Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2016

BPatG Beschluss vom 06.06.2016 – 27 W (pat) 54/14

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 44 406

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

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Die Wortmarke LEONARDO wurde am 25. Juli 2005 angemeldet und am 6. September 2005 unter der Registernummer 305 44 406 für die Waren der

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Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_3

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken

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Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen

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in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen.

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Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 7. Oktober 2005.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_7

Im Wege der Teillöschung erhielt das Warenverzeichnis mit Wirkung vom 7. März 2007 folgende Fassung:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_8

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_9

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_10

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2005 beim DPMA Widerspruch erhoben aus der Wortmarke IR 355 353 LEONARD sowie aus der Gemeinschaftswortmarke 2 169 027 LEONARD.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_11

Die Widerspruchsmarke IR 355 353 LEONARD wurde am 20. März 1969 angemeldet und genießt ab demselben Datum Schutz für die Bundesrepublik Deutschland für die Waren der

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Klasse 24: Tous tissus, couvertures.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_13

Klasse 25: Vêtements et articles d'habillement, notamment tricots, sweaters, pull-overs, châles, carrés, foulards, écharpes, cravates, chaussures.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_14

Die Veröffentlichung erfolgte am 1. Juni 1969.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_15

Die Widerspruchsmarke GM 2 169 027 LEONARD wurde am 20. August 2004 für die Waren der

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Klasse 18: Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer, Dokumentenkoffer, Reisetaschen, Koffer, Handtaschen, Strandtaschen, Schultaschen, Rucksäcke, Kleidersäcke für die Reise, Reisenecessaires, Aktenkoffer, Aktentaschen, Brieftaschen, Kartentaschen, Geldbörsen, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_17

Klasse 25: Bekleidungsstücke aller Art für Herren, Damen und Kinder, unter anderem: Sweater, Westen, Strickwaren, Pullover, Sweatshirts, T-Shirts, Hemden, Jacken, Anzüge, Hosen, Kasackblusen, Kleider, Röcke, Wäscheartikel, Unterhosen, Shorts, Pelze, Windjacken, Überzieher, Abendkleidung, Sportbekleidung, Freizeitkleidung, Strandbekleidung, Gürtel, Krawatten, Fliegen (Querbinder), Stolen, Vierecktücher, Halstücher, Schals, Handschuhe, Badeanzüge, Morgenmäntel; Kopfbedeckungen, insbesondere: Strickmützen, Mützen, Kappen, Hüte, Baretts; Schuhwaren, unter anderem: Schuhe (Halbschuhe), Pantoffeln, Hausschuhe, Stiefel, Sandalen, Sportschuhe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_18

in das Gemeinschaftsregister eingetragen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_19

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin hat im patentamtlichen Verfahren gegen beide Widerspruchsmarken die Einrede mangelnder Benutzung erhoben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_20

Zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung hat die Widersprechende vier eidesstattliche Versicherungen sowie mehrere Rechnungskopien und Kopien aus Katalogen vorgelegt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_21

Mit Beschlüssen vom 3. August 2011 und vom 17. Juni 2014, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat das DPMA, Markenstelle für Klasse 25, die Widersprüche zurückgewiesen, weil die rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, beide Einreden seien jeweils zulässig, die vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel seien jedoch unzureichend, um eine Glaubhaftmachung i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 3 MarkenG bejahen zu können. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführerin der Widersprechenden seien nach Form und Inhalt mangelhaft. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Januar 2010 bezögen sich nur auf die Jahre 2005 bis Ende 2009. Der nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG maßgebliche Zeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung durch Erinnerungsbeschluss (17. Juni 2009 bis 17. Juni 2014) sei damit nicht abgedeckt. Die genannten Umsätze seien nicht auf bestimmte Waren bezogen. Die Benutzung in Katalogen, auf Geschäftspapieren und Etiketten sei eine bloße firmenmäßige Benutzung und reiche daher nicht aus, um die Benutzung des Zeichens in Verbindung mit den Waren glaubhaft zu machen. Die eidesstattliche Versicherung vom 18. Mai 2010 läge nicht im Original vor und erfülle daher nicht die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 294 Abs. 1 ZPO. Die eidesstattliche Versicherung vom 8. Juni 2012 bezöge sich zwar auf einen innerhalb des nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG liegenden maßgeblichen Zeitraum, enthalte jedoch keine Angaben zur Art und Weise der Verwendung der Marke in Verbindung mit den genannten Waren und sei daher ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung der Benutzung geeignet. Außerdem liege auch sie nicht im Original vor.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_22

