Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 16.09.2026 – IV ZB 4/26
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:160926BIVZB4.26.0
ZivilrechtVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 8. Januar 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
Gründe§
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten als Erben einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand und die wertbildenden Faktoren des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das neben Angaben zu beim Erbfall vorhandenen Nachlassaktiva und -verbindlichkeiten sowie zu lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge und zu Lebensversicherungen des Erblassers unter anderem Folgendes erfassen muss:
"-den gesamten so genannten fiktiven Nachlassbestand, so dass sich auch Informationen über sämtliche Zuwendungen des Erblassers, die er lebzeitig getätigt hat und die Pflichtteilsergänzungsansprüche im Sinne des § 2325 BGB auszulösen vermögen, ergeben, wobei auch und insbesondere so genannte Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie Ehegattenschenkungen und unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten davon erfasst werden;"
Die gegen die Verurteilung zur Auskunft gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und den Streitwert auf 500 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Rechtsmittelstreitwert nicht erreicht sei. Für die durch die Verurteilung bedingte Beschwer des Beklagten seien die Kosten der Mühewaltung zur Auskunftserteilung anzusetzen. Diese schätze das Berufungsgericht regelmäßig auf nicht mehr als 500 €. Anfallende höhere Kosten seien vorliegend nicht zu erkennen.
III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).
1. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beurteilung gelangt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der vom Beklagten eingelegten Berufung erreiche den erforderlichen Wert von über 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der hier gemäß § 47 Nr. 1 EGZPO anwendbaren, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung nicht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des anfallenden Zeitaufwandes ist in der Regel auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückzugreifen (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2026 - IV ZB 27/25, ZEV 2026, 528 Rn. 9; vom 12. November 2025 - IV ZB 34/24, ZEV 2026, 28 Rn. 8; jeweils m.w.N.).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen 600 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes angenommen. Die vom Beklagten im Zusammenhang mit der Bewertung seiner Beschwer gerügten Verstöße gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot liegen nicht vor.
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst - auf der Grundlage eines Stundensatzes von 4 € gemäß § 20 JVEG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 - IV ZB 34/24, ZEV 2026, 28 Rn. 9; vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 12) - die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Annahme, dass die dem Beklagten auferlegte Auskunftspflicht mit einem Zeitaufwand von höchstens 125 Stunden verbunden sei. Nach § 511 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Unterbleibt - wie hier - die Glaubhaftmachung, hat das Berufungsgericht den Wert aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 29/22, NJW-RR 2024, 60 Rn. 13 m.w.N.). Diese Schätzung kann, weil das Rechtsmittelinteresse gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2026 - IV ZB 27/25, ZEV 2026, 528 Rn. 11; vom 12. November 2025 aaO Rn. 10). Anhaltspunkte für solche Verfahrensfehler bestehen nicht.
bb) Das Berufungsgericht hat ohne Ermessensfehler Kosten unberücksichtigt gelassen, die dem Beklagten durch Hinzuziehen eines juristischen Beistands entstehen. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können beim Wert des Beschwerdegegenstandes nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2026 - IV ZB 27/25, juris Rn. 9; vom 28. Mai 2025 - IV ZB 24/24, ZErb 2025, 339 Rn. 5; vom 19. Februar 2025 - IV ZB 13/24, ZEV 2025, 319 Rn. 6; jeweils m.w.N.). So liegt es nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Auskunft nur unter Zuhilfenahme eines Notars erteilen könnte. Verurteilt worden ist er zur Auskunft durch ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis. Das Zusammenstellen der darin nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils aufzunehmenden Angaben zu beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenständen und Nachlassverbindlichkeiten, sowie zu lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge oder Dritte und zu Lebensversicherungen des Erblassers mag in Teilen nur aufgrund von Nachforschungen zu erfüllen sein. Dass diese Ermittlungen sachgerecht nur durch einen Notar oder eine sonstige rechtskundige Person geführt werden könnten, ist dagegen weder dargelegt noch ersichtlich.
cc) Das Berufungsgericht hat die ihm gezogenen Grenzen auch nicht dadurch überschritten, dass es die Kosten des Beklagten für die Abwehr von möglichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unberücksichtigt gelassen hat. Zwar erhöht sich die Beschwer des Rechtsmittelführers ausnahmsweise um die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die er sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2025 - IV ZB 13/24, ZEV 2025, 319 Rn. 14 m.w.N.). Der durch das Landgericht geschaffene Vollstreckungstitel ist aber hinreichend bestimmt. Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2025 aaO Rn. 15; vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 9). Das ist der Fall.
