Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2020

BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 19 W (pat) 49/19

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B19Wpat49.19.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juli 2020 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2012 104 935 …

ECLI:DE:BPatG:2020:080720B19Wpat49.19.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2019 aufgehoben und das Patent 10 2012 104 935 widerrufen.

G r ü n d e

I. Auf die am 6. Juni 2012 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung 20 2011 050 463.8 vom 16. Juni 2011 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom 15. Februar 2016 das Patent 10 2012 104 935 mit der Bezeichnung „Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels“ erteilt worden (Streitpatent). Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 2. Juni 2016 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 2. März 2017 Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, wobei sie geltend gemacht hat, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem auf die folgende Druckschrift Bezug genommen:

D2 DE 20 2010 013 187 U1 Mit am Ende der Anhörung am 17. September 2019 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. November 2019 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2019 aufzuheben und das Patent 10 2012 104 935 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent 10 2012 104 935 auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

Hilfsantrag I:

Patentansprüche 1 bis 10 vom 25. Juni 2020, beim BPatG als Hilfsantrag I per Fax eingegangen am selben Tag Hilfsantrag II:

Patentansprüche 1 bis 7, 9 und 10 vom 25. Juni 2020, beim BPatG als Hilfsantrag II per Fax eingegangen am selben Tag, mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 9 und 10 richtigerweise als Patentansprüche 8 und 9 zu bezeichnen sind. Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift.

Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:

Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1) relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend – – eine in den Blendrahmen (2) integriert montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit (6) und einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten Lagerbock (5), – wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist, – wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4) gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel (8) am Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass – das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1) durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist, – wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des Fensterflügels (1) arretiert ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I vom 25. Juni 2020 lautet:

Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1) relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend – – eine in den Blendrahmen (2) integriert montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit (6) und einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten Lagerbock (5), – wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist, – wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4) gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel (8) am Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass – das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1) durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist, – wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des Fensterflügels (1) arretiert und – an seiner in der Schließstellung dem Profil (3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3) des Fensterflügels (1) formschlüssig passenden Kontur versehen ist.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II vom 25. Juni 2020 lautet:

Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1) relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend – – eine in den Blendrahmen (2) integriert montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit (6) und einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten Lagerbock (5), – wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der Antriebseinheit (5) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist, – wobei der Lagerbock (5) schwenkbar an dem Koppelglied (4) gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel (8) am Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1) – durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, die im Normalbetrieb von einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist, – wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des Fensterflügels (1) arretiert und – mindestens eine mit dem Koppelglied (4) verbundene Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger Grundkörper (54) anschließt, in dem eine oder mehrere Bohrungen (52) zur Aufnahme des Arretiermittels (8) eingelassen sind, – wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen ist, welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil (3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.

Wegen des Wortlauts der auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat in der Sache Erfolg und führt zum Widerruf des Streitpatents.

1. Der Einspruch ist zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere ist er fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2. Das Streitpatent betrifft eine Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (Absatz 0001 der Streitpatentschrift). Aus dem Stand der Technik bekannte Ausstelleinrichtungen würden eine in den Blendrahmen montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit aufweisen, die ein Koppelglied, wie beispielsweise eine Kette, antreibe. Dieses Koppelglied sei an seinem von der Antriebseinheit entfernten Ende mit einem Lagerbock verbunden, der an oder im Profil des Fensterflügels befestigt sei, um den Fensterflügel zu öffnen bzw. zu schließen (Absatz 0002).

Problematisch sei bei diesen Ausstelleinrichtungen die Notöffnung des Fensterflügels, beispielsweise bei einem Stromausfall, bei dem die zumeist mit einem elektrischen Antrieb versehene Antriebseinheit nicht funktionsfähig sei. In diesem Fall könnten die Fensterflügel nur durch zumindest teilweise Zerstörung des Fensterflügels oder des Blendrahmens geöffnet werden, da die Kette und der Lagerbock der Ausstelleinrichtung von außen nicht zugänglich seien (Absatz 0003). Nach den Angaben in der Streitpatentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels relativ zu einem feststehenden Blendrahmen bereitzustellen, die eine zerstörungsfreie Notöffnung des Fensterflügels ermögliche und mit der die oben genannten Nachteile beseitigt würden; diese seien darin zu sehen, dass bei bekannten Lösungen die Notöffnung oder eine Abdeckung derselben im Blendrahmen stets sichtbar seien und eine Wärmebrücke durch die Befestigung eines Betätigungselements an einer Profilaußenschale des Fensterflügels und die damit einhergehende Wärmekonvektion über das Betätigungselement entstehe (Absätze 0004 und 0005).