Hiergegen richtet sich die am 23. Juli 2014 erhobene Beschwerde der Widersprechenden. Sie legt Unterlagen zur Benutzung der Widerspruchsmarke einschließlich einer weiteren eidesstattlichen Versicherung der CEO der Widersprechenden vom 24. Februar 2016 vor. Sie trägt vor, die Marke LEONARD sei im relevanten Zeitraum in Deutschland rechtserhaltend benutzt worden. Zu den vorgelegten Unterlagen führt sie aus, es sei nicht branchenüblich, Modell- oder Artikelnamen in Katalogen und auf Rechnungen zu nennen, alles werde unter „LEONARD“ vertrieben. Der weltweite Vertrieb ergebe sich aus den in den Katalogen aufgelisteten Namen aller relevanten Städte. Die Namen der Rechnungsempfänger seien auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Rechnungen unkenntlich gemacht worden, um das Geschäftsgeheimnis „Kundenname“ nicht preiszugeben, was bei den im Verfahren vor dem Amt vorgelegten Rechnungskopien nur versehentlich nicht geschehen sei. Die Art der Benutzung des Wortes „LEONARD“ jeweils mit dem Zusatz „Paris“ stelle die rechtserhaltende Benutzung nicht in Frage, da es sich dabei um einen lediglich beschreibenden, kennzeichnungsunbeachtlichen Zusatz handele.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_23

Die Beschwerdeführerin und Widersprechende regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an und beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_24

den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 25, vom 17. Juni 2014 aufzuheben und die Löschung der Marke 305 44 406.9 „LEONARDO“ anzuordnen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_25

Die Beschwerdegegnerin und Markeninhaberin beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_27

Sie erachtet die vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke als nicht ausreichend und hält ihre Nichtbenutzungseinrede aufrecht. Die ihr vorliegenden Kopien der Kataloge enthielten weder einen Hinweis auf Modellnamen noch ergäben sich daraus die Vertriebsorte. Die in den Katalogen enthalten Bilder seien ohne Aussagekraft für eine Benutzung. In keinem einzigen Fall seien sie den Texten in den Rechnungen zuordenbar. Abgesehen von der Überschrift im Rechnungskopf lasse sich aus den Rechnungstexten kein Hinweis auf die Marke „LEONARD“ entnehmen. Es könnten damit auch andere Produkte der Beschwerdeführerin berechnet worden sein. Auf den Rechnungen seien zu den einzelnen Waren Namen genannt, die sich in den Katalogen nicht wiederfänden. Die Beschwerdegegnerin meint, die Tatsache, dass das Zeichen mit dem Zusatz „Paris“ verwendet werde, stelle die rechtserhaltende Benutzung der eingetragenen Zeichen in Frage. Im Übrigen nimmt sie auf ihren Vortrag im Amtsverfahren Bezug.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_28

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_29

Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken zur Überzeugung des Senats nicht glaubhaft gemacht worden ist.

A.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_30

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923, Nr. 34 - Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren und/oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 176, Nr. 9 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488, Nr. 9 - DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382, Nr. 14 - REAL-Chips).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_31

Wenn die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise bestritten worden ist, sind auf Seiten der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs.1 S. 3 MarkenG nur die Waren/Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_32

1. Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke EM 002 169 027.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_33

Nach §§ 125 b Nr.4, 43 Abs.1 Satz 3 MarkenG sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich die Waren zugrunde zu legen, für die die Widersprechende eine Benutzung ihrer Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht hat.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_34

Eine Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke ist erforderlich, denn die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 28. August 2009 in zulässiger Weise nach §§ 125 b Nr. 4, 43 Abs.1 Satz 2 MarkenG bestritten.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_35

Nach § 125 b Nr. 4 MarkenG sind für den Fall, dass ein Widerspruch auf eine ältere Gemeinschaftsmarke gestützt wird (vgl. § 42 Abs.2 Nr. 1 i. V. m. § 125 b Nr. 1 MarkenG), die Glaubhaftmachungsregeln des § 43 Abs. 1 MarkenG entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der Marke gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 15 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (GMV) tritt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_36

Die Einrede ist zulässig, da die Widerspruchsmarke am 20. August 2004 eingetragen worden ist, somit im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede am 28. August 2009 bereits fünf Jahre eingetragen (§§ 125 b Ziffer 4, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. Art. 15 GMV) und mithin ihre Benutzungsschonfrist abgelaufen war.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_37

Der Beschwerdeführerin und Widersprechenden oblag es daher, die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 MarkenG nach Art, Dauer und Umfang für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum glaubhaft zu machen. Hierbei handelt es sich um den Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom 7. März 2016 bis zum 7. März 2011 (§ 43 Abs.1 Satz 2 MarkenG).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_38

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (EuGH GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 - Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 - Duff Beer). Nach der europäischen Spruchpraxis erfordert eine ernsthaft Benutzung, dass die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“ (EuGH a. a. O. - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_39

