Gesetze / Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
ZPOEG§ 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 15
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Nach Gewicht
- BGH, 21.07.2026 – VI ZR 33/26
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 205/25
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- BGH, 18.06.2026 – V ZR 156/25Beschwerdewert bei Nichtzulassungsbeschwerden gegen Teilurteil und Schlussurteil
- BGH, 18.06.2026 – V ZR 116/25
- BGH, 21.05.2026 – V ZR 194/25
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 ZPOEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
1.
die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder
2.
die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.