§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Stand: 13.04.2025
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
Wird zitiert von 250 Entscheidungen zu § 71 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 13.09.2018 – 4 K 121/17Zitiert von 5
- BFH, 19.12.2013 – III R 25/10(Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug)Zitiert von 4
- FG Hamburg, 07.06.2017 – 4 V 251/16Zitiert von 5
- FG Münster, 24.01.2023 – 7 V 2136/22Zitiert von 1
- FG Hamburg, 18.11.2016 – 4 V 142/16Zitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 – 9 K 9306/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 10.09.2026 – VII B 24/25 (AdV)Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 08.06.2026 – 1 StR 35/26Strafzumessung bei Steuerhinterziehung: Überragende strafmildernde Wirkung von Aufklärungsbeiträgen eines Kronzeugen nach § 46b StGB auch bei hohem Steuerschaden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.