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BGH Urteil vom 24.10.1989 – 5 StR 239/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StPO $S 161 Führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann sie das Zollfahndungsamt auch dann um die Vornahme von Ermittlungen ersuchen, wenn die verfolgte Steuerstraftat mit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft.

Nachschlagewerk: Be ohne II.-IV. der

BGHSt: J Urteilsgründe

AO SS 386, 404; RAbgO S 422 aF StPO $S 161

Führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann sie das Zollfahndungsamt auch dann um die Vornahme von Ermittlungen ersuchen, wenn die verfolgte Steuerstraftat mit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft.

BGH, Urt. v. 24. Okt. 1989 - 5 StR 238-239/89 - LG Hamburg

de

D

5 StR_238/89

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. Volker C gm u: su, geboren am EB 1945 in rei / > u,

2. Peter Hoi aus ne, dort geboren an HE 1941,

wegen Diebstahls

85

- 2 - ES

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 1989, an der teilgenommen habenz

Richter am Bundesgerichtshof

Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter Schuster

Dr. Fuhrmann Rebitzki Häger

als beisitzende Richter,

Oberstandesanwalt beim Bundesgerichtshof «EEE ‚

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt |) aus BED

als Verteidiger des Angeklagten CB,

Rechtsanwalt ED aus zn

als Verteidiger des Angeklagten HER,

Justizamtsinspektorin I G

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten cu» gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Juni 1988 und die Revision des Angeklagten HB gegen das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 1988 werden

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. - Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten CB wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Hg unter teilweiser Einstellung des Verfahrens wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und bei ihm

die Vollstreckung dieser Strafe ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten an der Entwendung von unversteuertem Mineralöl aus einem Steuerlager (§ 9 MinöStG) beteiligt. Das Landgericht hat den Vorwurf tateinheitlich mit den Diebstählen begangener Steuerhinterziehungen nach § 154 a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verfolgung auf die genannten Gesetzes-

verletzungen beschränkt.

Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte CM die Verletzung sachlichen Rechts und der Angeklagte Hg»

- 4 - £S

die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechts-

mittel haben keinen Erfolg.

I. Strafverfolgungsverjährung ist hinsichtlich keiner

der abgeurteilten Taten der Beschwerdeführer eingetreten.

Die Verjährung ist jeweils rechtzeitig unterbrochen worden. So hat insbesondere die erste Vernehmung des Beschuldigten co» zur ersten Tat (Komplex Firma E@EEP) durch

das Zollfahndungsamt Hamburg vom 12. Oktober 1983 die Verjährung nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen. Entsprechend ist die Verjährung der Tat des Angeklagten HOME (Komplex Firma Hp) dadurch unterbrochen worden, daß das Zollfahndungsamt Hamburg diesen Beschuldigten

am 24. August 1983 vernommen hat. Diese Unterbrechungshandlungen waren auch hinsichtlich der Diebstahlstaten

wirksam.

Ab Beginn des Ermittlungsverfahrens gingen die beteiligten Strafverfolgungsbehörden davon aus, daß die aufzuklärenden Taten als Hinterziehungen von Mineralölsteuer und zugleich als Diebstähle strafbar sein würden. Dementsprechend wurde das Verfahren von Anfang an unter dem Gesichtspunkt des "yerdachts der Mineralölsteuerhinterziehung durch Diebstahl von unversteuertem Gasöl in einem Steuerlager" geführt.

Am 4. Juli 1983 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg das zZollfahndungsamt Hamburg, weitere Ermittlungen vorzunehmen, in deren Rahmen das Zollfahn-

dungsamt die Beschwerdeführer vernahn.

Die Vornahme dieser Ermittlungen gehörte zur Aufgabe des Zollfahndungsamtes, dessen Beamte Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind (§ 208 Abs. 1 Satz 1, § 369 Abs. 1.Nr.

5 - JE

1, $S 404 Satz 2, 2. Halbsatz AO). Diese Kompetenz entfiel nicht deshalb, weil die zu erforschenden Steuerstraftaten zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Diebstahls (bzw. der Beihilfe zum Diebstahl) erfüllten. Zwar wird vielfach die Ansicht vertreten, daß jede Ermittlungskompetenz der Zollfahndungsämter (und entsprechend der Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 AO) entfalle,

wenn ein Steuervergehen mit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft (OLG Frankfurt wistra 1987, 32; Erbs/Kohlhaas/Meyer Strafrechtliche Nebengesetze 5 404 AO Anm. 3 d und 4 b; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Hübner AO § 404 Rdn. 32, 34, 36 - 40, S 386 Rdn. 50 - 54; Zeller in Koch AO, 3. Aufl. 1986, S 404 Rdn. 16, S 386 Rdn. 20; Kühn/Kutter/ Hofmann AO, 15. Aufl. 1987, § 386 Anm. 3 und 6; Kohlmann Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 1984, S 404 AO Rdn. 54 £.,

