und/oder dessen Abstand zu den Griffelementen einstellbar und arretierbar ist, wobei bevorzugt die Höhe der Griffelemente relativ zum Fußauflageelement eingestellt werden kann. Sodann hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2025 aufzuheben und das Gebrauchsmuster nach neuem Hauptantrag mit den Schutzansprüchen 1 bis 9, wie in der mündlichen Verhandlung überreicht, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Antragstellerin, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. Juli 2026, wie in ihrem Schreiben vom 17. März 2026 angekündigt, nicht vertreten war, hatte zuvor mit Eingabe vom 29. September 2025 beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Das Streitgebrauchsmuster erweist sich in der Fassung seines Hauptantrags, nämlich im Umfang seiner in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüche 1 bis 9, als rechtsbeständig.
1. Teilzurücknahme des Widerspruchs a) Das Streitgebrauchsmuster war gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG ohne Sachprüfung insoweit zu löschen, als sein Gegenstand über die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2026 überreichten, neuen Schutzansprüche 1 bis 9 hinausging. Zwar hat der Antragsgegner dem Löschungsantrag am 23. Februar 2023 wirksam, insbesondere auch rechtszeitig innerhalb der 1-monatigen Erklärungsfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG, widersprochen. Die Vorlage der neuen Schutzansprüche bedeutet jedoch eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 die neuen Schutzansprüche 1 bis 9 vorgelegt und er gleichzeitig erklärt hat, dass Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang dieser Schutzansprüche verteidigen zu wollen. Angesichts der weitreichenden Folgen einer (auch teilweisen) Widerspruchszurücknahme sind an eine Rücknahmeerklärung hinsichtlich ihrer Klarheit und Bestimmtheit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 1997, 625, 626 - „Einkaufswagen I“; BPatGE 51, 206 ff. - „Beschränkte Verteidigung“). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer solchen Zurücknahme jedoch nicht zuletzt aufgrund der Art und Umstände, unter denen der Antragsgegner seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, zweifelsfrei gegeben.
b) Die Wirksamkeit der teilweise erklärten Zurücknahme des Widerspruchs ist auch insoweit gegeben, als der Gegenstand nach dem neuen Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag in jeder Hinsicht zulässig ist und insbesondere nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (vgl. hierzu allgemein: Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 28). Maßstab für die Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist im vorliegenden Falle eines abgezweigten Gebrauchsmusters der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung (vgl. BGH GRUR 2012, 1243, 1245 [Rn. 17] - „Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter“). Zu den näheren Einzelheiten, die die Zulässigkeit der mit Hauptantrag verteidigten Anspruchsfassung betreffen, wird auf die entsprechenden Ausführungen unten im nachfolgenden Abschnitt 2. d) verwiesen.
2. Schutzfähigkeit des verteidigten Gegenstandes in der Sache In der verbliebenen, mit Hauptantrag verteidigten Fassung, die zum Gegenstand des streitigen Löschungserfahrens geworden ist und folglich einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen war, erweist sich der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Sinne von §§ 1, 3 GebrMG als neu und auf einem erfinderischen Schritt beruhend, weshalb der von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgrund einer mangelnden Schutzfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG nicht mehr zum Tragen kommt.
a) Der gemäß Hauptantrag verteidigte Schutzanspruch 1 lautet mit vorangestellten Gliederungspunkten wie folgt (Merkmale des eingetragenen Anspruchs fett hervorgehoben, Änderungen demgegenüber durch Streichung hervorgehoben):
1 Trainingsvorrichtung zur Anwendung als Liegestützgriff, 1.2 umfassend zwei Griffelemente, 1.2.1 die über ein Verbindungssystem starr miteinander verbunden sind, 1.2.2 wobei die Verbindung der Griffelemente mit dem Verbindungssystem lösbar ist, 1.3 wobei das Verbindungssystem eine Standfläche, umfassend 1.3.1 mindestens drei zusammenhängende und/oder unzusammenhängende Teilstandflächen, für einen rutschfesten Stand auf einer Bodenfläche aufweist, 1.3.2 umfassend eine ausgedehnte Fläche, die sich unter den Griffelementen befindet und mindestens so breit ist wie der Abstand der jeweiligen Schwerpunkte der Griffelemente, 1.3.3 wobei zusätzlich zwei weitere Teilstandflächen als separate, jeweils integral ausgebildete Flächenelemente am Verbindungssystem angeordnet sind.
