Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2021

BPatG Beschluss vom 12.05.2021 – 19 W (pat) 24/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:120521B19Wpat24.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2021 … Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 111 571 …

ECLI:DE:BPatG:2021:120521B19Wpat24.19.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller, Dr. Himmelmann und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 21. Oktober 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2013 111 571 am 17. November 2016 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Gerätegehäuse, Elektronikgeräte und Steckkontaktträger“. Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 16. August 2017, beim DPMA eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig. Mit am Ende einer Anhörung am 23. Januar 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 13. März 2019 Beschwerde eingelegt.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Januar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2013 111 571 vollumfänglich zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent 10 2013 111 571 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag I:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt als Hilfsantrag I eingegangen am selben Tag Hilfsantrag II:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt als Hilfsantrag II eingegangen am selben Tag Hilfsantrag III:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt als Hilfsantrag III eingegangen am selben Tag Hilfsantrag IV:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt als Hilfsantrag IV eingegangen am selben Tag Hilfsantrag V:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt als Hilfsantrag V eingegangen am selben Tag Hilfsantrag VI:

Patentansprüche 1 bis 13 vom 9. Januar 2019, beim Deutschen Patent- und Markenamt als Hilfsantrag VI eingegangen am selben Tag Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Patentschrift. Die erteilten, einander nebengeordneten Patentansprüche 1, 13 sowie 14 (Hauptantrag) lauten:

1. Gerätegehäuse (26) mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines Aufnahmeraums für eine Leiterplatte (40, 43) und mit einem aus Isolierstoffmaterial gebildeten Steckkontaktträger (1), der Steckkontakte (3a, 3b) trägt, wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der Steckkontakte (3a, 3b) an eine in dem Aufnahmeraum aufgenommene Leiterplatte (43) und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines benachbarten Gerätegehäuses haben, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eines der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat und das Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den Steckkontaktträger (1) eingebaut ist, in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.

13. Elektronikgerät mit einem Gerätegehäuse (26) nach einem der vorhergehenden Ansprüche und mit mindestens einer Leiterplatte (40, 43) mit elektronischen und/oder elektromechanischen Bauelementen.

14. Steckkontaktträger (1) für ein Gerätegehäuse (26) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckkontaktträger (1) Steckkontakte (3a, 3b) trägt, wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der Steckkontakte (3a, 3b) an eine in dem Aufnahmeraum aufgenommene Leiterplatte (43) und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines benachbarten Gerätegehäuses haben, und wobei mindestens eine der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat und wobei Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den Steckkontaktträger (1) eingebaut ist, in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung auf folgende Druckschriften Bezug genommen:

D1 US 6 425 770 B1 D2 US 2009 / 0 142 953 A1 D8 EP 1 085 605 B1 D9 US 6 319 075 B1 Bezüglich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 sowie zum Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 6 vom 9. Januar 2019, wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, sie war vielmehr als unbegründet zurückzuweisen.

2.1 Hintergrund der Erfindung sind Gerätegehäuse für modulare Steuerungseinrichtungen, die nebeneinander auf einer Tragschiene aufgerastet und über Steckkontakte an den Seitenwänden beim Aufrasten auf die Tragschiene automatisch miteinander kontaktiert werden. Hierbei lässt sich durch die seitlich, d. h. parallel zur Tragschiene, zugänglichen Steckkontakte an den Gerätegehäusen ein Datenbus, eine Systemspannungsversorgung und gegebenenfalls auch eine Leistungsversorgung für an die Gerätegehäuse angeschlossene Busteilnehmer, wie beispielsweise Aktoren und Sensoren realisieren (Streitpatentschrift, Absatz 0003).

In den Gerätegehäusen sei ein Aufnahmeraum für eine Leiterplatte vorhanden, die mittels Lötstiften elektrisch kontaktiert werden, die an den Steckkontakten ausgebildet sind und die auch zur Kontaktierung einander benachbarter Steuerungseinrichtungen dienen (Absatz 0001).

