Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2026

BPatG Beschluss vom 14.01.2026 – 29 W (pat) 45/22

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:140126B29Wpat45.22.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2026:140126B29Wpat45.22.0

betreffend die Marke 30 2019 020 309

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter Posselt

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2019 020 309 ist am 30. August 2019 angemeldet und am 21. Oktober 2019 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Dienstleistungen eingetragen worden. Klasse 35: Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Computergestütztes Büromanagement; Verwaltungsdienstleistungen für Industrie- und Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln; Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen; Bürodienstleistungen; Unternehmensverwaltung für verwaltete Büros; Sekretariatsdienstleistungen; Fotokopierarbeiten; Leistungen einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung, Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung] und Stenografie- Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von Dokumenten; Personalvermittlungs- und Personalanwerbungsdienste; kaufmännisches Gebäudemanagement.

Klasse 36: Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von Immobilien; Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung, Leasing von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung von Büroflächen; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien.

Klasse 43: Bereitstellung von Einrichtungen für Tagungen, Konferenzen, Seminare und Ausstellungen; Vermietung von Gästezimmern; Vermieten von Büromöbeln; Information und Beratung in Bezug auf die vorstehend genannten Leistungen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. November 2019. Gegen die Eintragung hat die Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2020 Widerspruch erhoben. Dieser richtet sich gezielt gegen die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 der angegriffenen Marke und wird nur auf die Dienstleistungen in Klasse 35 und 36 der folgenden Unionsmarken gestützt:

1. Wortmarke UM 017 699 241 lexoffice Diese wurde am 17. Januar 2018 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und am 4. Juni 2018 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragen. In den hier relevanten Klassen 35 und 36 ist sie für folgende Dienstleistungen geschützt:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dateiverwaltung; Steuerberatung (Buchführung); Buchhaltung; Buchführung; Lohnbuchhaltung; Lohnbuchführung; Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte in den Bereichen Wirtschaft, Steuer, Datenverarbeitung, Finanzen, Buchhaltung und -führung, Unternehmensführung, Zeitmanagement und Personal, auch über das Internet, soweit in Klassen 35 enthalten; Hilfe bei der Geschäftsführung, nämlich bei der Erstellung der Buchhaltung, der Lohnbuchhaltung, von Steuermeldungen, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Reisekostenabrechnungen, Forderungsaufstellungen, Businessplänen, Erfassung und Verwaltung von Waren, Aufträgen und Materialbewegungen; Outsourcing Dienste im Bereich IT und EDV [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Datenerfassung, Datensystematisierung und Datenverwaltung; Dokumentenverwaltung und -archivierung; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen von Softwareprodukten und Druckereierzeugnissen auch mittels Online-Shops; Klasse 36:

Finanzwesen; Steuerberatung; Geldgeschäfte; finanzielle Förderung (Sponsoring).

2. Wort-/Bildmarke UM 017 699 265 Die Marke wurde am 17. Januar 2018 beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und am 1. Juni 2018 für Waren und Dienstleistungen in Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragen. In den Klassen 35 und 36 genießt sie Schutz für folgende Dienstleistungen:

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dateiverwaltung; Steuerberatung (Buchführung); Buchhaltung; Buchführung; Lohnbuchhaltung; Lohnbuchführung; Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte in den Bereichen Wirtschaft, Steuer, Datenverarbeitung, Finanzen, Buchhaltung und -führung, Unternehmensführung, Zeitmanagement und Personal, auch über das Internet, soweit in Klassen 35 enthalten; Hilfe bei der Geschäftsführung, nämlich bei der Erstellung der Buchhaltung, der Lohnbuchhaltung, von Steuermeldungen, der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Reisekostenabrechnungen, Forderungsaufstellungen, Businessplänen, Erfassung und Verwaltung von Waren, Aufträgen und Materialbewegungen; Outsourcing Dienste im Bereich IT und EDV [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Datenerfassung, Datensystematisierung und Datenverwaltung; Dokumentenverwaltung und -archivierung; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; Einzelhandels- und Versandhandelsdienstleistungen von Softwareprodukten und Druckereierzeugnissen auch mittels Online-Shops; Klasse 36: Finanzwesen; Steuerberatung; Geldgeschäfte; finanzielle Förderung (Sponsoring).

Mit Beschlüssen vom 18. Juni 2021 und vom 19. Mai 2022 – letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen – hat die Markenstelle für Klasse 35 die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruch teilweise gelöscht, nämlich für die Dienstleistungen:

Klasse 35: Computergestütztes Büromanagement; Verwaltungsdienstleistungen für Industrie- und Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln; Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen; Bürodienstleistungen; Unternehmensverwaltung für verwaltete Büros; Sekretariatsdienstleistungen; Fotokopierarbeiten; Leistungen einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung, Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung] und Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von Dokumenten; Personalvermittlungs- und Personalanwerbungsdienste; kaufmännisches Gebäudemanagement; Klasse 36: Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von Immobilien; Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung, Leasing von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung von Büroflächen; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien.

Im Übrigen – lediglich im Umfang der Vermietung von Büromaschinen und –geräten – hat sie den Widerspruch sowie den Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die Kosten des Verfahren aufzuerlegen, zurückgewiesen. Es bestehe im oben genannten Umfang Verwechslungsgefahr nach §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 9 I Nr. 2 MarkenG. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 richteten sich sowohl an Fachkreise und gewerbliche Abnehmer als auch an den Durchschnittsverbraucher.

Die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise sei überdurchschnittlich. Hinsichtlich der „Vermietung von Büromaschinen und –geräten“ bestehe keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarken. Im Übrigen seien die Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 35 und 36 mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarken entweder begrifflich identisch oder würden von diesen umfasst bzw. stünden mit ihnen in engem Zusammenhang. So weise ein Teil der Dienstleistungen der Klasse 35 der angegriffenen Marke begriffliche Überschneidungen mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf, nämlich Verwaltungsdienstleistungen/Beratung, Büromanagement und Bürodienstleistungen, Buchhaltung und Buchführung, sowie Unternehmensführung. Das kaufmännische Gebäudemanagement umfasse Kosten- und Vertragsmanagement, Nutzer- und Eigentümerbetreuung sowie Rechnungswesen, sodass diese mit den Widerspruchsdienstleistungen „Unternehmensverwaltung, Buchhaltung, Daten- und Dokumentenverwaltung“ ähnlich seien. Zudem bestehe enge Ähnlichkeit zwischen „Personalvermittlungs- und Personalanwerbungsdienste“ und „Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung im Bereich Personal und Unternehmensführung, Zeitmanagement“. Anders als der Inhaber der angegriffenen Marke meine, werde dies durch die Bezugnahme auf das Standardwerk „Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen“ auch ausreichend belegt. Gemäß Wikipedia umfasse Unternehmensberatung neben Management- und Ingenieurdienstleistungen stets auch die Beratung im Personalwesen, da diese ein Bereich der Betriebswirtschaft sei. Die Immobiliendienstleistungen der Klasse 36 der angegriffenen Marke seien grundsätzlich ähnlich zu den Dienstleistungen des Finanzwesens, für die die älteren Marken geschützt seien. Zum einen sei das Ziel der Verwaltung, Vermittlung, Leasing, Vermietung oder Verpachtung von Immobilien stets monetär, zum anderen böten gerade auch Banken, deren Hauptfeld Finanzdienstleistungen seien, selbst Immobilien an. Immobiliendienstleistungen und Versicherungswesen seien zudem Gegenstand einer Finanzberatung; es handele sich insoweit um bedeutende Anlage- und Investitionsmöglichkeiten. Viele Banken deckten daher sowohl das Finanzwesen, als auch Immobiliendienstleistungen ab. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei originär durchschnittlich. Es sei dabei auf die Marke in ihrer Gesamtheit abzustellen. Selbst, wenn gegebenenfalls eine beschreibende Bedeutung der Einzelbestandteile „lex“, lateinisch für Gesetz, Regel, Gebot, Recht und „office“ - englisch für Büro - bestehen sollte, so sei dies für das zusammengesetzte Wort lexoffice nicht der Fall. Gehe man davon aus, dass ein Wort „Rechtsbüro“ in der deutschen Sprache existiere, so habe dieses keinen eindeutigen Inhalt. Für eine Auslegung i. S. v. „Gesetz fürs Büro“, wie der Markeninhaber argumentiere, spreche grammatikalisch nichts.

Denn hierfür müsste die korrekte Bezeichnung „lex for office“ heißen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken habe die Erinnerungsgegnerin nicht mehr geltend gemacht. Eine Verwechslungsgefahr sei unter diesen Voraussetzungen gegeben. Denn es bestehe hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. Der Wortbestandteil „flexxOffice“ präge nach dem Grundsatz „Wort vor Bild“ die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht. Die besondere grafische Gestaltung des Mittelbuchstaben „O“ trete dabei zurück. Der Auffassung der Erinnerungsführerin, dass „flexxOffice“ mit dem Sinngehalt „flexibles Büro“ rein beschreibend sei, könne nicht gefolgt werden. Die Marke stelle lediglich eine Anlehnung an diese Bedeutung dar. Die Abkürzung „flexx“ sei nicht mit flexibel gleichzusetzen und auch aufgrund der besonderen Schreibweise mit doppeltem x nicht beschreibend. Die sich daher gegenüberstehenden Gesamtbezeichnungen „flexxoffice“ und „lexoffice“ seien klanglich hochgradig ähnlich, da das doppelte „x“ der angegriffenen Marke nicht hörbar sei und der zusätzliche Anfangskonsonant „f“ als stimmloser Engelaut vom Engelaut „l“ der Widerspruchszeichen akustisch nicht gut unterschieden werden könne. Es sei kein unbilliges Verhalten festzustellen, das dafür spreche, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Abwägung der relevanten Umstände durch die Markenstelle leide unter schwerwiegenden Mängeln. Diese verkenne, dass sich der Wortbestandteil „lexoffice“ der rangälteren Widerspruchsmarken aus den beschreibenden Begriffen „lex“ und „office“ zusammensetze, nicht über deren Bedeutung im Sinne von Rechtsbüro hinausgehe und daher glatt beschreibend für die relevanten Dienstleistungen in Klassen 35 und 36 sei. Hinsichtlich „office“ sei dies zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Doch auch für „lex“ sei dies für die Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stütze, der Fall. Denn „lex“, das seit dem Römischen Reich existiere, sei auch in einem nicht-juristischen Umfeld weit verbreitet und im Englischen und Deutschen ein Begriff für Recht und Gesetz. Die Einhaltung geltenden Rechts sei wiederum ein elementares Merkmal der Dienstleistungen wie Unternehmensverwaltung, Steuerberatung, Buchhaltung, Finanzwesen oder Geldgeschäfte.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei somit originär geschwächt und daher nur als gering einzustufen. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken durch eine andere - angeblich bekannte - Marke „LEXWARE“ könne nicht angenommen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer die Einrede der Nichtbenutzung hinsichtlich beider Widerspruchsmarken erhoben. Unabhängig davon ist er der Ansicht, die Argumentation der Markenstelle bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 35 sei zu pauschal und beziehe sich zudem auf die Dienstleistung „Unternehmensberatung“, die nicht beansprucht sei.