b) Als Fachmann wird – wie im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung zu Recht ausgeführt - ein Ingenieur oder Master der Fachrichtung Sportingenieurwesen, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Trainingsgeräten verfügt, für die vorliegende Aufgabenstellung als qualifiziert angesehen.
c) Ein solcher Fachmann wird den Anspruchsmerkmalen folgendes Verständnis zugrunde legen:
Das Merkmal 1.1 bezieht sich auf eine Vorrichtung, die geeignet sein muss, um beim Training als Liegestützgriff verwendet werden zu können. Hierzu umfasst die Vorrichtung zwei Griffelemente (Merkmal 1.2), die über ein Verbindungssystem starr miteinander verbunden sind (Merkmal 1.2.1). Somit sollen die Griffe beim bestimmungsgemäßen Gebrauch (Training) keine Beweglichkeit (weder translatorisch noch rotatorisch) aufweisen, wobei jedoch ein Lösen der Verbindung, z.B. zum Einstellen der Griffelemente oder zum Auseinandernehmen für den Transport, gemäß Merkmal 1.2.2 möglich ist (siehe Absatz [0010] der Gebrauchsmusterschrift). Neben der starren Verbindung der Griffelemente soll das Verbindungssystem für einen sicheren Stand sorgen (siehe Abs. [0013]). Da es sich bei dem Verbindungssystem ausdrücklich um ein System handelt, kann es auch mehrere Bauteile umfassen. So besteht es im Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 2 aus der Verbindungsstange und zwei Abstandselementen, jeweils mit dem Bezugszeichen 2. Das Verbindungssystem weist neben der starren Verbindung der Griffe gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.3.1 eine Standfläche für einen rutschfesten Stand auf einer Bodenfläche auf. Die Standfläche umfasst hierbei (mindestens) drei Teilstandflächen, die entsprechend den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3 folgendermaßen ausgestaltet sind: Die erste Teilstandfläche ist gemäß Merkmal 1.3.2 als eine ausgedehnte Fläche ausgebildet, d.h. als eine durchgehende, ununterbrochene Fläche, die sich von oben betrachtet unter den Griffelementen befindet. Die Fläche weist dabei in der Breite mindestens eine Ausdehnung auf, die so groß ist wie der Abstand der Schwerpunkte der beiden Griffelemente; bezüglich der Tiefe der Fläche, d. h. der Erstreckung senkrecht zur Breite, gibt es keine Vorgaben.
Zusätzlich zu dieser ausgedehnten Fläche sind entsprechend Merkmal 1.3.3 zwei weitere Teilstandflächen vorhanden. Diese beiden Teilstandflächen sind als separate Flächenelemente jeweils integral am Verbindungssystem angeordnet. Die Ausgestaltung einer Teilstandfläche als „Flächenelement“ ist in der Gebrauchsmusterschrift als Alternative zu den ebenfalls dort angeführten „Standelementen“ angeführt. So können gemäß Absatz [0015] nicht zusammenhängende Teilstandflächen beispielsweise mehrere separate Flächenelemente und/oder Standelemente sein, wobei es sich auf Grund der „oder“- Kombination um unterschiedlich ausgestaltete Elemente bzw. Bauteile handelt. Bezüglich der Ausgestaltung als „Standelement“ gibt Absatz [0019] den Hinweis, dass Standelemente „an dem Verbindungssystem angebracht sind“, d.h. es sich um eigenständige Bauteile handelt. Diese Auslegung wird insbesondere durch das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 gestützt, bei dem an bestimmten Stellen des Verbindungssystems 2 mit eigenem Bezugszeichen 5 versehene Standelemente angeordnet sind, welche die Teilstandflächen 3 bilden (siehe Absatz [0030]). Im Gegensatz hierzu erkennt der Fachmann beim Vergleich mit den Figuren 1 und 2, dass bei den dortigen Teilstandflächen 3 keine zusätzlichen Elemente angebracht sind, sondern die Teilstandflächen durch separate, voneinander räumlich getrennte Flächen der Abstandselemente des Verbindungssystems 2 selbst gebildet werden. Damit ist für den Fachmann erkennbar, dass es sich hierbei um die zuvor erwähnte alternative Ausbildung der Teilstandflächen als Flächenelemente handeln muss. Somit sind die Flächenelemente keine zusätzlich angebrachten Bauelemente, sondern bereits am Verbindungssystem vorhandene bzw. integral damit ausgebildete Flächen, die als Standflächen den Boden kontaktieren. Dieses Verständnis wird im Anspruch mit den diesbezüglich klarstellenden Merkmalen, dass die separaten Flächenelemente integral am Verbindungssystem angeordnet sind, eindeutig zum Ausdruck gebracht. Dabei wird der Begriff „separat“ im üblichen Sinne so verstanden, dass es sich bei den beiden zusätzlichen Teilstandflächen um zwei integral mit dem Verbindungssystem ausgebildete Flächenelemente handelt, die separat, d. h. insbesondere räumlich getrennt voneinander und von der ausgedehnten Fläche, ausgebildet und angeordnet sind.
