Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2012

BGH Beschluss vom 25.09.2012 – 1 StR 407/12

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 17 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 9 zitierte Normen

Tenor§

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. März 2012 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_1

Der Angeklagte B. wurde wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen, davon drei Fälle des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_2

Von der zeitlich ersten Tat abgesehen, hat er nach den Urteilsfeststellungen die Taten gemeinschaftlich mit dem Angeklagten M. begangen. Dieser wurde wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen, davon drei Fälle des Versuchs, ebenso zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_3

Der Angeklagte B. war alleiniger Gesellschafter der H. GmbH (künftig: H. ); der Angeklagte M. (formal) deren alleiniger Geschäftsführer.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_4

Den Taten liegt im Kern zugrunde, dass in den für die H. abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen unberechtigter Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dieser ging auf Scheinrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zurück, die bei der H. entsprechend verbucht worden waren.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_5

Zu Vorgeschichte und Ablauf der Taten ist Folgendes festgestellt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_6

Der Angeklagte B. war Alleinverantwortlicher der H. , die mit gebrauchten Baumaschinen handelte. Sie hatte wirtschaftliche Schwierigkeiten, als er Ende 2008/Anfang 2009 den Angeklagten M. kennenlernte. Dieser hatte ebenfalls wirtschaftliche Schwierigkeiten. Mehrere von ihm geführte Unternehmen hatten Insolvenz anmelden müssen. Er war nach Verbüßung einer im Jahre 2003 wegen Umsatzsteuerhinterziehung (Schaden über 1,5 Mio. DM) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erwerbslos und musste von Angehörigen unterstützt werden. Die Angeklagten vereinbarten, künftig im Rahmen der H. gezielt Umsatzsteuer zu hinterziehen, „ähnlich wie M. in der Vergangenheit“.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_7

M. wurde nach der ersten Tat im Mai 2009 wegen der guten "Zusammenarbeit" zum (alleinigen) Geschäftsführer der H. bei einem Fixgehalt von 1.200 Euro netto bestellt. Von seiner Mitwirkung an den Steuerhinterziehungen abgesehen, hatte er mit den Geschäften der H. kaum zu tun, war in die Abgabe von Steuererklärungen nicht involviert und konnte nur begrenzt auf Firmenkonten zugreifen. „Eigentlicher Chef“ der H. war und blieb B. .

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_8

Durchgeführt wurden die Umsatzsteuerhinterziehungen wie folgt:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_9

M. hatte und schuf Kontakte zu Verkäufern von Baumaschinen in den Niederlanden und erwarb dort Baumaschinen mit Bargeld, das ihm B. hierfür überlassen hatte. Dabei spiegelte M. den niederländischen Verkäufern vor, nicht für die H. , sondern für andere deutsche Firmen aufzutreten, sodass die Verkäufer ihre Ausgangsrechnungen auf die vermeintlich von M. vertretenen Firmen ausstellten. Als einer der Verkäufer mit der vermeintlich von M. vertretenen Firma in Kontakt treten wollte, sorgte M. dafür, dass ihn, „um die Legende nicht zu gefährden“, zu diesem Zweck der (hier wegen Beihilfe ebenfalls abgeurteilte, nicht revidierende) Mitangeklagte K. begleitete.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_10

Soweit einzelne Baumaschinen in anderen EU-Ländern gekauft worden waren, war dort nicht M. , sondern ein Angestellter der H. mit Wissen und Wollen der Angeklagten so wie geschildert tätig geworden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_11

In der Buchhaltung der H. wurden hinsichtlich der Baumaschinenankäufe Scheinrechnungen verbucht, aus denen sich „ein inländischer Erwerb ergab“. In den Rechnungsköpfen waren jeweils als Veräußerer verschiedene in Deutschland ansässige, allerdings nicht im Baumaschinenhandel tätige Firmen ausgewiesen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_12