2.2 In der Streitpatentschrift ist die Aufgabe genannt, ein verbessertes Gerätegehäuse mit einem Steckkontaktträger zu schaffen, der auf platzsparende und stabile Weise geeignet ist sowohl einteilige als auch mehrteilige Steckkontakte zu tragen (Absatz 0011 der Streitpatentschrift).

Nach Erkenntnis des Senats dient die Erfindung insbesondere dem Zweck, Steckkräfte, die zum Anreihen der Steuerungsmodule erforderlich sind, in das Isolierstoffgehäuse abzuleiten, damit die Lötverbindungen der Steckkontakte mit der Leiterplatte nicht mechanisch belastet werden.

2.3 Die Lösung dieser Aufgaben obliegt nach Erkenntnis des Senats einem Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik, der die Aufgabe hat, elektrische Leiterplatten- Steckverbinder hinsichtlich deren Zuverlässigkeit zu optimieren und der diesbezüglich über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

2.4 Die Lösung besteht in den Maßnahmen gemäß den Patentansprüchen 1, 13 oder 14, die sich wie folgt gliedern lassen:

Patentanspruch 1:

1-1 Gerätegehäuse (26) mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines Aufnahmeraums für eine Leiterplatte (40, 43) 1-2 und mit einem aus Isolierstoffmaterial gebildeten Steckkontaktträger (1), 1-3 der Steckkontakte (3a, 3b) trägt, 1-3.1 wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der Steckkontakte (3a, 3b) an eine in dem Aufnahmeraum aufgenommene Leiterplatte (43) 1-3.2 und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines benachbarten Gerätegehäuses haben, dadurch gekennzeichnet, dass 1-4 mindestens eines der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat 1-5 und das Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den Steckkontaktträger (1) eingebaut ist, in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.

Patentanspruch 13:

13-1 Elektronikgerät mit einem Gerätegehäuse (26) nach einem der vorhergehenden Ansprüche und mit 13-2 mindestens einer Leiterplatte (40, 43) mit 13-2.1 elektronischen und/oder 13-2.2 elektromechanischen Bauelementen. Patentanspruch 14:

14-1 Steckkontaktträger (1) für ein Gerätegehäuse (26) nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass 14-3 der Steckkontaktträger (1) Steckkontakte (3a, 3b) trägt, 14-3.1 wobei die Steckkontakte (3a, 3b) Lötstifte (7) zur Anbindung der Steckkontakte (3a, 3b) an eine in dem Aufnahmeraum aufgenommene Leiterplatte (43) 14-3.2 und Steckerteile (6) und/oder Buchsenteile (4) zur elektrisch leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines benachbarten Gerätegehäuses haben, 14-4 und wobei mindestens eine der Buchsenteile (4) oder Steckerteile (6) Fixieröffnungen (15, 18, 19, 22) hat 14-5 und wobei Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) zur Fixierung der Steckkontakte (3a, 3b), wenn der Steckkontakt (3a, 3b) in den Steckkontaktträger (1) eingebaut ist, in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, indem überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist.

3. Der Senat legt seiner Entscheidung hinsichtlich des Begriffes Fixieröffnung folgendes Verständnis des Fachmanns zugrunde:

3.1 Unter einer Öffnung im gegenständlichen Sinn versteht der Fachmann einen relativ kleinen, eindeutig abgegrenzten Bereich eines Körpers, in dem sich nicht das Material befindet, aus dem der Körper ansonsten besteht. Dabei versteht er den Zugang zu einem dreidimensionalen Hohlkörper ebenso als Öffnung, wie einen Durchbruch in einer einzelnen Fläche, bzw. Wand.

Im Sinne des Streitpatents muss eine Öffnung nicht allseitig von dem Material des Körpers umschlossen sein, in dem sich diese befindet, vielmehr ist es gemäß den Ausführungsbeispielen für die Eigenschaft „Öffnung“ hinreichend, dass sie an drei von vier Seiten durch das Material des Körpers begrenzt ist (vgl. Figur 3: Öffnungen 18, 19 sowie 210, Figur 4: Öffnung 15, Figur 5: Öffnung 22).

