Rechtsprechung / BPatG / 19. Senat / 2018

BPatG Beschluss vom 17.12.2018 – 19 W (pat) 1/18

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2018:171218B19Wpat1.18.0

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2018 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 012 628 …

ECLI:DE:BPatG:2018:171218B19Wpat1.18.0 …

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Auf die am 28. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 10 2011 012 628 mit der Bezeichnung „Kabelschutz an einer Schachtabdeckung“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 31. Oktober 2013 erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014, eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat geltend gemacht, 1. das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG); 2. es läge keine Patentfähigkeit vor (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 bis 5 PatG).

Zum Stand der Technik hat die beschwerdeführende Einsprechende auf folgende Unterlagen Bezug genommen:

D1 D2 CH 698 198 B1 Katalog „Unterflurverteiler 2 – Energie verteilen – sicher und effizient Lösungen nach Maß“, GIFAS ELECTRIC GmbH, 07/2007 D3 Katalog „Unterflurverteiler 2 – Energie verteilen – sicher und effizient Lösungen nach Maß“, GIFAS ELECTRIC GmbH, 01/2011 D4 Screenshot der Einsprechenden von einem EDV-Ausdruck des abgewickelten Projekts vom 7. Januar 2014 D4.1 Angebot der Einsprechenden vom 7. September 2009 D4.2 Werkstattzeichnung der Einsprechenden zu der Artikelnummer 265308 vom 20. Januar 2009 D4.3 Auftragsbestätigung der Einsprechenden vom 28. September 2009 D4.4 3 Fotografien der Einsprechenden zu der Artikelnummer 265308 D4.5 2 Werkstattzeichnungen des Kabelaustritts und des Bolzens des Kabelaustritts vom 28. Januar 2014 D4.6 Rechnung der Einsprechenden vom 1. Oktober 2009 D5 Katalog „Unterflur- und Poller-Energiesysteme“, GIFAS ELECTRIC GmbH, AT, 07/2005 D6 Katalog „GIFAS-ELECTRIC Ihr Partner für individuelle Lösungen im Bereich Energieverteilung …“, GIFAS ELECTRIC GmbH, AT, HB/03/01 D7 Katalog „Der GIFAS Unterflurmann“, GIFAS ELECTRIC GmbH, AT, April 2002 D8 Screenshot der GIFAS ELECTRIC GmbH, Österreich, von einem EDV-Ausdruck des abgewickelten Projekts vom 22. Januar 2014 D8.1 Angebot 116706/41 der GIFAS ELECTRIC GmbH, Österreich, vom 11. August 2010 D8.2 Werkstattzeichnung Nr. 0925246 der GIFAS ELECTRIC GmbH, Österreich, zu der Artikelnummer 88914 vom 12. März 2009 D8.3 Angebotsannahme der Gemeinde Ismaning vom 11. Oktober 2010 D8.4 Auftragsbestätigung der GIFAS ELECTRIC GmbH, Österreich, mit Telefax-Sendebericht jeweils vom 15. Oktober 2010 D8.5 Rechnung der GIFAS ELECTRIC GmbH, Österreich, vom 18. November 2010 D9 EP 2 256 889 A2 D10 DE 72 18 366 U D11 DE 1 690 256 A D12 Auszug aus DUDEN, Die deutsche Rechtsschreibung, 24. Auflage, Bd. 1, Seite 186 D13 Auszug aus DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage, Bd. 5, Seite 69 D14 Auszug aus Gerhard Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Neuauflage 1994, Seite 200 D15 Auszug aus Ernst, Wörterbuch des industriellen Technik, Band I, Deutsch-Englisch, 5. Auflage 1989, Seite 48 D16 Ausdruck aus dem Internet-Lexikon „Wikipedia“ unter dem Suchbegriff „Anlenkung“ D17 BE 731 863 A D18 DE 68 01 552 U. Zur Tatsache der Vorveröffentlichung der Druckschriften D2, D3, D5, D6 und D7 sowie zur Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzungen gemäß den Dokumenten D4 bis D4.6 und D8 bis D8.5 hat die Einsprechende Zeugenbeweis unter namentlicher Nennung von Zeugen angeboten. Darüber hinaus hat sie Beweis durch Inaugenscheinnahme vor Ort betreffend die als vorbenutzt geltend gemachten Gegenstände angeboten. Ebenso hat sie Zeugenbeweis zur Ausstellung von Modellen von in den Druckschriften D2 und D3 dargestellten Gegenständen angeboten.