d) Der Gegenstand nach Hauptantrag ist hinreichend in den Unterlagen der Stammanmeldung 10 2017 009 577 offenbart, wobei im Folgenden auf die Offenlegungsschrift Bezug genommen wird. Die Merkmale 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.3 entsprechen dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1. Die lösbare Verbindung zwischen den Griffelelementen und dem Verbindungssystem gemäß Merkmal 1.2.2 wird ausdrücklich in Absatz [0010], zweite Hälfte, u.a. in Verbindung mit einer Einstellmöglichkeit der Griffelemente, erwähnt. Aus dem eingetragenen Anspruch 1 ist im Merkmal 1.3.1 die Merkmalsgruppe, dass die Standfläche „mindestens drei zusammenhängende und/oder unzusammenhängende Teilstandflächen“ umfasst, gestrichen worden. Hieraus ergibt sich allerdings keine unzulässige Änderung bzw. Erweiterung, da die nunmehr beanspruchte Merkmalskombination der Merkmale 1.3.2 und 1.3.3 von der ursprünglich geschützten Ausgestaltungsform umfasst wird. Denn die ausgedehnte Fläche, die laut Absatz [0018] sogar als aus zwei zusammenhängenden Teilstandflächen gebildet angesehen werden kann, und die zwei zusätzlichen Teilstandflächen stellen mindestens drei zusammenhängende und/oder unzusammenhängende Teilstandflächen dar (siehe auch Absatz [0015]). Durch die Streichung erfolgt somit keine Erweiterung des Gegenstands, vielmehr führt die Konkretisierung der Teilflächen zu einer weiteren Beschränkung gegenüber dem ursprünglichen Merkmal 1.3.1. Das Merkmal 1.3.2 entspricht dem ersten Satz des Absatzes [0018]. Das Merkmal 1.3.3 ergibt sich aus der Grundforderung des ursprünglichen Merkmals 1.3.1, dass mindestens drei Teilstandflächen (Merkmal 1.3.1) vorhanden sein müssen. Somit müssen zusätzlich zu der ausgedehnten Fläche noch mindestens zwei weitere Teilstandflächen vorhanden sein, wobei die konkrete Ausgestaltung dieser beiden (nicht zusammenhängenden) Teilstandflächen als separate Flächenelemente in Absatz [0015], vorletzter Satz, offenbart ist – siehe hierzu auch die diesbezügliche Auslegung.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 entsprechen den eingetragenen sowie ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 10, wobei zur Anpassung an die beantragte Anspruchsfassung der ursprüngliche/eingetragene Anspruch 4 gestrichen und der ursprüngliche/eingetragene Anspruch 9 (nun Anspruch 8) entsprechend umformuliert worden sind.
