Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 13.12.1990 – 4 StR 516/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Martin KB zus EB. dort geboren am EB

1964,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Er. Meyer-Goßner Maatz Basdorf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1990 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat, des Diebstahls in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schul-

dig ist.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Bochum hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen Diebstahls in sieben "schweren" Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Diebstahls "im besonders schweren Fall" in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat aber im übrigen keinen Er-

folg.

Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.

1. Allerdings ist der Schuldspruch zu ändern. Wie sich aus den Urteilsgründen (UA 14) ergibt und durch die Liste der angewendeten Vorschriften, in der § 27 StGB enthalten ist, bestätigt wird, hat das Landgericht den Angeklagten im Fall 1 lediglich der Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat ıin Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl) für schuldig befunden. Ferner ist die - zudem teilweise unvollständig gefaßte - Aufnahme der Strafzumessungsregel des S 243 StGB in die Urteilsformel nicht angezeigt (BGH NStZ 1984, 262, 263); hingegen ist die Schuldform bei § 21 StVG anzugeben (Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen,

25. Aufl., S. 18).

2. Der so berichtigte Schuldspruch ist rechtsfehler-

frei.

Das Landgericht hat den Diebstahl eines Autoradios in der Nacht zum 13. Dezember 1988 und den in derselben Nacht nach Weiterfahrt in einem anderen Ortsteil begangenen Diebstahl von zwei Autoradios aus dort nebeneinander abgestellten Kraftfahrzeugen nicht als einen fortgesetzten Diebstahl angesehen, sondern als Diebstahl und weiteren fortgesetzten Diebstahl. In gleicher Weise hat es für die folgende Nacht lediglich den Diebstahl zweier Autoradios aus am selben Abstellort befindlichen Kraftfahrzeugen als einen fortgesetzten Diebstahl gewertet und die anschließenden Dieb-

stähle zweier weiterer Autoradios und einen entsprechenden Versuch, begangen in verschiedenen Straßen nach Weiterfahrt und Suche nach weiteren lohnenden Diebstahlsobjekten, je-

weils als selbständige Handlungen angesehen. Diese Betrach-

tungsweise ist nicht zu beanstanden.

Der allgemein gefaßte Entschluß, in derselben Nacht bei einer Diebesfahrt möglichst mehrere Autoradios zu entwenden, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang erforderlichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 16 und 22; jeweils m.w.Nachw.). Einen solchen hat das Landgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 7) - lediglich bejaht, soweit der Angeklagte unnmittelbar nacheinander Diebstähle von Autoradios aus am selben Ort abgestellten Kraftfahrzeugen begangen hat. Zutreffend hat es im Auffinden weiterer Diebstahlsobjekte nach Weiterfahrt und entsprechender Suche jeweils einen neu gefaßten Tatentschluß gesehen. Es mußte dabei nicht in Erwägung ziehen, daß der Angeklagte insoweit seinen vorangegangenen Diebstahlsvorsatz zu einem Gesamtvorsatz erweitert haben könnte. Hierzu hätte auch nach bisheriger Rechtsprechung nur Anlaß bestanden, wenn beim Auffinden eines weiteren Diebstahlsobjekts der vorangegangene Diebstahl noch nicht als beendet anzusehen war. Eine solche Betrachtungsweise liegt aber nach der Abfahrt vom Tatort hier eher fern (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 4; StGB S$S 242 Abs. 1 Wegnahme 7; StGB § 252 frische Tat 3; Ruß in LK, 10. Aufl., $S 242 Rdn. 76 m.w. Nachw.), so daß

die Annahme selbständiger Handlungen bei Diebstählen in derselben Nacht, aber an verschiedenen Orten schon deshalb unbedenklich ist.

Es bedarf daher hier keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung zur Erweiterung des Gesamtvorsatzes überhaupt aufrechtzuerhalten ist. Der Senat neigt - aus den von Jähnke in GA 1989, 376, 386 ff angestellten Erwägungen - dazu, daß sie - über BGHSt 36, 105, 114 f hinaus - aufzugeben sein wird (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - 3 StR 387/90).

3. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

a) Mit der Wendung, daß die Strafe in den Fällen 2 a bis h dem Strafrahmen aus $S 243 StGB zu entnehmen "war" (UA 14), hat das Landgericht erkennbar zum Ausdruck bringen wollen, daß es in keinem der Fälle Anlaß sah, von der Regel des S 243 Abs. 1 StGB abzuweichen. Das ist - auch im Falle des Versuchs (vgl. BGHSt 33, 370)- nicht rechtsfehlerhaft.

b) Entgegen der Auffassung der Revision läßt das Urteil mit der strafschärfenden Berücksichtigung einer Verurteilung des Angeklagten zur einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten im März 1985 unter Einbeziehung zweier Verurteilungen aus den Jahren 1981 und 1982 gemäß $s 31 Abs. 2 JGG - auch unter Berücksichtigung des Erlasses eines Strafrests im September 1987 - keinen sachlichrechtlichen Verstoß gegen S$S 51 Abs. 1 BZRG erkennen.

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zwar beginnt die Tilgungsfrist gemäß SS 47 Abs. 1, 36 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BZRG bereits mit dem 1981 ergangenen Urteil. Ihre Dauer von fünf Jahren nach $S 46 Abs. INr. 1e BZRG verlängert sich jedoch gemäß § 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der Jugendstrafe; sie war demnach im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts noch nicht abgelaufen.

Eine sulche Verlängerung der Tilgungsfrist wäre ledigiich dann nicht in Betracht gekommen, sofern nicht nur der Strafrest. erlassen, sondern darüber hinaus auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden wäre (S 46 Abs. 1 Nr. 1 £ BZRG). Dem angefochtenen Urteil ist diese weitere Voraussetzung aber nicht zu entnehmen (UA 5). Es ist insoweit auch nicht etwa lückenhaft: Denn eine Beseitigung des Strafmakels nach § 100 JGG (in Verb. mit S 111 JGG) kam hier nicht in Betracht, weil die Jugendstrafe zwei Jahre überstieg. Eine entsprechende richterliche Anordnung konnte daher nur ausnahmsweise vor Ablauf von zwei Jahren nach Erlaß ergehen ($S 97 Abs. 2 Satz 1 JGG); für einen solchen Ausnahmefall liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Zwei Jahre nach Erlaß war gegen den - zwischenzeitlich zudem noch zweimal bestraften - Angeklagten bereits das vorliegende Verfahren anhängig (UA 5 f), so daß es zu diesem Zeitpunkt an den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 JGG für eine Beseitigung des Strafmakels fehlte.

Ein sachlichrechtlicher Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG läßt sich somit in Ermangelung der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen nicht aus dem - insoweit auch nicht lückenhaften - Urteil entnehmen. Eine mög-

liche Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben; sein diesbezügliches Revisionsvorbringen ist ausdrücklich als Begründung der Sachrüge gekennzeichnet und läßt sich nicht in eine Verfahrensrüge umdeuten.

Die Verwertbarkeit der Jugendstrafe zog auch die Verwertbarkeit der vorangegangenen Eintragungen im Erziehungsregister nach sich (§ 63 Abs. 2 BZRG).

Salger Goydke Meyer-Goßner Maatz Basdorf