In der vor der Patentabteilung am 26. September 2017 durchgeführten Anhörung hat der Patentinhaber Hilfsanträge 1 und 2 überreicht und beantragt, das Patent in der Fassung gemäß Hauptantrag oder gemäß Hilfsanträgen 1 oder 2 aufrechtzuerhalten. Mit am Ende der Anhörung am 26. September 2017 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.55 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechterhalten.

Die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. November 2017, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, richtet sich gegen die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents. Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 1.55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2017 aufzuheben, soweit das Patent 10 2011 012 628 beschränkt aufrechterhalten worden ist, und das Patent vollständig zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen. Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach Hilfsantrag 2 vom 26. September 2017 lautet:

Vorrichtung zum Schutz eines aus einer abgedeckten Bodenöffnung (4) austretenden Kabels, Schlauchs, Rohres, Seiles oder Drahtes gegen Beschädigung beim Überfahren oder Überschreiten der seitlichen Austrittsöffnung (7), aus der das Kabel, der Schlauch, das Rohr, das Seil oder der Draht austritt, wobei die seitliche Austrittsöffnung (7) von einer haubenförmigen Schutzkappe (8) überdeckt ist, die eine seitliche Öffnung (10) für das Kabel, den Schlauch, das Rohr, das Seil oder den Draht aufweist und mit ihrem unteren Rand (8a) sich auf dem oberen Rand der seitlichen Austrittsöffnung (7) und/oder der Bodenöffnung (4) abstützt, wobei die Schutzkappe (8) an dem Rand der Bodenöffnung (4), an dem die Bodenöffnung bildenden Schacht oder Kasten (2) oder an der die Bodenöffnung (4) verschließenden Abdeckung (5) angelenkt ist, und ferner die Schutzkappe (8) in einer nach unten verschwenkten Stellung in dem Raum (3) unterhalb der Abdeckung (5) oder in einer seitlichen Erweiterung (12) des Raumes (3) unterhalb der Abdeckung (5) vollständig einliegt, wobei die Schutzkappe (8) in eine untere Stellung verschwenkbar ist, in der die Schutzkappe (8) nach oben über die Abdeckung (5) nicht vorsteht und außer Funktion ist, und in die obere Funktionsstellung verschwenkbar ist.

Zu den auf den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Patentabteilung hat das Patent zu Recht beschränkt aufrechterhalten.

2. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Schutz eines aus einer abgedeckten Bodenöffnung austretenden Kabels, Schlauchs, Rohres, Seiles oder Drahtes gegen Beschädigung beim Überfahren oder Überschreiten der seitlichen Austrittsöffnung, aus der das Kabel, der Schlauch, das Rohr, das Seil oder der Draht austritt. (Absatz 0001 der Streitpatentschrift).

Bei bekannten Bodenauslässen bestünde die Gefahr, dass Personen oder Fahrzeuge die Kabel oder Schläuche an einer Kante, über die sie geführt werden müssten, eingedrückt bzw. abgeschert (Absatz 0002) oder durch ein Deckelteil die Kabel oder Schläuche abgequetscht würden (Absatz 0003) oder eine Öffnung entstehe, durch die Teile in die Bodendose fallen könnten (Absatz 0004). Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, die Bodenaustrittsöffnung so zu verbessern, dass die austretenden Kabel, Schläuche oder Rohre gegen Beschädigungen gesichert sind, insbesondere auch dann, wenn größere Druck- oder Scherkräfte von oben oder seitlich ausgeübt werden, wobei eine die Bodenöffnung abdeckende Schutzkappe bei geschlossener Austrittsöffnung sicher verwahrt ist. (Absatz 0005).