Insbesondere erfasst der fiktive Nachlassbestand, über den der Beklagte Auskunft zu erteilen hat, nach dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteilstenors sämtliche lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die Pflichtteilsergänzungsansprüche aus § 2325 BGB auslösen können. Die beispielhafte Aufzählung verdeutlicht hinreichend, dass es sich dabei um Schenkungen des Erblassers, insbesondere Pflicht- und Anstandsschenkungen, handelt. Dies schließt nach dem Wortlaut des Urteilstenors auch Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers an seine Ehefrau ein. Der Umfang der danach zu erteilenden Auskunft ist ohne Rechtskenntnisse über die Abgrenzung von Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten bestimmbar. Erfasst sind insoweit, wie die ausdrückliche Erstreckung auf den gesamten fiktiven Nachlassbestand und auf Informationen über sämtliche Zuwendungen hinreichend erkennen lässt, alle unentgeltlichen Vermögenszuwendungen des Erblassers an seine Ehefrau.
Durch Auslegung des landgerichtlichen Urteils lässt sich auch der Zeitraum ermitteln, auf den sich die Auskunftspflichten erstrecken (dazu BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - III ZB 72/23, ErbR 2024, 789 Rn. 17; vom 25. Mai 2023 - III ZB 57/22, ZEV 2023, 701 Rn. 17). Auskunft zu erteilen ist über sämtliche lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, soweit sie Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können. Der ausdrückliche Verweis auf § 2325 BGB konkretisiert dies auf Zuwendungen, die innerhalb der sich aus § 2325 Abs. 3 BGB ergebenden Fristen getätigt worden sind. Insoweit bleibt der Titel hinreichend bestimmt, obwohl er auf offenkundige Umstände Bezug nimmt, die kein Titelbestandteil sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000 Rn. 39). Unbehelflich ist schließlich der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Tenorierung des Landgerichts laufe auf eine nicht hinzunehmende Ausforschung des Beklagten hinaus. Der damit gerügte Rechtsanwen-dungsfehler des Landgerichts wirkt sich auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht aus.
2. Die Rechtsbeschwerde dringt auch mit ihrer Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe über die Zulassung der Berufung selbst gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO entscheiden müssen, weil das Landgericht keine Entscheidung über die Berufungszulassung getroffen habe.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Berufungsgericht allerdings die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass die Beschwer der unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2026 - XI ZB 4/25, juris Rn. 14; vom 25. März 2025 - VI ZB 32/24, NJW-RR 2025, 703 Rn. 8). Holt das Berufungsgericht eine an sich gebotene Zulassungsentscheidung nicht nach, liegt darin aber nur dann eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz, wenn tatsächlich ein Zulassungsgrund vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 25. März 2025 aaO Rn. 10; vom 12. September 2023 - VI ZB 72/22, NJW-RR 2023, 1484 Rn. 9; vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 12). Daran fehlt es hier.
Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Zulassungsgrund auf. Das Berufungsgericht hat die Berufung insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen müssen, weil das Landgericht den Einwand des Beklagten zur Verwirkung des Auskunftsanspruchs und zu einem Rechtsausübungsverzicht des Klägers nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt hätte. Mit dem Einwand der Verwirkung hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Das rechtliche Gehör des Beklagten ist nicht allein dadurch verletzt, dass es dabei nicht auf Einzelheiten des Parteivorbringens eingegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2026 - IV ZR 121/25, ZEV 2026, 382 Rn. 18; vom 19. Februar 2025 - IV ZB 13/24, ZEV 2025, 319 Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt den Beklagten auch nicht davor, dass das Landgericht seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2025 aaO Rn. 12; vom 18. September 2024 - IV ZB 18/23, ZEV 2024, 828 Rn. 13). Ebenso wenig wird er durch einen von der Rechtsbeschwerde behaupteten Fehler des Landgerichts bei der Rechtsanwendung verletzt.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek