Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 09.04.2026 – 29 W (pat) 504/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat504.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2019 229 713
ECLI:DE:BPatG:2026:090426B29Wpat504.23.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Posselt und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2019 229 713 ist am 12. September 2019 angemeldet und am 10. Dezember 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren der Klasse 11: Haartrockner; Elektrische Heizgeräte; Elektrische Heizfäden; Heizungsanlagen; Wasserverteilungsanlagen; Hähne; Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Badinstallationen; Badeapparate; Duschen; Toiletten [WCs]; Handtrockner für Waschräume; Abwaschbecken, Spülen; Urinale als sanitäre Einrichtungen; Wasserreinigungsanlagen; Klasse 20: Handtuchständer [Möbel]; Duschstühle; Möbel; Waschtische [Möbel]; Wandmontierte Baby-Wickeltische; Möbel aus Metall; Schirmständer; Regaleinheiten; Spiegel [versilbertes Glas]; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Klasse 21: Schneidbretter für die Küche; Küchengeräte; Beregnungsgeräte; Papierhandtuchspender; Seifenspender; Toilettenpapierspender; Mülleimer; Treteimer [Mülleimer]; Toilettegeräte [Körperpflege]; Stangen und Ringe für Handtücher; Bürsten; Zahnbürsten; Mopps; Kosmetische Geräte; eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 10. Januar 2020. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am 19. März 2020 Widerspruch erhoben. Diesen hat sie auf folgende Kennzeichen gestützt:
1. Unionsmarke UM 015 175 821 geschützt für:
Klasse 08: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Essbestecke aus Edelmetallen oder unedlen Metallen oder damit plattiert, nämlich Messer, Löffel und Gabeln; Nicht elektrische Eier- und Käseschneider, nicht elektrische Pizzaschneider, nicht elektrische Gemüse- und Obstschäler; Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Badewannen; Bidets; Badinstallationen; Duschkabinen [komplett]; Urinale; Toiletten [WC]; Transportable Toiletten; Abwaschbecken, Spülen; Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Geformte Bau- und Straßenbaumaterialien aus Beton, Gips, Erde, Ton, Sand, Naturstein, Kunststein, Holz, Kunststoff oder synthetischen Materialien; Bauten, Maste, Absperrungen; Natürliche oder synthetische nichtmetallische Oberflächenbeschichtungen für Bauzwecke in Form von Platten oder Streifen (heiß verklebbar); Glasziegel für Bauzwecke, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasscheiben, Glasplatten für Bauzwecke; Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten; Bürstenmachermaterial; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Schüsseln, Behälter, Keksdosen, Gläser, Tassen, Tabletts, Eierbecher, Kaffeetassen, Kasserollen, Karaffen, Kuchenformen, Teekannen, Tafelgeschirr (ausgenommen Messer, Gabeln und Löffel) aus Glas und Porzellan, nämlich Schalen, Henkelbecher, Teller, Salz und Pfefferstreuer, Saucieren, Krüge und Vasen; Statuetten, Statuen und Kunstgegenstände aus Glas und Porzellan; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellung für Dritte von handbetätigten Werkzeugen und Geräten, Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräten sowie sanitären Anlagen, um dem Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren ermöglichen; Zusammenstellung für Dritte von Baumaterialien, Rohren, nicht aus Metall, für Bauzwecke, transportablen Bauten, nicht aus Metall, Denkmälern, nicht aus Metall, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und Steingut (ausgenommen deren Transport), um dem Verbraucher die bequeme Ansicht und den Kauf der Waren zu ermöglichen; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen können bereitgestellt werden von Einzelhandelsgeschäften, Großhandelsgeschäften, durch Versandhandelskataloge oder über elektronische Medien, beispielsweise über Websites oder Fernseheinkaufsprogramme; Klasse 37: Baudienstleistungen, Vermietung von Baumaschinen und - ausrüstungen; Gebäudereinigung (innen und außen), Reinigung von