Dabei ist die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im Geschäftsverkehr belegt werden kann. Dazu rechnen insbesondere der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung (vgl. EuGH, GRUR 2008, 343 Rdnr. 72 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, GRUR 2010, 729 Rdnr. 15 - MIXI; GRUR 2012, 832 Rdnr. 49 - ZAPPA). Die Frage, ob eine Benutzung mengenmäßig hinreichend ist, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder hinzuzugewinnen, hängt somit von mehreren Faktoren und einer Einzelfallbeurteilung ab (vgl. EuGH a. a. O. - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH a. a. O. - ZAPPA).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_40

Die Beschwerdeführerin hat die Benutzung so darzulegen, dass sich eindeutig ergibt, wie und wofür, durch wen, wann und wo die Marke benutzt wurde sowie welche Umsätze damit erzielt wurden.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_41

In Anwendung dieser Voraussetzungen kann hier von einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke nicht ausgegangen werden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_42

Die Beschwerdeführerin hat insgesamt fünf eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_43

Die eidesstattlichen Versicherungen vom 27. Juli 2007 und vom 5. Januar 2010 beziehen sich auf die Jahre 2000 bis 2009 und damit nicht auf den hier relevanten Zeitraum. Die eidesstattliche Versicherung vom 18. Mai 2010 soll diejenige vom 5. Januar 2010 untermauern und betrifft daher ebenfalls nicht den maßgeblichen Zeitraum. Außerdem liegt sie ebenso wie die vom 8. Juni 2012 nicht im Original vor, weshalb beide Unterlagen als Glaubhaftmachungsmittel nicht geeignet sind. Letztere Versicherung enthält zwar Umsatzzahlen für einzelne Waren, sagt aber nichts aus zu dem entscheidenden Punkt, nämlich der Art und Weise der Verwendung der Marke im Zusammenhang mit den einzelnen Waren.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_44

Entsprechendes gilt für die für den entscheidenden Zeitraum maßgebliche eidesstattliche Versicherung vom 24. Februar 2016 und die dazu eingereichten Unterlagen, nämlich

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_45

- Rechnungskopien aus den Jahren 2013, 2014, 2015 und Januar 2016

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_46

- Fotos (undatiert) von Waren

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_47

- jeweils ein Prospekt aus den Jahren 2011 bis 2015.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_48

Auch diese enthalten keine hinreichenden Angaben, die auf eine rechtserhaltende Benutzung hinweisen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_49

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 24. Februar 2016 nennt zwar Umsätze, die zwischen 2013 und 2016 mit der Marke „LEONARD“ mit einzelnen Waren in Deutschland erzielt worden sind. Dabei wird jedoch lediglich pauschal auf beiliegende Rechnungen und Warenabbildungen verwiesen, denen nicht zu entnehmen ist, inwiefern die verkauften Waren mit der Marke in Verbindung gestanden haben sollen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_50

Die Rechnungen, auf die in der eidesstattlichen Versicherung verwiesen wird, lassen weder erkennen, an wen die Waren geliefert worden sind, noch, ob die in den Rechnungen aufgeführten Waren mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet wurden. Der Name „LEONARD“ erscheint zwar auf dem Kopfbogen der Rechnungen, nicht jedoch in Zusammenhang mit den einzelnen Rechnungsposten. In diesen sind andere Namen genannt, welche möglicherweise Modellnamen sind, aber auch die Marken anderer Unternehmen sein könnten. Der Name „LEONARD“ tritt hier eher als Firmenbezeichnung als markenmäßig in Erscheinung. Zwar können firmen- und markenmäßiger Gebrauch ineinander übergehen, entscheidend ist aber, ob die beteiligten Verkehrskreise aufgrund der objektiven Umstände die Benutzung zumindest auch als Herkunftshinweis für die Waren sehen. Es ist durchaus üblich, dass Modefirmen unter ihrer Firma auch Waren anderer Unternehmen, die unter anderen Marken vertrieben werden, verkaufen oder bewerben. Wie sich die Lage im vorliegenden Fall darstellt, ergibt sich jedenfalls nicht aus den Rechnungen. Diese lassen nicht erkennen, ob die in Rechnung gestellten Waren tatsächlich einen Bezug zu der Marke „LEONARD“ aufweisen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_51

Das gleiche gilt für die Prospekte. Es wurde weder vorgetragen noch ist es anderweitig ersichtlich, wo und in welcher Anzahl diese Prospekte den Verkehrskreisen zugänglich gemacht worden sind. Über den tatsächlichen Umfang der Werbung sagen sie nichts aus. Es ergibt sich daraus auch nicht, dass die Marke „LEONARD“ zusammen mit den dort gezeigten Waren verwendet wird.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_52

