Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.01.1991 – 3 StR 329/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben u.a.

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BA

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am

25. Januar 1991 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten Wanner sen. und Dr. Keller wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 1989 aufgehoben, soweit es sie und den Mitangeklagten BP betrifft. Mit aufgehoben werden jedoch nur die Feststellungen

a) zur inneren Tatseite, soweit sie sich auf den Gesamtvorsatz dieser Angeklagten und des Mitangeklagten B@ beziehen, und

b) zu den betroffenen Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Angeklagten Dr. xD wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat (Einzelfreiheitsstrafen: ein Jahr und acht Monate sowie ein Jahr und vier Monate). Gegen den Mitangeklagten BB, der Revision nicht eingelegt hat, hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Nach den Feststellungen verkürzte der Angeklagte WB sen. im Zusammenhang mit Viehimporten in der Zeit vom 10. Mai 1976 bis zum 15. Januar 1985 insgesamt 4.500.571,-- DM Eingangsabgaben (Zölle, Abschöpfung und Ausgleichsbetrag Währung), indem er 6.731 Rinder, die er angeblich nicht zum Zwecke der Schlachtung abgabenbegünstigt aus Österreich eingeführt hatte, vor Ablauf der Sperrfrist von vier Monaten schlachten ließ und ihre bestimmungswidrige Verwendung durch inhaltlich falsche Verwendungsnachweise gegenüber der Zollbehörde verschleierte. Der Angeklagte Dr. KB wirkte gegen Zahlung von insgesamt 15.000,-- DM, die er hierfür vom Angeklagten vw» sen. erhielt, unter anderem durch Ausstellung unrichtiger Verwendungsnachweise in amtlicher Eigenschaft als Veterinärarzt an der Verkürzung der Eingangsabgaben mit. Der Mitangeklagte BD unterstützte als Mitarbeiter und Vertrauter des Angeklagten Wanner sen. von Anfang an dessen Steuerhinterziehung. Die hinterzogenen Eingangsabgaben beliefen sich im Teilkomplex Dr. xD bei 377 Einfuhren mit 5.207 Rindern vom 10. Mai 1976 bis

15. Januar 1985 auf 3.371.148,50 DM, im Teilkomplex Kg bei 111 Einfuhren mit 1.359 Rindern vom 25. Oktober 1976 bis

3. Juni 1981 auf 1.037.104,30 DM und im Teilkomplex vB» bei 15 Einfuhren mit 165 Rindern vom 31. März 1982 bis

12. Oktober 1984 auf 92.318,20 DM.

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II. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Verfahrens und des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die ihnen vorgeworfenen Taten jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Möglichkeit teilweiser Verjährung zwingt zur sorg-

fältigen Prüfung dieser Frage.

a) Seine Ansicht, der Angeklagte Wanner sen. habe sich einer fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gemacht, begründet das Landgericht damit, er habe aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses gehandelt (UA S. 562). Diese Begründung läßt auch bei Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen besorgen, daß die Strafkammer den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung verkannt hat (vgl. UA S. 16, 18, 21, 22, 23, 553).

Zur inneren Tatseite ist beim Fortsetzungszusammenhang Gesamtvorsatz erforderlich. Er muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Ver-

lauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten,

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aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36, 105, 110).

Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der vor dem 10. Mai 1976 gefaßte Entschluß des Angeklagten vn sen. (UA S. 16) nur ein solcher, für einen Gesamtvorsatz nicht ausreichender allgemeiner, wenn auch von Anfang an auf wiederholte und insofern "fortgesetzte" Begehung gerichteter Entschluß war (UA S. 18), d. h. ohne nähere Konkretisierung insbesondere hinsichtlich der Dauer und des Umfangs der Eingangsabgabenverkürzung. Die Möglichkeit, Rinder abgabenbegünstigt einzuführen, hing ersichtlich von der Aufteilung des jährlichen Einfuhrkontingents der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von der Quote ab, die der Angeklagte veiB sen. davon über die Firma BED bekommen konnte. Ob er insofern auf Dauer von gleichbleibenden Verhältnissen ausgehen konnte und ausging, ist offen. Sein Tatplan bezog sich auch nur auf einen Teil der von ihm aus Österreich eingeführten Rinder (UA S. 16, 18); der Umfang der Ausführung schwankte während der Tatzeit erheblich. Die Reihe der Einfuhren wurde wiederholt durch zum Teil größere zeitliche Abstände unterbrochen, so von Juni bis August 1976, von Oktober bis Dezember 1978, von Juni bis Oktober 1979, von Juli bis August 1980, von Juni bis September 1983 und von November bis Dezember 1984, ohne daß sicher wäre, ob diese Unterbrechungen etwa wegen Urlaubs oder Krankheiten des Angeklagten Dr. | (vgl. UA S. 540) von vornherein vor-

gesehen waren. Allerdings kann die Häufung der Einfuhren in

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bestimmten Zeitabschnitten (öfter mehr als zehn im Monat und mehr als fünf am Tage) darauf hindeuten, daß sie sich (etwa bei Erwerb einer größeren Zahl von Rindern durch ein einziges Ankaufsgeschäft in Österreich) nach Gruppen mehreren verschiedenen, jeweils fortgesetzten Eingangsabgabenverkürzungen zuordnen ließen. Wie eine solche Zuordnung zu geschehen hätte, vermag der Senat mangels ausreichender Feststellungen, die insoweit auch zur äußeren Tatseite ergänzt werden müßten,

aber nicht abschließend zu beurteilen.

Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob und für welche Fälle an der Rechtsprechung zur nachträglichen Bildung oder Erweiterung eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHR StGB vor § 1/fH Gesamtvorsatz 1-4, 9-11) festzuhalten wäre, soweit sie nicht bereits durch die Entscheidungen BGHSt 36, 105 (113 £f£f.) und BGH NSt2 1989, 435 £f. eingeschränkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 516/90 zum Diebstahl und BGH, Beschluß vom 9. Januar 1991 - 3 StR 243/90 zur Umsatzsteuerhinterziehung). Für den Fall einer solchen Bildung oder Erweiterung wäre zu beachten, daß die Steuerverkürzung, die mit jeder einzelnen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Einfuhren verbunden war, auch für den Fall rechtlicher Vollendung schon bei der Abfertigung des einzelnen Transports zur Freigutverwendung (vgl. SS 35, 35a, 38, 39 Abs. 1 2G) tatsächlich erst beendet war, sobald der Angeklagte Wanner sen. nach Ablauf von frühestens vier Monaten der Zollbehörde den unrichtigen Verwendungsnachweis vorlegte und damit aus seiner Sicht eine Nachforderung der Zollbehörde ausschloß (vgl. $S 39 Abs. 3 2G). Aus einem zeitlichen Zusammentreffen oder einer zeitlichen Überschneidung mehrerer

Taten allein kann ein Gesamtvorsatz nicht gefolgert werden

(BGHSt 33, 4, 5; BGHR StGB vor S 1/£H Gesamtvorsatz 8, 16, 17 und 23), zumal hier wiederholt (zum Beispiel von Juni bis Oktober 1980 und von Juni bis September 1983) auch längere Unterbrechungen zwischen den Einfuhren liegen. Wann die Verwendungsnachweise für bestimmte Einfuhren bei der Zollbehörde

eingereicht wurden, steht nicht fest.

b) Die Bedenken, die gegen die Annahme nur einer fortgesetzten Steuerhinterziehung des Angeklagten N] sen. sprechen, gelten in gleicher Weise auch für die ihm vorgeworfene fortgesetzte Bestechung (§ 334 StGB) sowie für die fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung und die fortgesetzte Bestechlichkeit des Angeklagten Dr. xD (Ss 332 StGB). Insoweit hat das Landgericht auf eine gesonderte rechtliche Begründung des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet (UA S. 562, 563), obwohl insbesondere die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten Dr. KW Raum für die Annahme läßt, er habe, wie vom Angeklagten vo» sen. möglicherweise erkannt, sich nach allgemein erklärter Bereitschaft jeweils erst von Fall zu Fall entschlossen, dem Drängen des Mitangeklagten zur Mitwirkung an den Steuerverfehlungen nachzugeben. Der Angeklagte Dr. KB hat nämlich angegeben: Er sei immer tiefer "in den Sumpf" hineingerutscht. Er sei damals gesellschaftlich "abgedriftet" gewesen. Er habe häufig Kneipen besucht. Dies sei vom Angeklagten WB sen. ausgenutzt worden. Später habe er "aus der Mühle nicht mehr herausgekonnt" (UA S. 540). Soweit der Angeklagte Dr. KB pei einer und derselben Gelegenheit mehrere unrichtige Verwendungsnachweise gleichzeitig ausgestellt haben sollte, kommt für solche Fallgruppen auch eine natürliche Handlungseinheit

in Betracht.

2. Die dargelegten Rechtsfehler, welche die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs betreffen, können die Angeklagten beschweren. Bei einer fortgesetzten Tat beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes (BGHSt 36, 105, 109), hier also nicht vor dem 15. Januar 1985. Bei Annahme einer Mehrheit selbständiger Taten könnten dagegen große Teile des Gesamtkomplexes wegen Verjährung möglicherweise nicht mehr verfolgt werden. Soweit aus den Akten ersichtlich, ist - nach Beginn der Einfuhren am 10. Mai 1976 - die Verjährungsfrist von fünf Jahren (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) gegen den Angeklagten vu sen. erstmals durch den Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Juli 1985 (Band I Bl. 7 d. A.) unterbrochen worden und gegen den Angeklagten Dr. Ko 3 ) durch dessen erste Vernehmung als Beschuldigter am 16. Juli 1986 (Band I Bl. 85 d. A.). Vor dem 12. Juli 1980 liegen 245, vor dem 16. Juli 1981 287 der insgesamt 503 Einfuhren. Unabhängig davon könnten erhebliche Teile des Gesamtgeschehens bei Annahme einer Mehrheit selbständiger Taten wegen Ablaufs des Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 78 c Abs. 3 StGB unverfolgbar sein, soweit sie vor dem 28. November 1979 beendet waren. Vor diesem Zeitpunkt liegen 198 der insgesamt 503 Einfuhren. Trotz der Möglichkeit, auch festgestellte verjährte Taten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH NJW 1987, 3144, 3145), kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafaussprüche im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten von

den dargelegten Beanstandungen betroffen sind.

III. Die Aufhebung des Urteils zugunsten der Beschwerdeführer erfaßt die tatsächlichen Feststellungen nur insoweit, als sie von dem Rechtsfehler betroffen sind. Die Aufhebung

ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten BD zu erstrecken. Eine Erstreckung auch auf den Mitangeklagten Wanner jun. kommt dagegen nicht in Betracht, weil er durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert ist, er insbesondere nach den Feststellungen erst ab Mai 1982 an der Steuerhinterziehung beteiligt war und Verjährung ihm

gegenüber deshalb auszuschließen ist (vgl. Bd. I Bl. 75, 90 d. A.).

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