Für eine noch breitere Auslegung des Begriffes „Öffnung“ gibt es in der Streitpatentschrift keinen Anhaltspunkt, insbesondere nicht zu einem Verständnis dahingehend, dass jeder konkav geformte Bereich oder jeder beliebige Innenraum der streitgegenständlichen Steckkontakte eine Öffnung sei.

Gemäß den nicht beschränkenden Ausführungsbeispielen sind die Öffnungen, soweit für den Fachmann aus der zeichnerischen Darstellung erkennbar, ausnahmslos durch Stanzvorgänge hergestellt, so dass die Streitpatentschrift keinen Anlass zu der Annahme gibt, die erfindungsgemäßen Öffnungen könnten beispielsweise auch durch Biege- oder Tiefziehvorgänge hergestellt sein.

3.2 Das Wort „Fixieren“ versteht der Fachmann als Befestigen. Daher legt er die Angabe in den Merkmalen 1-5 sowie 14-5, wonach „überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers (1) in die zugeordnete Fixieröffnung (15, 18, 19, 22) hineinragt, wodurch das mindestens eine Buchsenteil (4) oder Steckerteil (6) an dem Steckkontaktträger (1) fixiert ist“, dahingehend aus, dass durch das Zusammenwirken der Öffnung in dem Steckkontakt mit dem überstehenden Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers, zwischen diesen beiden Bauteilen ein Form- und Kraftschluss zustande kommt, durch die deren relative Bewegung zueinander in zumindest einem Freiheitsgrad verhindert wird. Dabei ist durch den Wortlaut der erteilten Patentansprüche 1 sowie 14 nicht ausgeschlossen, dass an dem Steckkontakt und/oder dem Steckkontaktträger weitere Befestigungsmittel vorhanden sind, die denselben Freiheitsgrad oder auch andere Freiheitsgrade beschränken.

Im Gegenteil geht der Fachmann selbstverständlich davon aus, dass zur hinreichenden Festlegung eines Steckkontaktes in einem Isolierstoffgehäuse in der Regel eine Reihe von Maßnahmen erforderlich ist, von denen in den Merkmalen 1- 5 sowie 14-5 lediglich eine genannt und ausgestaltet ist.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu:

4.1 Aus der Druckschrift US 6 425 770 B1 [D1] ist im Hinblick auf einen Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nicht mehr bekannt als ein 1-1 Gerätegehäuse 12 mit Isolierstoffwänden 21, 22 zur Bildung eines Aufnahmeraums 25 für eine Leiterplatte 102 (Figur 2, i. V. m. Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 3, Zeile 11).

1-2 und mit einem aus Isolierstoffmaterial gebildeten Steckkontaktträger, der integral mit dem Gerätegehäuse 12 ausgeführt ist, 1-3 der Steckkontakte 40 trägt, 1-3.1 wobei die Steckkontakte 40 Lötstifte 48 zur Anbindung der Steckkontakte 40 an die in dem Aufnahmeraum 25 aufgenommene Leiterplatte 102 (Spalte 3, Zeilen 31 bis 38) 1-3.2 und Steckerteile 50 und Buchsenteile 54 zur elektrisch leitenden Steckkontaktierung zugeordneter Steckkontakte eines benachbarten Gerätegehäuses haben (Figuren 7 und 8), wobei 1-4teils mindestens eines der Buchsenteile 54 Öffnungen hat.

Der Fachmann liest aufgrund des Gesamtzusammenhangs aus der Druckschrift D1 mit, dass das Gerätegehäuse 12 aus Isolierstoff besteht. Weiter weist der Steckkontakt 40 die Öffnungen in den Armen 52 auf, die mit der Gestalt der streitpatentgemäßen Öffnungen 15, die in den Figur 4 der Patentschrift dargestellt sind, übereinstimmen.

