Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
Stand: 10.06.2019
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 100 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 13
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
- VG Saarland Saarlouis, 14.12.2010 – 2 K 495/09Zitiert von 3
- BVerwG, 05.06.2014 – 10 C 4/14Keine Einbürgerung trotz "Entmakelung" der Jugendstrafe; Wirkung der Beseitigungsanordnung des Strafmakels; zur Berücksichtigung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nach Beseitigung des StrafmakelsZitiert von 15
- VG Koblenz, 08.03.2013 – 4 K 563/12.KOZitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 29.08.2012 – 10 K 395/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2024 – 2 L 8/23Zitiert von 4
- VG Magdeburg, 15.09.2023 – 9 A 69/22 MD
- VG Magdeburg, 19.05.2020 – 8 A 138/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 160)
BGBl. 1998 I S. 160
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