Diese Scheinrechnungen „ließ(en) sich unter Ausnutzung von Kontakten des Angeklagten M. leicht“ erstellen. Er kannte den gesondert verfolgten I. , der aus früherer Tätigkeit über vorlagegeeignete Unterlagen dieser Firmen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen verfügte.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_13

Auf der Grundlage von 194 Scheinrechnungen wurde vom ersten Quartal 2009 bis Dezember 2010 in insgesamt 20 Voranmeldungszeiträumen unberechtigter Vorsteuerabzug geltend gemacht. Den in den Umsatzsteuervoranmeldungen bis einschließlich Mai 2010 und nochmals im Juli und August 2010 jeweils geltend gemachten Erstattungen erteilte das Finanzamt die Zustimmung und es kam zur Auszahlung seitens des Finanzamts. Wegen dieser Auszahlungen kam es bereits im Frühjahr 2010 zu einer Umsatzsteuersonderprüfung. Auch wenn sie zunächst keine konkreten Verdachtsmomente ergab, führte sie dazu, dass die H. nunmehr Belege (also die Scheinrechnungen) vorlegen musste. Deren Überprüfung führte letztlich dazu, dass für die Voranmeldungszeiträume September bis November 2010 der jeweils geltend gemachten Auszahlung von Guthaben nicht mehr zugestimmt wurde. In den letztlich vergeblichen Versuch, in diesem Zusammenhang das Finanzamt zu täuschen, war auf Initiative M. s erneut auch K. verwickelt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_14

In den Voranmeldungszeiträumen Juni und Dezember 2010 meldete die H. Zahllasten an, so dass es einer Zustimmung des Finanzamts in diesen Fällen nicht bedurfte.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_15

Insgesamt belief sich der unberechtigt geltend gemachte Vorsteuerabzug auf über 1,3 Mio. Euro.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_16

Im weiteren Verlauf wurde ein gegen die H. gerichteter Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_17

Die Revision des Angeklagten B. ist näher ausgeführt auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt, die Revision des Angeklagten M. auf die näher ausgeführte Sachrüge. Die Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_18

I. Verfahrensrüge(n) des Angeklagten B. :

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_19

Das Vorbringen, „diverse“ Beweisanträge seien zurückgewiesen und Hilfsbeweisanträge „zum Teil“ nicht beschieden, genügt nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und wäre unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_20

1. Die Strafkammer hat die von der Revision genannten Anträge mit einzelfallbezogener Begründung (z.B. wegen Bedeutungslosigkeit, Wahrunterstellung u.a.) abgelehnt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_21

Nach dem Revisionsvorbringen sollen sämtliche Beschlüsse im Kern (offenbar) deshalb fehlerhaft sein, weil die Strafkammer die von ihr erhobenen Beweise nach Auffassung der Revision falsch gewürdigt hat. Insoweit, so die Revision selbst, „vermengt sich die … Prozessrüge mit der Sachrüge“. Auf die Ablehnung der einzelnen Anträge geht die Revision nur vereinzelt konkret ein.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_22

Bei einer Reihe dieser Anträge handelte es sich nicht um Beweisanträge, sondern Beweisermittlungsanträge:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_23

a) Der Antrag auf Vernehmung sämtlicher in der Anklage aufgeführten (§ 200 Abs. 1 Satz 2 StPO), aber noch nicht vernommenen Zeugen nennt kein Beweisthema. Auch verdeutlicht das Revisionsvorbringen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, um welche Zeugen es sich konkret handelt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_24

b) Der Zeuge W. sollte bekunden, er hätte „entweder bei einer Baufirma oder einer Nutzfahrzeugshandelsfirma“ Fahrzeuge abgeholt, und dabei im Auftrag M. s entweder „in dessen eigenem oder fremden Namen“ gehandelt. Sind mehrere, sich gegenseitig ausschließende Tatsachen in das Wissen eines Zeugen gestellt, fehlt auch bei einem einheitlichen Beweisziel eine bestimmte Tatsachenbehauptung (BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 mwN).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_25

c) Der Antrag, zum Beweis des Herkunftsorts der Lieferungen des ersten Halbjahres 2009 die „entsprechenden Frachtpapiere“ zu verlesen, hätte erfordert, die einschlägigen Dokumente erst aus einer Vielzahl vergleichbarer Dokumente herauszusuchen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1999 - 1 StR 672/98 mwN).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_26

d) Ob der Antrag auf erneute Vernehmung eines Zeugen ein Beweisantrag ist, hängt davon ab, wozu er bereits ausgesagt hatte (BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01 mwN). Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_27