„Personalanwerbedienste und Personalvermittlungsdienste“ seien weder ähnlich noch identisch zu „betriebswirtschaftliche Beratung im Bereich Personal“. Nur weil diese Dienstleistungen einen Unterpunkt des Sammelbegriffs „Unternehmensberatung“ darstellten, könne nicht ohne weiteres eine Ähnlichkeit angenommen werden. Der Bereich der betriebswirtschaftlichen Beratung sei wesentlich enger als der der Unternehmensberatung. Die Markenstelle stelle ferner undifferenziert eine Ähnlichkeit sämtlicher Dienstleistungen der angegriffenen Marke in Klasse 36 zu der Dienstleistung „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarken fest. Es bestünde jedoch kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Dienstleistungen bloßer Immobilienverwalter und dem Finanzwesen. Diese seien nur sehr entfernt ähnlich. Ein Zusammenhang möge zwar bei Investoren bestehen, jedoch nicht hinsichtlich der bloßen Immobilienverwaltung. Zudem rechtfertige der Umstand, dass Immobilien Investitionsgüter im Finanzwesen sein könnten, keine Annahme von Ähnlichkeit der Dienstleistungen. Außerdem würden z. B. Banken keine Vermietung von Immobilien vornehmen. Ferner wiesen die sich gegenüberstehenden Zeichen einen erheblichen Abstand zueinander auf. Die angegriffene Marke werde nicht durch den Wortbestandteil „flexxOffice“ geprägt, sondern durch ihren Bildbestandteil. Die gegenteilige Annahme stehe schon in Widerspruch zu der Entscheidung des Amtes in Sachen 30 2012 040 415.4 „Flexxoffice“, in der die Eintragung der Wortmarke wegen fehlender Unterscheidungskraft und beschreibender Angaben zurückgewiesen worden sei.

Die zusammengesetzten Begriffe „flex“ und „office“ hätten die Bedeutung, dass etwas - hier Dienstleistungen - flexibel gestaltet werden könne und im Büro erbracht werde. Somit fehle es dem Wortbestandteil an Unterscheidungskraft. Erst das zentrale Bildelement, welches ungewöhnlich ausgestaltet sei, verleihe der angegriffenen Marke ihre Unterscheidungskraft und könne daher – auch klanglich - nicht unberücksichtigt bleiben. Auch der BGH verneine z. B. in seinen Entscheidungen zu air dsl oder Sierra Antiguo in solchen Fällen eine maßgebende Bedeutung des Wortbestandteils. Es läge folglich keine schriftbildliche oder klangliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen vor. Schriftbildlich präge der zentrale Bildbestandteil den Gesamteindruck der angegriffenen Marke; ferner führten die Doppelkonsonanten „xx“ und „ff“ zu einer klaren Zentrierung des Bildelements im Zeichen. Klanglich stünden sich am Wortanfang die Silben „flexx“ und „lex“ gegenüber, welche durch den abweichenden Anfangsbuchstaben eine unterschiedliche Betonung am mehr beachteten Wortanfang hätten; auch die Doppelkonsonanten „xx“ im angegriffenen Zeichen machten sich bei der Akzentuierung der Wortaussprache bemerkbar. Zudem komme der klanglichen Ähnlichkeit ohnehin kein Gewicht zu, da die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen nahezu ausschließlich „auf Sicht“, also an Hand schriftlicher Dokumente oder im Internet, jedenfalls aber nicht mündlich beauftragt würden. Ohnehin spiele aus nicht ersichtlichen Gründen die phonetische Ähnlichkeit im deutschen Recht eine extrem hohe Rolle. Der EuGH sehe dies anders. Auch der BGH habe in seiner KAPPA-Entscheidung bereits eine differenzierte Sichtweise eingenommen.

Insgesamt handele es sich bei der klanglichen Verwechslungsgefahr um die unbedeutendste Ähnlichkeitsprüfung. Zudem sei stets eine Gesamtbetrachtung aller Faktoren erforderlich, so dass eine Ähnlichkeit nur in einer Hinsicht nicht ausreiche. Auch das OLG Hamburg habe sich in seiner Telekom-Entscheidung (GRUR-RR 2023, 155) von der einseitigen Wahrnehmung im Hinblick auf die phonetische Ähnlichkeit abgewandt. Selbst wenn man eine gewisse Ähnlichkeit annehmen wolle, werde diese durch die begriffliche Unähnlichkeit der Vergleichszeichen neutralisiert. Während die angegriffene Marke einen Zusammenhang mit Flexibilität im Büro herstelle, bestehe dieser bei den Widerspruchsmarken zwischen Recht und Büro.

Der Beschwerdeführer regt zum Komplex der Frage der Bedeutung der phonetischen Ähnlichkeit in der Gesamtbetrachtung der Vergleichsmarken die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2021 und vom 19. Mai 2022 werden aufgehoben und der Widerspruch wird zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat schriftsätzlich beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Markenstelle habe zutreffend eine Verwechslungsgefahr bejaht. Die Widerspruchsmarken besäßen keine beschreibende Bedeutung, sodass deren originäre Kennzeichnungskraft nicht geschwächt sei. Sie hätten – selbst wenn man sie analysierend betrachtete, was der Verkehr nicht tue – allenfalls die Bedeutung „Gesetzesbüro“, jedoch nicht „Rechtsbüro“. Das Wort existiere in der deutschen Sprache nicht und habe keine Bedeutung für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen. Schon die Bestandteile der Widerspruchsmarken seien diesbezüglich nicht beschreibend. Dies gelte insbesondere für den lateinischen Begriff „lex“. Auch hätten etliche der beanspruchten Dienstleistungen keinen rechtlichen Bezug. Eine Kombination von englischen und lateinischen Begriffen sei zudem ungewöhnlich. Der Gesamtbegriff enthalte daher allenfalls eine vage Andeutung. Da der Verkehr in den Widerspruchszeichen den Bestandteil „LEX“ unmittelbar als Hinweis auf die bekannte Hausmarke „LEXWARE“ des Unternehmens der Wiedersprechenden erkenne, bestehe gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die Markenstelle habe die Ähnlichkeit bzw. Identität der Dienstleistungen überwiegend zutreffend festgestellt. Die Beschwerdegegnerin vertieft diesbezüglich ihre Argumentation aus dem Amtsverfahren und zitiert zum Beleg ihrer Ansicht weitere Gerichtsentscheidungen. Teils sei darüber hinaus sogar Dienstleistungsidentität gegeben, da die Unternehmensverwaltung der Widerspruchsmarken etliche Dienstleistungen wie Büromanagement, etc. der angegriffenen Marke umfassten. Die Markenstelle gehe zutreffend von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit und einer schriftbildlich durchschnittlichen Ähnlichkeit aus. Das Bildelement der angegriffenen Marke stelle lediglich eine werbeübliche dekorative Verfremdung des Buchstabens „O“ dar. Zudem sei flexxoffice für die hier relevanten Dienstleistungen – anders als ggf. bei Waren der Klassen 9 und 16 - nicht beschreibend. Die Abwandlungen würden klanglich nicht benannt; auch das doppelte x der angegriffenen Marke wirke sich sprachlich nicht aus. Zudem sei das „f“ am Beginn der angegriffenen Marke als stimmloser Engelaut vom Engelaut „l“ am Anfang der Widerspruchszeichen kaum zu unterscheiden. Ein begrifflicher Zeichenvergleich scheide aus, da beide Zeichen keine unmittelbare Bedeutung aufwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchswortmarke zu 1 besteht im verfahrensgegenständlichen Umfang eine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die angegriffene Marke auf den Widerspruch hin zu Recht gem. § 43 Abs. 2 S. 1 MarkenG teilweise gelöscht wurde. Ob auch zur Widerspruchsmarke zu 2 eine Verwechslungsgefahr besteht, wofür vieles spricht, kann daher dahinstehen.

A. Widerspruch aus der Unionswortmarke UM 017 699 241 lexoffice Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen besteht im von der Markenstelle festgestellten Umfang eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke.

1. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 richten sich vornehmlich an Unternehmen. Lediglich die Schreib- und Kopierdienste sowie die Personaldienstleistungen in Klasse 35 und „Verwaltung, Vermittlung, Schätzung von Immobilien; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Investieren in Immobilien“ in Klasse 36 der angegriffenen Marke sowie Steuerberatung und Geldgeschäfte der Widerspruchsmarken wenden sich auch an Durchschnittsverbraucher. Die Aufmerksamkeit ist angesichts der (finanziellen) Bedeutung der Dienstleistungen leicht erhöht.

2. Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in den Klassen 35 und 36 sind teils identisch, teils hochgradig ähnlich. a. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 erhobene Einrede der Nichtbenutzung gem. §§ 119 Nr. 4, 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. Art 18 UMV ist nicht zulässig. Denn am Eintragungstag der angegriffenen Marke, dem 30. August 2019, war die Benutzungsschonfrist der am 4. Juni 2018 registrierten Unionswiderspruchsmarke noch nicht abgelaufen. Gem. § 158 Abs. 5 MarkenG ist § 43 MarkenG in seiner seit 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden, da der Widerspruch erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 21. Februar 2020, erhoben wurde. Somit ist der zweite „wandernde“ Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG a. F. hier nicht heranzuziehen. b. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw. Dienstleistungen ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung der für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblichen Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 176 Rn. 10 -- ZOOM/ZOOM).

aa. Hinsichtlich der folgenden Dienstleistungen besteht Identität:

Die Dienstleistungen der angegriffenen Marke „Computergestütztes Büromanagement; Verwaltungsdienstleistungen für Industrie- und Handelsunternehmen in Bezug auf die Beschaffung von Büroartikeln; Unternehmensverwaltung für verwaltete Büros“ werden vom Oberbegriff „Unternehmensverwaltung“ der Widerspruchsmarke umfasst.

Gleiches gilt hinsichtlich der „Bürodienstleistungen; Sekretariatsdienstleistungen; Fotokopierarbeiten; Leistungen einer Telefonhotline, nämlich telefonische Anrufbeantwortung, Schreibmaschinenarbeiten, Schreibdienste [Textverarbeitung] und Stenografie-Sekretariatsdienstleistungen; Bürodienste; Vervielfältigung von Dokumenten“ der angegriffenen Marke und „Büroarbeiten“ der Widerspruchsmarke. Die genannten Schreibdienste der angegriffenen Marke sind zusätzlich von der „Datenerfassung, Datensystematisierung und Datenverwaltung; Dokumentenverwaltung und – archivierung“ der Widerspruchsmarke umfasst. Die „Beratung in Fragen der Geschäftsführung im Bereich der Bereitstellung von Vorstandsetagen mit dazugehörigen Service- und Managementleistungen“ der angegriffenen Marke unterfällt der begrifflich weiter gefassten Dienstleistung “Betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte im Bereich der Unternehmensführung“ der Widerspruchsmarke.

bb. Bezüglich der nachfolgend genannten Dienstleistungen liegt hochgradige Ähnlichkeit vor:

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Argumentation der Markenstelle sei zu pauschal und es bestehe insbesondere keine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen „Personalvermittlungs- und Personalanwerbedienste“ der angegriffenen Marke und „betriebswirtschaftliche Beratung im Bereich Personal“ der Widerspruchsmarke, so vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Denn Unternehmen, die „betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung und Auskünfte in den Bereichen „Personal“ erbringen, leisten in vielen Fällen auch Personalvermittlungs- und Personalanwerbungsdienste (vgl. hierzu auch das mit der Terminsladung vom 20. November 2025 übersandte Anlagenkonvolut 1). Ziel ist die möglichst umfassende Unterstützung des Kunden von der Beratung über die Vermittlung von Personal bis hin zum Outplacement. Es besteht daher eine hochgradige Ähnlichkeit der Dienstleistungen.