Als Lösung ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 eine Vorrichtung vorgesehen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.1 Vorrichtung zum Schutz eines aus einer abgedeckten Bodenöffnung (4) austretenden Kabels, Schlauchs, Rohres, Seiles oder Drahtes 1.2 gegen Beschädigung beim Überfahren oder Überschreiten der seitlichen Austrittsöffnung (7), 1.3 aus der das Kabel, der Schlauch, das Rohr, das Seil oder der Draht austritt, 1.4 wobei die seitliche Austrittsöffnung (7) von einer haubenförmigen Schutzkappe (8) überdeckt ist, 1.5 die eine seitliche Öffnung (10) für das Kabel, den Schlauch, das Rohr, das Seil oder den Draht aufweist 1.6 und mit ihrem unteren Rand (8a) sich auf 1.6a 1.6b dem oberen Rand der seitlichen Austrittsöffnung (7) und/oder der Bodenöffnung (4) abstützt, 1.7 wobei die Schutzkappe (8) 1.7a 1.7b an dem Rand der Bodenöffnung (4), an dem die Bodenöffnung bildenden Schacht oder Kasten (2) 1.7c oder an der die Bodenöffnung (4) verschließenden Abdeckung (5) angelenkt ist, 1.8 und ferner die Schutzkappe (8) in einer nach unten verschwenkten Stellung 1.8a 1.8b in dem Raum (3) unterhalb der Abdeckung (5) oder in einer seitlichen Erweiterung (12) des Raumes (3) unterhalb der Abdeckung (5) vollständig einliegt, 1.9 wobei die Schutzkappe (8) in eine untere Stellung verschwenkbar ist, in der die Schutzkappe (8) nach oben über die Abdeckung (5) nicht vorsteht und außer Funktion ist, und in die obere Funktionsstellung verschwenkbar ist.

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung einen Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Unterflurverteilern zugrunde.

4. Einige Angaben im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 bedürfen der Erläuterung:

4.1 Die Angabe „angelenkt“ in Merkmal 1.7 bedeutet im Verständnis des Fachmannes, dass zwei Bauelemente mittels eines Gelenkes miteinander verbunden sind. Wie das Gelenk ausgestaltet ist, insbesondere wie viele Freiheitsgrade dieses hat, lässt zwar das Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 offen. In Zusammenschau mit der Angabe in Merkmal 1.8, wonach es eine nach unten verschwenkte Stellung der Schutzkappe gibt, muss zumindest eine Verschwenkung um eine horizontale Achse möglich sein. Auch wenn im Patentanspruch 1 das Gelenk nicht als separates Bauteil genannt ist und auch anderweitig in der Patentschrift nicht erläutert ist, liest der Fachmann ein solches stillschweigend mit.

4.2 Das Adjektiv haubenförmig schränkt die Gestalt der in Merkmal 1.4 genannten Schutzkappe 8 nicht zusätzlich ein. Der Fachmann erkennt zur Überzeugung des Senats, dass es sich hierbei um einen hinzunehmenden Pleonasmus handelt. Gemeint ist offensichtlich, dass die Schutzkappe einen Hohlraum umfasst, durch den beispielsweise das Kabel hindurchgeführt ist.

4.3 Aus der Angabe in den Merkmalen 1.8a und 1.8b, dass - die Schutzkappe in dem Raum (3) unterhalb der Abdeckung (5) - oder in einer seitlichen Erweiterung (12) des Raumes (3) unterhalb der Abdeckung (5) vollständig einliegt, zieht der Fachmann den Schluss, dass sich die Schutzkappe in eingeschwenktem Zustand erfindungsgemäß nicht in gleicher Höhe mit der Abdeckung befindet. Dies zieht die Auslegung der beiden in den Figuren wiedergegebenen Ausführungsbeispiele nach sich, dass die Teile, die sich in eingeschwenktem Zustand nicht in einem durch Merkmalen 1.8a oder 1.8b definierten Bereich befinden, also insbesondere die dort dargestellten Gelenke, nicht als Teil der Schutzkappe zu betrachten sind.