Die gestellte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung mit den im erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) genannten Merkmalen gelöst werden, der sich – unter Korrektur eines Bezugszeichens in Merkmal 1.4 – wie folgt gliedern lässt:

1.1 Ausstelleinrichtung zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels (1) relativ zu einem feststehenden Blendrahmen (2), aufweisend 1.2 – eine in den Blendrahmen (2) integriert montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit (6) und 1.3 ‒ einen an einem Profil (3) des Fensterflügels (1) angeordneten Lagerbock (5), 1.4 ‒ wobei die Antriebseinheit (6) mit dem Lagerbock (5) über ein von der Antriebseinheit (6) bewegbares Koppelglied (4) verbunden ist, 1.5 ‒ wobei der Lagerbock (5) 1.5a 1.5b schwenkbar an dem Koppelglied (4) gelagert und mit mindestens einem Arretiermittel (8) am Fensterflügel (1) arretiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 ‒ das Arretiermittel (8) in einer Schließstellung des Fensterflügels (1) durch eine in dem Profil (3) des Fensterflügels (1) vorgesehene Entriegelungsöffnung (32) zugänglich ist, 1.6a die im Normalbetrieb von einer Glasleiste (31) des Fensterflügels (1) verdeckt ist, 1.7 ‒ wobei der Lagerbock (5) an einer raumseitigen Profilschale (34) des Fensterflügels (1) arretiert ist.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I vom 25. Juni 2020 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs das folgende Merkmal angefügt ist:

und 1.7a – an seiner in der Schließstellung dem Profil (3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3) des Fensterflügels (1) formschlüssig passenden Kontur versehen ist. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II vom 25. Juni 2020 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 dadurch, dass am Ende des Anspruchs die folgenden Merkmale angefügt sind:

und 1.7b – mindestens eine mit dem Koppelglied (4) verbundene Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger Grundkörper (54) anschließt, in dem eine oder mehrere Bohrungen (52) zur Aufnahme des Arretiermittels (8) eingelassen sind, 1.7c – wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen ist, welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil (3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Maschinenbauingenieur (FH) bzw. einen Absolventen eines vergleichbaren Bachelor-Studienganges zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Fensterflügeln und zugehörigen Vorrichtungen zum Bewegen derselben verfügt.

4. Einige Angaben in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I und II bedürfen der näheren Betrachtung:

4.1 Unter Lagerbock (5) versteht der Fachmann ein Maschinenelement, das eine Welle in einer bestimmten Position so festhält, dass diese sich darin nur wie vorgesehen, in der Regel um ihre Längsachse rotierend, bewegen kann. Die in den Hilfsanträgen I und II konkretisierten Ausformungen eines derartigen Lagerbocks nach den Merkmalen 1.7a bzw. 1.7b und 1.7c sind gemäß einer nicht beschränkenden Ausführungsform exemplarisch in den Figuren 9a und 9b dargestellt. Dabei schließt sich an einen flächigen Grundkörper – unter dem der Fachmann den die grundsätzliche Form des Lagerbocks bestimmenden Teil versteht, dessen Ausdehnung in zwei Raumrichtungen signifikant größer ist als in der dazu orthogonalen Richtung –, in den Bohrungen 52 zur arretierten Befestigung am Fensterflügel eingelassen sind, eine Drehgelenkaufnahme 51 für die schwenkbare Verbindung mit dem Koppelglied an (Merkmal 1.7b). Dabei ist auch eine Kontur 53 zu erkennen, welche aus dem Grundkörper 54 des Lagerbocks hervorsteht (Merkmal 1.7c) und die formschlüssig zum Profil des Fensterflügels passend ausgeformt ist (Merkmal 1.7a). Der Formschluss, der die beim Öffnen oder Schließen des Fensterflügels vom Koppelglied auf den Lagerbock wirkenden Kräfte über diese Kontur 53 auf das Profil des Fensterflügels überträgt (Absätze 0014 und 0038 der Streitpatentschrift), ist beispielsweise dem nachfolgend eingeblendeten Ausschnitt aus Figur 2b entnehmbar, welcher die Kontur des Lagerbocks 5 relativ zum passgenau umgebenden Teil des Fensterflügelprofils 3 zeigt (siehe die durch den Senat ergänzte Markierung).