Die Fotografien von einzelnen Waren lassen zwar jeweils ein Etikett mit der Bezeichnung „LEONARD Paris“ erkennen, eine Zuordnung zu den Rechnungen oder zu den in der eidesstattlichen Versicherung genannten Umsätzen ist jedoch nicht möglich. Sie sind auch nicht mit einem Datum versehen und lassen daher keinerlei Rückschlüsse auf eine Benutzung im relevanten Zeitraum und Umfang zu.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_53

Auch bezüglich der Werbeausgaben sind die Angaben zu pauschal. Die eidesstattliche Versicherung enthält nur die Aussage, die genannten Artikel seien unter dem Zeichen „LEONARD“ in Katalogen, die an deutsche Verbraucher verteilt worden seien, ausgiebig beworben worden. Die Höhe der Werbeaufwendungen wird hingegen nicht genannt, insbesondere nicht, an wen Kataloge in welchem Umfang verteilt worden sind.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_54

Es fehlt daher insgesamt an ausreichendem tatsächlichen Vorbringen zur markenmäßigen Benutzung des eingetragenen Zeichens im relevanten Zeitraum.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_55

2. Widerspruch aus der Wortmarke IR 355 353.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_56

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 22. September 2006 die Benutzung der Widerspruchsmarke IR 355 353 bestritten, ohne Satz 1 oder Satz 2 des § 43 Abs. 1 MarkenG zu zitieren. In einem undifferenzierten Bestreiten der Benutzung ist regelmäßig die Erhebung beider Einreden zu verstehen, ohne dass eine entsprechende Erklärung des Einredenden erforderlich ist (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 43 Rdnr. 26).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_57

Die Einrede nach § 43 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 119 Abs.1, 116 Abs. 1 MarkenG ist zulässig, wenn die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke mindestens fünf Jahre eingetragen ist. Bei IR- Marken tritt an die Stelle des Tages der Eintragung der Tag, an dem die Mitteilung über die Schutzbewilligung dem Internationalem Büro der WIPO zugegangen ist (§§ 116 Abs. 1 i. V. m. 115 Abs. 2 MarkenG). Dies ist bei der Widerspruchsmarke IR 355 353 der 20. März 1969. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 7. Oktober 2005 war die Benutzungsschonfrist also bereits abgelaufen, d.h. die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist zulässig. Da die Widerspruchsmarke damit im Zeitpunkt der Erhebung der Einrede bereits länger als fünf Jahre im Register eingetragen war, ist auch die Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG zulässig. Sofern beide Einreden erhoben sind, obliegt der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung für beide in § 43 Abs. 1 und 2 MarkenG genannten Zeiträume. Die Beschwerdeführerin und Widersprechende hat somit die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 MarkenG nach Art, Dauer und Umfang sowohl für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 7. Oktober 2000 bis 7. Oktober 2005 als auch für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom 7. März 2011 bis zum 7. März 2016, glaubhaft zu machen.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_58

Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2000 bis 7. Oktober 2005 liegt eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juli 2007 vor, die Umsatzzahlen zu „Schals und Tücher“ sowie Zahlen zu Werbeausgaben enthält, die indes zu allgemein gehalten sind, als dass sie eine markenmäßige Benutzung glaubhaft machen könnten. Doch auch die darüber hinaus vorgelegten Unterlagen (Kataloge, Rechnungskopien und Abbildungen von Produktlabels) sind nicht geeignet, die eidesstattliche Versicherung dahingehend zu ergänzen, dass man eine Glaubhaftmachung annehmen könnte. Aus den Rechnungskopien lässt sich nicht entnehmen, dass die in Rechnung gestellten Waren mit der Marke „LEONARD“ gekennzeichnet worden sind. Die Abbildungen der Etiketten lassen kein Datum erkennen und aus den Katalogen ergibt sich nicht, dass es sich bei den dort abgebildeten Kleidungsstücken um solche der Marke „LEONARD“ handelt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_59

Aus diesen Gründen ist die markenmäßige Benutzung des Zeichens nach Auffassung des Senats nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Dasselbe gilt für den zweiten relevanten Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG vom 7. März 2011 bis 7. März 2016. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1 wird verwiesen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_60

Da die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken nicht glaubhaft gemacht hat, konnten die Widersprüche keinen Erfolg haben.

B.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_61

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass, aus Gründen der Billigkeit einem Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen.

C.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_62

Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind nicht gegeben, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2016-06-06/27-w-pat-54-14#rd_63

Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung bei Erhebung der Einrede nach § 43 Abs. 1 MarkenG sind mehrfach höchstrichterlich entschieden. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Spruchpraxis des BGH oder anderer Senate ab.