Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

Stand: 01.09.2020

Bund2 Fassungen14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/18#abs-1 (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/18#abs-2 (2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel

1.
für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
2.
unbefristet

erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

§ 17 § 19