öffentlichen Bereichen und Industriegelände; Desinfektionsarbeiten, Ungezieferbekämpfung, ausgenommen für landwirtschaftliche Zwecke, Vermietung von Reinigungsmaschinen und -ausrüstung; Dienstleistungen einer Service-Station für Landfahrzeuge (Wartung, Reparatur und Betankung von Landfahrzeugen); Dienstleistungen von Tankstellen und Reparaturwerkstätten für Wasserfahrzeuge, Wartung, Reparatur und Betankung von Wasserfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen; Polstern, Reparatur und Restaurierung von Möbeln; Installation, Wartung und Reparatur von Heizungs-, Kühl- und sanitären Anlagen; Reinigung, Pflege und Reparatur von Bekleidungsstücken; Installation, Wartung und Reparatur von Industriemaschinen und -ausrüstungen, Büromaschinen und -ausrüstungen, Kommunikationsapparaten, elektrischen und elektronischen Geräten; Reparatur und Wartung von Aufzügen; Reparatur von Uhren; Bergbau- und Bergbauarbeiten; Reparatur von Schuhen, Taschen und Gürteln; Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen einer Transportvermittlungsagentur in Form der Organisation von Ausflügen für Touristen, Dienstleistungen einer Frachtvermittlungsagentur in Form von Frachtmaklerdiensten, Dienstleistungen eines Schiffsmaklers in Form des Transports von Frachten mit Schiffen, Dienstleistungen eines Fremdenverkehrsbüros in Form von Dienstleistungen eines Reisebüros und von Reiseführungen, Reservierungs- und Buchungsdienstleistungen für Beförderungen und Reisen und Fahrkarten für Rundfahrten, Organisation von Rundfahrten; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Kongressen und Seminaren; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermittlung von Gästeunterkünften, nämlich Hotels, Motels, Feriencamps, Pensionen.
2. Unionsmarke UM 011 224 771 geschützt für:
Klasse 08: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Essbestecke aus Edelmetallen oder damit plattiert, Nämlich, Messer, Löffel und Gabeln; Nicht elektrische Eier- oder Käseschneider, Nichtelektrische Pizzaschneider, Nicht elektrische Obst- und Gemüseschäler; Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Badewannen; Bidets; Badinstallationen; Duscheinfassungen; Urinale (sanitäre Einrichtungen); Toiletten [WC]; Transportable Toiletten; Toiletten; Abwaschbecken, Spülen; Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Geformte Bau- und Straßenbaumaterialien aus Beton, Gips, Erde, Ton, Sand, Naturstein, Kunststein, Holz, Kunststoff oder synthetischen Materialien; Bauten, Maste, Absperrungen; Natürliche oder synthetische nichtmetallische Oberflächenbeschichtungen für Bauzwecke in Form von Platten oder Streifen (heiß verklebbar); Glasziegel für Bauzwecke, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasscheiben, Glaspaneele für Bauzwecke.
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Schüsseln, Gläser, Keksdosen, Gläser, Tassen, Tabletts, Eierbecher, Kaffeetassen, Stieltöpfe, Karaffen, Kuchenformen, Teekannen, Tafelgeschirr (ausgenommen Messer, Gabeln und Löffel) aus Glas und Porzellan, Nämlich, Becken, Becher, Teller, Salz- und Pfefferstreuer, Saucieren, Kannen und Krüge und Vasen; Statuetten, Statuen und Kunstgegenstände aus Glas und Porzellan; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellung für Dritte von Handwerkzeugen und Geräten (handbetätigt), Geräte zur Beleuchtung, zum Heizen, zur Dampferzeugung, zum Kochen, zum Kühlen, zum Trocknen, zum Belüften, für die Wasserversorgung und für sanitäre Zwecke, Baumaterialien, Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke, transportable Bauten (nicht aus Metall), Denkmäler (nicht aus Metall), Haushalts- oder Küchengeräte und -behälter, Glaswaren, Porzellan- und Steingutware (ausgenommen deren Transport), um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Erwerb dieser Waren zu ermöglichen; Alle vorstehend genannten Dienstleistungen können bereitgestellt werden von Einzelhandelsgeschäften, Großhandelsgeschäften, durch Versandhandelskataloge oder über elektronische Medien, beispielsweise über Websites oder Fernseheinkaufsprogramme; Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Bauleistungen; Bauwesen, Reparaturwesen und Restaurierung; Klasse 39:
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen einer Transportvermittlungsagentur in Form der Organisation von Ausflügen für Touristen, Dienstleistungen einer Frachtvermittlungsagentur in Form von Frachtmaklerdiensten, Dienstleistungen eines Schiffsmaklers in Form des Transports von Frachten mit Schiffen, Dienstleistungen eines Fremdenverkehrsbüros in Form von Dienstleistungen eines Reisebüros und von Reiseführungen, Reservierungs- und Buchungsdienstleistungen für Beförderungen und Reisen und Fahrkarten für Rundfahrten, Organisation von Rundfahrten; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Konferenzen, Symposien, Kongressen und Seminaren; Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermittlung von Gästeunterkünften, Nämlich, Betrieb von Hotels, Betrieb von Motels, eines Feriencamps, Dienstleistungen von Pensionen.
Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Waren der Klassen 11 und 21 der angegriffenen Marke und stützt sich auf alle Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarken. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 den Widerspruch zurückgewiesen.
Es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei durchschnittlich. Der Widerspruch richte sich gezielt gegen die Waren aus den Klassen 11 und 21 der jüngeren Marke. Bei den Waren der Widerspruchsmarken in Klasse 11 „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ und in Klasse 21 „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ handele es sich um Oberbegriffe gemäß der Klassifikation von Nizza. Diese seien identisch, hochgradig ähnlich oder zumindest ähnlich mit den Vergleichswaren aus den Klassen 11 und 21 des jüngeren Zeichens. Die genauen Ähnlichkeitsbeziehungen könnten jedoch dahinstehen, da selbst bei einer unterstellten Identität der Vergleichswaren zwischen den beiden Widerspruchskennzeichen und der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und unterstellter Warenidentität erforderlichen hohen Anforderungen an den Abstand der Zeichen halte die jüngere Marke ein. Eine visuelle Verwechslungsgefahr sei aufgrund der markanten grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke mit den fünf langen senkrechten Linien oberhalb des Markentextes, sowie der farbigen Ausgestaltung des Buchstabens „A“ bei der Widerspruchsmarke zu 1 nicht feststellbar. Allerdings messe der Verkehr bei Wort- /Bildzeichen in der Regel den Wortbestandteilen als einfachster und kürzester Bezeichnungsform prägende Bedeutung zu. Eine Mitprägung durch den Bildbestandteil könne nur angenommen werden, wenn dieser eine Marke derartig beherrsche, dass das Wort kaum mehr beachtet werde. Davon sei bei der Gestaltung der jüngeren Marke und dem Widerspruchskennzeichen zu 1 jedoch nicht auszugehen. Grafische Ausgestaltungen wie z.B. Schriftarten, Figuren oder einfache geometrische Formen seien zudem einer verbalen Benennung nur schwer zugänglich und damit vernachlässigbar. In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht verbleibe bei der angegriffenen Marke der Markentext "DLAW", welcher sich von dem Markentext "LAV" der Widerspruchszeichen deutlich unterscheide. Klanglich bestehe daher keine Gefahr, die Marken miteinander zu verwechseln. Die jüngere Marke bestehe aus insgesamt vier Buchstaben und zwei Silben ‘D – LAW‘. Die Buchstabenfolge DL am Wortanfang sei in der deutschen Sprache ungewöhnlich.
Das angegriffene Zeichen werde daher wie ‘DE – LOW‘ oder ‘DE – LAW‘ ausgesprochen mit einem stimmschwachen und weichen Konsonanten an letzter Stelle. Die älteren Markentexte bestünden dagegen jeweils aus nur drei Buchstaben und einer einzelnen Silbe. Die Aussprache erfolge wie ‘LAFF‘ mit einem prägnanten Konsonanten L am Wortanfang und einem scharfen und klangstarken F-Zischlaut am Zeichenende. Auch die schriftbildliche Ähnlichkeit reiche nicht aus, um eine Verwechslung zu begründen. Eine Übereinstimmung beider Marken im Schriftbild bestehe nur für die beiden mittleren Buchstaben der jüngeren mit den ersten beiden Buchstaben der älteren Marken: Zudem gelte der Erfahrungsgrundsatz, dass im allgemeinen Wortanfänge stärker beachtet würden, als Wortenden oder Zwischensilben. Zudem blieben bei Kurzzeichen Unterschiede leichter in Erinnerung; somit bestehe schriftbildlich genügend Abstand zwischen den Marken. Auch in begrifflicher Hinsicht bestehe keine Verwechslungsgefahr. Denn sowohl "DLAW" als auch "LAV" seien Fantasiebegriffe. Es bestehe auch keine Gefahr, dass die Marken im Sinne einer mittelbaren Verwechslungsgefahr gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlten.
