Rechtsprechung / BPatG / 27. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 08.11.2011 – 27 W (pat) 6/11

27. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 67 477

(hier Löschungsverfahren S 207/09)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner am 8. November 2011

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

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wurde am 10. März 2007 für

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_4

"Werbung; Unterhaltung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen"

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_5

in das Markenregister eingetragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_6

Mit am 7. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die vollständige Löschung der Marke wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG beantragt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_7

Der Antragsgegner und Markeninhaber hat dem ihm am 1. Oktober 2009 zugestellten Löschungsantrag mit am 13. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_8

Er macht geltend, das italienische Wort "Punto" sei von der Antragstellerin mit "Treffpunkt" falsch übersetzt worden; "il Punto" heiße "der Punkt", während "Treff" allgemeinsprachlich verwendet werde, komme dem Begriff "der Punkt" Unterscheidungskraft zu.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_9

Wenn er sein Lokal als "Treffpunkt für alle, die italienische Ess- und Trinkkultur pflegen und auf diese Lebensqualität setzen" bezeichne, habe er nicht "il Punto" als "Treffpunkt" übersetzt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_10

Die Markenabteilung hat mit Beschluss vom 15. November 2010, den Beteiligten am 8. Dezember 2010 zugestellt, den Löschungsantrag zurückgewiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_11

Zur Begründung ist ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die angegriffene Marke für die beanspruchten Dienstleistungen wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG nicht hätte eingetragen werden dürfen. Sie sei nicht geeignet und nicht geeignet gewesen, die Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" hinsichtlich eines ihrer Merkmale zu beschreiben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_12

Diese Dienstleistungen richteten sich an allgemeine breite Kreise.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_13

Während die deutsche Bezeichnung "der Treff" bzw. "der Treffpunkt" durchaus zur Benennung eines Merkmals der Lokalität in Betracht käme, in der die Dienstleistungen erbracht würden, gelte dies nicht für die italienische Wortfolge "il Punto". Für die von der Antragstellerin herangezogene Übersetzung „der Treff" ließen sich keinerlei Belege finden. "Punto" werde zwar auch mit "Punkt, Stelle" im wörtlichen Sinn übersetzt. Weder Lexika Italienisch/Deutsch noch Recherchen im Internet gäben aber einen Hinweis darauf, dass (auch) eine Übersetzung mit "Treffpunkt" oder "Treff" vorgenommen würde. Umgekehrt finde man in Deutsch/Italienischen Wörterbüchern unter dem Stichwort "Treffpunkt" lediglich "luogo di riunione" oder "punto (luogo) di ritrovo". Auch in der Umgangssprache lasse sich keine Gleichsetzung von "il Punto" mit "der Treff" finden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_14

Mit der nach alledem allein zu Grunde zu legenden Bedeutung "der Punkt, die Stelle" sei die angegriffene Marke nicht geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich eines ihrer Merkmale zu beschreiben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_15

Entgegen der Auffassung der Löschungsantragstellerin fehle der angegriffenen Marke auch nicht die Unterscheidungskraft. Es handle sich bei "il Punto" nämlich auch nicht um ein gebräuchliches oder sprachüblich gebildetes Wortzeichen, das in die Umgangssprache eingegangen sei und nur in einem Sinn verstanden werde, der keine Herkunftsfunktion erfüllen könne.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_16

Dass "il Punto" zur Bezeichnung einiger Lokale diene, rechtfertige keine Löschung als weithin gebräuchliche Etablissement-Bezeichnung. Es lasse sich nicht gleichsetzen mit Bezeichnungen von Gastronomiebetrieben, wie "Bar" o. ä..

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_17

Für die ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltung" und "Werbung" bestünden ohnehin keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Unterscheidungskraft.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_18

Dem von der Antragstellerin vorgetragenen Umstand, dass die Suchmaschine Google 10.800.000 Treffer bei der Suche nach "il Punto" ausgeworfen habe, könne keine Aussage hinsichtlich des Vorliegens eines Eintragungshindernisses entnommen werden. Aus der Trefferzahl sei nämlich nicht ersichtlich, in welcher Art, in welchem (textlichen) Zusammenhang, in welchem (Waren-, Dienstleistungs-)Bereich, in welcher Zusammenstellung, von wem usw. der Begriff benutzt werde.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_19

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 6. Januar 2011 Beschwerde erhoben. Diese hat sie damit begründet, "il Punto" (übersetzt "der Treff") entbehre jeglicher Unterscheidungskraft. Die Wörter gehörten zum italienischen Grundwortschatz und würden in der deutschen Werbung häufig verwendet. Viele Unternehmen machten sich den Begriff zu Eigen. Allein bei der Internetsuche unter Google ergebe sich ein Suchergebnis von 10.800.000 Treffern. So werbe die Stadt Bottrop unter "il Punto" mit Ausgehtipps in der Stadt; "il Punto" sei mithin ein Oberbegriff für "Treffs".

