Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen219 Entscheidungen

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.

§ 70 § 72