Der Beschluss ist der Widersprechenden am 24. Oktober 2022 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich ihre am 23. November 2022 elektronisch beim DPMA eingegangene Beschwerde. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken. Zutreffend gehe die Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken und identischen bzw. hochgradig ähnlichen Waren aus. Der deshalb an den Abstand der Zeichen zu stellende strenge Maßstab werde durch die jüngere Marke jedoch nicht eingehalten. Nach anerkannter Rechtsprechung sei hierfür eine Ähnlichkeit in einer Hinsicht (klanglich, begrifflich oder visuell) ausreichend. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „DLAW“ geprägt. Dieser werde - wie auch die Markenstelle korrekt anmerke - vom angesprochenen Verkehrskreis wir „De-Law“ ausgesprochen. Der erste Buchstabe „D“ bzw. „de“ wirke dabei wie ein bestimmter Artikel oder könne vom angesprochenen Verbraucher bei klanglicher Wiedergabe als solcher aufgefasst werden. Das Hauptaugenmerk werde somit auf das weitere Wortelement „law“ gelegt, das in klanglicher Hinsicht identisch mit den Beschwerdemarken „Lav“ sei. Es sei nicht zwingend, dass die älteren Marken „LAFF“ ausgesprochen würden, wie die Markenstelle annehme. Ebenso wahrscheinlich sei eine Aussprache als „Law“. Der prägende Wortbestandteil „law“ der angegriffenen Marke sei somit in klanglicher Hinsicht identisch mit den Beschwerdemarken. Das Bildelement der Widerspruchsmarken zu 1 spiele insgesamt nur eine untergeordnete Rolle, denn es sei lediglich eine werbegrafisch übliche bildhafte Ausschmückung, der keine eigenständige Kennzeichnungskraft zukomme. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Übereinstimmung in dem Wortelement „LAW“ bzw. „LAV“ eine begriffliche Ähnlichkeit. Der von den streitgegenständlichen Zeichen angesprochene Durchschnittsverbraucher nehme üblicherweise keine konkrete Analyse der Marken vor, sondern nehme diese in ihrer Gesamtheit wahr und vergleiche sie anschließend in seinem ungenauen Erinnerungsbild.
Vorliegend werde beim Durchschnittsverbraucher die klangliche Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Marken zu einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen führen. Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2022 aufzuheben und auf den Widerspruch aus den Unionsmarken UM 015 175 821 und UM 011 224 771 die Löschung der Marke 30 2019 229 713 für die Waren der Klassen 11 und 21 anzuordnen.
Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat sich weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und auch keine Anträge gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den Hinweis des Senats vom 3. März 2026, Bezug genommen.
II. Die gem. § 64 Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zurückgewiesen wurde.
A. Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke UM 011 224 771 Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke .
1. Die sich gegenüberstehenden Waren in den Klassen 11 und 21 wenden sich vornehmlich an die allgemeinen Verkehrskreise. Lediglich die „Heizungsanlagen; Wasserverteilungsanlagen; Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Wasserreinigungsanlagen“ der angegriffenen Marke richten sich vorwiegend an Fachkreise. Die Aufmerksamkeit ist angesichts der – auch finanziellen – Bedeutung der Waren „Heizungsanlagen; Wasserverteilungsanlagen; Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Badinstallationen; Duschen; Toiletten [WCs]; Abwaschbecken, Spülen; Urinale als sanitäre Einrichtungen; Wasserreinigungsanlagen“ der Klasse 11 leicht erhöht, ansonsten durchschnittlich.
2. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist von der Registerlage auszugehen. Zwischen den wortgleich in den jeweiligen Verzeichnissen enthaltenen Begriffen „Toiletten [WCs]; Abwaschbecken, Spülen“ in Klasse 11 besteht Identität. Zudem umfassen die Oberbegriffe der Widerspruchsmarke „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ in Klasse 11 die Waren der angegriffenen Marke in dieser Klasse. Gleiches gilt zumindest hinsichtlich „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ in Klasse 21 der Widerspruchsmarke und „Schneidbretter für die Küche; Küchengeräte; Papierhandtuchspender; Seifenspender; Toilettenpapierspender; Mülleimer; Treteimer [Mülleimer]“ der angegriffenen Marke. Da auch bei identischen Waren keine Verwechslungsgefahr besteht, sieht der Senat von einem detaillierten Vergleich der weiteren Ähnlichkeitsbeziehungen ab.
3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II; GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2012, 64 Rn. 12 – Maalox/Melox-GRY).
a. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich des Teils der Waren, die mit Toiletten in Zusammenhang stehen. Denn der inländische Verkehr wird „lav“ insoweit nicht als Abkürzung für „lavatory“ auffassen. Es handelt sich dabei um eine englische bzw. amerikanische slangartige Abkürzung, die noch keinen Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat (vgl. hierzu z. B. auch BPatG, Beschluss vom 07.02.2022, 26 W (pat) 61/20 - THE HAT PAL; Beschluss vom 15.09.2016, 28 W (pat) 513/15 – BADASS EBIKES).
Soweit die Buchstabenkombination LAV zudem als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet wird (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis vom 3. März 2026), liegen diese in Verbindung mit den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen fern.
b. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Markenstelle für Klasse 11 hat zutreffend festgestellt, dass der bei dieser Ausgangslage - identische Dienstleistungen und durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - einzuhaltende deutliche Abstand zwischen den Vergleichszeichen gewahrt ist.
Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – MediconApotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 249 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 272 f.). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria). Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben.
Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria).
Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:
(angegriffene Marke) und (Widerspruchsmarke) a. Diese unterliegen keiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr. aa. In begrifflicher Hinsicht besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken. Der Verkehr fasst beide Zeichen als Fantasiebezeichnungen auf. Wie oben dargestellt, kennt er die Bedeutung von LAV als englische slangartige Abkürzung für „lavatory“ nicht. Er hat zudem keinen Anlass, die angegriffene Einwortmarke in die Teile „D“ und „LAW“ zu untergliedern und dieser eine Bedeutung wie „D-Gesetz“ beizumessen. Denn der Verkehr neigt grundsätzlich dazu, Buchstabenfolgen und Abkürzungen, soweit möglich, als Wort zusammenzufassen und auszusprechen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 05.06.1996, 29 W (pat) 128/94 – ICA/iNCA; Beschluss vom 20.05.2003, 24 W (pat) 031/02 – QIS/KIS). Doch selbst wenn man das Verständnis als „D-Gesetz“ unterstellte, hat die angegriffene Marke keine unmittelbar für den Verkehr verständliche Bedeutung, die man ohne analytische Betrachtungsweise problemlos erkennen würde.
bb. Schriftbildlich weisen die Zeichen in ihrer Gesamtheit durch die auffällige optische Gestaltung der angegriffenen Marke, den zusätzlichen Buchstaben „D“ am in der Regel mehr beachteten Wortanfang sowie den Unterschieden zwischen den Buchstaben „W“ und „V“ am jeweiligen Wortende nur eine weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit auf. Der Verkehr nimmt bei Kurzzeichen Unterschiede deutlicher wahr, als bei längeren Zeichen (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.02.2026, 29 W (pat) 560/22 – Lux/Luv; Beschluss vom 07.12.2021, 25 W (pat) 544/20 –BOXX/XOX; Beschluss vom 09.10.2019, 29 W (pat) 608/17 – WE.RE/WE; Beschluss vom 09.05.2018, 29 W (pat) 587/17 – NEO/NAO; Beschluss vom 09.03.2015, 28 W (pat) 24/13 – 3E/E3; Beschluss vom 08.08.2013, 25 W (pat) 104/12 – Talo/tilo; Beschluss vom 12.01.2011, 29 W (pat) 51/10 - E-tat/ETAX; Beschluss vom 13.05.2009, 26 W (pat) 324/03 – WELT/WEST; Beschluss vom 02.08.2005, 27 W (pat) 102/04 - Nic/Nix; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 297 m. w. N.). Das bedeutet nicht, dass bei Kurzwörtern geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden dürften. Trotzdem hat die Länge der Vergleichswörter einen - im Einzelfall unterschiedlichen - Einfluss auf die Ähnlichkeit. So bleiben kurze Wörter erfahrungsgemäß besser und genauer in der Erinnerung als längere Markenwörter, weshalb auch Abweichungen in nur einem Buchstaben Verwechslungen ausschließen können. Ferner besteht kein Anlass, die jeweilige grafische bzw. typografische Gestaltung der Zeichen bei der schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit nicht zu berücksichtigen. Beim optischen Vergleich ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr das Schriftbild von Zeichen meist genauer wahrnimmt und, anders als schnell verhallende Worte, länger und/oder wiederholt betrachten kann, was dazu führt, dass das visuelle Erinnerungsbild in der Regel genauer ausfällt und auch Einzelheiten umfasst (vgl. BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 31 – IPS/ISP; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310).