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_20

Insbesondere in den Klassen 35, 41 und 43 finde sich die Bezeichnung regelmäßig und sei gängig. Der Ausdruck "il Punto" sei in sprachüblicher Weise gebildet und komme aus dem Italienischen. Er sei kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Waren und Dienstleistungen, weil er ausdrücke, dass es sich um einen Treffpunkt handle oder einen Treffpunkt zum Gegenstand habe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_21

"Der Treff" sei ebenso wenig eintragungsfähig wie "Bistro", "Restaurant", "Bar" etc.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_22

Die Marke unterliege auch einem Freihaltebedürfnis. Der Begriff "der Treff" werde als Bezeichnung für eine Eigenschaft von Restaurationsbetrieben u. ä. verwendet, so beispielsweise als "Treffpunkt" für alle, die auf italienische Eis- und Trinkkultur setzten".

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_23

Die Antragstellerin beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_24

den Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_25

dem Antrag auf Löschung stattzugeben

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_26

sowie, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_27

Der Antragsgegner beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_28

die Beschwerde zurückzuweisen

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_29

sowie, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_30

Er trägt vor, er habe das Restaurant "il Punto" in Bonn mit dem Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Antragstellerin als BGB-Gesellschaft geführt. 2003 hätten sie sich darauf verständigt, dass er das Lokal alleine weiterbetreibe. In dem Vertrag vom 23. Dezember 2003 hierüber sei in § 1 Abs. 4 seine Berechtigung zur Fortführung unter der bisherigen Firma - nach seiner Wahl mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgezusatzes - geregelt. Hierfür habe er einen Kaufpreis bezahlt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_31

Da die Beschwerdebegründung gegenüber dem Löschungsantrag keine neuen Gesichtspunkte enthalte, werde auf die Gründe des Beschlusses der Markenabteilung Bezug genommen.

II.

1.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_32

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag zurecht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_33

Dies kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben und der Senat sie nicht für erforderlich hält (§ 69 MarkenG).

a)

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_34

Der Löschungsantrag war zulässig.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_35

Den Antrag kann jedermann stellen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Die Antragstellerin hat ihn innerhalb der 10-Jahresfrist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG gestellt, da die angegriffene Marke am 10. März 2007 eingetragen wurde.

b)

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_36

Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_37

Auf die ihm am 1. Oktober 2009 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1 MarkenG hat er dem Löschungsantrag am 13. Oktober 2009 rechtzeitig widersprochen und beantragt, den Löschungsantrag zurückzuweisen.

2.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_38

Ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG liegt und lag entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor.

a)

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_39

Nach §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG bestand und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_40

Dass heute und im Zeitpunkt der Eintragung ein solches Eintragungshindernis besteht bzw. bestand, lässt sich vorliegend nicht feststellen. Da einem Eintragungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG aber stattzugeben ist, wenn dem keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt nur deren positive Feststellung eine Löschung.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_41

Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_42

Nach Auffassung der Antragstellerin soll "il Punto" mit "Treff(punkt)" übersetzt werden und ein Synonym für eine Gaststättenbezeichnung sein. Dass dies nicht belegt werden kann, hat die Markenabteilung im angefochtenen Beschluss dargelegt. Auch der Senat konnte nichts dementsprechendes ermitteln. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren dazu keine aussagekräftigen Belege vorgelegt.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_43

Mit der somit maßgeblichen Übersetzung "der Punkt" ist die angegriffene Marke unterscheidungskräftig und nicht beschreibend, wie die Markenabteilung zutreffend dargestellt hat. Auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_44

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Verwendungen für andere Lokale. Lokale werden oft mit gleichen Namen (Post, Adler, Vierjahreszeiten, Neptun, Adria etc.) benannt. Das macht derartige Namenswörter aber nicht zu Synonyme von Bezeichnungen einer Gaststätten-Art, wie Cafe, Bar, Eisdiele o. ä..

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_45

Ohne eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der angegriffenen Marke zum Eintragungszeitpunkt um ein Synonym für beschreibende Angaben handelte, kann ihr weder die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden noch kann ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden.

3.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_46

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_47

Wer das Recht, eine Bezeichnung als Etablissementname zu nutzen, verkauft, ist zwar formal berechtigt, die Eintragung dieser Bezeichnung als Marke einer Überprüfung durch das Deutschen Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zuzuführen. Aber die damit verbundenen Kosten auf Seiten des Gegners dürfen jedenfalls dann im Regelfall nicht zu Lasten des Gegners gehen, wenn schon die Markenabteilung die im Löschungsantrag vorgebrachten Gründe ausführlich behandelt sowie als nicht ausreichend belegt bezeichnet hat und im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente und Belege vorgebracht wurden. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Justizgewährungsanspruch beeinflusst nämlich auch die Frage nach dem Umfang und den Grenzen von Kostenerstattungsansprüchen. So darf einem erfolgreichen Beteiligten nicht generell oder im Großteil der Fälle die Erstattung seiner Kosten versagt werden. Auf die Auslegung des Begriffs der „Billigkeit“ in § 71 Abs. 1 MarkenG wirken auch verfassungsrechtliche Vorgaben ein (BVerfG, Beschluss vom 12.9.2005, Az: 2BvR277/05, NJW2006, 136; BVerfG vom 3.12.1986, Az: 1 BvR872/82, NJW1987, 2569, 2570 zu § 78 Satz 1 GWB; vgl. Brandi-Dohm, FS 50 Jahre BPatG, S. 569 ff.)

4.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-11-08/27-w-pat-6-11#rd_48

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblich war (§ 83 Abs 1 Nr. 1 MarkenG).