$S 386 AO Rdn. 20; Reiche wistra 1988, 329; a. A. Leise/ Dietz/Cratz Steuerverfehlungen § 404 AO Anm. 7 DI und

II; Kretzschmar DStR 1983, 641’ ff.; Ellinger/Sticker Zf2Z 1978, 294, 296 £.). Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

Die Zollfahndungsämter und ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 404 Satz 1 AO). Führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann

sie das Zollfahndungsamt zu dem in § 160 StPO bezeichneten Zweck um die Vornahme von Ermittlungen ersuchen (§ 161 StPO). Das Zollfahndungsamt hat dem Ersuchen zu genügen und in dem dadurch vorgegebenen Rahmen die Steuerstraftaten in ihrem ganzen tatsächlichen Umfang zu erforschen. Das gilt auch dann, wenn die verfolgte Tat zugleich andere Strafge-

setze verletzt.

Eine Beschränkung der Ermittlungsbefugnis auf Fälle, in denen nur eine Steuerstraftat vorliegt, ist der Abgabenordnung nicht zu entnehmen. § 386 AO regelt nicht die Ermittlungsbefugnisse der Zoll- und Steuerfahndung, sondern die Frage, ob die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörde das Verfahren durchzuführen hat. Auch aus der Änderung

des § 422 aF RAbgO durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOStrafändGg) vom 10. August 1967 (BGBl I 877) ergibt sich eine solche Kompetenzbeschneidung nicht. Diese Vorschrift betraf ebenfalls nur die Frage, wann das Finanzamt das Verfahren durchzuführen hatte; sie mußte geändert werden, weil das Bundesverfassungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren für unvereinbar mit dem Grundgesetz und

$s 421 Abs. 2 RAbgO, auf den die genannte Vorschrift verwies, für nichtig erklärt hatte (BVerfGE 22, 49 ff.).

Schließlich sprechen gewichtige praktische Erwägungen gegen die genannte restriktive Ansicht. Die Fälle, in denen eine Steuerstraftat zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines allgemeinen Strafgesetzes erfüllt, sind zahlreich. Häufig ist der Verdacht, daß der Beschuldigte auch eine allgemeine Straftat begangen hat, bei Beginn der Ermittlungen wegen der Steuerstraftat noch nicht zu erkennen; er ergibt sich vielmehr erst im Laufe der Ermittlungen. Wenn in diesen Fällen eine Ermittlungskompetenz der Zoll- und Steuerfahndungsämter zu verneinen wäre, müßte die Staatsanwaltschaft in Steuerstrafsachen ihre Ermittlungsersuchen grundsätzlich an die Kriminalpolizei richten; die hierfür fachlich vorgebildete Zollund Steuerfahndung schiede aus der Ermittlungstätigkeit

weitgehend aus.

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II. Die von dem Beschwerdeführer ) erhobenen Rügen greifen nicht durch.

l. Verfahrensrügen

a) Die an die Ermittlungstätigkeiten des Zollfahndungsamtes anknüpfende Verfahrensrüge bleibt aus den obigen Gründen zu I. ohne Erfolg.

b) Mit der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO behauptet der Beschwerdeführer nicht seine eigene Abwesenheit in der Hauptverhandlung, sondern allein die Abwesenheit von Mitangeklagten. Damit kann die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO nicht begründet werden (BGH Urteil vom 27. März 1979 - 5 StR 836/78 -

bei Pfeiffer NStZ 1981, 95).

c) Die zahlreichen Aufklärungsrügen sind in unzulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil in keinem Fall bestimmte Beweistatsachen angegeben sind (vgl. KK-Pikart, 2. Auf1.1987, § 344 StPO Rdn. 51 m.N.).

2. Weder die Ausführungen zur Sachrüge noch die allgemeine Überprüfung des von dem Beschwerdeführer Hg angefochtenen Urteils decken einen Rechtsfehler auf.

a) Das entwendete Mineralöl stand im Eigentum Dritter,

war nicht etwa herrenlos. Dies genügt zur Feststellung

der Fremdheit der Diebstahlsbeute im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.

b) Die beanstandeten tatrichterlichen Schlußfolgerungen (UA S. 99-102) waren möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGHSt 26, 56, 63).

c) Die Begründung der Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das Landgericht die für die Annahme eines besonders schweren Falles gebotene Gesamtwürdigung vorge-

nommen.

III. Die Überprüfung des von dem Beschwerdeführer cam angefochtenen Urteils läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

bundesanwalts.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Häger