5. Die Ansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 2 gehen nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG):

Die Merkmale 1.1 bis 1.6 gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind dem ursprünglichen Patentanspruch 1, das Merkmal 1.7 dem ursprünglichen Patentanspruch 2 entnommen. Das Merkmal 1.8 geht bis auf das Adjektiv „vollständig“ auf den ursprünglichen Patentanspruch 4 zurück.

Aus der zeichnerischen Darstellung der Schutzkappe in den Figuren 1, 2 sowie 6 in ihrer jeweils eingeschwenkten Stellung i. V. m. der logischen Abfolge der ursprünglichen Patentansprüche 3 und 4, wonach die Angabe, dass die Schutzkappe (8) in einer nach unten verschwenkten Stellung in dem Raum (3) unterhalb der Abdeckung (5) oder in einer seitlichen Erweiterung (12) des Raumes (3) unterhalb der Abdeckung (5) einliegt, eine weitere Konkretisierung der Angabe ist, dass die Schutzkappe (8) nach oben über die Abdeckung (5) nicht vorsteht, folgt unmittelbar und eindeutig, dass schon mit dem ursprünglichen Patentanspruch 4 nichts anderes gemeint sein konnte, als dass die Schutzkappe vollständig unterhalb der Abdeckung (5) einliegt. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 2 bis 7 gehen auf den Wortlaut der ursprünglichen Ansprüche 5 bis 10 zurück.

6. In der geltenden Fassung nach Hilfsantrag 2 wird der Schutzbereich des Patents nicht erweitert (§ 22 Abs. 1 2. Alternative PatG), da das in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegenüber der erteilten Fassung aus dem erteilten Patentanspruch 2 aufgenommene Merkmal 1.9 sowie das Adjektiv „vollständig“ den Gegenstand des Patents beschränken.

7. Der von der Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit liegt nicht vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gilt gegenüber dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als neu und auch bei Einbeziehung des Wissens und Könnens des Fachmanns als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG sowie § 4 PatG).

7.1 Der Gegenstand des nach Hilfsantrag 2 geltenden Patentanspruchs 1, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhalten wurde, gilt als neu, da eine Vorrichtung mit allen im Anspruch 1 aufgezählten Merkmalen aus keiner der im Verfahren berücksichtigten Druckschriften bekannt ist (§ 3 PatG).

Der vom Senat als dem Patentgegenstand nächstkommend angesehene Stand der Technik gemäß Druckschrift CH 698 198 B1 [D1] geht hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht über Folgendes hinaus:

Eine 1.1 Vorrichtung zum Schutz eines aus einer abgedeckten Bodenöffnung austretenden Kabels (Absatz 0002: „Kabelauslass“) 1.2 gegen Beschädigung beim Überschreiten der seitlichen Austrittsöffnung (Absatz 0002: „trittsicher“, Absatz 0003: „Insbeson- 1.3 1.4 dere soll die Trittsicherheit verbessert werden.“), aus der das Kabel austritt (Figur 2), wobei die seitliche Austrittsöffnung von einer haubenförmigen Schutzkappe 5 überdeckt ist, 1.5 1.6 die eine seitliche Öffnung (Kabelauslass) für das Kabel aufweist und mit ihrem unteren Rand sich auf 1.6a dem oberen Rand der seitlichen Austrittsöffnung abstützt, 1.7 wobei die Schutzkappe 5 1.7c an der die Bodenöffnung verschließenden Abdeckung 2 angelenkt ist (Absatz 0011: „Im gezeigten Beispiel ist die Abdeckhaube 5 über einer Kabelauslassöffnung 24 des Deckelelementes angeordnet und weist beidseitig Zungen 26 auf, welche in Aufnahmen 25 des Deckelteils 21 gehalten sind. Diese Aufnahmen sind derart ausgestaltet, dass sie eine Schwenkbewegung der Abdeckhaube 5 nach oben und zurück nach unten erlauben“ 1.8teils und ferner die Schutzkappe 5 in einer nach unten verschwenkten Stellung mit der Abdeckung 2 bündig abschließt, also im Sinne des Absatzes 0011 der Patentschrift 1.8a in dem Raum unterhalb der Abdeckung 2 einliegt, 1.9 wobei die Schutzkappe 5 in eine untere Stellung verschwenkbar ist, in der die Schutzkappe 5 nach oben über die Abdeckung 2 nicht vorsteht und außer Funktion ist (Figur 1), und in die obere Funktionsstellung (Figur 2) verschwenkbar ist.