Der Druckschrift D1 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Öffnungen in den Armen 52 einer Befestigung dienen, insbesondere nicht, dass überstehendes Isolierstoffmaterial mit den Öffnungen in den Armen 52 des Steckkontakts 40 zusammenwirkt. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D1 bekannten Gerätegehäuse durch den Rest des Merkmals 1-4 sowie durch das Merkmal 1-5. 4.2 Aus der Druckschrift EP 1 085 605 B1 [D8] ist im Hinblick auf einen Gegenstand mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen nicht mehr bekannt als ein 1-1 Gerätegehäuse MS mit Isolierstoffwänden zur Bildung eines Aufnahmeraums für eine Leiterplatte 14 (Figur 3) 1-2 und mit einem aus Isolierstoffmaterial gebildeten Steckkontaktträger 2, 1-3 der Steckkontakte 120 trägt, 1-3.1teils wobei die Steckkontakte 120 Lötstifte 126 zur Anbindung der Steckkontakte 120 an eine Leiterplatte 132 1-3.2teils und Buchsenteile 122c, 122b zur elektrisch leitenden Steckkontaktierung einer zugeordneter Leiterplatte 132‘ eines benachbarten Gerätegehäuses haben (Absatz 0022; Patentanspruch 1, lit. c).

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem aus der Druckschrift D8 bekannten Gerätegehäuse schon dadurch, dass die Verbindung mit einem benachbarten Gerätegehäuse über die Steckkontakte erfolgt, während für diesen Zweck gemäß der Druckschrift D8 eine zweite Leiterplatte vorgesehen ist. Außerdem weisen die Steckkontakte, die in der Druckschrift D8 beschrieben und dargestellt sind, keine Fixieröffnungen im Sinne des Streitpatents auf. Vielmehr sind die dortigen Kontaktelemente so gebogen, dass sie aufgrund ihrer Formgebung kraftschlüssig mit einer entsprechenden Kontur des Isolierstoffgehäuses zusammenwirken.

Insgesamt unterscheidet sich der Gegenstand der Patentanspruchs 1 vom Inhalt der Druckschrift D8 durch den Rest der Merkmale 1-3.1 und 1-3.2, sowie durch die Merkmale 1-4 und 1-5. 4.3 Auch durch keine der weiteren von der Beschwerde führenden Einsprechenden in Bezug genommenen Druckschriften sind alle im Patentanspruch 1 des Streitpatents genannten Merkmale vorweggenommen.

Anderes wurde auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend:

5.1 Aus der Druckschrift D1 mögen sowohl ein Gerätegehäuse mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Merkmalen als auch Steckkontakte mit Öffnungen in den Armen 52, die mit der Gestalt der streitpatentgemäßen Öffnungen 15, die in der Figur 4 der Patentschrift dargestellt sind, übereinstimmen, bekannt sein. Dennoch gab diese Druckschrift dem Fachmann keinen Anlass, das Isolierstoffmaterial des dortigen Steckkontaktträgers 12 dahingehend zu gestalten, dass es zum Zwecke der Fixierung in die Öffnungen hineinragt.

Vielmehr sind gemäß der Druckschrift D1 die Steckkontakte 40 mittels der Lötstifte 48 mit der Leiterplatte 102 elektrisch und mechanisch verbunden. Die Leiterplatte 102, einschließlich der Steckkontakte 40 ist zwischen dem Gehäuseunterteil, das zugleich den Steckkontaktträger 12 bildet, und dem Gehäuseoberteil 120 befestigt (Spalte 3, Zeilen 1 bis 4, 22 bis 25).

Weiter entnimmt der Fachmann der zeichnerischen Darstellung in der Figur 3, i. V. m. Spalte 3, Zeilen 40 bis 45, dass die Steckkontakte 40 über ihre Basis 44, die in Fügerichtung von Gehäuseober- und -unterteil direkt gegenüber den Lötstiften 48 platziert sind, fixiert sind, so dass es keinen Anlass gibt, eine zusätzliche Fixierung im Bereich der Öffnungen in den Armen 52 vorzunehmen, die im Übrigen die Federwirkung der Arme 52 beeinträchtigen könnte.