Figur 9b und Ausschnitt aus Figur 2b des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat 4.2 Bei dem Koppelglied 4, das von der Antriebseinheit der Ausstelleinrichtung bewegbar ist und diese mit dem Lagerbock verbindet, wobei der Lagerbock schwenkbar am Koppelglied gelagert ist (Merkmale 1.4 und 1.5a), handelt es sich beispielsweise um eine Kette, die an ihrem von der Antriebseinheit entfernten Ende mit dem Lagerbock verbunden ist (Absätze 0002, 0031 und 0036).

In den Figuren 1a und 2b der Streitpatentschrift ist an einem nicht beschränkenden Ausführungsbeispiel eine derartige Verbindung zwischen Antriebseinheit, Koppelglied und Lagerbock in einer perspektivischen Ansicht eines Fensters bzw. einer Schnittansicht eines Blendrahmens und eines Fensterflügelprofils mit eingebauter Ausstelleinrichtung zu erkennen.

Figuren 1a und 2b des Streitpatents mit Ergänzungen durch den Senat 4.3 Unter Glasleisten (Merkmal 1.6a), auch Fensterleisten, Glashalteleisten oder Abdichtleisten genannt, versteht der Fachmann Leisten, die zur umlaufenden Befestigung der Scheibe am Rand auf der dem Innenraum zugewandten Seite des Fensters dienen. Sie dichten die Fuge zwischen Fensterglas und Fensterflügel ab und bestehen meist aus dem gleichen Material wie die Fensterprofile (z. B. Holz, Kunststoff oder Metall). Die Glasleiste wird im Rahmen beispielsweise über eine Clipverbindung befestigt, die in Verbindung mit einer Gummilippe gegen die Verglasung drückt und diese fixiert.

Beim Fensterflügel des Streitpatents verdeckt die als Blende dienende Glasleiste 31 im Normalbetrieb die Entriegelungsöffnung 32 (Merkmal 1.6a), wodurch diese vor dem Eindringen von Schmutz geschützt ist und die Dichtigkeit des Fensterflügels gewährleistet wird (Absatz 0010). In der Beschreibung ist angegeben, dass im Notfall die Glasleiste 31 vom Profil 3 des Fensterflügels 1 abgenommen und anschließend mit Hilfe eines Werkzeugs durch Losdrehen der hier als Schrauben ausgebildeten Arretiermittel 8 der Lagerbock 5 aus seiner an dem Profil 3 des Fensterflügels 1 angeordneten Position, wie sie beispielsweise in Figur 2b mit Glasleiste gezeigt ist, in eine von dem Profil 3 des Fensterflügels 1 losgelöste Position, wie sie in Figur 2c ohne Glasleiste 31 gezeigt ist, gebracht werden kann. Hierdurch wird der Fensterflügel 1 relativ zum Blendrahmen 2 bewegbar und kann damit auch bei ausgefallener Antriebseinheit 6 geöffnet werden (Absatz 0040).

5. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gilt ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D2 (= DE 20 2010 013 187 U1) zwar als neu (§ 3 PatG), beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Druckschrift D2 betrifft eine an einem Blendrahmen vorgesehene Anordnung einer Antriebseinheit einer Ausstell- oder Verriegelungseinrichtung zum Bewegen und Verriegeln eines Fensterflügels, einer Lüftungsklappe oder dergleichen relativ zu dem feststehenden Blendrahmen. Dabei weist die Antriebseinheit einen in einem Gehäuse angeordneten, mit der Ausstell- oder Verriegelungseinrichtung gekoppelten, elektrischen Antrieb auf und das Gehäuse ist an dem Blendrahmen festgelegt (Absatz 0001 und Anspruch 1). Die Druckschrift beschreibt in mehreren Ausführungsbeispielen zwei verschiedene Einrichtungen: zum einen eine Ausstelleinrichtung mit einem „Kettenantrieb“, die in den Figuren 1, 2a, 2b, 4 und 6a bis 9 in verschiedenen Varianten dargestellt und in den Absätzen 0029, 0031, 0035, 0043 und 0044 beschrieben wird, und zum anderen eine Verriegelungseinrichtung mit einem „Riegelantrieb“, die in den Figuren 3a, 3b, 5 und 10 bis 12 in verschiedenen Varianten dargestellt und in den zugehörigen Absätzen 0036 bis 0042 beschrieben wird.

Im Einzelnen offenbart die Druckschrift D2 – ausgedrückt in den Worten des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents – eine 1.1 Ausstelleinrichtung 4 zum Öffnen und Schließen eines Fensterflügels 3 relativ zu einem feststehenden Blendrahmen 2 (Absätze 0001, 0002 sowie 0029 i. V. m. Fig. 1), aufweisend Figur 1 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat 1.2 eine in den Blendrahmen 2 integriert montierte elektrisch betreibbare Antriebseinheit 5 (Figuren 4 und 8 i. V. m. den Absätzen 0029, 0031, und 0045) und Figuren 4 und 8 des der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat 1.3 einen an einem Profil des Fensterflügels 3 angeordneten Lagerbock 8 (Figuren 4 und 8 i. V. m. Absatz 0035), 1.4 wobei die Antriebseinheit 5 mit dem Lagerbock 8 über ein von der Antriebseinheit 5 bewegbares Koppelglied 4 verbunden ist (Figuren 4 und 8 i. V. m. den Absätzen 0029, 0031, 0035) 1.5 wobei der Lagerbock 8, 1.5a schwenkbar an dem Koppelglied 4 gelagert und (Dass die Verbindung von Lagerbock und Kette schwenkbar ausgebildet ist, erkennt der Fachmann aus der Funktionsweise der Gesamtanordnung, konkret aus der sich ergebenden relativen Winkeländerung zwischen Lagerbock und Koppelglied (Kette) bei der Bewegung des Fensterflügels relativ zum Blendrahmen beim Öffnen und Schließen des Fensters. Dies entnimmt der Fachmann aber auch der Figur 4, in der die als Lagerauge ausgebildete Drehgelenkaufnahme zumindest als teilweise verdeckte teilkreisförmige Darstellung am Lagerbock erkennbar ist i. V. m. der Ausformung des letzten Glieds der Kette 4, wie in den Figuren 2 und 6 gezeigt.)

Ausschnitte aus den Figuren 4 und 2 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat 1.5b mit mindestens einem Arretiermittel am Fensterflügel arretiert ist (Absatz 0035), 1.7 wobei der Lagerbock an einer raumseitigen Profilschale des Fensterflügels arretiert ist (Fig. 4).

Daneben ist aus der Druckschrift D2 für die Notentriegelung des Riegelantriebs bekannt, dass 1.6 ein Arretiermittel (Haltemittel 12) in einer Schließstellung des Fensterflügels 3 durch eine in dem Profil des Fensterflügels vorgesehene Entriegelungsöffnung 32 zugänglich ist (Figuren 10 und 11, i. V. m. Absatz 0042), 1.6a die im Normalbetrieb von einer Glasleiste 31 des Fensterflügels 3 verdeckt ist (Fig. 5).

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gilt gegenüber der Lehre der Druckschrift D2 zwar als neu, da eine Entriegelung der dort offenbarten Ausstelleinrichtung dieser Druckschrift nicht zu entnehmen ist (Merkmale 1.6 und 1.6a). Er beruht jedoch aus folgenden Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit:

Die Druckschrift D2 beschreibt – wie oben bereits dargestellt – zwei verschiedene Einrichtungen: zum einen eine Ausstelleinrichtung mit einem Kettenantrieb und zum anderen eine Verriegelungseinrichtung mit einem Riegelantrieb, die sowohl alternativ als auch miteinander (Absatz 0030) im zu öffnenden und schließenden Fenster eingebaut werden können.