e) Der mit Hauptantrag verteidigte Gegenstand ist neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von §§ 1, 3 GebrMG. Denn für eine Ausgestaltung, bei der eine ausgedehnte Fläche unter den beiden Griffelementen als eine Teilstandfläche vorgesehen wird und zur Verbesserung der Standfestigkeit zwei weitere separate Teilstandflächen als hiervon beabstandete und integral mit dem Verbindungssystem ausgebildete Flächenelemente vorgesehen werden, findet sich im vorliegenden Stand der Technik kein Vorbild und auch keine Anregung:
So wird bei den Entgegenhaltungen D1 bis D3 das Verbindungssystem im Wesentlichen aus einer rechteckigen Platte gebildet, an deren Eckpunkten jeweils Standelemente angebracht sind:
Figur 3 der D1 mit Standelementen 17 Figur 1 der D2 mit Standelementen 18 Figuren 2 und 3 der D3 mit Standelementen 18 Damit mangelt es diesen Entgegenhaltungen sowohl an einer Teilstandfläche, die als ausgedehnte Fläche unter den Griffelementen ausgebildet ist, als auch an zwei weiteren Teilstandflächen, die als Flächenelemente integral mit dem Verbindungssystem ausgebildet sind (fehlende Merkmale 1.3.2, 1.3.3). Eine Anregung dahingehend, ausgehend von D1, D2 oder D3 bei dem jeweiligen Verbindungssystem eine ausgedehnte Fläche unter den Griffelementen vorzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal durch die an den Eckpunkten vorgesehenen Stand-elemente bereits eine maximale Kippsicherheit gegeben ist. Eine ausgedehnte Fläche unter den Griffelementen gemäß Merkmal 1.3.2 geht zwar aus dem Push-Up-Trainer nach der D12 hervor, dieser offenbart jedoch keine zwei zusätzlichen, separat angeordneten Flächenelemente gemäß Merkmal 1.3.3:
Ausschnitt aus Figur 1 der D12 Figur 2 der D12 Und auch hiervon ausgehend ist keine Anregung dahingehend erkennbar, zusätzlich zu der vollflächigen Auflagefläche zwei räumlich beabstandete Flächenelemente als weitere Standflächen auszubilden. Denn hier fungiert bereits die komplette Unterseite als Standfläche, so dass hier gar keine weiteren Teilstandflächen angeordnet werden können. Somit müsste der Fachmann an dem Basiskörper 12 seitlich auskragende Ausleger vorsehen, um räumlich separierte Teilstandflächen anordnen zu können. In Anbetracht des großen strukturellen Änderungsaufwands würde der Fachmann eine solche Maßnahme nicht ohne eine konkrete Veranlassung oder ein konkretes Vorbild in Betracht ziehen. Somit ergibt sich weder aus den Entgegenhaltungen D1 bis D3, D12 noch aus dem weiteren Stand der Technik ein diesbezügliches Vorbild für eine derartige Merkmalskombination, wobei die übrigen im Verfahren befindlichen Dokumente noch weiter abliegen. Im umfangreichen Stand der Technik im Verfahren gibt es keine entsprechende Ausführungsform, weshalb das Streitgebrauchsmuster in der jetzt beanspruchten Fassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GebrMG als neu gelten muss. Und da auch ausgehend von den bekannten Ausgestaltungen wie oben dargelegt eine derartige Kombination nicht nahelegt ist, ist diese auch als auf einem erfinderischen Schritt beruhend anzusehen.
Die nachgeordneten Schutzansprüche 2 bis 9 werden aufgrund ihres Rückbezugs auf den Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag von diesem getragen.
III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 92 ZPO und die hinsichtlich des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens beruht auf § 17 Abs. 4 GebrMG. Nachdem sich der Antragsgegner das Streitgebrauchsmuster durch die teilweise Zurücknahme seines Widerspruchs nicht mehr in vollem Umfang verteidigt und sich damit teilweise in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat, waren ihm insoweit die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahren und jene des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Nach wirtschaftlicher Betrachtung muss davon ausgegangen werden, dass sich durch die vorliegende Entscheidung der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters gegenüber der eingetragenen Fassung um 2/3 verringert hat, weshalb die Verfahrenskosten zu 2/3 dem Antragsgegner und zu 1/3 der Antragstellerin aufzuerlegen waren. Anhaltspunkte, die billigerweise eine andere Entscheidung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Dieser Beschluss kann angefochten werden, wenn einer der in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 3 PatG aufgeführten Mängel gerügt wird, dass nämlich 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen. Eisenrauch Richter Dr. Krüger
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen) Verkündet am 2. Juli 2026 …