5.2 Auch die Druckschriften US 2009 / 0 142 953 A1 [D2], EP 1 085 605 B1 [D8] oder US 6 319 075 B1 [D9] regen den Fachmann nicht dazu an, das Isolierstoffmaterial eines Steckkontaktträgers so auszugestalten, dass es derart in eine Öffnung in einem Steckkontakt hineinragt, dass der Steckkontakt an dem Steckkontaktträger fixiert ist.

Der Steckkontakt gemäß der Druckschrift D2 weist schon keine Öffnung im Sinne des Streitpatents auf. Vielmehr ragt dort in den Zwischenraum 52 zwischen zwei Kontaktteile 47, 50, die einen Buchsenkontakt 47 bilden (vgl. Figur 5C), Isolierstoffmaterial 121 des Gehäuses 10 hinein (Figur 4). Anders als gemäß dem Merkmal 1-5 vorgesehen, kommt die Fixierung jedoch nicht dadurch zustande, dass das Isolierstoffmaterial 121 in Öffnungen in den Kontaktteilen 47, 50 hineinragt. Vielmehr weisen die Kontaktteile 47, 50 Vorsprünge 120 auf, mittels derer sich die Kontaktteile 47, 50 an dem Isolierstoffmaterial 121 abstützen, das in den Zwischenraum zwischen den Kontaktteilen 47, 50 hineinragt, um eine horizontale Bewegung der Kontaktteile 47, 50 zu verhindern (vgl. Figur 4, i. V. m. Absatz 0046). Somit wirken die Kontaktteile 47, 50 und das Isolierstoffmaterial 121 mit dem gleichen Ergebnis zusammen wie die Fixieröffnungen mit dem überstehenden Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers gemäß Patentanspruch 1. Die Mittel dazu sind jedoch andere.

Auch durch die in der Druckschrift D8 offenbarten Maßnahmen mag der dortige Steckkontakt 122 in einem Steckkontaktträger fixiert sein. Doch auch hierbei greift, anders als in Merkmal 1-5 angeben, kein überstehendes Isolierstoffmaterial des Steckkontaktträgers in eine Öffnung in dem Steckkontakt ein. Vielmehr haben Steckkontakt und Steckkontakttaktträger miteinander korrespondierende Konturen, die form- und kraftschlüssig zusammenwirken.

Abgesehen davon, dass auch in der Druckschrift D9 keine Fixieröffnung im Sinne des Streitpatents offenbart ist, sondern ein Zwischenraum zwischen zwei Wänden 214, 216 des Steckkontaktes 208 (vgl. Figuren 17, 18), mag ausweislich der zeichnerischen Darstellung (Figur 18, i. V. m. Spalte 5, Zeilen 21, 34) das Material des Gehäuses 202 geringfügig bei der Rippe 236 in diesen Zwischenraum ragen. Darauf kommt es jedoch für die Fixierung des Steckkontaktes 208 nicht an. Vielmehr wird die Fixierung dadurch bewirkt, dass sich ein aus dem Material des Steckkontaktes 208 freigeschnittener Arm 228 an der besagten Rippe 236 abstützt.

6. Da im Patentanspruch 14 wie im Patentanspruch 1 das Zusammenwirken zwischen den Fixieröffnungen mit dem überstehenden Isolierstoffmaterial als erfindungswesentliche Besonderheit hervorgehoben ist, gelten für den Patentanspruch 14 die Ausführungen zum Patentanspruch 1. Der Patentanspruch 13 ist de facto auf eine Verwendung eines Gerätegehäuses nach einem der vorhergehenden Patentansprüche gerichtet. Da das Gerätegehäuse als solches als patentfähig gilt, gilt auch dessen Verwendung bei einem Elektronikgerät als patentfähig.

7. Die Beschwerde der Einsprechenden war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt J. Müller Dr. Himmelmann Tischler