Für die Verriegelungseinrichtung, die in den Figuren 3a, 3b, 5 und 10 bis 12 in verschiedenen Varianten dargestellt und in den zugehörigen Absätzen 0036 bis 0042 beschrieben wird, sind zweifellos die für die Ausstelleinrichtung nicht erwähnten Merkmale 1.6 und 1.6a des Streitpatentgegenstands offenbart. Der Fachmann hat zur Überzeugung des Senats Veranlassung, diese Lehre auf die Ausstelleinrichtung der Druckschrift D2 zu übertragen, da es aus Sicherheitsgründen generell geboten ist, eine Fensteröffnung im Notfall, insbesondere bei Stromausfall, zu ermöglichen, unabhängig davon, ob das Fenster nur mit einer Verriegelungseinrichtung, mit einer kombinierten Verriegelungs- und Ausstelleinrichtung, wie sie in Absatz 0030 der Druckschrift D2 genannt ist, oder nur mit einer Ausstelleinrichtung ausgerüstet ist. Zur Realisierung einer derartigen Notentriegelung bei einer Ausstelleinrichtung zieht er selbstverständlich zuerst die in der Druckschrift D2 zu diesem Zweck im Zusammenhang mit dem Riegelantrieb als vorteilhaft dargestellte Lösung in Betracht und führt in Kenntnis der beiden Einrichtungen die zur Anpassung notwendigen Modifikationen durch.

Der Einwand der Patentinhaberin, wonach der Fachmann ausgehend von der Ausstelleinrichtung der Druckschrift D2 keine Veranlassung hätte, die technische Lehre der Notöffnung von dem Riegelantrieb auf den Kettenantrieb zu übertragen, da er als näherliegende und einfachere Lösung eine Notentriegelung bei der Ausstelleinrichtung von oben durch den Spalt zwischen Blendrahmen 2 und Flügelrahmen 3 vorsehen würde, greift nicht durch.

Denn zum einen müsste dabei die in diesem Spalt umlaufende Dichtung entweder in einem nicht zu vernachlässigenden ausgedehnten Bereich mit damit einhergehendem permanenten Wärmedämmungsverlust unterbrochen oder für eine Notöffnung zerstört werden, um an die Arretiermittel des Lagerbocks gelangen zu können. Zum anderen wird der Fachmann zur Überzeugung des Senats durch einen weiteren maßgeblichen Grund daran gehindert, den Zugang zum Arretiermittel an dieser Stelle vorzusehen:

Bei den Ausführungsformen nach den Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2 (vgl. die Abbildung zum Merkmal 1.2) verhindert ein dort nicht eingezeichneter, aber im eingebauten Zustand des Fensters sich üblicherweise im Abstand von wenigen Zentimetern befindlicher Fenstersturz für den Nutzer sowohl den Einblick und damit das Auffinden der Arretierungsmittel als auch den Zugang mit einem Werkzeug. Es wäre zwar als Notbehelf ‒ beispielsweise durch eine mit ästhetischen Einbußen verbundene Markierung an der Vorderseite des Fensterflügels ‒ eine Unterstützung für das „blinde“ Ertasten unter Verwendung eines kurzen oder abgewinkelten Werkzeugs denkbar. Eine geordnete Notöffnung durch einen Laien wäre dennoch kaum zu realisieren. Dies gilt auch für andere Öffnungsarten bzw. Orientierungen von Fensterflügeln, denn analog dazu wird der Einblick und Zugang auch bei einem nach unten ausstellbaren Fensterflügel üblicherweise durch eine Fensterbank oder -brüstung und bei einem um eine vertikale Drehachse ausstellbaren Fensterflügel durch die jeweilige seitliche Fensterlaibung verhindert. Eine derartige Notentriegelung würde der um praxistaugliche Lösungen bemühte Fachmann deshalb nicht in Erwägung ziehen.