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Zurückweisung dieser Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 mwN) ist weder ausdrücklich noch der Sache nach in zulässiger Form geltend gemacht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was die Strafkammer zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt hätte.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_28

2. Die Behauptung, Hilfsbeweisanträge seien im Urteil übergangen, ist unbehelflich, da deren Inhalt nicht mitgeteilt ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_29

3. Auch hinsichtlich der verbleibenden Anträge ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem insgesamt pauschal gehaltenen Revisionsvorbringen und den Urteilsgründen Teile herauszufiltern, die zu einer hinreichend angebrachten Rüge zusammengefügt werden könnten. Dann bestimmte statt des hierzu berufenen Revisionsführers das Revisionsgericht selbst den Gegenstand seiner Überprüfung.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_30

4. Selbst wenn man - in welchem Umfang auch immer - einzelne Verfahrensrügen für zulässig erhoben hielte (was, wie dargelegt, zu verneinen ist), wären sie unbegründet, wie dies der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_31

II. Zur Sachrüge hinsichtlich des Schuldspruchs:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_32

1. Die Auffassung (Revisionsbegründung M. ), der Umfang der hinterzogenen Steuern sei mangels hinreichender Darlegung nicht überprüfbar, ist unzutreffend. Jede Scheinrechnung ist tabellarisch aufgeführt, ebenso die darin ausgewiesene Umsatzsteuer. Auch ist für jeden Voranmeldungszeitraum die sich daraus ergebende Gesamtsumme zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuer ausdrücklich genannt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_33

2. Auch sonst sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_34

a) Angeklagter B. :

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_35

Das Revisionsvorbringen zeigt die Möglichkeit einer den Angeklagten belastenden rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung nicht auf.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_36

b) Angeklagter M. :

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_37

Die Strafkammer hat, ihren Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 5 StR 403/04) nicht überschritten. Zwar erbrachte M. seine Tatbeiträge lediglich im Vorfeld der falschen Steuererklärungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 103/86); aufgrund dieser Tatbeiträge kam ihm jedoch nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Strafkammer eine „Schlüsselstellung“ bei den gemeinschaftlich geplanten Taten zu. Er verfügte über einschlägige Erfahrungen und die erforderlichen Kontakte und sorgte dafür, dass I. und K. die Taten unterstützten. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch die Annahme von Mittäterschaft nicht breiter als geschehen zu begründen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_38

Auch sonst sind Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ersichtlich.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_39

III. Zur Sachrüge hinsichtlich der Strafaussprüche:

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1. Zu den Strafrahmen:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_41

Die Strafkammer hat die Strafrahmen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt, jedoch ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_42

a) Täuscht der Täter, wie hier, steuermindernde Umstände vor, indem er nicht bestehende Vorsteuerbeträge geltend macht, liegt (hier auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum bezogen) ab einem Betrag von 50.000 Euro eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) vor. Dies hat die Strafkammer nicht verkannt, sie hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht auf die allein maßgebliche Summe des zu Unrecht anerkannten (bzw. in den Versuchsfällen: geltend gemachten) Vorsteuerabzugs abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11). Vielmehr hat sie darauf abgestellt, ob es „zu Auszahlungen in Höhe von mehr als 50.000 Euro gekommen war“.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_43

