§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
Stand: 01.09.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/18#abs-1 (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/18#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel
erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 18 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 6 S 520/19Zitiert von 3
- VGH Bayern, 24.01.2022 – 24 ZB 21.1848Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 07.12.2009 – 14 K 3254/08Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 – OVG 11 N 65.17Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.01.2010 – OVG 11 N 60.07Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2014 – OVG 11 N 97.11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 401/25Waffenrecht: Keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des Waffengesetzes bei Nutzung dienstlicher Munition als Zahlungsmittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1790
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 18 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.