§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 219
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 13.09.2018 – 4 K 121/17Zitiert von 5
- BFH, 19.12.2013 – III R 25/10(Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug)Zitiert von 4
- FG Hamburg, 07.06.2017 – 4 V 251/16Zitiert von 5
- FG Münster, 24.01.2023 – 7 V 2136/22Zitiert von 1
- FG Hamburg, 18.11.2016 – 4 V 142/16Zitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 – 9 K 9306/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 35/26
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
219 Entscheidungen zu § 71 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.