cc. Klanglich besteht ebenfalls nur weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308). Hierbei ist in Betracht zu ziehen, dass bei einer klanglichen Wiedergabe der Marken mit verschiedenen Aussprachen durch den Verkehr zu rechnen ist. Sind aber verschiedene Aussprache- oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 09.10.2017, 29 W (pat) 517/15 – elAMARA/Esmara; Beschluss vom 04.12.2015, 24 W (pat) 47/14 - NYX/NUXE; Beschluss vom 21.10.2015, 29 W (pat) 31/13 - CARS/CARSI).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden – wie es dem oben dargestellten Regelfall entspricht – die sich gegenüberstehenden Marken hier lediglich mit deren Wortelement benennen. Eine sprachliche Darstellung der grafischen Elemente der jüngeren Marke wäre zu aufwendig, zeitraubend und umständlich. Die Widerspruchsmarke entspricht einem üblichen Schriftbild, so dass der Verkehr den überschießenden Bildanteil nicht erkennen wird.
Die Vergleichszeichen werden daher mit DLAW bzw. LAV benannt. Sie weichen durch den zusätzlichen ersten Buchstaben „D“ der angegriffenen Marke sowie den jeweils letzten Buchstaben „W“ bzw. „V“ voneinander ab. Auch wenn beide den Vokal „A“ enthalten, ist die Silbenzahl, die Betonung und der Sprechrhythmus unterschiedlich. Die angegriffene Marke wird am wahrscheinlichsten Englisch als /diː/ - /lɔː/ oder Deutsch als DE – LAW ausgesprochen und endet daher mit einem stimmschwachen und weichen Konsonanten. Das ältere Zeichen verfügt nur über drei Buchstaben und eine Silbe. Die Aussprache erfolgt als LAFF mit einem prägnanten Konsonanten L am Wortanfang und einem scharfen und klangstarken F-Zischlaut am Zeichenende. Das „V“ am Wortende wird – anders als die Beschwerdeführerin vorträgt – hingegen nicht als „W“ artikuliert. Denn im Deutschen wird ein „V“ am Wortende stets als „F“ ausgesprochen (vgl. auch Anlagenkonvolut 2 zum Hinweis vom 3. März 2026). Sollte eine ebenfalls naheliegende englische Aussprache gewählt werden, so wird das Widerspruchszeichen mit /læv/ benannt; diese Aussprache läge deutlich näher am deutschen „F“ als am „W“.
