Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 15.05.1991 – 2 StR 130/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF X IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR 130/91 ASS: 97 Ik ol.

in der Strafsache

gegen

Gabriele SED seborene ME aus CE, Jeboren am ED 1925 in now,

wegen Betruges u. a.

wıIII

SF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Mai 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WlWbei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mp aus up

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

EL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges sowie wegen Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II.

Die Strafzumessungserwägungen weisen keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler auf.

Zur Erörterung Anlaß gibt nur folgendes:

1. Mit der strafmildernden Erwägung, die Erpressungen stellten sich "eher" als fortgesetzte Taten dar, hat sich das Landgericht nicht in Widerspruch zur angenommenen Tat-

mehrheit gesetzt.

Zwar kann sich bei Begehung mehrerer gleichartiger und -wertiger Taten die Einzeltatschuld bereits dadurch erhöhen, daß der Täter mehrere Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 24, 268, 270 £f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1981 -

4 StR 541/81; v. 17. November 1987 - 1 StR 550/87; BGHR StGB vor § 1/ minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 2). Die innere Verbindung mehrerer Taten kann aber auch zugunsten des Täters ausschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 1985 -

2 StR 193/85; v. 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85; BGHR StGB

S$S 46 Abs. 2 Tatumstände 4 = StV 1988, 103; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2, 4).

Hier wurden die gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten, teilweise kurz hintereinander, begangen. Im Hinblick hierauf durfte die Strafkammer die innere Verbindung der Taten schon bei der Bemessung der Einzelstrafen strafmildernd berück-

sichtigen.

2. Soweit die Strafkammer der Angeklagten ein gewisses "Mitverschulden" des Geschädigten zugute gehalten hat, wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen und berücksichtigen, daß er der Angeklagten die Tatbegehung sehr leicht machte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-15/2-str-130-91#rd_7

3. Von einem echten Vertrauensverhältnis - die Angeklagte war Prostituierte, der Geschädigte ihr Kunde - kann keine Rede sein. Infolgedessen hatte die Strafkammer keinen Anlaß, die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses straf-

schärfend zu berücksichtigen.

4. Die Gesamtstrafenbildung ist ebenfalls nicht zu

beanstanden.

5. Auch die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen erkennen, daß es eine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHR StGB S§ 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 m. w. N.). Die Wertung der Strafkammer liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hat nicht zur Voraussetzung, daß die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände "Ausnahmecharakter" haben (vgl. BGHR StGB S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1; Detter NStZ 1990, 223 f.).

Auf S$S 56 Abs. 3 StGB mußte angesichts der Fallgestal-

tung nicht näher eingegangen werden.

III.

Die gemäß S 301 StPO gebotene Prüfung hat auch keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der zu einer Aufhebung des Straf-

ausspruchs zugunsten der Angeklagten nötigte.

Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer