Rechtsprechung / BPatG / 14. Senat / 2025

BPatG Beschluss vom 08.09.2025 – 14 W (pat) 2/20

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:080925B14Wpat2.20.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 102 567

(hier: Beendigung des Einspruchsverfahrens und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens)

…

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. September 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und Dipl.-Chem. Dr. Wagner sowie des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.

2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 2019 ist wirkungslos.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_1

Die Einsprechenden haben gegen das am 18. Mai 2017 veröffentlichte Patent 10 2014 102 567 (Streitpatent), das die Bezeichnung "Wasserlöslicher Einheitsdosisartikel" trägt, Einspruch erhoben. Mit am Ende der Anhörung vom 12. November 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 43 das Patent mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 – überreicht in der Anhörung – beschränkt aufrechterhalten.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_2

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende II am 17. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 hat sie ihre Beschwerde dahingehend begründet, dem Patent mangele es auch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung an Patentfähigkeit hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_3

Das Streitpatent ist während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 am 2. September 2025 erloschen, nachdem die 12. Jahresgebühr nicht gezahlt worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_4

Der Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 4. November 2025 den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass das Verfahren durch Beschluss in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, sofern nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung geltend gemacht werde. Zu diesem Bescheid hat innerhalb der gesetzten Frist keine der Beteiligten Stellung genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_6

Es war gemäß § 61 Abs. 1 Satz 5 PatG durch Beschluss festzustellen, dass das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren beendet sind.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_7

1. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist das mit den Einsprüchen angegriffene Patent 10 2014 102 567wegen Nichtzahlung der zuletzt fälligen Jahresgebühr am 2. September 2025 mit Wirkung für die Zukunft gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PatG i.V.m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_8

Die Verfahrensbeteiligten haben sich auf Nachfrage des Senats, ob ein Rechtsschutzinteresse am Widerruf des "ex nunc" erloschenen Streitpatents mit Wirkung "ex tunc" bestünde, nicht geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass ein solches Interesse nicht besteht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_9

In einem solchen Fall tritt für das Einspruchsverfahren, und zugleich für das Einspruchsbeschwerdeverfahren Erledigung in der Hauptsache ein (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 – X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 – Sondensystem; BGH, Beschluss vom 17. April 1997 – X ZB 10/96, GRUR 1997, 615 – Vornapf; Schulte/Moufang, PatG, 12. Aufl., § 59 Rn. 185 u. 244; Schulte/Püschel, PatG, 12. Aufl., § 73 Rn. 211 ff; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn.134, 138; Benkard/Schwarz, 12. Aufl. PatG, § 73 Rn. 141f).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_10

Nach vorherrschender Auffassung führt die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, wobei auch diese Rechtsfolge von Amts wegen festzustellen ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 27. November 2023 – 11 W (pat) 5/23 m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_11

2. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG zuzulassen zu der Rechtsfrage, ob die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerdeverfahrens hier in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses der Einspruchsabteilung führt. Diese Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bisher nicht geklärt worden (vgl. BPatG – 11 W (pat) 5/23 a.a.O.; vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 31. Juli 2025 – 11 W (pat) 65/23; BPatG, Beschluss vom 26. November 2024 – 17 W (pat) 7/22 m.w.N.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_12

Im vorliegenden Fall ist mit dem erstinstanzlichen Beschluss eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents ausgesprochen worden. Die Anwendung der Regelung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO verhindert den Eintritt der Bestandskraft des Einspruchsbeschlusses und stellt somit rückwirkend wieder das Streitpatent in der erteilten Fassung her (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 135). Im Ergebnis führt in solchen Fällen somit die durch den Patentinhaber bewirkte Nichtzahlung der Jahresgebühr zur wieder ungeschmälerten Aufrechterhaltung des Patents, was sowohl für die Einsprechenden wie für die Allgemeinheit einen Rechtsnachteil bedeuten kann.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_13

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck eines Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt und eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor dem Patentgericht stellt sich damit die Frage, ob beim patentamtlichen Einspruchsverfahren nach § 59 PatG im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG Besonderheiten zu beachten sind, die eine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließen (vgl. BPatG – 11 W (pat) 5/23, a.a.O.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_14

3. Der Beschluss ergeht in analoger Anwendung von § 79 Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2025-09-08/14-w-pat-2-20#rd_15

4. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird noch den Berichtigungsantrag der Patentinhaberin vom 10. Juli 2018 zu bearbeiten haben.