Die Markenstelle hat auch zutreffend eine hochgradige Ähnlichkeit der Dienstleistung „kaufmännisches Gebäudemanagement“ der angegriffenen Marke mit den Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung; Buchhaltung; Buchführung; Unternehmensführung, Datenerfassung, Datensystematisierung Datenverwaltung; Dokumentenverwaltung und -archivierung“ und der Widerspruchsmarke festgestellt. Denn das kaufmännische Gebäudemanagement umfasst die Objektbuchhaltung sowie das Kosten- und Vertragsmanagement, einschließlich der Nutzer- und Eigentümerbetreuung, gebäudebezogenes Rechnungswesen, Überwachung vertraglicher Leistungen von externen Dienstleistern und Qualitätsmanagement (https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udemanagement). Daher sind darin Buchhaltungs- und Buchführungsdienstleistungen, Datenerfassung etc. und die Dokumentarchivierung enthalten.

Zudem sind die Oberbegriffe „Unternehmensverwaltung, Unternehmensführung und Geschäftsführung“ der Widerspruchsmarke sehr breit gefasst und können daher auch kaufmännisches Gebäudemanagement umfassen oder auf dieses gerichtet sein. Auch liegt – anders als der Beschwerdeführer vorbringt – eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen „Verwaltung, Vermittlung, Leasing und Schätzung von Immobilien; Immobilienverwaltung; Vermietung, Vermittlung, Leasing von Gewerbeimmobilien, Büros und Büroräumen; Vermietung von Büroflächen; Vermittlung der Vermietung von Immobilien; Verpachtung von Immobilien; Vermittlung von Immobilien für Dritte; Investieren in Immobilien“ der angegriffenen Marke und dem „Finanzwesen“ der Widerspruchsmarken vor.

Wie die Markenstelle zutreffend dargestellt und mit entsprechender Rechtsprechung belegt hat, ist zwischen dem Immobilienbereich und dem Finanzbereich ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben. So übernehmen Banken die Finanzierung von Immobilien, bieten Immobilienfonds an und bewerben neben den von ihnen finanzierten Neubauvorhaben auch Gebrauchtimmobilien (vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 21.05.2014, 29 W (pat) 59/12 – Advotip / Advo). Dieser enge Zusammenhang besteht jedoch nicht nur für Investitionen in Immobilien, sondern auch für die Immobilienverwaltung. So hat eine Recherche des Senats ergeben, dass eine größere Zahl an Banken neben den eben genannten Dienstleistungen auch selbst eine Immobilienverwaltung für Dritte anbietet (vgl. das mit der Terminsladung vom 20. November 2025 übersandte Anlagenkonvolut 2). Der Beschwerdeführer hat - ohne dies weiter zu belegen - in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2026 vorgetragen, dass Banken keine Vermietung von Immobilien übernähmen. Vor allem Volksbanken und Raiffeisenbanken bieten diese Dienstleistungen für ihre Kunden jedoch an (vgl. Anlagenkonvolut 2 – Vereinigte Volksbank e. G.: „Unsere Leistungen im Überblick: Mietverwaltung √…√… √Durchführung von Mieterwechseln und Vermietung von Leerständen…√Mietinkasso und Nebenkostenabrechnungen“). Die VR Bank in Bergisch-Gladbach Leverkusen wirbt z. B. wie folgt:

„Als Immobilieneigentümer wissen Sie, dass die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Von der Anzeigenschaltung über die Besichtigungstermine bis hin zur Unterzeichnung des Mietvertrags – all diese Schritte nehmen Ihre wertvolle Zeit in Anspruch. Als professionelle Makler übernehmen wir diese Aufgaben für Sie. Durch unsere umfassende Marktkenntnis und Erfahrung gestalten wir den gesamten Vermietungsprozess für Sie effizient, damit Sie sich um andere wichtige Dinge kümmern können.“ (https://www.vrbankgl-immobilien.de/eigentuemer/immobilienvermieten/). Die Sparkasse Immobilien Göttingen (https://s-immogp.de/service/vermietung) bietet unter dem Stichwort „Vermietung“ einen „Komplettservice von der Mietpreisbestimmung bis zum Mietvertragsabschluss!“ an. Die Uni Credit Bank hat in der HVB Immobilien AG alle Vermarktungs-, Entwicklungs- und Verwaltungsaufgaben für Immobilien in Deutschland gebündelt. Diese bietet u. a. die Vermietung von Gewerbeimmobilien, u. a. in ostdeutschen Städten wie Leipzig und Dresden an. Ferner berichten z. B. Fuchsbriefe vom 16. Juli 2021 darüber, dass Banken seit einiger Zeit immer mehr in die Vermietung von Immobilien drängen, um sich bei sehr niedrigen Zinsen – wie es sie seit der Finanzkrise 2008/2009 gibt – alternative Einnahmequellen zu den klassischen Bankgeschäften zu erschließen.