Auch erfordert die Übertragung der Notentriegelung der Verriegelungseinrichtung auf die Ausstelleinrichtung mit deren Ausgestaltung des Lagerbocks und seiner Befestigung am Profil des Fensterflügels, so wie in den Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2 gezeigt, keine völlige Neukonstruktion oder aufwändige Umgestaltung.

Zur Überzeugung des Senats ist der Fachmann vielmehr ohne Weiteres veranlasst und in der Lage, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Zum einen bekommt er bereits durch die in den Figuren 4 und 8 der Ausstelleinrichtung dargestellten verschiedenen Lagerböcke und deren unterschiedliche Befestigung am Fensterflügel den Hinweis, dass diese Komponenten bei Bedarf an verschiedene Anforderungen anzupassen sind. Zum anderen entnimmt er den Figuren 10 bis 12 der Druckschrift D2 exemplarisch, wie ein durch eine in dem Profil des Fensterflügels vorgesehene Entriegelungsöffnung zugängliches Arretiermittel für einen Lagerbock einschließlich abdeckender Glasleiste ‒ hier im Falle der Verriegelungseinrichtung ‒ grundsätzlich ausgestaltet werden kann.

Die zu einer derartigen Anpassung notwendige Umgestaltung ist auch nicht mit prinzipiellen Schwierigkeiten verbunden, sondern stellt lediglich eine handwerkliche bzw. fachübliche Maßnahme dar, die der Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Fensterflügeln und insbesondere zugehörigen Vorrichtungen zum Bewegen derselben bei deren Entwurf regelmäßig ergreift und die jedenfalls nicht erfordern, dass er erfinderisch tätig wird. Zudem umfasst der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents diesbezüglich keinerlei konkreten Merkmale oder Konstruktionsanweisungen, sondern es bleibt dem Wissen, Können und am konkreten Gegenstand orientierten Handeln des Fachmanns überlassen, die allgemeinen, abstrakten Forderungen des Anspruchs bedarfsgemäß umzusetzen und technisch zu realisieren.

Somit ergibt sich die Entriegelung der Ausstelleinrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des Fachmanns in naheliegender Weise aus der Kenntnis der Druckschrift D2. 6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).

Dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs das Merkmal angefügt ist, wonach der Lagerbock (5) 1.7a an seiner in der Schließstellung dem Profil (3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite mit einer zu dem Profil (3) des Fensterflügels (1) formschlüssig passenden Kontur versehen ist.

Den Ausführungsformen der Ausstelleinrichtung nach der Druckschrift D2 sind formschlüssige Verbindungen des Lagerbocks 8 mit dem Profil des Fensterflügels an seiner dem Profil des Fensterflügels zugewandten Seite entnehmbar, wie die Figuren 4 und 8, welche jeweils die Schließstellung des Fensters wiedergeben, zeigen (vgl. insbesondere jeweils in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren rot eingekreisten Bereichen die Kontur des Lagerbocks 8 relativ zu den passgenau umgebenden Teilen des Fensterflügelprofils).

Ausschnitte aus den Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat Damit ist das Merkmal 1.7a gemäß Hilfsantrag I aus der Druckschrift D2 bekannt und kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

7. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II beruht gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D2 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Dieser unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs die Merkmale angefügt sind, wonach der Lagerbock (5) 1.7b mindestens eine mit dem Koppelglied (4) verbundene Drehgelenkaufnahme (51) aufweist, an die sich ein flächiger Grundkörper (54) anschließt, in dem eine oder mehrere Bohrungen (52) zur Aufnahme des Arretiermittels (8) eingelassen sind, 1.7c wobei an dem Grundkörper (54) eine Kontur (53) vorgesehen ist, welche aus dem Grundkörper (54) des Lagerbocks (5) auf seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil (3) des Fensterflügels (1) zugewandten Seite hervorsteht.

