§ 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 770
Nach Gewicht
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- FG Hamburg, 25.07.2024 – 4 K 57/20Zitiert von 2
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 30/15Kein Wahlrecht der Behörde zwischen Klage nach dem AnfG 1999 und Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO)Zitiert von 29
- VG Karlsruhe, 04.04.2022 – 1 K 4494/21
- OVG NRW, 17.07.2020 – 14 B 759/20Zitiert von 1
- FG Köln, 05.12.2013 – 13 K 636/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.06.2026 – 9 E 761/24
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
770 Entscheidungen zu § 191 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 191 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/191#abs-1 (1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Absatz 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/191#abs-2 (2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/191#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Absatz 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/191#abs-4 (4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/191#abs-5 (5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.