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BGH Beschluss vom 14.11.1990 – 3 StR 387/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR _ 387/90

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Horst DEE aus DEE geboren arı EEE 1937 in CIE,

wegen Steuerhinterziehung

wıIl

52

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von 1976 bis 1989 als selbst mitarbeitender Kleinunternehmer Jahresumsätze als Anstreicher in unterschiedlicher Höhe zwischen 43.840 und 291.251 DM ohne Gewerbeanmeldung erzielt und weder Umsatzsteuer (wohl mit Ausnahme eines Teilbetrages von 201 DM im Jahre 1981) noch Lohnsteuer (für "Schwarzarbeiter") noch Einkommensteuer (1979-1987) entrichtet hat. Der Angeklagte hat eingeräumt, "daß er von

Anfang an vorgehabt habe, keine Steuererklärungen abzugeben, und er sich darauf verlassen hat, daß sich das Finanzamt irgendwann einmal melden werde. Er habe dann immer 'so weiter’ gemacht" (UA S. 14). Daraus hat das Landgericht gefolgert, der Angeklagte habe "aufgrund eines einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Entschlusses, keinerlei Steuererklärungen ab(gegeben), um Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Lohnsteuer zu Sparen" (UA S. 6). Er habe die drei Steuern von 1976 bis 1989 beziehungsweise von 1979 bis 1987 "aufgrund eine Gesamtvorsatzes" hinterzogen (UA

Ss. 17).

Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte “aufgrund eines Gesamtvorsatzes" gehandelt habe, ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht verkennt die strengen rechtlichen Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz. Er muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110). Der vom Landgericht festgestellte einheitliche, auf wiederholte Tatbegehung gerichtete Entschluß allein beinhaltet keinen Gesamtvorsatz. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Gesamtvorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß, hat der

Senat bei Einkommensteuerhinterziehungen darauf hingewiesen,

ASO

daß ein Gesamtvorsatz schon aus tatsächlichen Gründen schwer vorstellbar ist, weil der Täter eine Steuererklärung nur einmal jährlich abzugeben hat und er möglicherweise nicht in der Lage ist, die Entwicklung seines Einkommens über Jahre hinweg zu überblicken (BGHR StGB vor S 1 f H Gesamtvorsatz 10; AO S 370 I Gesamtvorsatz 5). Auch der 1., 4.. und

5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben in letzter Zeit bei unterschiedlichsten Fallgestaltungen wiederholt auf das Erfordernis hingewiesen, daß sich der einheitliche Wille des Täters auf den Gesamtumfang der Tat erstrecken muß (BGHSt 36, 320, 321; BGHR StGB vor S 1 £ H Gesamtvorsatz 9, 13, 14, 18 bis 22). Das gilt um so mehr, als die Umsätze des Angeklagten ständigen Schwankungen unterworfen waren. Im Zweifel ist Tatmehrheit anzunehmen (vgl. ferner BGHSt 35, 318 und die Leitsatzentscheidungen BGHR aaO 16, 23 sowie Jähnke GA 1989, 376).

Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Bildung des Gesamtvorsatzes nach Tatbeginn oder dessen Erweiterung auf zusätzliche Einzelhandlungen bis zur Beendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen hat der Senat bei der Hinterziehung von Einkommensteuer ausdrücklich ausgeschlossen (BGHR StGB vor SI fH Gesamtvorsatz, erweiterter 8), für Umsatzsteuerhinterziehung allerdings zugelassen (aaO 9). Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt, daß die spätere ins Werk gesetzt wird, bevor die vorangegangene beendet ist, begründet für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang (BGHR StGB vor $S 1 £ H Gesamtvorsatz 8, 16, 17, 23). Die Tatbeendigung bei Umsatzsteuerhinterziehung hat der Senat grundsätzlich in dem Eingang der Jahressteuererklärung beim Finanzamt gesehen {BGHR AO S 168 Steueranmeldung 1; § 370 I Vollendung 2).

Die fehlerhafte Annahme fortgesetzter Steuerhinterziehungen beschwert den Angeklagten. Weil ersichtlich die Verjährung erst im Zusammenhang mit der Durchsuchung am 9. Mai 1989 unterbrochen worden ist, könnte - bei einer Wertung als eine Reihe selbständiger Taten - ein großer Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Hinzu kommt, daß einem rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtvorsatz eine wesentlich erhöhte kriminelle Energie anhaftet, die sich fast zwangsläufig bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken muß (BGHSt 36, 320, 321; BGHR StGB vor § 1 f H, Auswirkung, nachteilige 5), während auf der anderen Seite die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten Taten ein enger sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGHR

StGB § 46 II Tatumstände 4; S 54 I Bemessung 2 - 4).

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß Rechnungsbeträge die Umsatzsteuer grundsätzlich ein-

schließen, die Umsatzsteuer also mit dem Bruttosteuersatz

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herausgerechnet werden muß (BGHR UStG 1980 S 10 Bemessungsgrundlage 1) und daß dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die eigene Arbeitsleistung des Angeklagten jeweils bei der Lohnsteuerhinterziehung

seiner "Schwarzarbeiter" berücksichtigt worden ist.

Ruß Gribbohm zschockelt

Rissing-van Saan Miebach