Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2004

BPatG Beschluss vom 24.06.2004 – 10 W (pat) 24/03

10. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In Sachen … hinsichtlich der Anträge des Nebenintervenienten auf Eintragung einer geographibetreffend die Klage schen Angabe nach der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 (DPMA-Aktenzeichen 397 99 006, 398 99 005 und 398 99 006) hier: Kostenentscheidung/Streitwertfestsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der vor dem Verwaltungsgericht Berlin angefallenen und der Kosten des Nebenintervenienten bzw Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I Die von der Klägerin im Februar 2003 beim Verwaltungsgericht Berlin eingereichte Klage war darauf gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet wird, die von ihr an die Europäische Kommission weitergeleiteten Anträge des Nebenintervenienten auf Eintragung der Bezeichnungen "Thüringer Rotwurst", "Thüringer Leberwurst" und "Thüringer Rostbratwurst" in das Register gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2081/92 zurückzunehmen. Der Nebenintervenient wurde vom VG Berlin gemäß § 65 Abs 2 VwGO beigeladen. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss des VG Berlin vom 10. April 2003 an das Bundespatentgericht verwiesen.

Im hier vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren 10 W (pat) 22/03 - das mit dem Verfahren 10 W (pat) 21/03 als führendem Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde und rechtskräftig abgeschlossen ist - erklärte der Nebenintervenient in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2003, dass er dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin, der hiesigen Beklagten, beitrete. Im vorliegenden Verfahren stellte der Nebenintervenient mit am 16. April 2004 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf Klageabweisung.

Die Klägerin hat die Klage am 21. April 2004 zurückgenommen. Der Nebenintervenient stellt Kostenantrag und bittet um Streitwertfestsetzung. Er schlägt vor, den Streitwert aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch für das Hauptsacheverfahren festzusetzen. Dem haben sich die Klägerin und die Beklagte angeschlossen.

II

1. Nach ihrer Klagerücknahme hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 82 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO zu tragen. Das Hauptsacheverfahren ist eine im Markengesetz nicht geregelte Klage gewesen. Ein Anhalt für eine Auslegung oder Umdeutung als markenrechtliche Beschwerde gemäß § 66 MarkenG bzw § 133 Abs 2 MarkenG war nicht gegeben. Da das Markengesetz in Bezug auf das Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine Kostenvorschriften für Klageverfahren, sondern nur für Beschwerdeverfahren (§ 71 MarkenG) enthält, ist die Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen. Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens, die die Anwendung von § 269 Abs 3 ZPO ausschließen würden, sind nicht ersichtlich.

In der Kostenentscheidung sind gemäß § 17b Abs 2 Satz 1 GVG auch die Kosten bei dem Verwaltungsgericht Berlin sowie gemäß § 101 Abs 1 ZPO die Kosten des Nebenintervenienten zu berücksichtigen. Denn es ist wie im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Beitritt allerdings ausdrücklich erklärt worden ist, auch im Hauptsacheverfahren vom Vorliegen einer Nebenintervention auszugehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Stellung eines nach § 65 Abs 2 VwGO notwendig Beigeladenen nach Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht, das eine solche Verfahrensbeteiligung nicht kennt, zu werten ist, denn ein Beitritt kann auch konkludent erklärt werden (vgl Zöller, ZPO, 24. Aufl, § 70 Rdn 1; BGH NJW 1994, 1537; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 443); das ist hier der Fall. Nach den Umständen ist jedenfalls durch den vor der Klagerücknahme gestellten Antrag auf Klageabweisung ersichtlich gewesen, dass der Antragsteller der Anträge auf Eintragung der Bezeichnungen "Thüringer Rotwurst", "Thüringer Leberwurst" und "Thüringer Rostbratwurst" als geographische Herkunftsangabe in dem Hauptsacheverfahren seine Rechte genauso wahrnehmen wollte wie im einstweiligen Verfügungsverfahren, mithin als Nebenintervenient.

2. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens und damit dem übereinstimmenden Vorschlag der Parteien. Gründe, warum diesem nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht ersichtlich. Schülke Püschel Schuster Be