3. Die Widerspruchsmarke verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II). Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2017, 75 Rn. 31 – Wunderbaum II, EuGH GRUR 2010, 1096 – BORCO/HABM). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 – BSA/DSA DEUTSCHE SPROTMANAGEMENTAKADEMIE).

a. Es handelt sich bei dem Wort „lexoffice“ um eine unübliche Kombination eines lateinischen und eines englischen Wortes (vgl. hierzu zuletzt u. a. BPatG, Beschluss vom 06.02.2025, 25 W (pat) 539/23 – OMNIPOWER), der hinsichtlich der Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken geschützt sind, keine eindeutige, sofort erfassbare beschreibende Bedeutung zukommt.

aa. „lex“ stammt aus dem Lateinischen und wird u. a. mit „Gesetz, Vorschrift“, aber auch mit „das geschriebene Recht“ oder „Regel, Vorschrift, Gebot, Satzung“ ins Deutsche übersetzt. Zudem hat der Begriff „als die lex …“ als Hinweis auf ein aus bestimmtem Anlass erlassenes Gesetz Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. Duden.de/Rechtschreibung/Lex). Allerdings handelt es sich nach Angaben des Deutschen Nachrichtenkorpus mit der Häufigkeit 19 um ein selten vorkommendes Wort (https://dict.wortschatzleipzig.de/de/res?corpusId=deu_news_2024& word=lex).

bb. Der englische Begriff „office“ bedeutet „Büro“ und wird in dieser Bedeutung auch im Deutschen – z. B. bei „homeoffice“ oder „ich gehe heute ins Office“ – häufig verwendet. cc. Unterstellt, der inländische Verkehr verstünde „lexoffice“ als „Gesetz[es]-Büro“ oder „Rechtsbüro“, kommt dem Begriff dennoch für die geschützten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke kein eindeutiger und unmittelbar erfassbarer Sinngehalt zu. Dies gilt sowohl für die Dienstleistungen im Bereich der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensführung und -verwaltung, der Büroarbeiten, Buchhaltung, Buchführung, Steuerberatung, der betriebswirtschaftlich–organisatorische Auskünfte, dem Zeitmanagement und Personal, als auch im Bereich Finanzwesen, Geldgeschäfte oder finanzielle Förderung. Was ein „Gesetz[es]büro“ ist, bleibt völlig im Unklaren. Es kann damit die Rechtsabteilung in einem Unternehmen, die Ministerialbürokratie, die an der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen arbeitet, aber auch Bundesregierung bzw. Bundesrat gemeint sein, die ein Initiativrecht zum Einbringen neuer Gesetzentwürfe haben. Die Übersetzung in „Rechtsbüro“ ist ein informeller Sammelbegriff für irgendeine Form von juristischen Arbeitsstätten. Offen bleibt dabei, um welche es sich handeln könnte. Selbst, wenn die oben genannten Dienstleistungen mit rechtlichen Themen in Verbindung stehen bzw. bei ihrer Erbringung rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten sind, beschreibt lexoffice diese nicht. Sofern der Verkehr mit der letztgenannten Bedeutung Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes in Bezug nehmen sollte, sind solche vorliegend nicht geschützt.

b. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist weder gerichtsbekannt, noch wurde sie im Verfahren nachgewiesen. aa. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer in Folge von Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der angegriffenen Marke; eine Steigerung der Kennzeichnungskraft muss zudem bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II; BPatG, Beschluss vom 07.10.2019, 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO) und im Kollisionsgebiet, d. h. in Deutschland vorliegen (BGH GRUR 2018, 79 Rn. 21 ff. – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 75 Rn. 29 – Wunderbaum II). Die Benutzungslage muss dabei durch präsente glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt sein (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.08.2015, 24 W (pat) 540/12 – Senkrechte Balken).

bb. Nachweise für eine Steigerung aufgrund umfangreicher Benutzung und hoher Werbeaufwendungen hat die Widersprechende nicht vorgelegt. Die bloße Behauptung, der Verkehr erkenne in der Widerspruchsmarke das - aus Sicht der Beschwerdegegnerin bekannte - Zeichen Lexware und verknüpfe dessen guten Ruf mit den Widerspruchszeichen, was zu deren erhöhter Kennzeichnungskraft verhelfe, vermag einen Nachweis nicht zu ersetzen.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat zutreffend festgestellt, dass der bei dieser Ausgangslage – identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen und durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – einzuhaltende deutliche Abstand zwischen den Vergleichszeichen nicht gewahrt ist. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn man zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke von unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausginge. Denn es liegt hochgradige klangliche Zeichenähnlichkeit vor.

4. Es stehen sich die folgenden Vergleichszeichen gegenüber:

(angegriffene Marke) und lexoffice (Widerspruchswortmarke) a. Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig ausreicht, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 270 f. m. w. N.). Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 – KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 258 m. w. N.). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2014, 382 Rn. 14 – REAL-Chips; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox/MeloxGRY). Die relevanten Verkehrskreise nehmen diese in der Regel nicht nebeneinander wahr, sondern vergleichen sie in ihrer Erinnerung. Dabei fallen Übereinstimmungen grundsätzlich stärker ins Gewicht als Abweichungen (vgl. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 272 f.).

b. Nach diesen Grundsätzen besteht begrifflich keine und schriftbildlich eine weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen. Jedoch liegt eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit vor. aa. Schriftbildlich weist das jüngere Zeichen aufgrund der optischen Gestaltung in der Wortmitte, bei der es sich um die Ausgestaltung des „o“ ähnlich einem Symbol für eine Standortmarkierung in elektronischen Karten bzw. einer nach unten zeigenden Sprechblase handelt, sowie den zusätzlichen Buchstaben „f“ am Beginn und „x“ in der Mitte der angegriffenen Marke nur eine weit unterdurchschnittliche Ähnlichkeit zur Widerspruchswortmarke auf. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden, als im eher flüchtigen Klangbild, das bei mündlicher Benennung entsteht.