b) Die Frage, ob und in welcher Höhe es zu Auszahlungen gekommen ist, sagt aber nichts über die Höhe der verkürzten Steuern aus. Vielmehr hängt die Höhe von Auszahlungen oder verbleibenden Zahllasten allein von der Höhe der gemäß § 16 Abs. 1 UStG berechneten Umsatzsteuer einerseits und der Höhe der insgesamt geltend gemachten Vorsteuerbeträge andererseits ab. In dieses Ergebnis (Saldo) können also auch wahrheitsgemäß geltend gemachte Vorgänge einfließen. Wahrheitsgemäße Angaben können aber auf die Höhe des durch falsche Angaben zu anderen Vorgängen verursachten Schadens keinen Einfluss haben.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_44

c) Der aufgezeigte Mangel bei der Strafrahmenbestimmung bleibt hier im Ergebnis unschädlich. In den Fällen, in denen die Strafkammer von einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes ausgegangen ist, lag der Verkürzungsbetrag stets über 50.000 Euro. Soweit die Strafkammer wiederholt, meist durch das Abstellen auf die Höhe der Auszahlungsbeträge (für die Abrechnungszeiträume zweites Quartal 2009, Dezember 2009, Februar 2010, Juni 2010, August 2010, September 2010, November 2010) zu Unrecht eine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall verneint hat (zum Strafrahmen in den Versuchsfällen vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 mwN), sind die Angeklagten nicht beschwert.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_45

d) Soweit besonders schwere Fälle angenommen sind, bestehen zur subjektiven Seite (auch) des Angeklagten M. - anders als seine Revision meint - keine Bedenken. Er war bei der H. ausschließlich zum Zwecke der Steuerhinterziehung tätig und hat sie maßgeblich ermöglicht. Die Möglichkeit, dass sein Vorsatz eine Steuerhinterziehung in dem jeweilig gegebenen Umfang nicht umfasst hätte, liegt daher fern (in vergleichbarem Sinne BGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 1 StR 567/03; Urteil vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96), auch wenn er an der Erstellung der unrichtigen Steuererklärungen nicht unmittelbar beteiligt war. Fernliegende Möglichkeiten sind aber nicht erörterungsbedürftig.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_46

2. Zur konkreten Strafzumessung:

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_47

a) Auch hierbei hat sich der aufgezeigte Mangel nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt. In den meisten Fällen führte er dazu, dass die Strafkammer von einem zu niedrigen Hinterziehungsbetrag ausgegangen ist. Die für die Strafzumessung maßgebliche Größenordnung des Steuerschadens hat sich aber auch in den wenigen Fällen nicht verändert, in denen die Strafkammer von einem zu hohen Betrag ausgegangen ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_48

b) Das Revisionsvorbringen des Angeklagten M. zeigt die Möglichkeit beschwerender Rechtsfehler nicht auf:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_49

(1) Zu Unrecht nicht strafmildernd gewertetes Verhalten des Finanzamts ist nicht ersichtlich. Das Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit der Sonderprüfung - so sei etwa ein gebotener Abgleich von Steuernummern unterblieben - kann auf sich beruhen. Ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass staatliche Stellen rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern. (Vorwerfbares) Verhalten des Steuerfiskus kann regelmäßig allenfalls dann zu einer milderen Beurteilung von Steuerhinterziehung führen, wenn es das Täterverhalten unmittelbar beeinflusst hat und die Tatgenese den staatlichen Entscheidungsträgern vorzuwerfen ist (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 mwN). Hierfür spricht vorliegend nichts. Vielmehr haben die Ermittlungen des Finanzamtes den (die) Angeklagten nicht von der Fortsetzung des bisherigen strafbaren Verhaltens abgehalten. Dies spricht für besondere kriminelle Hartnäckigkeit, ergibt aber offensichtlich keine strafmildernden Gesichtspunkte.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_50

(2) Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe die strafmildernde Bedeutung serienmäßiger Tatbegehung verkannt:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_51

