Rechtsprechung / BGH / 12. Zivilsenat / 2014

BGH Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 555/12

12. Zivilsenat

FamilienrechtBundVolltext

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Leitsatz

Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600 € hinausgehender Wert des Beschwerdegegenstandes.

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 300 €

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_1

Die Beteiligten sind die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Sie streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, das derzeit an die Mutter (Antragsgegnerin) ausgezahlt wird.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_2

Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters (Antragsteller), ihn mit Wirkung ab 1. September 2003 zum Berechtigten für die Auszahlung des Kindergelds zu bestimmen, zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_3

Die nach § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - FamRZ 2014, 109) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_4

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht (§ 61 Abs. 1 FamFG). Es handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die den Unterhaltssachen zugeordnet sei, jedoch keine Familienstreitsache darstelle. Für diese habe der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG (a.F.) den niedrigsten (Fest-)Wert von 300 € festgelegt. Der vorliegende Fall biete keinen Anlass, aus Gründen der Billigkeit einen höheren Wert anzunehmen. Es gehe lediglich um die Empfangsberechtigung und nicht um Mittel, die der Empfänger sich wirtschaftlich selbst zuordnen dürfte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_5

2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_6

a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ist gemäß § 58 FamFG grundsätzlich statthaft (OLG Celle FamRZ 2012, 1963). Das Verfahren ist nach § 231 Abs. 2 FamFG Unterhaltssache, die aber keine Familienstreitsache darstellt (§ 112 Nr. 1 FamFG), sondern ein - vermögensrechtliches - Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_7

Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde indessen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nur bei Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (Musielak/Borth FamFG 4. Aufl. § 61 Rn. 2 mwN).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_8

Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld kommt es demnach auf die mit der Zurückweisung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung übereinstimmt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_9

b) Soweit die Beschwer vom Beschwerdegericht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG bemessen worden ist, kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn die Vorschrift legt den Wert lediglich für die Bemessung der Gerichtsgebühren fest. Dem muss die Beschwer durch die angefochtene Entscheidung nicht entsprechen (vgl. OLG Jena FamRZ 2013, 1413, 1414). Die Beschwer bestimmt sich vielmehr nach dem Interesse des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten und kann auch über dem Gebührenwert liegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_10

Das Beschwerdegericht ist indessen im Ergebnis dennoch zutreffend davon ausgegangen, dass ein 600 € übersteigendes Interesse des Antragstellers hier nicht gegeben ist. Mit dem Antrag erstrebt dieser seine Bestimmung zum Bezugsberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG. § 64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist vielmehr Aufgabe des zivilrechtlichen Kindergeldausgleichs zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der Regel durch Anrechnung auf den Barbedarf des Kindes bewirkt wird (§ 1612 b Abs. 1 BGB). Bezieht - wie regelmäßig - der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet (Obhutsprinzip; § 64 Abs. 1 Satz 1 EStG), so kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe vom Kindesunterhalt entlastet wird.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_11

c) Da es - wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - somit bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Auszahlung und Verrechnung des Kindergelds geht, nicht aber um die Frage, wem dieses zusteht, kann nicht auf den vom Antragsteller erstrebten Auszahlungsbetrag abgestellt werden. Vielmehr bedarf ein die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG erreichendes Interesse des Antragstellers besonderer Darlegung (vgl. Prütting/Helms/Bömelburg FamFG 3. Aufl. § 231 Rn. 61 mwN).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_12

Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ergeben ein solches nicht. Indem die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass nur durch die Änderung des Bezugsberechtigten eine kontrollierte Verrechnung des Kindergelds mit Unterhaltsansprüchen möglich sei, hat sie noch keine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmung des Bezugsberechtigten aufgezeigt. Soweit damit Streitfragen zur Bemessung des Unterhalts angesprochen sind, sind diese im Unterhaltsstreitverfahren zu klären. Für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, ist die Familienkasse zuständig. Diese Voraussetzung ist dem-zufolge im Streitfall im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen (vgl. OLG Celle FamRZ 2012, 1963, 1965 mwN). Die familiengerichtliche Bestimmung des Bezugsberechtigten ersetzt daher nur die Bestimmung durch die Eltern, wenn zwar beide Eltern bezugsberechtigt sind, sich aber nicht über die Auszahlung einigen können. Das steht neben der generell geringen Bewertung des Streits durch den Gesetzgeber hinsichtlich des Gebührenwerts auch mit der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller und auch mit der begrenzten Bindungswirkung einer solchen Entscheidung (vgl. FG München EFG 2008, 1464) im Einklang. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller eine bis 2003 rückwirkende Bestimmung geltend macht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-29/xii-zb-555-12#rd_13

Daraus, dass die Kinder, wie die Rechtsbeschwerde anführt, bei Bestimmung des Antragstellers als Kindergeldberechtigter länger für Krankheitskosten beihilfeberechtigt wären und im Fall seines Ablebens eine Halbwaisenrente erhalten würden, kann sich von vornherein kein eigenes - unmittelbares - Interesse des Antragstellers ergeben.

Dose Klinkhammer Günter

Botur Guhling