bb. Es besteht keine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Selbst unterstellt, der Verkehr messe dem Widerspruchszeichen die Bedeutung „Gesetz[- es]büro“ oder „Rechtsbüro“ bei, wird er allenfalls die vage Vorstellung haben, dass es sich um ein Büro handelt, das irgendwie mit einer juristischen Materie befasst ist. Selbst wenn er das Zeichen im Sinne von „flexibles Büro“ verstehen würde, bestünden so erhebliche Bedeutungsunterschiede zwischen den Vergleichsmarken, dass nicht mehr von einer begrifflichen Ähnlichkeit auszugehen ist.

cc. Die Vergleichszeichen sind klanglich weit überdurchschnittlich ähnlich. Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn sie die Marke in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 308).

aaa. Die Verkehrskreise dürften – wie es dem Regelfall entspricht - die angegriffene Marke lediglich mit deren Wortelement benennen, da eine sprachliche Darstellung der grafischen Elemente zu aufwendig, zeitraubend und umständlich ist. Es ist von dem allgemein anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 470). Eine Benennung der angegriffenen Marke z. B. als „flexx auf der rechten Seite durchbrochenes und nach unten spitz zulaufendes, o-förmiges, an eine Standortmarkierung in einer elektronischen Karte bzw. eine nach unten zeigende Sprechblase erinnerndes Zeichen ffice“ ist viel zu kompliziert und langwierig und bildet zudem das Zeichen in seiner Gesamtheit nicht ausreichend ab. Die Vergleichszeichen werden daher flexxoffice bzw. lexoffice ausgesprochen. Die Zeichen weichen zwar durch den ersten Buchstaben „f“ sowie die Verdoppelung des „x“ in der Wortmitte der angegriffenen Marke voneinander ab; jedoch ist die Verdoppelung nicht hörbar. Zudem sind die Vokalfolge (e – o – e), die Silbenzahl, die Betonung und der Sprechrhythmus gleich. Trotz der Abweichung am grundsätzlich mehr beachteten Wortanfang, die hier wegen des stimmlosen „f“ kaum zu Tage tritt, führen die umfassenden Übereinstimmungen – gerade bei schwierigen Übermittlungsbedingungen – dazu, dass die Zeichen sich in ihrer Gesamtheit nicht ausreichend klanglich voneinander unterscheiden.

bbb. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die klangliche Ähnlichkeit sei generell „die unbedeutendste“ im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung. Hinzu komme, dass Dienstleistungen heutzutage ausschließlich „auf Sicht beauftragt“ würden, insbesondere über das Internet. Der Senat vermag sich der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen.

Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die europäische Rechtsprechung verweist, kann diese nicht ohne weiteres auf das nationale Verfahren übertragen werden. Denn die Erwägung, der klangliche Zeichenvergleich trete bei der rechtlichen Beurteilung der Verwechslungsgefahr in den Hintergrund, soweit die betreffenden Waren/Dienstleistungen überwiegend auf Sicht gekauft würden, führt im Verbund mit der Neutralisierungsthese (s. u. ccc.) zu einer deutlichen Reduzierung der Verwechslungsgefahr insgesamt, wozu auf nationaler Ebene keine Veranlassung besteht. Für den nationalen Bereich ist daran festzuhalten, dass die klangliche, (schrift-)bildliche und begriffliche Zeichenähnlichkeit grundsätzlich je für sich ausreicht, um im Zusammenwirken mit den übrigen Verwechslungsparametern eine relevante Verwechslungsgefahr zu begründen (BGH, Beschluss vom 20.11.2025, I ZB 31/25 Rn. 31 - Papillio/Papillon Paragliders; GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX; GRUR 2020, 1202 Rn. 23 YOOFOOD/YO; GRUR 2017, 914 Rn. 58 – Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 – IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 – REAL-Chips; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 283 ff.; Boddien in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rn. 851 ff). Daran hat der BGH auch nach seiner Entscheidung zu INJEX/INJEKT festgehalten (vgl. a. a. O. Rn. 31 - Papillio/Papillon Paragliders; a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS).

Insgesamt kommt der klanglichen Ähnlichkeit von Marken in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zu. Einer der Gründe liegt darin, dass es sich beim Großteil der Markenkollisionen um solche von Wortmarken handelt. Der zweite Grund ist, dass der klangliche Gesamteindruck von Wort-Bildmarken im Regelfall durch den Wortbestandteil geprägt wird, weil der Verkehr dem Wort in der Regel als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung beimisst (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 470 + 284).

Im Gegensatz zu den Waren, bei denen bisher ein Kauf auf Sicht in Betracht gezogen wurde (z. B. Produkte des täglichen Bedarfs aus dem Supermarkt), werden die sich hier verwechslungsfähig gegenüberstehenden Dienstleistungen häufig erst nach Nachfragen oder telefonischer bzw. persönlicher weiterer Abstimmung beauftragt.

In solchen Fällen kommt eine Neutralisierung der klanglichen Übereinstimmung durch visuelle Unterschiede nicht in Betracht, weil die maßgebenden Verkehrskreise die Zeichen beim Erwerb der Waren nicht optisch wahrnehmen (vgl. im Hinblick auf Waren u. a. BGH GRUR 2011, 824 Rn. 31,33 – Kappa). Doch selbst wenn man eine Beauftragung ausschließlich auf Sicht unterstellte, so ist zunächst nicht zu verkennen, dass auch dem „Kauf auf Sicht‟ häufig mündliche Nachfragen, Empfehlungen und (insbesondere telefonische) Bestellungen sowie auch Gespräche unter Verbrauchern vorausgehen, bei denen klangliche Verwechslungen von Marken stattfinden können. Ebenfalls nicht vernachlässigt werden darf die akustische Werbung. Abgesehen davon, wird erfahrungsgemäß selbst bei einer nur optischen Wahrnehmung einer Marke gleichzeitig der klangliche Charakter des den Gesamteindruck prägenden Markenwortes unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinnerung an klanglich ähnliche Marken geweckt, die von früheren Begegnungen bekannt sind. Die klangliche Verwechslungsgefahr wird insoweit nicht durch ein unmittelbares Hören, sondern durch die ungenauen Erinnerungen an den Klang einer der beiden Marken ausgelöst (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker /Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 286). ccc. Übereinstimmungen im Wort oder Klangbild von Marken können durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und demzufolge eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein können. Eine klangliche oder schriftbildliche Ähnlichkeit wird aber nicht schlechthin durch den Sinngehalt kompensiert („neutralisiert“), sondern nur dann, wenn ein oder beide Zeichen einen für jedermann erfassbaren, sofort und unmittelbar verständlichen Sinngehalt besitzen (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, Rn. 20 – PICASSO/PICARO; BGH GRUR 2010, 235, Rn. 19 – AIDA/AIDU; GRUR 2003, 1047, Rn. 36 – Kellog`s/Kelly`s; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 282, 320 f.; Boddien in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, § 14 Rn. 927 f.). Denn ein erkennbarer Sinngehalt führt dazu, dass der Verkehr klangliche Unterschiede stärker wahrnimmt.

Dieser sofort erfassbare Sinngehalt fehlt beiden Vergleichsmarken. Nach den Ausführungen unter 3. a. bb.) ist „lexoffice“ weder in der Bedeutung „Rechtsbüro“ noch in derjenigen als „Gesetz[-es]büro“ für jedermann unmittelbar verständlich. Dies gilt auch für „flexxoffice“. Der vom Beschwerdeführer insinuierte Bedeutungsgehalt „flexibles Büro“ ist in seiner Bedeutung ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig erfassbar. Selbst, wenn die Verkehrskreise in der Verdoppelung des „x“ in „flexx“ das englische Wort „flexible“ oder das deutsche Wort „flexibel“ erkennen, erschließt sich nicht unmittelbar, worum es sich bei einem flexiblen Büro handelt. Es kann sich um ein modernes Arbeitsplatzkonzept handeln, das auf starre Strukturen wie feste Schreibtischzuweisungen verzichtet, aber auch um ein solches, das auf feste Arbeitszeiten verzichtet. Ferner kann die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter „flexibel“ sein oder es kann verschiedene Zonen für unterschiedliche Tätigkeiten geben, etwa Ruhebereiche für konzentriertes Arbeiten, moderne Besprechungsräume für Teamarbeit, Lounges für informelle Gespräche oder voll ausgestattete Technikräume, die von den Beschäftigten „flexibel“ genutzt werden können.

Bei hochgradigen klanglichen Übereinstimmungen – wie vorliegend – kommt hinzu, dass ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt regelmäßig nicht in Betracht kommt. Denn auch Abnehmern, denen die Bedeutung des einen oder des anderen Markenwortes ohne weiteres geläufig ist, nützt die begriffliche Abgrenzung nichts, wenn sie sich wegen der großen Klangähnlichkeit verhören, weil ihnen dann entweder der Sinngehalt überhaupt nicht oder der falsche Begriff zum Bewusstsein kommt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker /Thiering, MarkenG, a. a. O., § 9 Rn. 326). Dies ist hier aus den oben dargestellten Erwägungen nicht der Fall.

B. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Widerspruch gem. § 42 Abs. 3 MarkenG auf zwei Marken gestützt. Wie oben bei A. dargestellt besteht zwischen der Widerspruchsmarke zu 1 und der angegriffenen Marke im verfahrensgegenständlichen Umfang Verwechslungsgefahr. Es kann daher dahinstehen, inwieweit ein Anspruch auf Löschung auch aufgrund der Widerspruchsmarke zu 2 besteht.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist daher nicht erfolgreich.

C. Zu einer vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht kein Anlass. D. Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den hierfür notwendigen Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 MarkenG. Es ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Es liegt keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Für die Feststellung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist in der nationalen Rechtsprechung von jeher als ausreichend angesehen worden, dass nur in einer der Wahrnehmungsrichtungen – klanglich, (schrift)bildlich oder begrifflich – ausreichende Übereinstimmungen bestehen. Dass diese Grundsätze unter dem MarkenG unverändert fortgelten, wird in der deutschen Rechtsprechung praktisch einhellig vertreten (vgl. oben 4 b. cc. bbb.). Soweit der Beschwerdeführer in der Entscheidung des OLG Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren (GRUR-RR 2023, 155) eine Abkehr von dieser Praxis zu erkennen meint, ist dies nicht zutreffend. Denn das OLG Hamburg wendet beim Zeichenvergleich die allgemeinen Grundsätze an, die auch dieser Entscheidung zu Grunde liegen. Dass es letztendlich entscheidend auf die schriftbildliche Ähnlichkeit abstellt, beruht auf den Besonderheiten beim Vergleich von Einzelbuchstaben. Diese lassen sich nicht mit der hier zu entscheidenden Fallgestaltung vergleichen, bei der sich aus jeweils zwei Begriffen zusammengesetzte Zeichen gegenüberstehen.

Auch der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass eine Ähnlichkeit der Zeichen in einer der genannten Richtungen, insbesondere auch in klanglicher Hinsicht, ausreichen kann, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Davon geht auch das EuG aus. Soweit die europäischen Gerichte dies als Frage des Einzelfalls und nicht als generelle Regel ansehen, dürfte dies auf tatsächlichen bzw. rechtspolitischen Gründen, nämlich der Beschränkung möglicher Kollisionen aufgrund der Sprachenvielfalt in der europäischen Union, beruhen (vgl. hierzu auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 283).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber Seyfarth Posselt

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2026 …