Eine strafmildernde Berücksichtigung serienmäßiger Tatbegehung kann vor allem dann zu erwägen sein, wenn die einzelnen Taten räumlich, zeitlich oder sonst besonders eng verschränkt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen kann sich das Vorliegen einer Vielzahl gleichartiger Taten je nach den Umständen des Falles auf die Strafzumessung unterschiedlich auswirken (BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 - 2 StR 130/91 mwN). Allein die zunehmende Gewöhnung an die Begehung gleichartiger Straftaten wäre aber nicht strafmildernd (BGH, Urteil vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95). Anderes ist hier nicht ersichtlich.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_52

Der Senat bemerkt, dass der Unwertgehalt von Steuerstraftaten maßgeblich auch durch die Höhe des Steuerschadens bestimmt ist. Da serienmäßige Tatbegehung bei Steuerstraftaten zu höherem Steuerschaden führt, hat sie regelmäßig strafschärfende Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 jew. mwN).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_53

(3) Die Revision meint, I. habe zwar einen „gleichgewichtigen oder gar noch gewichtigeren Tatbeitrag“ geleistet, sei aber dennoch bisher nicht angeklagt oder verurteilt worden. Dies hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_54

Die Urteilsgründe ergeben schon keine nachvollziehbare Grundlage für die genannte Gewichtung des Tatbeitrages von I. und bestätigen auch den behaupteten Verfahrensstand nicht.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_55

Unabhängig davon hat aber der Stand eines Verfahrens gegen einen anderen Tatbeteiligten ohnehin für die Strafzumessung keine Bedeutung. Es gilt nichts anderes als hinsichtlich der Strafzumessung gegen Tatbeteiligte in anderen Urteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11 mwN). Die Revision stützt ihre gegenteilige Auffassung auf Rechtsprechung zur Strafzumessung gegen „Mauerschützen“ (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - 5 StR 370/92) oder in vergleichbaren Fällen (BGH, Urteil vom 3. März 1993 - 5 StR 546/92), wonach auch eine Rolle spielte, dass damals hierarchisch übergeordnete Verantwortliche noch nicht abgeurteilt waren. Derartige Besonderheiten liegen hier nicht vor.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_56

(4) Die Revision hält es unter Berufung auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01 für strafmildernd, dass der Angeklagte trotz seines verhältnismäßig geringen Beuteanteils gemäß § 71 AO als Haftungsschuldner für die gesamte hinterzogene Steuer herangezogen werden könne.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_57

Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_58

aa) § 71 AO hat Schadensersatzcharakter und ist keine zusätzliche Strafsanktion für steuerunehrliches Verhalten (vgl. zusammenfassend Rüsken in Klein, AO, 11. Aufl., § 71 Rn. 2 mwN). Letztlich muss derjenige, der sich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, für den von ihm (mit)verschuldeten Schaden ebenso einstehen, wie sonst ein Beteiligter an einer unerlaubten Handlung auch (§ 830 BGB). Allein die gesetzliche Pflicht, schuldhaft - hier vorsätzlich - (mit)verursachten Schaden ersetzen zu müssen, kann sich jedenfalls regelmäßig nicht strafmildernd auswirken.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_59

bb) Es entspricht auch nicht der sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, möglicherweise wegen der Straftat (bzw. des Strafurteils) zu erwartenden behördlichen Anordnungen strafzumessungsrechtliche Bedeutung zuzuerkennen, wenn die Verwaltungsbehörde dabei die Umstände des Einzelfalls in ihre Entschließung einzubeziehen hat (st. Rspr.; zu möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen einer Verurteilung vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 StR 407/11 mwN). Die Möglichkeit fachgerichtlicher Überprüfung dieser Maßnahmen schützt vor besonderen, vom Gesetzeszweck nicht umfassten Härten (BGH aaO).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_60

