Rechtsprechung / BPatG / 30. Senat / 2019

BPatG Beschluss vom 14.03.2019 – 30 W (pat) 551/18

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2019:140319B30Wpat551.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 231 541.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie des Richters Dr. Meiser

beschlossen:

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2019:140319B30Wpat551.18.0

G r ü n d e

I. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 6. Juni 2018 die am 11. Oktober 2017 eingegangene Anmeldung der Wortmarke Polizei zurückgewiesen, da es der benannten Anmelderin an der erforderlichen Markenrechtsfähigkeit nach § 7 MarkenG fehle und einer Eintragung zudem in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 38 und 45 die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 MarkenG entgegenstünden. Gegen diesen Beschluss, welcher nach § 3 Abs. 1, 2 VwZG i. V. m. § 180 ZPO am 15. Juni 2018 unter der in der Anmeldung angegebenen Anschrift zugestellt worden ist, wurde mit Schreiben vom 19. September 2018 Beschwerde eingelegt. Die tarifgemäße Beschwerdegebühr wurde nicht gezahlt. Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen nach (§ 94 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 180 ZPO) am 11. Januar 2019 unter der in der Anmeldung/Beschwerdeschrift angegebenen Anschrift zugestellten Beschluss ist mit einem spätestens am 25. Januar 2019 beim Bundespatentgericht eingegangenen Schreiben, welches als Absender die „Stadtgemeinde Cottbus, Politische Vertretung“ als Absender ausweist „Beschwerde“ eingelegt worden.

II. Die gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 18. Dezember 2018 eingelegte „Beschwerde“ ist als nach § 23 Abs. 2 RPflG statthafte und fristgerecht eingelegte Erinnerung auszulegen. Diese ist jedoch unzulässig, da die Person des Erinnerungsführers nicht identifizierbar bzw. bestimmbar ist.

1. Bei der als „Stadtgemeinde Cottbus“ bezeichneten Erinnerungsführerin/Anmelderin handelt es sich ganz offensichtlich nicht um die Stadt Cottbus, welche als kommunale Gebietskörperschaft und damit juristische Person des öffentlichen Rechts Inhaberin von eingetragenen und angemeldeten Marken sein kann (§ 7 Abs. 2 MarkenG). Eine „Stadtgemeinde Cottbus“ als rechtsfähige (Gebiets-)Körperschaft und juristische Person des öffentlichen Rechts gibt es nicht. Es ist auch nicht erkennbar, welche natürliche/juristische Person oder Personengesellschaft wie z. B. eine BGB-Gesellschaft unter dieser Phantasiebezeichnung Erinnerung eingelegt bzw. die Anmeldung vorgenommen hat. Die Erinnerungsschrift enthält außer der Benennung einer „Stadtgemeinde Cottbus, Politische Vertretung“ keine weiteren (Personen oder Firmen-)Namen, welche eine Zuordnung der Erinnerung – wie im Übrigen auch der Anmeldung – zu einer bestimmten natürlichen/juristischen Person oder einer rechtsfähigen Gesellschaft erlauben würde. Auch der Verfahrensakte können keine Informationen entnommen werden, welche natürliche/juristische Person oder rechtsfähige Gesellschaft unter der (Phantasie-)Bezeichnung „Stadtgemeinde Cottbus“ handelt und auftritt.

Allein die Tatsache, dass die tarifgemäße Anmeldegebühr ausweislich eines Kontoauszugs vom 27. Oktober 2017 vom Konto eines Herrn M… überwiesen wurde, erlaubt nicht den Schluss, dass Herr M… unter der Bezeichnung „Stadtgemeinde Cottbus“ Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers eingelegt hat (und auch die Marke angemeldet hat). Offen bleiben kann ferner, ob unter der angegebenen und tatsächlich existierenden Adresse „W…-Straße in C…“ Personen und/oder Firmen gemeldet sind. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese unter der vorgenannten Phantasiebezeichnung die Anmeldung vorgenommen bzw. Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 18. Dezember 2018 eingelegt haben.

Eine Zuordnung der Erinnerung – wie im Übrigen auch der Anmeldung – zu einer bestimmten natürlichen/juristischen Person oder einer rechtsfähigen Gesellschaft und damit eine objektive Identifizierbarkeit des Erinnerungsführers (wie im Übrigen auch des Anmelders) ist daher nicht möglich.

2. Verbleiben aber auch bei verständiger Würdigung der Beschwerdeschrift und der übrigen vorliegenden Unterlagen durchgreifende Zweifel an der Person des Erinnerungsführers oder ist dieser – wie vorliegend – überhaupt nicht identifizierbar, ist die Erinnerung unzulässig (vgl. für das Beschwerdeverfahren Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 42). Da Zweifel an der Person des Erinnerungsführers nur innerhalb der Erinnerungsfrist beseitigt werden können, bedurfte es insoweit auch keines weiteren Hinweises.

3. Die Erinnerung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

4. Ungeachtet dessen hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde mangels Zahlung der tarifgemäßen Beschwerdegebühr, welche nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG zu zahlen ist, als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG), so dass die Erinnerung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Prof. Dr. Hacker Dr. Meiser Merzbach Pr