Es ist ferner nicht auszuschließen, dass der Verkehr die Zeichen, gerade da sie keinen Wortcharakter aufweisen, auch als Einzelbuchstaben De-eL-A-We bzw. El- A-Vau ausspricht (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.02.2021, 30 W (pat) 43/19 – DAWA/DAW). Dann tritt der Abstand zwischen ihnen noch deutlicher zu Tage, als oben dargestellt. Aufgrund der Abweichung am grundsätzlich – so auch hier – mehr beachteten Wortanfang, die hier wegen der ungewöhnlichen Folge zweier Konsonanten deutlich hörbar ist, führen die Übereinstimmungen in der weniger beachteten Wortmitte – auch bei schwierigen Übermittlungsbedingungen – nicht dazu, dass die Zeichen sich in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend klanglich voneinander unterschieden. Es handelt sich hier – wie oben bei A. 4. a. bb bereits ausführlich dargestellt - zudem um relativ kurze Vergleichswörter, bei denen einzelne Unterschiede stärker ins Gewicht fallen als bei längeren Vergleichsbezeichnungen und daher bereits Abweichungen in nur einem Laut Verwechslungen ausschließen können dd. Das angegriffene Zeichen wird nicht durch die Buchstaben „LAW“ geprägt, und zwar weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Bei dem vorzunehmenden Zeichenvergleich sind mithin die Zeichen einschließlich der darin enthaltenen zusammengehörigen Wortelemente (DLAW/lav) in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 13 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Büscher/Dittmer/Schiwy:
Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 324). Die Grundsätze der Prägung können auch bei Einwortzeichen zur Anwendung kommen. Denn der Verkehr kann in einer aus einem Wort bestehenden Bezeichnung ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen erkennen, sofern er auf Grund besonderer Umstände Veranlassung hat, die Bezeichnung zergliedernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 27 – YOOFOOD/YO; GRUR 2013, 631 Rn. 33 – AMARULA/Marulablu; GRUR 2008, 905, Rn. 26 – Pantohexal; GRUR 2008, 909, Rn. 27 – Pantogast).
Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin sind vorliegend keine besonderen Umstände zu berücksichtigen, die angegriffene Marke zergliedernd in „D“ und „LAW“ zu unterteilen und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen (vgl. u.a. BPatG Beschluss vom 25.06.2013, 33 W (pat) 70/11 – IMMETRO / METRO). Das aus einem Wort bestehende „DLAW“ wird vom Verkehr inhaltlich als einheitliches Fantasiewort aufgefasst, bei dem keine Veranlassung besteht, es in „D“ und „LAW“ zu unterteilen. Dem steht schon die Zusammenschreibung der Buchstaben und die fehlende Hervorhebung des Beginns des „zweiten Bestandteils“ entgegen. Dies gilt auch in klanglicher Hinsicht. Trotz der bei einer der zu berücksichtigenden Aussprachevarianten bestehenden klanglichen Zäsur nach dem „D“ haben die angesprochenen Verkehrskreise - gerade angesichts der Kürze des Zeichens – keinen Anlass, das am besonders beachteten Wortanfang stehende „D“ wegzulassen.
b. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sowie eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegen ebenfalls nicht vor. aa. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr ist auszuschließen. Es fehlt hier bereits an der Benutzung mehrerer verschiedener Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rn. 64 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; GRUR 2013, 1239 Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion). Die Widersprechende und Beschwerdeführerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt über eine auf dem Markt präsente Markenserie mit einem entsprechenden Stammbestandteil verfügte.
bb. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht nicht. Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 – OFFROAD; GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; Büscher, in:
Büscher/Dittmer/Schiwy, 3. Auflage 2014, § 14 MarkenG Rn. 488). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken, reicht nicht aus. Es müssen vielmehr weitere besondere Umstände vorliegen, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen nahelegen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Büscher/Dittmer/Schiwy, a. a. O., Rn. 484; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O, § 9 Rn. 545 ff.).
Derartige Umstände liegen nicht vor. c. Andere Aspekte für eine Verwechslungsgefahr sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich. B. Widerspruch aus der Unionswort-/Bildmarke 015 175 821 1. Hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise, der teilweisen Identität der Waren sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft wird auf die obigen Ausführungen bei A. 1. bis 3. verwiesen.
2. Die sich gegenüberstehenden Zeichen (angegriffene Marke) und (Widerspruchsmarke) halten den bei dieser Ausgangslage – identische Waren und durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - erforderlichen deutlichen Abstand ein. a. Hinsichtlich der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit wird auf die Ausführungen unter A. 4. a. aa. und cc. verwiesen.
b. Die schriftbildliche Ähnlichkeit ist aufgrund der grafischen Bestandteile der Widerspruchsmarke noch etwas geringer als unter A. 4. a. bb. dargestellt. c. Ferner wird die angegriffene Marke nicht durch LAW geprägt. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind nicht gegeben. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter A. 4. a. dd. sowie A. 4. b. und c. verwiesen.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist daher nicht erfolgreich.
C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Posselt Rohlff