Es liegt nahe, diese Grundsätze auch hier anzuwenden. Ein Haftungsbescheid gemäß §§ 71, 191 AO steht im Ermessen der Finanzbehörden (zu den dabei wesentlichen Gesichtspunkten vgl. Rüsken aaO § 191 Rn. 30 - 62 mwN). Eine entsprechende Entscheidung unterliegt finanzgerichtlicher Überprüfung; dabei ist Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 3/03; zu vorläufigem gerichtlichen Rechtsschutz vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2012 - 2 V 233/11).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_61

cc) Unabhängig davon käme eine strafmildernde Berücksichtigung einer möglichen Heranziehung gemäß § 71 AO allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls tatsächlich mit seiner Heranziehung „rechnen muss“ (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01) und dies eine besondere Härte darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06). Anhaltspunkte für eine solche Prognose sind jedoch nicht erkennbar:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_62

Der Angeklagte ist erwerbs- und vermögenslos. Daher würden ihn auch die praktischen Folgen eines Haftungsbescheides schwerlich in besonderem Maße belasten, selbst wenn das Finanzamt, das schon aus Zweckmäßigkeitserwägungen naheliegend auch berücksichtigt, bei wem der Steueranspruch „am schnellsten, leichtesten und sichersten realisiert werden kann“ (Rüsken aaO Rn. 60 mwN), einen solchen Bescheid gegen ihn erlassen sollte.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_63

Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass fern liegende Möglichkeiten nicht erörtert werden müssen.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_64

(5) Die Revision hält das Alter des (1949 geborenen) Angeklagten bei den Taten und bei einem (etwaigen) Strafantritt nicht für hinlänglich gewürdigt.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_65

Das „fortgeschrittene Alter“ des Angeklagten ist bei der Strafzumessung genannt. Weitere Ausführungen waren nicht geboten.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_66

Im Alter von 60 und 61 Jahren begangene Steuerhinterziehungen im Rahmen eines hierfür selbst geschaffenen komplexen Systems sprechen gegen einen für das Maß der Schuld und damit die Strafzumessung bedeutsamen Altersabbau. Dies gilt umso mehr bei einem Angeklagten, der gleichartige Taten auch schon früher begangen hat (BGH, Urteil vom 11. August 1998 - 1 StR 338/98 mwN).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_67

Die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe hat den Angeklagten nicht von einschlägigen neuen Taten abgehalten. Ohne konkrete Anhaltspunkte musste daher hier nicht allein wegen des Zeitablaufs seit der letzten Strafverbüßung erwogen werden, ob er jetzt gleichwohl durch den Strafvollzug voraussichtlich besonders stark beeindruckbar (haftempfindlich) sein könnte.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_68

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Alter des Angeklagten hier die Erörterung seiner Chance, zu Lebzeiten „wieder der Freiheit teilhaftig zu werden“ (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - 4 StR 572/05 mwN), erfordert hätte.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_69

(6) Die Auffassung der Revision, für die Bemessung der Dauer des - angesichts seiner aus den Urteilsgründen ersichtlichen Komplexität ohne erkennbare Verzögerung durchgeführten - Verfahrens sei der Beginn des strafbaren Verhaltens maßgeblich, liegt neben der Sache.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_70

(7) Gleiches gilt für die Ausführungen zu einer „Nähe der Tilgungsreife“ hinsichtlich der Vorstrafe. Diese wäre selbst bei straffreiem Verhalten erst 2020 tilgungsreif geworden (§ 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 47 Abs. 3 BZRG).

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_71

(8) Schließlich gehen auch die Angriffe dagegen fehl, dass der Angeklagte ebenso hoch bestraft wurde wie der Angeklagte B. . Die Strafkammer hat insoweit zusammenfassend erwogen, dass B. zwar ein „größeres Eigeninteresse“ an den Taten hatte, also hiervon erheblich mehr profitierte, dafür aber nicht vorbestraft ist. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich in dem unbehelflichen Versuch, rechtsfehlerfreies tatrichterliches Ermessen durch eigenes Ermessen zu ersetzen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-09-25/1-str-407-12#rd_72

3. Auch sonst sind keine die Angeklagten beschwerenden rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen ersichtlich.

RiBGH Hebenstreit ist in denRuhestand getreten und daheran der Unterschrift gehindert.
Nack Wahl Nack
Jäger Sander