Die Verwendung einer Welle zusammen mit einer Drehgelenkaufnahme ist für den Fachmann bei der Funktionsweise der Ausstelleinrichtung nach der Druckschrift D2 und der sich ergebenden relativen Winkeländerung zwischen Lagerbock und Koppelglied (Kette) bei der Bewegung des Fensterflügels relativ zum Blendrahmen beim Öffnen und Schließen das Mittel der Wahl. Im Übrigen ist für den Fachmann in der Figur 4 der Druckschrift D2 eine als Lagerauge ausgebildete Drehgelenkaufnahme durch die teilweise verdeckte teilkreisförmige Darstellung im Lagerbock erkennbar und ergibt sich i. V. m. der Ausformung des letzten Glieds der Kette 4, wie in den Figuren 2 oder 6 gezeigt, und in Kenntnis der Funktionsweise der Gesamtanordnung, wie in Absatz 0035 beschrieben: „Der … Kettenantrieb 5 ist über eine Kette 4 mit dem Flügelprofil 3 gekoppelt, insbesondere ist die Kette 4 dabei an einem Lagerbock 8, der im Flügelprofil 3 arretiert ist, gekoppelt. Der Lagerbock ist dabei bevorzugt mit einem Anschlussstück zur Fixierung der Kette versehen.“.

Ausschnitte aus den Figuren 4 und 2 der Druckschrift D2 mit Ergänzungen durch den Senat Dass der Lagerbock unterhalb bzw. neben der Drehgelenkaufnahme als flächiger Grundkörper im Sinne des Streitpatents ausgebildet ist, ist in den Figuren 4 und 8 zwar nicht unmittelbar erkennbar, da sich dessen durch seine Hauptausdehnungsrichtungen aufgespannte Ebene senkrecht zur Zeichenebene erstreckt. Der Fachmann entnimmt aber insbesondere aus der Zusammenschau des in der Figur 2 dargestellten Endglieds der Kette 4 ‒ die beidseitig von je einem Lagerauge des Lagerbocks und der aus Gründen der Kraftübertagung resultierenden Forderung nach Symmetrie von ebenfalls mindestens zwei Arretiermitteln (von denen jeweils eines in den Schnittdarstellungen der Figuren 4 und 8 zu sehen ist) umfasst ist ‒, dass der Lagerbock senkrecht zur Zeichenebene der Figuren 4 und 8 eine Ausdehnung besitzt, die deutlich größer ist als senkrecht dazu in Bewegungsrichtung des Koppelglieds bzw. des Fensterflügels. Da auch die Höhe des Lagerbocks 5 größer ist als dessen Dicke (vertikale bzw. horizontale Abmessungen in den Figuren 4 und 8), ist der Lagerbock 5 der Druckschrift D2 im Sinne des Streitpatents ein flächiger Grundkörper.

Eine Bohrung im flächigen Grundkörper zur Aufnahme des Arretiermittels entnimmt der Fachmann wiederum jeder der beiden Figuren 4 und 8 der Druckschrift D2, in denen das gezeigte, nicht mit einem Bezugszeichen versehene Arretiermittel oberhalb und unterhalb des Lagerbocks teilweise vorsteht. Dass im Lagerbock nicht nur eine, sondern mindestens zwei Bohrungen vorhanden sind, liest der Fachmann dabei ebenfalls aus den oben genannten Gründen mit.

Damit ist ein Lagerbock mit den Merkmalen der ersten Merkmalsgruppe 1.7b gemäß Hilfsantrag II aus der Druckschrift D2 bekannt. Weiter ist anhand der Figur 4 der Druckschrift D2 erkennbar, dass an dem Grundkörper des Lagerbocks eine Kontur vorgesehen ist, welche aus dem Grundkörper auf seiner in der Schließstellung der Ausstelleinrichtung dem Profil des Fensterflügels zugewandten Seite hervorsteht (vgl. dazu insbesondere in der oben unter Ziff. 6 zum Hilfsantrag I abgebildeten Figur 4 den unteren rot eingekreisten Bereich). Somit ist auch das Merkmal 1.7c gemäß Hilfsantrag II durch die Ausstelleinrichtung gemäß Druckschrift D2 vorweggenommen.

8. Auf die Beschwerde der Einsprechenden war daher der Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. September 2019 aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substantiierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV). Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt J. Müller Dorn Dr. Haupt prö