Aus der Druckschrift D1 ist jedoch nicht bekannt, dass die Schutzkappe 5 in einer nach unten verschwenkten Stellung im Sinne der Ausführungen unter Gliederungspunkt 4.3 vollständig in dem Raum unterhalb der Abdeckung 2 einliegt. Eine seitliche Erweiterung des Raumes unterhalb der Abdeckung 2 entsprechend Merkmal 1.8b ist aus der Druckschrift D1 ohnehin nicht bekannt. Auch keine der anderen im Verfahren berücksichtigten Druckschrift oder die geltend gemachte Vorbenutzung zeigt eine Vorrichtung, bei der eine Schutzkappe für eine seitliche Kabelaustrittsöffnung in einer nach unten verschwenkten Stellung in dem Raum unterhalb einer Abdeckung oder in einer seitlichen Erweiterung eines Raumes unterhalb einer Abdeckung vollständig einliegen würde. Derartiges hat auch die Beschwerdeführerin weder schriftsätzlich, noch zuletzt in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.

7.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhalten wurde, gilt gegenüber dem Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG). Da keiner der streitgegenständlichen Druckschriften das Merkmal 1.8 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 zur Gänze zu entnehmen ist, ist auch nicht erkennbar, wie der Fachmann durch eine oder durch Zusammenschau mehrerer dieser Druckschriften in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gelangen sollte.

Insbesondere führt die von dem Katalog „Unterflur- und Poller-Energiesysteme“, GIFAS ELECTRIC GmbH, AT, 07/2005 [D5] ausgehende Argumentation, wonach, sofern sich der Fachmann die Aufgabe stellen wollte, eine die seitliche Austrittsöffnung abdeckende Schutzkappe bei geschlossener Bodenöffnung sicher zu verwahren, der Fachmann bei dem Unterflurverteiler nach dem Katalog D5 lediglich die Verschwenkbarkeit der Kabelaustrittsklappe verändert werden müsste, nämlich nach unten vergrößert, zu keiner anderen Bewertung der Patentfähigkeit. Es mag unbestritten zutreffen, dass die im Katalog D5, Seite 17, Zeichnung links unten, dargestellte Kabelaustrittsklappe sich bei entsprechender konstruktiven Änderungen um 90° nach unten in die Senkrechte verschwenken ließe oder sich sogar durch die Schwerkraft selbsttätig verschwenken würde, derart, dass die Kabelaustrittsklappe senkrecht nach unten hängen und im Sinne des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 vollständig in den Raum unterhalb der Abdeckung hineinragen würde. Es ist jedoch weder ausgehend von dem Katalog D5 erkennbar, weshalb sich der Fachmann die Aufgabe stellen sollte, die Kabelaustrittsklappe nach unten fallen zu lassen, noch gibt die oben im Rahmen der Neuheit diskutierte Druckschrift D1 dem Fachmann Anlass, die dortige Schutzkappe 5 weiter nach unten verschwenken zu wollen als zeichnerisch dargestellt. Auch der übrige von der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts oder von der Einsprechenden entgegengehaltene Stand der Technik geben dem Fachmann keinen Anlass, zusätzlich zu der üblichen Verschwenkbarkeit von Schutzkappen für Kabelaustrittsöffnungen aus einer Schachtabdeckung heraus, eine Verschwenkbarkeit in den Schacht hinein vorzusehen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, dies ergebe sich aus in Österreich geltenden Vorschriften, hat sie diesen Vortrag nicht durch hinreichende Beweise unterstützt, so dass er bei der Beschlussfassung nicht zu berücksichtigen war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG). Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG). Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG). Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Arnoldi Ko